Sind im Interner Link: Zivilrecht Interner Link: Rechtsobjekte. Sie können zwischen bestimmten Interner Link: Personen (relativ) oder gegenüber jedermann (absolut) bestehen. Relative R. sind v. a. ein Interner Link: Anspruch oder die Gestaltungsrechte (Interner Link: Kündigung, Interner Link: Anfechtung, Interner Link: Widerruf, Interner Link: Rücktritt). Absolute R. sind das Interner Link: Eigentum und Persönlichkeitsrechte (Interner Link: Persönlichkeitsrecht, allgemeines) (vgl. Art. 1 und Art. 2 GG, § 823 BGB). An R. hat man kein Interner Link: Eigentum, sondern es besteht Inhaberschaft. Im Verhältnis zwischen Bürger und Interner Link: Staat siehe Interner Link: Öffentliches Recht, v. a. Interner Link: Grundrechte.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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