Variante der Interner Link: Leistungsstörung. Sie liegt vor, wenn ein Interner Link: Schuldner zwar an sich zu einer Interner Link: Leistung an einen Interner Link: Gläubiger verpflichtet ist, dies aber selbst nicht kann (subjektive U.) oder niemand dies kann (objektive U.). In diesem Fall wird der Schuldner von seiner Pflicht befreit (§ 275 BGB), aber zum Interner Link: Schadensersatz verpflichtet, wenn ihn ein Interner Link: Verschulden an der U. trifft. Bei einem gegenseitigen Interner Link: Vertrag kann der Gläubiger zudem unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten (Interner Link: Rücktritt).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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