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Subjektives Recht | bpb.de

Subjektives Recht

Recht, das einer Interner Link: Person bzw. einem Interner Link: Rechtssubjekt zusteht. Im Interner Link: Zivilrecht siehe Interner Link: Anspruch und Interner Link: Eigentum, im Öffentlichen Recht (Interner Link: Öffentliches Recht) vor allem Interner Link: Grundrechte. Einfache Gesetze können die Grundrechte konkretisieren und so speziellere subjektive Rechte normieren. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Baurecht etwa konkretisiert grundrechtliche Ansprüche aus dem Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) oder dem Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 GG), aus dem sich das Recht ergibt, nicht unverhältnismäßig gestört oder belästigt zu werden. Grundsätzlich gilt, dass im öffentlichen Recht (Interner Link: Öffentliches Recht) nur subjektive Rechte eingeklagt werden können, nicht aber für andere Personen, im Interesse der Allgemeinheit oder im Namen der Umwelt geklagt werden kann. Ausnahmen gelten für die Interner Link: Verbandsklage.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten