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Versicherungspflicht | bpb.de

Versicherungspflicht

V. bedeutet in der Interner Link: Sozialversicherung, dass eine Person im Falle der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands kraft Interner Link: Gesetzes automatisch und unabhängig von ihrem Willen zum Kreis der Versicherten gehört. So unterliegen z. B. Interner Link: Personen, die gegen Interner Link: Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, grundsätzlich der V. in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Abs. 1 SGB VI). Von der V. ist die Pflichtversicherung abzugrenzen: Eine solche ist eine Interner Link: Versicherung, die im Falle des Vorliegens bestimmter Sachverhalte zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie besteht teilweise im Interner Link: Zivilrecht. Siehe auch Interner Link: Pflichthaftpflichtversicherung. ➠ Abb. »Arten der Versicherung«

Versicherung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten