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Verwaltungsrechtliche Anhörung | bpb.de

Verwaltungsrechtliche Anhörung

Ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaates ist, dass die »andere Seite« gehört werden muss. So gilt im Verwaltungsverfahren, dass der Betroffene eines belastenden Interner Link: Verwaltungsaktes (VA) vorher von der Behörde anzuhören ist. Diese grundsätzliche Pflicht wird in vielen Spezialgesetzen ausgeweitet, etwa im Interner Link: Baurecht, wenn die Nachbarn zu hören sind, bevor eine Interner Link: Baugenehmigung erteilt werden kann. Die Anhörung wird in einigen Gesetzen ausgeweitet zur allgemeinen Interner Link: Öffentlichkeitsbeteiligung. Siehe auch Interner Link: Verfahrensfehler

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten