Einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse. Der Stifter kann eine Privatperson oder eine private Interner Link: Gesellschaft sein, dann handelt es sich um eine privatrechtliche S. Privatrechtliche S. dienen teilweise gemeinnützigen Zwecken, andere werden mit dem Ziel der Steuervermeidung gegründet. Die S. im Öffentlichen Recht (Interner Link: Öffentliches Recht) ist eine vom Interner Link: Staat einem öffentlichen Zweck gewidmete Vermögensmasse, wie z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz oder die Hamburger Museums-Stiftungen. Zweck, Aufgaben und Organisation der S. werden durch ihre Interner Link: Satzung bestimmt. S. unterliegen der Rechtsaufsicht durch den Staat. Einzelheiten werden in den Stiftungsgesetzen der Interner Link: Länder geregelt. Sie sind von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Interner Link: Körperschaft, öffentlich-rechtliche) und Interner Link: Anstalten zu unterscheiden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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