Diskriminierungsverbot
Das D. verbietet in DEU nach Art. 3 GG dem Staat und staatlichen Einrichtungen Menschen aufgrund besonderer Merkmale (Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion etc.) zu benachteiligen oder in verletzender Art und Weise zu behandeln.Siehe auch:
Staat
Chancengleichheit
Grundrechte
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.