Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Interessenverbände | Deutsche Demokratie | bpb.de

Deutsche Demokratie Grundlagen Demokratie Grundgesetz Grundrechte Bundesstaat Rechtsstaat Sozialstaat Politische Beteiligung Einleitung Wahlen Parteien Interessenverbände Kirchen Bürgerinitiativen Massenmedien Parlament Bundestag Aufgaben des Bundestages Arbeitwoche eines MdB Bundesrat Ein Gesetz entsteht Landesparlamente Kompetenzverteilung Bundespräsident, Regierung und Verwaltung Bundespräsident Bundesregierung Landesregierungen Verwaltung: Organisation und Grundsätze Verwaltung des Bundes Verwaltung der Länder Gemeinden Rechtsprechung Funktionen des Rechts Grundsätze der Rechtsprechung Rechtssystem Bundesverfassungsgericht und Verfassungsgerichte der Länder Deutschland in Europa und der Welt Europa Von der EG zur EU NATO Vereinte Nationen Deutsche Nationalsymbole Einleitung Wappen, Flagge und Hymne Europaflagge Quiz: Deutsche Demokratie für Einsteiger Quiz: Deutsche Demokratie für Profis Redaktion

Interessenverbände

Horst Pötzsch

/ 4 Minuten zu lesen

Das Recht, Vereine zu bilden, ist im Grundgesetz festgeschrieben - solange sie sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Dadurch können Bürger ihre politischen Interessen verfolgen.

Interessenvertretung: Beispiele für Methoden und Adressaten von Lobbyismus Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Während nur verhältnismäßig wenige Bürgerinnen und Bürger einer Partei angehören, sind sehr viele Mitglied eines Vereins oder eines Verbandes. 2008 gab es laut Bundesverband deutscher Vereine und Verbände rund 554.000 eingetragene Vereine in Deutschland. Wegen des sich ändernden Freizeitverhaltens ist die Zahl der Vereine und der Mitglieder seither jedoch deutlich gesunken.

Politische Interessen verfolgen über 5.000 Verbände, die eigentlichen Interessenverbände. Die Spitzenverbände mit bundespolitischen Interessen (2009: 2.139) haben sich in eine Liste eintragen lassen, die beim Präsidenten des Deutschen Bundestages geführt wird ("Lobbyliste").

Vereinigungen gibt es in fast allen Bereichen der Gesellschaft. Man kann sie nach ihren Tätigkeitsfeldern in fünf Gruppen einteilen:

  • Vereinigungen im Wirtschaftsleben und in der Arbeitswelt (Unternehmer- und Selbstständigenverbände: Bundesverband der Deutschen Industrie, Deutscher Industrie- und Handelskammertag; Gewerkschaften: Deutscher Gewerkschaftsbund, Beamtenbund; Verbraucherverbände);

  • Vereinigungen mit sozialen Zielen (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Mieterbund);

  • Vereinigungen im Bereich Freizeit und Erholung (Hobbyvereine, Deutscher Sportbund);

  • Vereinigungen in den Bereichen Kultur und Wissenschaft (PEN-Club, Verband der Historiker Deutschlands);

  • Vereinigungen mit ideellen und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen (amnesty international, Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Kinderschutzbund).

Funktionen der Interessenverbände

Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

In der Industriegesellschaft regelt die Politik das Wirtschaftsleben und die sozialen Verhältnisse. Der Einzelne muss sich mit anderen zusammenschließen, wenn er seine Interessen wahren will. Verbände organisieren diese Interessen. Sie fassen die unterschiedlichen Interessen ihrer Mitglieder zusammen, formulieren konkrete Forderungen und versuchen, ihre Ziele mit wirkungsvollen Mitteln durchzusetzen. Verhältnisse.
Adressaten der Einflussnahme sind:

Öffentlichkeit: Interessenverbände werben über Presse, Hörfunk und Fernsehen für ihre Ziele; durch persönliche Kontakte zu Journalisten, durch Informationsmaterial, Pressekonferenzen, oft durch eigene Presseorgane. Schärfere Mittel der Interessendurchsetzung sind Anzeigenkampagnen, Demonstrationen und Streiks.

Parteien: Interessenverbände stehen oft einer Partei nahe und unterstützen sie vor allem in Wahlkämpfen. Sie dringen darauf, dass ihre Ziele in Parteiprogrammen berücksichtigt werden.

Parlamente: Interessenverbände versuchen, führenden Mitgliedern oder Funktionären Abgeordnetenmandate zu verschaffen. Als Fachleute besetzen diese Abgeordneten die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse. So sitzen beispielsweise Vertreter des Bauernverbandes im Landwirtschaftsausschuss, der Unternehmerverbände im Wirtschaftsausschuss und der Gewerkschaften im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung.

Regierung und Bürokratie: Interessenverbände verhandeln mit Regierungsmitgliedern und der Ministerialbürokratie. Dabei bringen sie auch ihren Sachverstand ein.

Organe der Europäischen Union: Die Verlagerung vieler Entscheidungen nach Brüssel hat zur Folge, dass europäische Dachverbände auf die Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union einzuwirken versuchen.

Rechtliche Regelungen

Die Geschäftsordnungen des Bundestages und der Bundesregierung sehen ausdrücklich die Mitwirkung der Interessenverbände vor. Deren Vertreter können von Ausschüssen des Bundestages um Stellungnahme gebeten werden, sie können in öffentlichen Anhörungen (Hearings) Auskunft geben und in Enquete-Kommissionen berufen werden. Ministerien sind gehalten, bei der Vorbereitung von Gesetzen Vertreter der Spitzenverbände hinzuzuziehen.

Tatsächlich wird der Sachverstand der Verbände regelmäßig in Anspruch genommen. Damit wird die Gefahr vermindert, dass Gesetze unvollständig oder fehlerhaft sind.

Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie

Eine herausgehobene Stellung unter den Verbänden haben die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Knapp ein Drittel der Arbeitnehmer ist gewerkschaftlich organisiert. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert die Koalitionsfreiheit, das Recht, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Der Staat hat den Vereinigungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Regelung der Arbeitsverhältnisse übertragen.

Als Tarifpartner handeln sie selbstständig (autonom) Löhne und Arbeitsbedingungen aus, sie besitzen die Tarifautonomie. Ihre Vereinbarungen sind für die Mitglieder der Tarifparteien rechtswirksam und können bei den Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Lohntarifverträge werden zumeist für einen kürzeren Zeitraum (ein bis zwei Jahre) abgeschlossen und regeln im Wesentlichen die Zahlungen von Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen. Mantel- oder Rahmentarifverträge gelten mehrere Jahre und regeln die allgemeinen Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeiten, Urlaub, Bezahlung von Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit, Lohngruppen.

Bleiben Tarifverhandlungen ohne Ergebnis, kann ein Arbeitskampf geführt werden. Die Gewerkschaften können zum Streik aufrufen, die Arbeitgeber können Aussperrungen vornehmen. Zur Abwendung eines Streiks wird häufig der Versuch einer Schlichtung unternommen. Streiks sind nur zulässig, wenn sie zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geführt werden, politische Streiks sind unzulässig. Aussperrungen, der Ausschluss arbeitswilliger Beschäftigter von der Arbeit, unterliegen besonderen Beschränkungen. Sie sind nur als "Abwehr-Aussperrung" gegen Schwerpunktstreiks erlaubt, bei denen einzelne oder wenige Betriebe bestreikt werden; sie dürfen nicht nur Gewerkschaftsmitglieder betreffen; das Arbeitsverhältnis der ausgesperrten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt bestehen.

Im Vergleich zu anderen Industrieländern sind Streiks in Deutschland selten. Dazu hat maßgeblich das System der Tarifautonomie beigetragen, in dem die Gewerkschaften eine starke Gegenmacht zu den Unternehmen bilden. Durch das Organisationsprinzip der deutschen Gewerkschaften, nach dem alle Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges unter einen Tarifvertrag fallen, sind während der Laufzeit eines Tarifvertrages Streiks unzulässig.

Kritik an den Interessenverbänden

In einer pluralistischen Demokratie ist die Organisierung von Interessen notwendig und legitim. Problematisch ist, dass:

  • die gesellschaftlichen Interessen keineswegs gleichgewichtig vertreten sind; gegenüber der organisierten Macht der Verbände sind jene Gruppen benachteiligt, die sich nicht oder nur schwer organisieren lassen (Beispiele: Kinder, alte Menschen, Hausfrauen),

  • wichtige Reformen erschwert oder verzögert werden, weil der Widerstand der beteiligten Gruppen zu stark ist (Beispiel: Gesundheitsreform).

So trifft die Theorie, die miteinander konkurrierenden Interessen glichen sich aus und das Gemeinwohl werde nicht beeinträchtigt, nur bedingt zu. Kritisch können auch die Formen des Verbandseinflusses gesehen werden: Der Einfluss der Verbände entziehe sich der öffentlichen Kontrolle. Die innere Ordnung der Verbände sei oft nur formal demokratisch, die Mitwirkung der Mitglieder unzureichend, die Entscheidungen würden allein von wenigen mächtigen Funktionären getroffen.

Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 48-52.

Fussnoten

Der Historiker und Politologe Horst Pötzsch war bis 1992 Leiter der Abteilung "Politische Bildung in der Schule" der Bundeszentrale für politische Bildung.