Voraussetzung für die Einreichung einer Interner Link: Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) durch die Interner Link: Staatsanwaltschaft bei den Strafgerichten. Er liegt vor, wenn bei vorläufiger Würdigung der Beweislage nach Abschluss der Ermittlungen eine deutliche Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Beschuldigten besteht. Gleichzeitig Prüfungsmaßstab des Strafgerichts für den Interner Link: Eröffnungsbeschluss des Interner Link: Gerichts (§ 203 StPO). Siehe auch Interner Link: Strafverfahren
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: