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Teilzeitarbeit | bpb.de

Teilzeitarbeit Halbtagsarbeit, Jobsharing, Teilzeit- und Befristungsgesetz

eine regelmäßige Wochenarbeitszeit, die kürzer ist als diejenige vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eines Betriebes.

Insofern kann der Begriff im Sinne von flexibler Arbeitszeit eine große Bandbreite haben: Teilzeitarbeit ist z. B. eine 30-Stunden-Woche an sechs Tagen im Einzelhandel, ein Wochenenddienst in der Pflege oder die Beschäftigung von sechs Stunden pro Woche in einem Haushalt. Vorherrschende Form der Teilzeitarbeit ist die Halbtagsarbeit, bei der die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit gleichbleibend vor- oder nachmittags erbracht wird. Unterformen sind die Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall (Abrufarbeit), die Interner Link: Altersteilzeit (siehe dort) sowie das Jobsharing, die Aufteilung einer Vollzeitstelle auf mehrere Arbeitnehmer, wobei diese Aufgaben und Arbeitszeiten untereinander selbst regeln. Eine Teilzeitarbeit, die ein Arbeitsentgelt von 450 € nicht übersteigt, wird als Interner Link: geringfügige Beschäftigung (siehe dort) bezeichnet. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an der Zahl der Erwerbstätigen hat sich von (2000) 29,5 % auf (2015) 38,3 % erhöht.

Durch Teilzeitarbeit versuchen i. d. R. Frauen, seltener auch Männer, die Pflege von Angehörigen, den Haushalt und die Kindererziehung miteinander zu vereinbaren. Es ist inzwischen nachgewiesen, dass Teilzeitbeschäftigte hoch motiviert sind, sich in der kürzeren Arbeitszeit konzentriert engagieren und gute Arbeitsergebnisse vorweisen.

Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde 2001 ein Recht auf Teilzeitarbeit geschaffen. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten kann ein Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben eine einvernehmliche Lösung anzustreben. So kann der Anspruch auf Teilzeitarbeit nur bei Vorliegen betrieblicher Gründe abgewiesen werden, wenn die Verringerung der Arbeitszeit Arbeitsorganisation und -abläufe wesentlich beeinträchtigt und unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte (z. B. bezüglich Bezahlung, Fortbildung, Aufstiegschancen). Stellen sind auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten