Themen Mediathek Shop Lernen Veranstaltungen kurz&knapp Die bpb Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen Mehr Artikel im

Bail-in/Bail-out | bpb.de

Bail-in/Bail-out

U. Hufeld

»Bail-out« (engl.: »aus der Patsche helfen«) ist eine etablierte Bezeichnung für die Schuldübernahme, die im Recht der EU-Wirtschaftsunion mit Art. 125 AEUV ausdrücklich verboten wird: »no Bail-out«. Weder die EU noch ein Mitgliedstaat soll als Haftungsschuldner einstehen müssen für Verbindlichkeiten eines (anderen) Mitgliedstaats. Das Bail-out-Verbot verpflichtet die Mitglieder der EU auf den Grundsatz der autonomen Staatsfinanzierung. Verantwortungslose »moral hazard«-Politik (engl.: »moralisches Fehlverhalten«) zu Lasten Dritter soll damit ausgeschlossen werden. Die mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM gewährleistete Staatsfinanzierung im Notstand kann als vertragskonforme Durchbrechung des »no Bail-out« gelten (Art. 136 Abs. 3 AEUV). Noch vor dem Inkrafttreten dieser Norm hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Pringle-Entscheidung betont, dass die Nothilfe nicht den mit Art. 125 AEUV gewährleisteten Anreiz zu einer soliden Haushaltspolitik durchkreuzen darf. Auf dieser Linie verlangt Art. 136 Abs. 3 Satz 2 AEUV, dass die Gewährung aller Finanzhilfen »strengen Auflagen unterliegen« muss.

Im Zuge der globalen Finanzkrise nach 2008 hat sich der Begriff »Bail-out« in einer weiteren Konstellation der Schuldübernahme durchgesetzt – für die Refinanzierung einer insolventen Bank aus Steuermitteln. In einer Notsituation mag es für diesen Bail-out gute Gründe geben. Jedoch ist eine verlässliche, kalkulierbare und kalkulierte Bankenrettung – eine implizite Staatsgarantie für die Bank trotz übermäßiger Risiken – politisch unvertretbar und ökonomisch unerwünschter moral hazard-Anreiz mit preis- und wettbewerbsverzerrender Wirkung. Dem will der »Bail-in« (engl.: Beteiligung der Gläubiger) systematisch entgegentreten durch Beteiligung des Privatsektors an den Kosten einer Restrukturierung oder Abwicklung von Banken (»private sector involvement«, PSI). Mit öffentlich-rechtlichen Bail-in-Instrumenten im Recht der Bankenunion (Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; Herabschreibung) soll die Verlustzuweisung an Investoren (Anteilseigner und Gläubiger, die Bankenkapital zur Verfügung stellen) gelingen und der steuerfinanzierte Bail-out verhindert werden. Das besondere Insolvenzrecht für Banken soll zugleich die Kontinuität systemrelevanter Funktionen der Bankwirtschaft sicherstellen. Die Handhabung der Bail-in-Instrumente ist eine Aufgabe des Abwicklungsmechanismus SRM (single resolution mechanism).

Literatur

  • T. H. Tröger: Zu kompliziert, um zu funktionieren – Eine kritische Bewertung das Bail-in-Instruments im europäischen Recht der Bankenabwicklung, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB/JBB), H. 1/2018, S. 20–42.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: U. Hufeld

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die EU in einer sich wandelnden Welt

Damit die EU globale Krisen und Veränderungen gut durchstehen kann, braucht es politischen Willen und Handlungsbereitschaft auf allen Ebenen der EU. Fehlende Kompromissbereitschaft kann beides lähmen.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Was die EU (nicht) tut: Tätigkeitsfelder und Zuständigkeiten

Damit die EU alleine, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten oder diese unterstützend tätig werden kann, müssen die Mitgliedstaaten dies beschließen. In Krisensituationen passiert das oft sprunghaft.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die Schaffung und Umsetzung von EU-Politik

Wie gelingt supranationale Politik in der EU? Wie laufen Gesetzgebungs- oder Haushaltsverfahren ab? Und inwiefern sind diese Prozesse demokratisch legitimiert?

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Aufbau und Akteure der EU

Eine Reihe von Institutionen und Organen steuert das politische System der EU und handelt vor allem durch EU-Recht. Staatliche und überstaatliche Interessen kommen dabei zusammen.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die Herausbildung der EU als historischer Prozess

Aus einem anfänglichen Bündnis zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit hat die EU sich zu einem Mehrebenensystem entwickelt, das von Vielfalt und gemeinsamen Zielen getragen wird.

Informationen zur politischen Bildung Nr. 366/2026

Die Europäische Union als politisches System

Die EU ist weltweit einzigartig: Der Rechts- und Wirtschaftsraum der Mitgliedstaaten ermöglicht gemeinsames Handeln, indem Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der Staaten ausbalanciert werden.

<<<<<<< HEAD