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Versuch

Der V. einer Interner Link: Straftat liegt vor, wenn der Täter die Tat will (innere Tatseite) und unmittelbar zur Tatbegehung ansetzt (sich denkt: »Jetzt geht’s los«). Hierfür reicht die Verwirklichung eines Teilaktes aus (z. B. Schloss aufbrechen vor der Wegnahme eines Fahrrades). Die Tat wurde beim V. aber noch nicht vollendet, weil z. B. der Täter gestört wurde und die Flucht ergriff. Abzugrenzen vom V. sind reine Interner Link: Vorbereitungshandlungen, die in den meistens Fällen noch nicht mit Strafe bedroht sind. Der V. eines Interner Link: Verbrechens ist generell strafbar (Interner Link: Strafbarkeit), bei Interner Link: Vergehen nur, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt ist, was aber bei der überwiegenden Zahl der Strafnormen des StGB der Fall ist. Strafgrund ist die verwerfliche Einstellung des Täters, die sich bereits im V. einer Straftat zeigt. Aus den gleichen Erwägungen ist auch der untaugliche V., der zur Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges ungeeignet ist, mit Strafe bedroht. Der V. einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Der Täter, der freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder den Erfolgseintritt verhindert (sog. Rücktritt), wird nicht bestraft, um jedem die Möglichkeit zu geben, noch bis zum Schluss den richtigen Weg einzuschlagen. Wenn der Erfolg der Tat (siehe Interner Link: Erfolgsdelikt) eintritt, obwohl der Täter sich ernsthaft bemühte, diesen abzuwenden, kann trotzdem Straflosigkeit eintreten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten