Form der Interner Link: Verjährung, im Interner Link: Strafrecht und in den §§ 78 ff. StGB geregelt. Sie schließt die Verfolgung einer Interner Link: Straftat durch die Ermittlungsbehörden und die Strafgerichte aus. Die V. richtet sich grundsätzlich nach der Höchststrafe, die das Gesetz für die Tat abstrakt androht. Ausnahmen gelten für Interner Link: Mord und Völkermord, die gar nicht verjähren. Die V. beträgt bei Taten, die mit lebenslanger Interner Link: Freiheitsstrafe bedroht sind, 30 Jahre, bei einigen schweren Straftaten 10 oder 20 Jahre, bei den meisten Delikten jedoch 5 Jahre. Für einzelne Straftaten der leichteren Kriminalität beträgt die V. nur 3 Jahre (z. B. Interner Link: Hausfriedensbruch, Interner Link: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Interner Link: Beleidigung).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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