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Ermessensfehler | bpb.de

Ermessensfehler

Bei Ermessensentscheidungen der Interner Link: Behörde kann und darf ein Interner Link: Gericht – anders als bei einer gebundenen Entscheidung (Interner Link: Entscheidung, gebundene) – sein Interner Link: Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Das Gericht kann nur feststellen, dass die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat und die Behörde in einem Bescheidungsurteil verpflichten, eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Beanstandungen zu treffen.

Die Ermessensfehlerlehre hat die Punkte zusammengefasst, die bei der Prüfung der richtigen Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. Das sind: a) der Ermessensausfall, d. h., ein Ermessen wurde überhaupt nicht ausgeübt; b) das Ermessensdefizit, d. h. nicht alle relevanten Gesichtspunkte in der Ermessensentscheidung sind berücksichtigt; c) der Ermessensfehlgebrauch, d. h., Gesichtspunkte wurden deutlich falsch gewichtet oder sachfremde Erwägungen einbezogen; d) die Ermessensüberschreitung, d. h., es wurde eine falsche, von der Norm nicht gedeckte Interner Link: Rechtsfolge gewählt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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