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Rückwirkungsverbot | bpb.de

Rückwirkungsverbot

R. ist ein rechtlicher Begriff, der besagt, dass Handlungen, die zu einem früheren Zeitpunkt nicht strafbar waren, nicht nachträglich bestraft werden dürfen. Ebenso dürfen Strafen nicht im Nachhinein verschärft werden sondern müssen dem Maß entsprechen, das zum Zeitpunkt der Tat galt. Demokratische Interner Link: Verfassungen sind der Rechtssicherheit verpflichtet, d. h. hier, dass jedermann auf geltendes Interner Link: Recht vertrauen kann und neue gesetzliche Regelungen erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelten. Gleiches gilt für Handlungen der staatlichen Interner Link: Verwaltungen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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