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Schule ohne Diskriminierung Zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Christine Lüders Nathalie Schlenzka

/ 13 Minuten zu lesen

Das Thema Diskriminierung ist an Schulen immer noch wenig angekommen. Dabei sind Benachteiligungen im Schulleben Realität. Schutzlücken und fehlende Sensibilisierung verhindern jedoch, dass ernsthaft dagegen vorgegangen werden kann.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat 2013 den Bericht "Diskriminierung im Bildungsbereich und Arbeitsleben" vorgestellt. Ergebnis: Das Risiko, an Schulen diskriminiert zu werden, ist beträchtlich. Seit der Veröffentlichung des Berichts hat sich in Deutschland einiges getan. Ein ermutigendes Zeichen sind etwa die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz der Länder zur "Interkulturellen Bildung und Erziehung in der Schule" vom Dezember 2013. Darin heißt es, dass Schulen aktiv gegen die Diskriminierung einzelner Personen und Personengruppen eintreten und strukturelle Diskriminierungen abbauen sollen. Im März 2015 unterzeichnete die Schulministerin von Nordrhein-Westfalen in ihrer Funktion als Bundesratsbeauftragte zusammen mit ihren europäischen Kolleginnen und Kollegen in Paris eine Erklärung zur Bekämpfung von Intoleranz, Diskriminierung und Radikalisierung in der Schule. Darüber hinaus haben sich auf zivilgesellschaftlicher Ebene neue Netzwerke und Projekte etabliert, die sich mit unterschiedlichen Facetten von Diskriminierung an der Schule auseinandersetzen.

Spricht man aber mit Schülerinnen, Schülern und Eltern über Diskriminierung, so scheint das Thema in der Praxis – trotz all dieser Bemühungen – noch kaum an den Schulen angekommen zu sein. Weiterhin erreichen die ADS sowie andere staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsberatungen eine Vielzahl von Beschwerden zu Diskriminierung im Schulleben.

Gesellschaftliche Vielfalt ist Realität in Klassenzimmern: 2014 hatte fast ein Drittel der Kinder und Jugendlichen im Alter bis 20 Jahre einen Migrationshintergrund. Jedes dritte Kind mit Förderbedarf besuchte im Schuljahr 2013/14 eine Regelschule, Tendenz steigend. Angesichts der aktuellen Herausforderungen der Beschulung von Flüchtlingskindern ist es notwendiger denn je, sich dem Thema Diskriminierung zu stellen. Schulen als Ort der Wissensvermittlung, der Persönlichkeitsentfaltung und der Berufsvorbereitung haben die Aufgabe, die Themen Vielfalt und (Anti-)Diskriminierung in Unterricht und Schulleben einzubeziehen und für sie zu sensibilisieren. Als Ort der Kommunikation und Begegnung tragen Schulen auch Verantwortung dafür, Diskriminierung im Umgang miteinander abzubauen, Betroffene zu unterstützen und diskriminierendes Verhalten gegebenenfalls zu sanktionieren.

Handlung mit Folgen: Auswirkungen von Diskriminierung

Untersuchungen belegen, dass Diskriminierung den Lernerfolg negativ beeinflusst. Dabei sind subtile Diskriminierungen in ihren Auswirkungen mitunter genauso schlimm wie gewalttätige Diskriminierungserfahrungen. Schülerinnen und Schüler können durch Benachteiligungen Stress ausgesetzt sein. Dieser Stress kann zu psychischen Belastungen führen, die sich wiederum auf die Gesundheit auswirken. Solche Diskriminierungen führen in einen Teufelskreis, wie der Psychologe Haci-Halil Uslucan in einer interkulturell vergleichenden Studie unter türkeistämmigen Jugendlichen darlegt. Gesundheitliche Probleme, die durch rassistische Diskriminierung entstehen können, erschweren die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit die Integration. Zugleich senken Diskriminierungserfahrungen die Integrationsbereitschaft und können Reethnisierungsprozesse auslösen.

Häufige Konsequenz von Diskriminierungserfahrungen ist der Wechsel der Schule. Für Betroffene ist das oft die einzige Möglichkeit, sich dauerhaft der Diskriminierung zu entziehen, insbesondere wenn es keine ausreichenden Möglichkeiten zur Beschwerde und Intervention gibt. Diskriminierung schadet dabei nicht den Betroffenen allein: Es hat auch Auswirkungen auf das Schulklima, wenn Mitschülerinnen und -schüler erleben, dass Einzelne nicht ausreichend unterstützt und Benachteiligungen geduldet werden.

Zugang und Übergang: Vielfältige Risiken

Wenn wir von Diskriminierungsrisiken in den Schulen sprechen, geht es nicht allein um rassistische, homophobe oder behindertenfeindliche Pöbeleien auf dem Schulhof und im Klassenzimmer, sondern auch um fehlende Chancengleichheit und unzureichende Förderung von Kindern, die nicht der "Norm" entsprechen. Dabei kommt es auch beim Zugang und beim Übergang zur weiterführenden Schule zu Diskriminierung.

Einige Beispiele: Das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Regelschule wird für Kinder ohne Aufenthaltsstatus bisher nicht ausreichend umgesetzt. So fehlt es in vielen Ländern an einer ausdrücklichen Schulpflicht für diese Kinder. Einige haben in ihren Schulgesetzen immerhin ein Schulbesuchsrecht formuliert, in anderen gibt es jedoch bisher weder das eine noch das andere. Hier bedarf es einer rechtlichen Gleichstellung. Kinder von Geflüchteten müssen zudem trotz eines Rechts auf Bildung zum Teil mehrere Monate auf einen Platz in einer Willkommensklasse warten.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf profitieren in der Praxis noch nicht mehrheitlich davon, dass Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert hat und damit einen mit Rechtscharakter ausgestatteten Anspruch auf lebenslange, qualitativ hochwertige inklusive Bildung gewährt (Artikel 24). Obwohl die Eltern es anders wünschen, besuchen 68,6 Prozent dieser Kinder noch immer eine Förderschule.

Kinder mit Migrationshintergrund und geringen Deutschkenntnissen werden, wie verschiedene Studien zeigen, häufig an Förderschulen überwiesen, wo sie vermeintlich besser aufgehoben sind. Dem widersprechen Untersuchungen, die zu dem Ergebnis kommen, dass Förderschulen weniger spezifische Unterstützung für Kinder mit Migrationshintergrund vorhalten als Regelschulen. Kinder mit Zuwanderungsgeschichte sind ebenso betroffen von der schulischen Segregation. Eine Untersuchung des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) zeigt für Berlin, dass jede fünfte der untersuchten Grundschulen einen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund hat, der mehr als doppelt so hoch ist wie der Anteil an diesen Kindern im entsprechenden Schulbezirk. Dies kann als Beleg gesehen werden, dass die Segregation durch die Schulwahl der Eltern noch aktiv verstärkt wird. Obwohl ein hoher Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund an sich nicht problematisch sein muss, zeigt die Praxis, dass dies dennoch das Lernklima und die Lernbedingungen an der Schule negativ beeinflusst und somit die Bildungschancen dieser Kinder nachhaltig verschlechtert werden.

Auch der Übergang von der Grundschule auf die weiterführende Schule birgt verschiedene Diskriminierungsrisiken. Studien zeigen, dass trotz gleicher Leistungen die Wahrscheinlichkeit einer Gymnasialempfehlung für Kinder, deren Eltern einen Migrationshintergrund und/oder einen "niedrigen sozialen Status" haben, deutlich sinkt. Dies liegt auch daran, dass das Lehrpersonal die Fähigkeit dieser Familien, ihr Kind zu unterstützen, oft pauschal als schwächer einschätzt. Stünden ausreichende Unterstützungsangebote auch Kindern aus ressourcenärmeren Familien zur Verfügung, müssten weder Eltern noch Lehrkräfte solche meist vorurteilsbehafteten Prognosen anstellen. Kindern mit Förderbedarf schließlich, die eine inklusive Grundschule besuchen, wird oft nicht die Möglichkeit gewährt, diesen inklusiven Unterricht an einem Gymnasium oder einer Realschule fortzuführen, da Inklusion mehrheitlich noch an Haupt- und Gesamtschulen stattfindet.

Von Pöbeleien bis zu schlechten Noten: Diskriminierung in der Schule

In der Schule erfahren Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion oder einer Behinderung Würdeverletzungen und Ausgrenzungen. Beispielsweise können Kinder und Jugendliche aus sogenannten Regenbogenfamilien sowie Jugendliche nach einem Coming-Out Mobbing, Beschimpfungen und verletzenden Bemerkungen ausgesetzt sein. Eine Untersuchung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass 68 Prozent aller Befragten in den EU-Mitgliedstaaten häufig oder ständig negative Kommentare oder Verhaltensweisen gegenüber LGBT-Menschen in der Schule wahrgenommen haben. "Schwul", "Schwuchtel" oder "Lesbe" sind in der Schule als Schimpfwörter auch weiterhin verbreitet. Trans*-Kinder und -Jugendliche erfahren zusätzlich häufig Ausgrenzung bis hin zu physischer Gewalt sowie hohe bürokratische Hürden etwa bei einer Namensänderung in Schulzeugnissen.

Schülerinnen und Schüler mit Behinderung werden oft ausgegrenzt oder körperlich angegangen, nötige Unterstützung wird häufig abgelehnt. Weitere Diskriminierungsrisiken liegen in der oftmals mangelnden Barrierefreiheit in Schulen, der unzureichenden Anpassung von Leistungsanforderungen an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der oft geringen Finanzierung von qualifizierten Personen, die diese Kinder in der Schule unterstützen.

Auch Schülerinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, berichten von herabwürdigenden Bemerkungen durch Lehrpersonal sowie Mitschülerinnen und Mitschüler. Besonders problematisch sind Fälle, in denen Schulleitungen versuchen, das Tragen des Kopftuchs durch eine Schul- oder Hausordnung zu verbieten. Auch Unterrichtsverweise aufgrund des Tragens eines Kopftuchs sind bekannt.

Die ADS und andere Beratungsstellen haben unterschiedlichste Fälle von rassistischer Diskriminierung an der Schule gesammelt. Dazu zählen nicht nur rassistische Beleidigungen. Mitunter wird auch Mehrsprachigkeit als Nachteil behandelt. Statt die Sprachenvielfalt als Bereicherung anzusehen, gibt es Schulen, in denen die Verwendung nicht-deutscher Muttersprachen unerwünscht und teilweise sogar verboten ist. Aus Sicht der ADS sind solche "Muttersprachverbote" weder angemessen noch erforderlich. Schülerinnen und Schüler mit Migrationserfahrung müssen zudem häufig feststellen, dass Themen wie Flucht und Migration, die für sie von Bedeutung sind, an der Schule kaum vorkommen. Dies liegt auch an der noch immer nicht ausreichenden beziehungsweise in Teilen vorurteils- und klischeebehafteten Repräsentation von Migranten in Schulbüchern. Auch die nach wie vor fehlende Diversität von Lehrkräften dürfte dazu beitragen.

Besonders gravierend sind Diskriminierungsrisiken bei der Bewertung von schulischen Leistungen. Sie haben unmittelbare Folgen für den Schulerfolg. Leistungsunterschiede unter den Schülerinnen und Schülern basieren nicht zwangsläufig nur auf Kompetenzdefiziten, sondern können auch auf diskriminierende Entscheidungen zurückzuführen sein. So sind Noten und Leistungstests häufig nicht objektiv und diskriminierungsfrei: Eine empirische Studie zeigt, dass schon der Vorname Einfluss auf die Benotung haben kann. So erhielten Aufgaben, die unter dem Namen Maximilian verfasst wurden, bessere Bewertungen als die gleichen Aufgaben unter dem Namen Kevin.

Schutzlücken und Flickwerk: Die Rechtslage

Obwohl Deutschland mehrere UN-Konventionen ratifiziert hat, die Diskriminierung verbieten, und auch das Grundgesetz (GG) sowie zum Teil auch die Landesschulgesetze Schutz vor Diskriminierung bieten sollen, sind diese in der Praxis nicht ausreichend ausgestaltet. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann diese Lücke nicht schließen.

Auf völkerrechtlicher Ebene ist der Schutz vor Diskriminierung in verschiedenen Konventionen enthalten. Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert das Recht auf Bildung für jeden Menschen. Im Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen ist ein Recht auf diskriminierungsfreie Bildung festgeschrieben und Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibungen "(…) oder der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Geburt" verboten. Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) hält fest, dass Kinder vor "schlechter Behandlung" geschützt werden müssen, was auch Diskriminierung in der Schule betrifft. Artikel 29 der KRK legt darüber hinaus das Leben in einer toleranten, gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Gesellschaft als Bildungsziel fest.

Auf nationaler Ebene schützt der Grundsatz der Gleichbehandlung in Artikel 3 GG Schülerinnen und Schüler vor Diskriminierung durch die Schulorganisation und deren Vertreterinnen und Vertreter. Zugleich kommt dem Staat die Pflicht zu, Kinder vor Diskriminierungen durch ihre Mitschülerinnen und Mitschüler zu schützen. Aber: Schulen sind zwar als Teil der öffentlichen Gewalt an das Grundgesetz gebunden, die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen in Schulangelegenheiten stehen jedoch den Ländern zu. Entscheidend sind daher vor allem die Landesverfassungen sowie die Schulgesetze der Länder.

Der Umgang mit dem Thema Diskriminierung in den Landesverfassungen und Schulgesetzen ist durchweg uneinheitlich. Insbesondere die Ausführungen zur Diskriminierung reichen von abstrakten bis hin zu ausdifferenzierten, detailreichen Regelungen. Zwar findet sich in fast allen Landesverfassungen ein Recht auf Bildung. Der Anspruch auf gleichen Zugang zum öffentlichen Bildungswesen ist jedoch selten weiter ausgeführt und greift meist nur die Herkunft beziehungsweise die gesellschaftliche Stellung der Eltern und deren wirtschaftliche oder soziale Lage auf. In der Gesamtschau ergibt sich ein vielfach divergierender und unklarer Schutz für Schülerinnen und Schüler vor Diskriminierung – selbst in den Ländern, deren Schulgesetze Regelungen gegen Diskriminierung enthalten.

Nur wenige Landesschulgesetze enthalten überhaupt ein explizites Diskriminierungsverbot beziehungsweise antidiskriminierungsrechtliche Fördergebote. So formuliert beispielsweise das Berliner Schulgesetz in Paragraf 2 Absatz 1: "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten."

Wie diese Vorschriften praktisch an der Schule umgesetzt werden können, bleibt vage, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten, gegen Diskriminierung rechtlich vorzugehen. Damit steht Berlin nicht allein: Beschwerderechte sowie Angaben zur Ausgestaltung der Beschwerdeverfahren finden sich in den meisten Schulgesetzen (mit Ausnahme von Thüringen und Bayern) nicht. In der Praxis beschränken sich die Möglichkeiten, gegen Diskriminierung vorzugehen, meist auf reaktive Maßnahmen, etwa die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten. Häufig bleibt nur die Möglichkeit einer formlosen Beschwerde, um gegen das Verhalten von Lehrkräften im Unterricht vorzugehen. Auch fehlt es in den Schulgesetzen an Regelungen, die die Schulen zur Erarbeitung von Antidiskriminierungskonzepten oder Präventionsstrategien verpflichten.

Auch das AGG kann hier keine wirksame Abhilfe schaffen. Zwar sind gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 7 AGG Benachteiligungen auch im Bildungsbereich unzulässig. Da das AGG jedoch ein Bundesgesetz, die Bildungspolitik aber Ländersache ist, greift es nur bedingt in die Kompetenzen der Länder ein. Das AGG regelt den arbeits- und beamtenrechtlichen Diskriminierungsschutz und schützt so Lehrkräfte und andere Beschäftigte vor Diskriminierung in der Schule. So ist zwar eine Lehrerin geschützt, die von der Schulleitung rassistisch beleidigt wird, nicht aber eine Schülerin, die rassistisches Mobbing durch eine Mitschülerin erfährt. Des Weiteren schützt das AGG den privaten, nicht aber den in öffentlicher Hand liegenden Bildungsbereich (wie Volkshochschulen, Sprachschulen, Nachhilfeeinrichtungen).

Klare Regeln, stärkerer Schutz: Forderungen

Was folgt hieraus aus Sicht der ADS? Der Diskriminierungsschutz in den Schulgesetzen muss präzisiert und ausgebaut werden. Auch die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften sollte reformiert und insgesamt die Schulentwicklung stärker auf Antidiskriminierung und Chancengerechtigkeit ausgerichtet werden. Dafür brauchen die Schulen ausreichende finanzielle Mittel. Mit einer Umschichtung ist es nicht getan, da auch die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention zur schulischen Inklusion verwirklicht werden müssen.

Soweit nicht vorhanden, sollten Schulgesetze Diskriminierungsverbote explizit formulieren. Dabei sollte auch über eine Aufnahme des Merkmals "soziale Herkunft" nachgedacht werden, die einige Bundesländer bereits umgesetzt haben. Daneben sollten auch positive Maßnahmen etwa zur Prävention in die Schulgesetze aufgenommen werden. Grundsätzlich muss rechtlich sichergestellt werden, dass ausnahmslos alle Kinder einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung erhalten. In den Landesgesetzen könnten auch Regelungen zu Beschwerderechten und -verfahren verankert werden. Regelungen für Unterrichtsmaterialien müssten zudem sicherstellen, dass neu zugelassene Schulbücher und Lernmaterialien keine diskriminierenden Inhalte verbreiten. Um angemessen auf Diskriminierungen zu reagieren, sollten Schulen ein Antidiskriminierungskonzept erarbeiten. Nur wenn die Thematik ernst genommen wird, kann Diskriminierung an Schulen wirksam bekämpft werden.

Schließlich gibt es Diskriminierungsfälle, bei denen Schulen nicht in der Lage sind, die bestehenden Konflikte zu lösen oder in denen eine schulinterne Lösung nicht sinnvoll ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Schülerinnen, Schüler oder Eltern kein Vertrauen in die schulischen Akteure haben oder wenn es um Diskriminierungen bei Übergang und Zugang geht. Für diese Fälle ist es notwendig, unabhängige, externe Beschwerdestellen einzurichten. Die Beschwerdestellen sollten aufklären, Beschwerden und Konflikte bearbeiten, die nicht innerhalb der Schule gelöst werden können, sowie Empfehlungen für Sanktionen geben und die Rechtsdurchsetzung fördern.

Das sind nur einige wenige, aber dennoch bedeutsame Schritte, um gegen Diskriminierung in der Schule vorzugehen. Selbstverständlich ist das Problem damit nicht aufgehoben oder auch nur ein Ende in Sicht. Entscheidend ist aber, dass alle Akteure im Schulbereich, Gesetzgeber, Politik und Zivilgesellschaft Diskriminierung als Tatsache anerkennen und willens sind, sich gegen Benachteiligungen einzusetzen. So wäre der wichtigste Schritt getan, damit der Wunsch nach einer Schule ohne Diskriminierung irgendwann Wirklichkeit wird.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. ADS, Zweiter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages. Diskriminierung im Bildungsbereich und im Arbeitsleben, Berlin 2013.

  2. Vgl. ebd., S. 29ff.

  3. Vgl. Kultusministerkonferenz, Interkulturelle Bildung und Erziehung in der Schule. Beschluss vom 25.10.1996 i.d.F. vom 5.12.2013.

  4. Vgl. Bildungsminister der Europäischen Union, Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, 17.3.2015, Externer Link: http://www.kmk-pad.org/fileadmin/Dateien/download/va/Grundlagendokumente/2015_erklaerung_EU_
    Bildungsminister.pdf
    (15.1.2016).

  5. In Berlin hat beispielsweise 2015 die Fachstelle Kinderwelten für Vorurteilsbewusste Bildung und Erziehung mit dem Projekt "KiDS – Kinder vor Diskriminierung schützen!" eine Beratungsstelle für Kinder bis 12 Jahren etabliert, die von Diskriminierung betroffen sind.

  6. Vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Bevölkerung mit Migrationshintergrund. Ergebnisse des Mikrozensus 2014, Wiesbaden 2015. Berechnungen des Mediendienst Integration.

  7. Vgl. Klaus Klemm, Inklusion in Deutschland. Daten und Fakten, Bielefeld 2015, S. 6.

  8. Vgl. LesMigraS, "… Nicht so greifbar und doch real". Eine quantitative und qualitative Studie zu Gewalt- und (Mehrfach-)Diskriminierungserfahrungen von lesbischen, bisexuellen Frauen und Trans* in Deutschland, Berlin 2012.

  9. Vgl. Toan Quoc Nguyen, "Es gibt halt sowas wie einen Marionettentäter." Schulisch-institutionelle Rassismuserfahrungen, kindliche Vulnerabilität und Mikroaggression, in: Zeitschrift für internationale Bildungsforschung und Entwicklungspädagogik, 36 (2013) 2, S. 20–24.

  10. Vgl. Haci-Halil Uslucan, Wechselwirkung zwischen Diskriminierung und Integration – Analyse bestehender Forschungsstände, Expertise des Zentrums für Türkeistudien und Integrationsforschung (ZfTI) im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin 2012, S. 34.

  11. Vgl. Susanne Dern/Alexander Schmid/Ulrike Spangenberg, Schutz vor Diskriminierung im Schulbereich. Eine Analyse von Regelungen und Schutzlücken im Schul-und Sozialrecht sowie Empfehlungen für deren Fortentwicklung, Expertise erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin 2013, S. 68f.

  12. Vgl. u.a. Elke Silberer, Analyse: Geduld bis zum Schulstart der Flüchtlingskinder, in: Frankfurter Neue Presse vom 29.12.2015; Ebba Hagenberg-Miliu, Keine Schule für Flüchtlingskinder, in: General-Anzeiger vom 24.2.2015.

  13. Vgl. K. Klemm (Anm. 7).

  14. Vgl. Mechtild Gomolla/Frank-Olaf Radtke, Institutionelle Diskriminierung. Die Herstellung ethnischer Differenz in der Schule, Wiesbaden 20093, S. 282; Kerstin Merz-Atalik, Überrepräsentanz von Migrantenkindern auf Förderschulen, 12.12.2011, Externer Link: http://www.migazin.de/2011/12/12/uberreprasentanz-von-migrantenkindern-auf-forderschulen (27.1.2016).

  15. Vgl. Justin Powell/Sandra Wagner, Zur Entwicklung der Überrepräsentanz von Migrantenjugendlichen an Sonderschulen in der BRD seit 1991, in: Gemeinsam Leben, 10 (2002) 2, S. 66–71; Donja Amirpur/Yasemin Karakasoglu, Inklusive Interkulturalität – Ein Plädoyer, in: Vielfalt – Das Bildungsmagazin, (2011) Sondernummer 2, S. 5.

  16. Vgl. SVR, Segregation an Grundschulen. Der Einfluss der elterlichen Schulwahl, Berlin 2012, S. 9.

  17. Vgl. SVR, Einwanderungsgesellschaft 2010. Jahresgutachten 2010 mit Integrationsbarometer, Berlin 2010, S. 151ff.

  18. So belegte beispielsweise die Pisa-Studie 2009, dass Einwandererkinder bei vergleichbarer Leistung eine vier- bis fünfmal geringere Chance haben, eine Empfehlung für das Gymnasium zu erhalten, als Kinder aus Familien ohne Zuwanderungsgeschichte.

  19. Vgl. Nicole Kastirke/Sven Jennessen/Jochem Kotthaus, Diskriminierung im vorschulischen und schulischen Bereich. Eine sozial- und erziehungswissenschaftliche Bestandsaufnahme, Expertise im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin 2013, S. 50ff.

  20. Vgl. Thorsten Schneider, Die Bedeutung der sozialen Herkunft und des Migrationshintergrundes für Lehrerurteile am Beispiel der Grundschulempfehlung, in: Zeitschrift für Erziehungswissenschaft, 14 (2011) 3, S. 371–396.

  21. Vgl. K. Klemm (Anm. 7).

  22. Lesbian, Gay, Bisexual, Trans.

  23. Vgl. Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, LGBT-Erhebung in der EU, Wien 2013, S. 20.

  24. Vgl. Ulrich Klocke, Akzeptanz sexueller Vielfalt an Berliner Schulen. Eine Befragung zu Verhalten, Einstellungen und Wissen zu LSBT und deren Einflussvariablen, Berlin 2012.

  25. * steht für verschiedene Begriffe, etwa -sexuell oder -gender.

  26. Vgl. Jannik Franzen/Arn Sauer, Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben, Expertise für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin 2010.

  27. Vgl. Katrin Uhrlau, "Es war eine harte Schule". Menschen mit Körperschädigung ziehen Bilanz aus ihrer Schulzeit in der Allgemeinen Schule, Oldenburg 2006.

  28. Vgl. Lisa Reimann, "Erst müssen alle Schulen barrierefrei sein", 13.3.2014, Externer Link: http://inklusionsfakten.de/die-meisten-schulen-sind-nicht-barrierefrei (27.1.2016).

  29. Vgl. K. Uhrlau (Anm. 27).

  30. Vgl. Repräsentative Lehrerbefragung von Forsa im Auftrag des Verbandes Bildung und Erziehung, 17.4.2015.

  31. Vgl. Andreas Hieronymus/Ines Fögen/Yücel Meheroglu, ENAR Shadow Report 2010–11. Racism and Related Discriminatory Practices in Germany, Brüssel 2012.

  32. Vgl. Toan Quoc Nguyen, "Offensichtlich und zugedeckt" – Alltagsrassismus in Deutschland, 6.11.2014, Interner Link: "Offensichtlich und zugedeckt"- Alltagsrassismus in Deutschland (27.1.2016).

  33. Vgl. ADS (Anm. 1), S. 108ff.

  34. Vgl. Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.), Schulbuchstudie Migration und Integration, Berlin 2015.

  35. Vgl. Universität Oldenburg, Bessere Noten für Maximilian und Charlotte? Masterarbeit zu Vornamen beschäftigt sich mit der Notengebung, Pressemitteilung vom 24.8.2010.

  36. Vgl. S. Dern/A. Schmid/U. Spangenberg (Anm. 11), S. 12ff.

  37. Vgl. ebd., S. 42ff.

  38. Vgl. ebd., S. 95.

  39. Erste Schritte in die richtige Richtung gehen z.B. das Berliner Netzwerk Diskriminierung in Schule und Kita (BeNeDisk), das sich mit der Möglichkeit der Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle für Diskriminierung in der Schule beschäftigt (Externer Link: http://www.benedisk.de) und das Modellprojekt "Antidiskriminierung und Diversity an Schulen (ADAS)", dessen Ziel es ist, an Berliner Schulen eine wirksame Antidiskriminierungsarbeit durch ein qualifiziertes, niedrigschwelliges Beschwerdemanagement zu verankern (Externer Link: http://www.life-online.de/aktuelle_projekte/p_adas.html).

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M.A., geb. 1953; Pädagogin; Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Glinkastraße 24, 10117 Berlin. E-Mail Link: poststelle@ads.bund.de

M.A., geb. 1970; Politikwissenschaftlerin; Forschungsreferentin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (s.o.). E-Mail Link: nathalie.schlenzka@ads.bund.de