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Stundung | bpb.de

Stundung

Wenn für eine Interner Link: Leistung eine Leistungszeit vereinbart bzw. diese fällig ist, der Interner Link: Schuldner aber Zahlungsschwierigkeiten hat, so kann der Interner Link: Gläubiger einen Aufschub gewähren. Eine S. kann der Schuldner jedoch nicht einseitig verlangen. Der Gläubiger kann also stattdessen auch den Interner Link: Anspruch gerichtlich geltend machen (Interner Link: Rechtsdurchsetzung). Es wird jedoch in manchen Fällen, v. a. bei ersichtlich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten, sinnvoller sein, eine S. zu vereinbaren.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten