Ist Teil der Interner Link:  Exekutive  eines Interner Link:  Staates , führt Gesetze aus und wendet die abstrakt generelle Norm damit auf den Einzelfall an. Im Rechtsstaat muss sich die V. an Gesetz und Interner Link:  Recht  halten. D. h., sie darf den Bürger nur belasten, in seine Interner Link:  Rechte  eingreifen, wenn eine gesetzliche Norm besteht, die sie dazu ermächtigt (Interner Link:  Ermächtigungsgrundlage ). V. ist grundsätzlich Angelegenheit der Interner Link:  Länder , unabhängig davon, wer die Interner Link:  Gesetzgebungskompetenz  hat. Bundesverwaltung gibt es nur dort, wo das Interner Link:  Grundgesetz (GG)  dies ausdrücklich vorsieht, etwa für den auswärtigen Dienst, den Zoll, Wasserstraßenverwaltung oder das Bundeskriminalamt (Art. 87 ff GG) (➠ Abb. »Hierarchie der Verwaltung«).
                                                                                                                                            
        
                                                                 
                                                        
                                    
                        Hierarchie-der-Verwaltung  
                  
                                             
         
     
      Quelle:  Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung. 
                Siehe auch: