Extremistenbeschluß und demokratische Verfassung Eine Stellungnahme zu H. Borgs-Maciejewsky: Radikale im öffentlichen Dienst (B 27/73) | APuZ 50/1973 | bpb.de
Extremistenbeschluß und demokratische Verfassung Eine Stellungnahme zu H. Borgs-Maciejewsky: Radikale im öffentlichen Dienst (B 27/73)
Ernst Martin
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Zusammenfassung
Der Extremistenbeschluß der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers vom 28. Januar 1972 ist seit seinem Bestehen heftig umstritten. Nicht zuletzt deshalb kam es bei einem erneuten Treffen der Ministerpräsidenten am 20. September 1973 nicht zu einer Neufassung, sondern man griff den Vorschlag des Bundeskanzlers auf, die Materie bundeseinheitlich durch entsprechende Änderung der beamtenrechtlichen Bestimmungen gesetzlich zu regeln. Borgs-Maciejewski hat in dieser Reihe unlängst die wesentlichen Argumente, die für den Extremistenbeschluß und seine Beibehaltung sprechen, zusammengefaßt vorgetragen (B 27/73). Der hier vorliegende Aufsatz versteht sich als kritische Stellungnahme gegen den Ministerpräsidentenbeschluß und beinhaltet darum eine kritische Auseinandersetzung mit den Thesen von Borgs-Maciejewski. Gegen den Ministerpräsidentenbeschluß werden vor allem rechtsstaatliche und verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. So wird die These vertreten, daß der Beschluß gegen das Parteienprivileg verstößt und neues Recht schafft, indem er den Begriff der „Verfassungsfeindlichkeit" einführt, den die Verfassung nicht kennt. Es soll aber auch gezeigt werden, daß die Diskussion um den Beschluß nicht mit juristischen Argumenten allein geführt werden kann, sondern auch politisch erfolgen muß. Sie muß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit politisch „radikalen" Meinungen mit einschließen. Dies wird hier ansatzweise versucht durch eine Diskussion der hauptsächlich vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der DKP und einer Prüfung der Frage, ob Programm und Praxis der DKP noch innerhalb der Toleranzgrenzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung liegen.
Am 20. September 1973 trafen sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit dem Bundeskanzler, um erneut über die „Extremistenbeschlüsse" vom 28. Januar 1972 zu beraten. Die Ansichten darüber, ob diese Beschlüsse sich bewährt hätten oder unpraktikabel seien, waren dabei so kontrovers, daß es nicht — wie erwartet worden war — zu einer Neufassung oder Präzisierung kam.
Der Diskussion der Ministerpräsidenten lag ein „Bericht der ständigen Konferenz der Innenminister der Länder über die Handhabung des Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar 1972 über öffentliche Dienste und verfassungsfeindliche Bestrebungen" zugrunde, in dem unter anderem ausgeführt war:
„ Bund und Länder sind entsprechend dem geltenden Recht übereinstimmend der Auffassung, daß Bewerber, die nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie sich jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen, nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden dürfen. (.. .)
a) Die Auffassungen darüber, wann diese Voraussetzungen vorliegen, gehen jedoch auseinander. Während die eine Auffassung davon ausgeht, daß die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation vermuten läßt, daß der Bewerber oder Bedienstete sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt, geht die andere Meinung dahin, daß die Mitgliedschaft für sich allein nicht genüge. Vielmehr müßten aufgrund bestimmter Aktivitäten begründete Zweifel an der Bereitschaft bestehen, daß der Bewerber/Bedienstete jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt. Ferner ist die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn Zweifel an der Verfassungstreue bestehen, umstritten. b) Die Rechtsprechung in der Frage über die Pflicht zur besonderen Verfassungstreue der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist uneinheitlich. (...) 2. (...) 3. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland verlangen ... eine Erklärung, worin der Erklärende ausdrücklich versichert, daß er Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ... gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation sei oder sehen in ihren Richtlinienentwürfen solche Erklärungen vor. Der Bund und andere Länder sehen von einer solchen Erklärung ab ..." 1).
Dieser Bericht der Innenminister gibt — notgedrungen — nur unvollständig die breite öffentliche Diskussion wieder, die seit dem 28. Januar 1972 um den Extremistenbeschluß geführt wurde. Kritik juristischer und politischer Art war vor allem aus den Reihen der Sozialdemokraten, der freien Demokraten und der Gewerkschaften gekommen: Verschiedene Landesparteitage der SPD und der FDP hatten ebenso Bedenken gegen den Beschluß angemeldet wie die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen und der Bundesfachausschuß für Innenpolitik und Rechtswesen der FDP. Von Seiten der Gewerkschaften wurde der Beschluß am entschiedensten abgelehnt durch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Der Bundesvorstand des DGB forderte eine Ergänzung und Konkretisierung, der DGB-Landesvorstand Hessen bezeichnete den Beschluß als überflüssig. Von den Landes-regierungen hatte die hessische die schärfsten Bedenken geltend gemacht Ministerpräsident Osswald hatte schließlich angekündigt, daß er sich für die Aufhebung des Beschlusses einsetzen werde.
In den Reihen der CDU war der Beschluß überwiegend positiv beurteilt worden. Kritik wurde daran geübt, daß die sozialdemokratisch regierten Länder ihn nach Ansicht der CDU nicht konsequent genug anwandten.
Bei diesem Stand der Diskussion kam es zwischen den Ministerpräsidenten am 20. September 1973 — obwohl geplant — zu keiner Einigung über eine Neufassung und Präzisierung. Deshalb wurde der Vorschlag des Bundeskanzlers aufgegriffen, das Problem der „Radikalen im öffentlichen Dienst" bundeseinheitlich durch eine Neufassung der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen zu regeln. Im Anschluß an die Konferenz vom 20. September 1973 wurde deshalb das folgende Kommunique veröffentlicht: „ 1. Der Bundeskanzler hat in der gemeinsamen Besprechung mit den Länderministerpräsidenten am 20. September 1973 die Entschlossenheit der Bundesregierung bekräftigt, den öffentlichen Dienst nicht den Gegnern der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu öffnen. 2. In das Beamtenverhältnis dürfe deshalb nur berufen werden, wer die Gewähr dafür biete, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete. (...) Im Interesse der Glaubwürdigkeit der freiheitlich demokratischen Grundordnung müsse bei der Verwirklichung der dargelegten Grundsätze ein einheitliches, allen rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Verfahren sichergestellt werden. Aus diesem Grunde werde die Bundesregierung die Initiative ergreifen, das Verfahren gesetzlich zu regeln und dabei von folgenden Grundsätzen ausgehen: a) Jeder Einzelfall müsse für sich geprüft und entschieden werden. * b) Grundlage jeder Entscheidung sei das geltende Recht.
c) Vor der Entscheidung über die Ablehnung ist unter Beteiligung der obersten Dienstbehörde dem Bewerber die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gegen ihn vorliegenden Ablehnungsgründen zu geben.
d) Die Entscheidung über die Ablehnung ist auf Verlangen schriftlich zu begründen und muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Ablehnung muß sich auf gerichtsverwertbare Tatsachen stützen.
Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in der Sache beruhe vor allem darauf, daß die Gerichte das Spannungsverhältnis zwischen der Treuepflicht der Beamten (Art. 33 GG) und sogenanntem Parteienprivileg (Art. 21 GG) unterschiedlich beurteilen. Hier sei eine schnelle Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wünschenswert. Für die Bundesregierung bestehe kein Zweifel daran, daß für sie in der eigenen Praxis die Treuepflicht der Beamten Vorrang vor dem Parteienprivileg habe.
Die Ministerpräsidenten haben von dieser Erklärung Kenntnis genommen." 3) Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Januar 1972 „Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern darf in das Beamtenverhältnis nur beruien werden, wer die Gewähr daiür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, sind Beamte verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen. Es handelt sich hierbei um zwingende Vor-vorschriften. Jeder Einzelfall muß für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:
Bewerber: Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt. Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten wird. Diese Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des Anstellungsantrages.
Beamter: Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhalts die gebotenen Konseguenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst anzustreben ist. (...)"
Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten vom 28. Januar 1972 „(...) Die Mitgliedschaft von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Parteien oder Organisationen, die die verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen — wie auch die sonstige Förderung solcher Parteien und Organisationen — wird daher in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt führen. Führt das zu einem Pflichtverstoß, so ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen der Dienstherr ergreift. (..
Damit haben Beschluß und gemeinsame Erklärung vom 28. Januar 1972 weiterhin bis zu einer gesetzlichen Regelung Gültigkeit, unterschiedliche Auffassungen zu zentralen Punkten bleiben bestehen. Erste Stellungnahmen von Ministerpräsidenten haben erkennen lassen, daß es auch bei der unterschiedlichen Auslegung und Handhabung bleiben wird.
Häufig wird im Zusammenhang mit dem Extremistenbeschluß behauptet, er enthielte nichts Neues, sondern er diene nur der Klarstellung und Vereinheitlichung, er postuliere nur „die strikte Anwendung der unabhängig von ihm geltenden ... Gesetzesbestimmungen" Diese Behauptung stößt aber bereits auf Zweifel, wenn man den im Beschluß verwandten Begriff der „Verfassungsfeindlichkeit" untersucht. Die Verwendung dieses Begriffes wirft u. a. die Frage auf, ob der Beschluß mit dem Parteienprivileg vereinbar ist. *
I. Verstoß gegen das Parteienprivileg?
1. Der Begriff der Verfassungsfeindlichkeit Die Verfassung benutzt nicht den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit, sondern den derVer-fassungsWidrigkeit. Sie normiert, vor allem in den Grundrechten und in den Artikeln 20 und 21, eine politische Ordnung, eben die „freiheitlich demokratische Grundordnung", deren „Toleranz" ihre Grenze dort hat, wo die gewährten Rechte zum Kampf gegen diese Ordnung mißbraucht werden. Sie wehrt sich gegen diesen Mißbrauch, soweit er von einzelnen betrieben wird, durch die Möglichkeit der Verwirkung bestimmter Grundrechte (Art. 18 GG), soweit er von Parteien betrieben wird, durch die Möglichkeit des Ausspruchs der „Verfassungsgwidrigkeit" dieser Partei (Art. 2111 GG). In beiden Fällen liegt die Kompetenz zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. Dies hat zur Folge, daß niemand sonst eine Verwirkung von Grundrechten aussprechen oder eine Partei verbieten kann. Von den Befürwortern des Extremistenbeschlusses wird aber die These vertreten, es müsse zwischen „Verfassungswidrigkeit" und „Verfassungsmäßigkeit" eine „Mischzone" der „Verfassungs feindlichkeit" geben. Diese könne präzis bestimmt werden, indem man die Negation der Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie sie das Bundesverfassungsgericht formuliert habe, bilde Diese Ansicht stützt sich auf die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften, die vom Beamten ein „positives Eintreten" für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangen. Eine nähere Präzisierung der „Verfassungsfeindlichkeit" findet allerdings nicht statt; auch unter der Fragestellung, woran man denn nun einen Verfassungsfeind erkenne wird nur die Notwendigkeit betont, auf die Organisationszugehörigkeit abzustellen, da das Abstellen auf „individuelle Betätigung" und aktive Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung kein wirksames Instrument sei, um jemanden aus politischen Gründen vom Staatsdienst fernhalten zu können. Es müsse vielmehr genügen, die Ablehnung eines Bewerbers auf die Zweifel stützen zu können, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergäben
Es ist zunächst zu fragen, ob es nach dem Willen des Grundgesetzes eine „Mischzone" der Verfassungsfeindlichkeit geben kann. Daran anschließend ist zu klären, ob allein aus der Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder Organisation für einen Bewerber nachteilige Folgen hergeleitet werden können. 2. Das Parteienprivileg in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gemäß Art. 21 II GG sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Diese Norm enthält ein Privileg insofern, als sie die Anwendung des Art. 9 II GG (Verbot von Vereinen) auf die politischen Parteien ausschließt Die Verfassungswidrigkeit politischer Parteien kann also nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden. Borgs-Maciejewski möchte in diesem Parteienprivileg lediglich ein „Organisationsprivileg" sehen: „Für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Mitgliedschaft zu Lasten eines Bewerbers kommt es auf diese formale Begünstigung der Parteien nicht an." Entscheidend sei vielmehr das für alle Organisationen geltende Behinderungsverbot vor der verbindlichen Entscheidung der jeweils zuständigen Stelle. Es fragt sich, ob diese Ansicht im Einklang mit der Verfassung und dem eindeutigen Wortlaut des Art. 21 GG steht. Zunächst soll die Meinung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt werden.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann bis zu seiner Entscheidung niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. „Das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 II erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei. Ihre Tätigkeit ist durch das Parteienprivileg auch dann geschützt, wenn ihre Partei durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt wird." Könne nämlich die nicht gegen allgemeine Strafgesetze verstoßende Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden, denn eine Partei sei ohne die Tätigkeit ihrer Funktionäre handlungsunfähig. Auf diese Weise könne die Partei unter Umgehung des in Art. 21 vorgesehenen Verfahrens ausgeschaltet werden. Dies sei aber verfassungswidrig Die Freiheit, eine Partei zu gründen, und ihr Recht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, sei verfassungskräftig verbürgt. Daraus folge die Legalität des Handelns der Parteigründer und der für die Partei tätigen Personen, selbst dann, wenn die Partei später für verfassungswidrig erklärt würde. „Die Anhänger und Funktionäre einer solchen Partei handeln, wenn sie die Ziele ihrer Partei propagieren und fördern, sich an Wahlen beteiligen, im Wahlkampf aktiv werden, Spenden sammeln, im Parteiapparat tätig sind oder gar als Abgeordnete sich um ihren Wahlkreis bemühen, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz. Das Grundsgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer solchen Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf."
In einer anderen Entscheidung führte das Bundesverfassungsgericht aus: „Die Verfassung schränkt zwar den Grundsatz politischer Toleranz um seiner Erhaltung willen ein, begegnet aber auch den Feinden der Freiheit, deren politische Betätigung sie beschneiden muß, nur mit rechtsstaatlichen Mitteln, soll sich die freiheitliche Demokratie nicht selbst untreu werden. Der Ausschluß eines Verfolgten von Entschädigungsleistungen kann also nicht damit begründet werden, er habe die freiheitlich demokratische Grundordnung . bekämpft', wenn sich seine Tätigkeit darin erschöpfte, im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen." In einer weiteren Entscheidung betonte das Gericht schließlich noch einmal, daß Art, 21 II GG insbesondere ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei ausschließe und bis zu einem Verbot die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit ihrer Funktionäre und Anhänger vor dem Zugriff der Exekutive oder des Gesetzgebers schütze
Aus diesen Grundsätzen läßt sich herleiten, daß die Verfassungswidrigkeit einer Partei auch bei der Einstellung von Richtern und Beamten nicht geltend gemacht werden darf, solange das Bundesverfassungsgericht keine entsprechende Entscheidung gefällt hat. Denn die Partei läßt sich nicht in Organisation und Mitglieder aufspalten, wobei das Parteienprivileg vornehmlich nur für die Organisation gelten soll Werden die Mitglieder einer Partei allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit benachteiligt, dann wird damit die Partei selbst betroffen und das Parteienprivileg ausgehöhlt. Wenn der Dienstherr seinen Beamten die Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei verbietet, weil sie nach seiner Ansicht verfassungswidrig ist, so wird dieser Partei ein bedeutsamer Kreis tatsächlicher oder potentieller Mitglieder entzogen, die Partei wird anderen Parteien gegenüber benachteiligt. Sie wird ferner in der Öffentlichkeit diskriminiert und in ihrer politischen Wirksamkeit behinder
Die Ansicht, die zwischen der Organisation der Partei und ihren Funktionären und Anhängern trennen möchte, führt sich im übrigen selbst ad absurdum, wenn sie wie folgt argumentiert: Sie behauptet einerseits, Adressaten der Beschlüsse seien die Beamten, nicht die Partei Sie will aber andererseits der verfassungsfeindlichen Partei ein eigenes Klagerecht gegen die Beschlüsse vor dem Verwaltungsgericht zubilligen mit der Begründung: „Ein Regierungsbeschluß, der Beamte darauf hinweist, eine Partei sei so verfassungsfeindlich, daß die Beteiligung an ihr als mit den Dienstpflichten unvereinbar angesehen werde, stellt einen Eingriff in die Partei-freiheit und eine Ungleichheit dieser Partei gegenüber anderen Parteien, denen Beamte angehören dürfen, dar."
Auch Borgs-Maciejewski sieht die Probleme, die sich aus einem bloßen Anknüpfen an die Parteimitgliedschaft für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit ergeben. Er möchte ihnen ausweichen und führt dadurch einen Kurzschluß in seiner Argumentation herbei: das bloße Anknüpfen an die Mitgliedschaft sei deshalb notwendig, weil besondere Aktivitäten dem Bewerber nur schwer nachzuweisen wären, weil man beim Nachweis „besonderer Aktivitäten" zudem vor dem Problem stünde, daß diese ja möglicherweise durch das Parteienprivileg des Art. 21 GG gedeckt sein könnten. Wären diese Aktivitäten, ob „geringfügig" oder „gesteigert", durch Art. 21 GG gedeckt, dann müßte der öffentliche Dienst auch für alle NPD-und DKP-Funktionäre geöffnet werden. Da dies aber (von Borgs-Maciejewski) eben nicht gewollt ist, muß es dabei bleiben, daß die Mitgliedschaft als Kriterium der Verfassungsfeindlichkeit ausreicht. Auf ihren Kern reduziert lautet die Argumentation von Borgs-Maciejewski also: Weil Aktivitäten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in einem rechtstaatlich einwandfreien Verfahren nur schwer nachzuweisen sind, soll es dabei bleiben, daß das bloße Indiz einer Parteimitgliedschaft genügt; den hierdurch entstehenden Zweifel an der Verfassungstreue wird der Bewerber ja kaum widerlegen können
Diese Ansicht, daß die bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei als Kriterium für „Verfassungsfeindlichkeit“ ausreichen soll, ist in der bisherigen Diskussion auf breiten Widerspruch gestoßen: a) Der Bundesminister der Justiz, Gerhard Jahn, schrieb im SPD-Pressedienst vom 25. Januar 1972: „Solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei nicht festgestellt hat, kann in der bloßen Mitgliedschaft auch nicht mehr als ein besonders intensiver Ausdruck der politischen Gesinnung gesehen werden. Die bloße Parteimitgliedschaft alleine kann keine Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen. (...) Auch bei der Frage der Neueinstellung von Bewer-bern für den öffentlichen Dienst ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, alleine schon die Tatsache der bloßen Mitgliedschaft in einer radikalen Partei für die Ablehnung ausreichen zu lassen." b) Der SPD-Parteitag von Hannover im April 1973 faßte einen Beschluß, in dem es unter anderem heißt: „(...) 2. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 kann , bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsrichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen'. Die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei steht daher einer Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht entgegen. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Organisation. 3. Jeder Zweifelsfall ist genau zu überprüfen. Auf Angaben anonym bleibender Zeugen darf die Ablehnung nicht gestützt werden. Der Betroffene ist anzuhören; im Falle der Ablehnung oder Entfernung aus dem Dienst müssen ihm die Gründe schriftlich mitgeteilt werden, damit er sie gerichtlich überprüfen lassen kann. Eine derartige Entscheidung darf nur von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen werden. Hat die öffentliche Hand ein Ausbildungsmonopol rechtlicher oder faktischer Art, muß dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden, seine notwendige Ausbildungszeit zu absolvieren. 4. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes muß die verfassungsrechtlich garantierte Vielfalt von Meinungen erhalten bleiben, damit eine Verengung des Freiheitsraumes vermieden wird und für weiterführende Ideen und Initiativen, die auf nicht gewaltsame Veränderungen im Rahmen des GG gerichtet sind, Platz bleibt. 5. Verfassungswidrige Bestrebungen müssen vor allem politisch bekämpft werden; administrative Mittel können stets nur ergänzend hinzutreten. 6. Die bisherige Entscheidungspraxis ist zu überprüfen. Entscheidungen, die mit den vorstehenden Grundsätzen nicht übereinstimmen, sind aufzuheben. Der Beschluß der Ministerpräsidenten vom 28. Januar 1972 ist entsprechend zu ändern und zu präzisieren." Die Frage, ob allein die Mitgliedschaft in einer als „verfassungsfeindlich" charakterisierten Partei für die Ablehnung einer Bewerbung ausreicht, spielte auch im „Fall Götz" eine entscheidende Rolle. Götz hatte sich in Nordrhein-Westfalen um die Einstellung in den Justizdienst beworben. In einer ausführlichen Dokumentation begründete der nordrhein-westfälische Justizminister, warum er den Bewerber Götz für das Richteramt trotz seiner Mitgliedschaft in der DKP zum Richter auf Probe ernennen wollte: „Ohne Verletzung der verbürgten Vertraulichkeit von Personalvorgängen kann hier festgestellt werden, daß Götz aufgrund seiner beiden juristischen Staatsprüfungen und seiner Leistungen ... die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Richter auf Probe ohne jede Einschränkung erfüllt. (...) Nach seinem Lebenslauf und den vielfältigen Beurteilungen aus der Zeit des Vorbereitungsdienstes besteht auch an seiner charakterlichen Eignung für das Richteramt kein Zweifel. (...) Götz ist nach seinen eigenen Bekundungen Mitglied der DKP und Vorsitzender einer Stadtteilgruppe, über diese Tatsache hinaus haben weder eingehende Ermittlungen im Verwaltungswege noch der Lebenslauf des Assessors und sein Verhalten während der Referendarzeit irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er die Voraussetzungen des § 9 Ziff. 2 DRiG nicht erfüllt. In einem ausführlichen und nachdrücklichen Gespräch ... hat er beteuert, daß er die tragenden Prinzipien der Verfassung nicht nur akzeptiert, sondern für richtig und verteidigenswert hält. Bei diesem Gespräch hat er sich'von jeder Art der Gewaltanwendung bei der Durchsetzung politischer Ziele distanziert und versichert, er fühle sich als Richter selbstverständlich an das Gesetz gebunden* und werde nur im Rahmen der geltenden Gesetze verfahren. (. . .) Diese Dokumentation zeigt, daß die Frage, ob eine Tätigkeit für die und in der DKP für sich allein den Zugang zum öffentlichen Dienst versperrt, in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichem Schrifttum zwar nicht unbestritten ist. Die ... überwiegend vertretene Auffassung sieht jedoch in einer solchen Tätigkeit kein Einstellungshindernis. Mit dieser Auffassung befindet sich der Justizminister bei seiner Entscheidung im Fall Götz im Einklang."
Nach einem daran anschließenden längeren Streit in der SPD und einem Koalitions-Tauziehen zwischen SPD und FDP erklärte der Justizminister im September, daß er Götz nun doch nicht einstellen werde. Die nunmehr doch noch aufgetauchten Zweifel an der Verfassungstreue von Götz, zurückzuführen auf Informationen aus der Richterschaft und Anwaltschaft erwecken nicht eben den Eindruck, als seien sie die tragenden Gründe für die Entscheidung gewesen: es wurde Götz vorgeworfen, er habe in Gesprächen das jugoslawische Modell als noch zu kapitalistisch bemängelt, er habe zu verstehen gegeben, daß ihm an der DDR auch einiges nicht gefalle und er sei sich nicht klargewesen, in welchem Staatsgefüge er am liebsten leben wolle. Diese Äußerungen habe er in einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft gemacht. Das Angebot von Götz, diesen Vorwurf durch Zeugen zu entkräften, wurde nicht angenommen. Justizminister Posser erklärte in einem Interview, entscheidend sei für ihn, daß durch diese Angaben Zweifel an der Verfassungstreue geweckt worden seien Ausschlaggebend für die Ablehnung schließlich war ein Interview, das Götz dem DKP-Organ „Unsere Zeit" gegeben hatte. Aufgrund eines Druckfehlers war dort von „sozialistischen" statt „sozialstaatlichen" Grundsätzen die Rede, von denen ein Richter sich leiten lassen müsse. Dieser Druckfehler wurde in einer späteren Ausgabe berichtigt. Wie Justizminister Posser erklärte, nehme er Götz auch ab, daß dieser tatsächlich „sozialstaatlich" gesagt habe. Es sei ihm aber vorzuwerfen — und dies rechtfertige die Ablehnung —, daß er sich nicht entschieden und nachdrücklich genug für die Berichtigung eingesetzt habe Die für die Ablehnung von Götz genannten Gründe verstärken die Vermutung, daß sich in diesem Fall doch die Ansicht durchgesetzt hat, nach der ein DKP-Mit-glied schon aufgrund seiner Mitgliedschaft nicht die Gewähr für Verfassungstreue bietet. 3. Verfassungswidrigkeit und Verfassungsfeindlichkeit Vor allem in der neueren Diskussion wird zugunsten des Extremistenbeschlusses angeführt, es handle sich um das Problem eines „Spannungsverhältnisses" zwischen dem Parteienprivileg des Art. 21 GG und der beamtenrechtlichen Treuepflicht des Art. 33 GG. Diese Treuepflicht sei durch die Forderung nach „positivem Eintr GG. Diese Treuepflicht sei durch die Forderung nach „positivem Eintreten" für die freiheitlich demokratische Grundordnung in den Beamten-gesetzen konkretisiert.
Im Unterschied zu Art. 21 GG, der für das Verbot einer Partei deren aktiv kämpferische Haltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung voraussetze, gehe es bei der Anwendung des Beschlusses nicht darum, ob der Bewerber sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätige, sondern nur darum, ob der Bewerber bereit sei, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Es sei also zu unterscheiden zwischen verfassungswidrigen Parteien und solchen, die sich — verfassungsfeindlich — nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen. Diese Ansicht stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 31), die vor den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen war. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, Zweifel daran, daß ein Beamter sich jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen werde, bestünden bereits dann, wenn der Beamte sich für eine Partei betätige, deren Verfassungswidrigkeit zwar noch nicht festgestellt sei, die sich aber jedenfalls nicht für die bestehende demokratische Staatsauffassung einsetze. „Die Feststellung, eine Partei setze sich nicht für die bestehende demokratische Staatsauffassung ein, ist anderen Inhalts als die von dem Bundesverfassungsgericht zu treffende Feststellung, die Partei gehe nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.“ 32)
Diese Entscheidung könnte durch die danach ergangenen Entscheidungen des Bundesver-fasisungsgerichts als überholt angesehen werden, wenn nicht die in ihr vertretene Argumentation in einigen Entscheidungen untergeordneter Gerichte neuerdings wieder aufgegriffen worden wäre. So entschied die II. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen 33) in der Sache des DKP-Hochschulleh-rers Horst Holzer, daß zwischen Verfassungs-Widrigkeitund der Frage, ob jemand bereit sei, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, unterschieden werden müsse. Der Beamte diene dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Ihm sei zwar nicht verwehrt, einer politischen. Partei beizutreten, bei jeder politischen Betätigung habe er jedoch die Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergäben. Parteitätigkeit im Dienst habe zu unterbleiben, dies sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Daher gehöre es nicht zu den von Art. 21 GG geschützten Rechten einer Partei, durch Beamte im öffentlichen Dienst vertreten zu sein, die die gleichen Ziele wie die Partei hätten. Die Organisation einer Partei sei auch möglich, wenn das Bekenntnis zu ihren Zielen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst sich nachteilig auswirken können. Im übrigen sei die Ansicht, vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne die Partei rechtlich die Voraussetzungen der Verfassungswidrigkeit nicht erfüllt haben, irrig. Denn die Verfassungswidrigkeit beruhe nicht auf dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts, sondern folge gemäß Art. 21 GG daraus, daß die Partei darauf ausgegangen sei, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Borgs-Maciejewski rechtfertigt diese „subtile" Unterscheidung zwischen verfassungswidrigen Parteien und solchen, die sich nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen, damit, daß es der Bundesregierung ja auch unbenommen sei, die Zielsetzung einer Partei als verfassungswidrig zu bezeichnen und trotzdem die „Fiktion" der Verfassungsmäßigkeit dieser Partei aufrechtzuerhalten. Wenn dies zulässig sei, so sei erst recht die Feststellung zulässig, daß eine Partei sich nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetze.
Der Staatsrechtler Kriele schlägt neuerdings sogar vor, durch Gesetzesänderung die Möglichkeit zu schaffen, zwar durch die Bundesregierung eine Partei für verfassungswidrig erklären zu lassen, aber trotzdem keinen Verbotsantrag gegen diese Partei zu stellen Diese Ansicht läßt ein fatales Unverständnis für rechtsstaatliche Verfahrensweisen erkennen. Daß sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei aus dem Verstoß gegen grundgesetzliche Normen ergibt und nicht aus der danach folgenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, ist ebenso eine Banalität wie die Tatsache, daß sich die Strafbarkeit einer Person aus dem Verstoß gegen Strafgesetze ergibt. Entscheidend ist jedoch, daß die Tat erst nach rechtskräftiger Verurteilung sanktioniert werden kann. Nichts anderes kann für politische Parteien gelten. Zu den elementaren Grundsätzen des Rechtsstaates gehört es eben, daß eine Aberkennung bestimmter Rechte nur durch die dazu verfahrensmäßig vorgesehenen Stellen und in dem dazu vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen werden darf. Eine entsprechende Kompetenzzuweisung an die Bundesregierung gibt es aber nicht, sie wäre auch mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht zu vereinbaren.
Der Versuch, zwischen die nicht gegen die Verfassung verstoßenden und die für verfassungswidrig erklärten Parteien eine „Mischzone" der verfassungs f e i n d 1 i c h e n Parteien zu konstruieren, ist auch schon durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig als verfassungswidrig eingestuft. So verwendet das Bundesverfassungsgericht den Begriff „verfassungsfeindliche Partei" nicht. Es spricht hingegen mehrfach von „der freiheitlich demokratischen Grundordnung gegenüber feindlichen Parteien". Es knüpft aber an diesen Terminus der „Feindlichkeit" ausdrücklich keine Rechtsfolgen oder Sanktionen, sondern betont im Gegenteil, daß das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei administratives Einschreiten gegen den Bestand der Partei schlechthin ausschließe, möge sich die Partei der freiheitlich demokratischen Grundordnung gegenüber auch noch so feindlich verhalten Damit hat das Bundesverfassungsgericht auch möglicherweise verfassungs feindliche Parteien ausdrücklich dem Schutz des Art. 21 II GG unterstellt. „Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die für verfassungswidrig erklärte Partei verfassungsgemäß, bis dahin bewegen sich alle Parteien im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Freiheit."
Die Argumentation, Art. 21 GG enthalte lediglich ein Organisations privileg, aus dem kein uneingeschränktes Diskriminierungsverbot folge es gebe vielmehr vom Staat erlaubte und vom Staat nur geduldete Parteien widerspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage, sondern stellt auch das Verhältnis: staatliche Mißbrauchswehr — Parteifreiheit auf den Kopf Eine Besinnung auf die Bedeutung des Art. 21 GG im System der Verfassung macht das deutlich:
In der Weimarer Reichsverfassung wurden die Parteien, abgesehen von Art. 130 I WRV, der den Status der Beamten als „Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei" festlegte, ignoriert. Der Aufnahme des Art. 21 in das GG durch den parlamentarischen Rat lag die Einsicht zugrunde, daß eine parlamentarische Demokratie notwendig ein Parteienstaat ist und dieses Faktum auch durch die Verfassung ausdrücklich anerkannt werden sollte Die Funktion des Art. 21 GG besteht aber nicht nur in der Anerkennung eines gegebenen Zustandes. Art. 21 GG bestimmt ausdrücklich die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien und weist ihnen Funktionen zu. Diese Funktionen lassen sich nur in einer dem Prinzip der Einheit der Verfassung verpflichteten Auslegung ermitteln, die die Verfassung als Ganzes im Auge behält und frei ist von einseitiger Beschränkung auf Teilaspekte Art. 21 GG wird nur in seiner Verbindung zum Demokratieprinzip des Art. 20 GG verständlich. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung gesehen, es hat sich niemals auf eine Auslegung lediglich des Art. 21 GG beschränkt. Ohne auf die im einzelnen in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Meinungsverschiedenheiten eingehen zu können, seien hier die wesentlichen Aussagen über die Bedeutung der Parteien für das parlamentarisch-demokratische System kurz umrissen: Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat das Grundgesetz, indem es die Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente erkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben hat, den modernen demokratischen Parteienstaat legalisiert Der Volks-wille könne in den modernen Demokratien nur in den Parteien als politischen Handlungseinheiten erscheinen sie allein seien in der Lage, die Bürger zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an Wahlen zusammenzuschließen Sie seien Zwischenglieder zwischen dem einzelnen und dem Staat, Sprachrohr des Volkes, beteiligt als Mittler am Prozeß der Bildung der öffentlichen Meinung
Im einzelnen ist dabei umstritten, inwieweit man (wie das Bundesverfassungsgericht) die Parteien unter Aufrechterhaltung des klassischen Dualismus Staat—Gesellschaft in den „staatsfreien Raum" verweisen kann. Dem Demokratieprinzip des Art. 20 II GG, das die Legitimierung der Staatsgewalt durch das Volk konstituiert, entspricht es eher, nicht mehr zwischen „Staatswillensbildung" und „Volkswillensbildung" zu trennen, sondern diesen Prozeß als einen einheitlichen Gesamtprozeß der politischen Meinungsund Willensbildung zu sehen, der sich beim Übergang in die engere staatliche Sphäre durch die Fassung in Gesetzesform zu rechtsverbindlicher Entscheidung niederschlagen kann In diesem Gesamtprozeß haben die Parteien an jeder Stelle ihre Aufgabe und Funktion, sowohl an der Basis, als auch bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, als auch in den Legislativ-Körperschaften. „Art. 21 ist die Konsequenz des Art. 20, I, II."
Bei dieser schlechthin konstituierenden Bedeutung der Parteien für den demokratischen Prozeß wird deutlich, wie wichtig gerade die Organisationsform der Partei . für die Formulierung und Durchsetzung politischer Alternativen ist. Gerade kleine Parteien sind auf den Schutz des Art. 21 II GG in besonderem Maße angewiesen, denn — dies ist die „Grundaporie des Parteiverbots" — das Verbot großer Parteien ist vom Problem der Durchsetzbarkeit her wenig erfolgversprechend, während das Verbot kleiner Parteien unter dem Aspekt des Schutzes der Verfassung überflüssig ist und in der Hand „streitbarer Demokraten" zum geeigneten Instrument der Ausschaltung unbequemer Meinungen werden kann.
Dies wirkt sich aus auf die Interpretation des Art. 21 II GG. Die zentrale Bedeutung der politischen Parteien im Verfassungsleben gebietet eine restriktive Auslegung der dort geschaffenen Verbotsmöglichkeit Das Parteiverbot kann nur das letzte Mittel gegen eine die Grundprinzipien der Verfassung aktiv bekämpfende Partei sein. Bis zu einem solchen Verbot müssen einer Partei aber alle Möglichkeiten der Teilnahme am politischen Prozeß ermöglicht werden. Verfassungswidrige oder verfassungsfeindliche, aber vom Staat geduldete Parteien kann es nach Sinn und Funktion des Art. 21 GG nicht geben.
Wenn man mit Borgs-Maciejewski der Auffassung ist, daß mit der zwischen Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit angesiedelten Mischzone der „ Verfassungsind-lichkeit" der Extremistenbeschluß „steht und fällt" dann ist dem bereits an dieser Stelle entgegenzuhalten, daß der Beschluß verfassungswidrig ist, weil es eine solche Mischzone nach dem Willen der Verfassung nicht geben kann.
Diese Bedenken scheinen im übrigen auch die entschiedenen Verfechter des Beschlusses selbst zu haben. Rainer Barzel erklärte am 18. Januar 1972 vor der Bundestagsfraktion der CDU/CSU: „Wenn die bestehenden Rechtsgrundlagen nicht ausreichen sollten, die DKP-Mitglieder aus dem öffentlichen Dienst auszuschließen, dann ist die CDU/CSU bereit, gemeinsam mit den anderen demokratischen Parteien diese Rechtsgrundlage zu schaffen, hierbei muß auch eine Ergänzung des Grundgesetzes in Betracht gezogen werden."
II. Verstoß gegen Artikel 33 GG?
Abbildung 2
Abkürzungen AöR Art. BGHZ BVerfGE BVerwGE DVB 1 GG JuS JZ Lfg. NJW OVG PVS Rdn VVDStRL ZBR ZfP ZRP Archiv für öffentliches Recht Artikel Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts Deutsches Verwaltungsblatt Grundgesetz Juristische Schulung Juristenzeitung Lieferung Neue juristische Wochenschrift Oberverwaltungsgericht Politische Vierteljahresschrift Randnote Veröffentlichungen der Vereէ
Abkürzungen AöR Art. BGHZ BVerfGE BVerwGE DVB 1 GG JuS JZ Lfg. NJW OVG PVS Rdn VVDStRL ZBR ZfP ZRP Archiv für öffentliches Recht Artikel Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts Deutsches Verwaltungsblatt Grundgesetz Juristische Schulung Juristenzeitung Lieferung Neue juristische Wochenschrift Oberverwaltungsgericht Politische Vierteljahresschrift Randnote Veröffentlichungen der Vereէ
Daß diese Grundlagen in der Tat nicht ausreichen, zeigt sich, wenn man den Beschluß an weiteren verfassungsrechtlichen Vorschriften mißt:
Gemäß Art. 33 GG hat jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Dieser Katalog ist abschließend d. h. daß andere Gesichtspunkte für die Entscheidung nicht herangezogen werden dürfen. Die Bedeutung des Art. 33II GG wird in Rechtsprechung und Lehre teilweise allerdings dahingehend heruntergespielt, daß diese Vorschrift nur das Recht gewähre, sich zu bewerben daß sie jedoch kein Grundrecht sei daß sie allein die Voraussetzungen der Bewerbung regele Die staatliche Ämterhoheit dürfe nicht durch die Möglichkeit der Nachprüfung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten eingeschränkt werden
Diese Einschränkungen haben historische Ursachen, die vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen monarchischer Exekutive und demokratischer Legislative zu sehen sind: es sollten Anwartschaften ausgeschlossen werden, die es ermöglicht hätten, das Recht zu erwerben, in das überwiegend privatrechtlich verstandene Beamtenverhältnis übernommen zu werden
Da diese Lehre nicht unverändert in das demokratische System des Grundgesetzes übernommen werden kann, wird neuerdings zunehmend angestrebt, die Verwaltung strenger an Art. 33 II GG zu binden und ihr Ermessen einzuschränken. Neben der staatsorganisatorischen wird die grundrechtliche Komponente des Art. 33II GG zunehmend betont. Zwar soll Art. 33 II GG ebenso wie Art. 12 GG keine Garantie zur Ausübung des erlernten Berufes geben, „er statuiert aber für den Staat eine über Art. 12 GG hinausgehende Verpflichtung, den gleichen Zugang zu den vorhandenen Ämtern ausschließlich nach den in Art. 33 II, III genannten Kriterien zu gewährleisten." Art. 33 GG soll so gerade garantieren, daß der Staat offen ist gegenüber aller politischen Strömungen der Gesellschaft und nicht zum Instrument weniger wird. Die Behörde hat im Bereich des Art. 33 II GG kein Ermessen, sondern nur noch einen Beurteilungsspielraum für die in diesem Artikel genannten Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Die Berücksichtigung der Mitgliedschaft in „verfassungsfeindlichen Organisationen" ist ein „verpönter Gesichtspunkt", der den Ablehnungsbescheid rechtswidrig macht.
Kann die Frage, ob der Bewerber sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt, nicht aufgeklärt werden, dann gelten die allgemeinen Regeln über die materielle Beweislast: da der Bewerber sich auf ein durch Art. 33 II GG verbürgtes Recht beruft, trägt die Behörde die materielle Beweislast für ihre dieses Recht belastende Behauptung der fehlenden Verfassungstreue. Anders Borgs-Maciejewski, der hier eine Umkehr der Beweislast konstruiert der Bewerber soll Gelegenheit haben, die gegen ihn sprechenden Vermutungen auszuräumen. Es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation, da Borgs-Maciejewski ihre Zweckrichtung selbst mit angibt: „Diese Zweifel rechtfertigen ...seine Ablehnung, sofern er nicht — was nur schwer vorstellbar ist — diese Zweifel zu widerlegen vermag." Die Tatsache, daß es unmöglich für einen Bewerber ist, seine Verfassungstreue zu beweisen (es sei denn durch einen zeitlich lückenlosen Nachweis seines bisherigen Lebens) wird zum Instrument, das die Ablehnung jedes beliebigen Bewerbers ermöglichen kann, indem einfach Zweifel an seiner Verfassungstreue geäußert werden. Es fällt schwer, diese Argumentation nicht als zynisch zu bezeichnen.
III. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung
Von den Befürwortern des Extremistenbeschlusses wird weiter auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen, die dem Beamten die Verpflichtung auferlegen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Bestimmungen seien — so wird gesagt — zwingendes Recht, sie ließen keinen Raum für freiwillig gewährte Toleranz
Man unterscheidet also den Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den nur das Bundesverfassungsgericht sanktionieren darf, und das mangelnde Bekenntnis oder das fehlende Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung, das jede Behörde soll feststellen dürfen Dem stehe auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da sie sich mit der speziellen Frage der Auswirkungen des Parteienprivilegs auf die politische Treuepflicht der Beamten noch nicht befaßt habe. Die Treuepflicht des Art. 33 und das Parteienprivileg des Art. 21 GG seien in Form einer Güterabwägung der jeweils geschützten Rechtsgüter zueinander in Beziehung zu setzen, wobei sich ein Vorrang der Treuepflicht vor dem Parteienprivileg zwangsläufig aus dem dem Parteienprivileg zugrundeliegenden Prinzip der Toleranz gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien ergebe Der Inhalt dieser politischen Treuepflicht läßt sich aber nur näher umreißen, wenn man klärt, was im einzelnen unter der „freiheitlich demokratischen Grundordnung" zu verstehen ist, für die der Beamte aktiv eintreten soll. 1. Die Definition des Bundesverfassungsgerichts Was unter freiheitlich demokratischer Grundordnung zu verstehen sein soll, hat das Bundesverfassungsgericht im SRP-Urteil wie folgt umschrieben: Freiheitlich demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, „die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherr-schäft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt". Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung rechnet das Gericht:
— die Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten, — Volkssouveränität, — Gewaltenteilung, — Verantwortlichkeit der Regierung, — Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, — Unabhängigkeit der Gerichte, • —• Mehrparteienprinzip, — Chancengleichheit der politischen Parteien, — Recht auf Opposition
An dieser Definition ist zu kritisieren, daß sich lediglich durch Aufzählen der wichtigsten verfassungsrechtlichen Institute, die den demokratischen Willensbildungsprozeß gewährleisten sollen, wenig aussagen läßt über das inhaltliche Verständnis von Demokratie, das hinter dieser Definition steht. Eine präzise inhaltliche Auffüllung der „freiheitlich demokratischen Grundordnung" ist aber notwendig, wenn man nicht Gefahr laufen will, die freiheitlich demokratische Grundordnung mit den jeweils herrschenden Verhältnissen gleichzusetzen und damit ein bequemes Instrument zur politischen Diskriminierung von Systemkritikern zu haben.
Es ist fraglich, ob die Vorstellung vom Verfassungsfeind, der die „intakte" Ordnung von außen bekämpft, mit dem vom Grundgesetz konstituierten demokratischen und sozialen Rechtsstaat (Art. 20, 28 GG) in Einklang zu bringen ist. Die Antwort hängt vom verfassungstheoretischen Ausgangspunkt ab. 2. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes a) normative Ausgestaltung Das in Art. 20 II GG („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus") normierte Demokratieprinzip „lebt hauptsächlich in seinen Konkretisie-rungen" wie z. B. in den Artikeln 2, 5, 8, 9, 28, 33, 38, 42 GG, die wiederum für seine Interpretation maßgeblich sind. Die Konkretisierung wird weiter bestimmt durch das hier vertretene Vorverständnis, das Demokratie als politische Methode zur Verwirklichung der Herrschaftsgewalt des Volkes begreift, was den Wunsch nach möglichst weitgehender Selbstbestimmung und ein Mißtrauen gegen die Formel von der „Regierung für das Volk" beinhaltet.
Die Volksherrschaft als Trägerschaft der Staatsgewalt manifestiert sich im Prinzip der Gleichheit, gesichert durch freie und gleiche Wahlen in der „Prärogative der Parlamente" in der Sicherung der staatsbürgerlichen Einflußrechte gekennzeichnet durch demokratische Meinungsbildung, Kontrolle und Legitimität schließlich im Prinzip der Öffentlichkeit gekennzeichnet durch Transparenz der Entscheidungen. Auf der Normenseite ist das Demokratieprinzip ausgestaltet unter anderem durch die Mehrheitsentscheidung, die politische Gleichheit der Staatsbürger, die Versammlungs-, Mei-nungs-und Vereinigungsfreiheit, die Möglichkeit der parlamentarischen Opposition, das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, den Minderheitenschutz b) Verfassungswirklichkeit Dieser normativen Seite steht die Verfassungswirklichkeit gegenüber, die im wesentlichen durch drei Faktoren bestimmt wird: aa) durch den ökonomischen Konzentrationsprozeß mit sich ständig verstärkender wirtschaftlicher Macht und ihrem Einfluß auf den staatlichen Apparat, die den Handlungsspielraum breitesten Schichten auf die Verfügung über ihre individuelle Arbeitskraft schrumpfen läßt sie damit von wichtigen Entscheidungen weitgehend ausschließt und die Notwendigkeit einer Demokratisierung wichtiger gesellschaftlicher Bereiche wie z. B. Schule Universität und Wirtschaft in den Widerstreit der Meinungen rückt;
bb) durch eine zunehmende Entpolitisierung der Öffentlichkeit als Folge einer mit großem Aufwand arbeitenden Konsum-und Bewußtseinsindustrie die durch psychische Einflüsse und Emotionalisierung rationale Meinungsbildung, Entscheidung und Kontrolle gefährdet Wesentliche Strukturelemente des demokratischen Verfassungsstaates wie Gleichheit der Chancen, Transparenz gesellschaftlichen Geschehens, Kontrollierbarkeit der Herrschaft und Auswechselbarkeit der Inhaber von Führungspositionen sind nur sinnvoll, wenn eine funktionierende, d. h. kritische Öffentlichkeit ihre Aufgabe als aktives Kontrollorgan wahrnimmt. In der Verfassungswirklichkeit wird man aber eher von einer nach den Grundsätzen des Marketings werbewirksamen „wahlperiodischen Neuinszenierung der politischen Öffentlichkeit" und damit von einer sozialpsychologischen Integration des politischen Bereichs in den Kosumbereich sprechen müssen cc) durch die moderne technische Entwicklung und deren Auswirkungen. Zunehmende Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge, Notwendigkeit umfassender Planung, langfristiger Zielsetzungen und Bindungen, zunehmende internationale Verflechtungen und Tätigkeit supranationaler Organisationen engen den Spielraum vor allem innerstaatlicher politischer Willensbildung stark ein. c) interpretatorische Möglichkeiten Die so skizzierte Verfassungswirklichkeit beeinflußt die Interpretation der Verfassung und insbesondere des demokratischen Prinzips, wobei hier schon zwei grundsätzlich verschiedene Tendenzen zu vermerken sind:
Während die einen bemüht sind, den Sinn der Normen durch die davon abweichende soziale und gesellschaftliche Wirklichkeit zu relativieren, was in der Forderung nach einer „Totalrevision des Grundgesetzes", „zugeschnitten nicht auf die Erwartungen des Jahres 1949, sondern auf die Verhältnisse und Bedürfnisse der Gegenwart" gipfelt, mit anderen Worten eine Festschreibung der bestehenden Wirtschafts-und Machtstrukturen auch in der Verfassung erreicht werden soll, gehen die anderen Bestrebungen dahin, den normativen Gehalt des Grundgesetzes „in den ablaufenden gesellschaftlichen Prozessen als richtungsweisenden Anspruch festzumachen" Infolgedessen erhält in einzelnen Fällen die Interpretation modellhaften Charakter, weil eine dialektische Vermittlung zwischen Norm und Wirklichkeit nicht mehr zu leisten ist; das Grundgesetz erhält in einzelnen Zügen den Charakter eines „systemoppositionellen Manifests" d) Welches Verfassungsverständnis, d. h. welche Auffassung von Zweck und Funktion des Grundgesetzes liegt diesen verschiedenen Interpretationswegen zugrunde?
Es lassen sich wiederum grob zwei Richtungen charakterisieren: aa) Vom integrationstheoretischen Ansatz her konstituiert die Verfassung ein System von politischen Institutionen und „integriert mit deren Hilfe die Gesellschaft, neutralisiert strukturelle Machtvorteile bestimmter Gruppen oder sichert zumindest ein Gleichgewicht konkurrierender Gruppen" „Aufgegeben ist die politische Einheit des Staates" Der „Maßstab integrierender Wirkung", die Prinzipien der Einheit der Verfassung und der „praktischen Konkordanz" sind die leitenden Gesichtspunkte dieser Verfassungsauslegung. Privilegien sozialer Gruppen werden nur als Begleiterscheinungen gesamtgesellschaftlicher Regelungsprozesse verstanden, Beziehungen zwischen gesellschaftlichen Privilegien und politischer Herrschaft werden nicht erklärt. Demokratie reduziert sich in letzter Konsequenz auf eine „Methode periodischer Führungsauslese" bb) Der konflikttheoretische Ansatz analysiert das demokratische System auf dem Hintergrund des Antagonismus von Herrschenden und Beherrschten. Die Verfassung ist nicht primär darauf angelegt, politische Einheit im Sinne einer Integration zu organisieren, sie ist vielmehr als ein politischer Kompromiß der an ihrer Schaffung beteiligten rivalisierenden gesellschaftlichen Gruppen zu verstehen sie organisiert die Gesellschaft mit dem Ziel der Einhaltung dieses politischen Kompromisses 3. Die These vom Verfassungsfeind Ist das tragende Prinzip der Verfassungsauslegung ihre ständige Aussöhnung mit der Verfassungswirklichkeit, dann muß „freilich demokratische Grundordnung" konsequent mit den jeweils herrschenden Verhältnissen gleichgesetzt werden. Gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und damit ein „Verfassungsfeind" ist, wer diese Ordnung in Frage stellt, bestehende soziale und ökonomische Machtstrukturen angreift und eine neue gesellschaftliche Ordnung in sein politisches Programm geschrieben hat.
So argumentiert denn auch eine in der staatsrechtlichen Literatur vorherrschende Lehre, die freiheitlich demokratische Grundordnung als „unsere" Ordnung, als „die demokratische Staatsform" gleichsetzt mit der bestehenden „Staatsordnung", der „Staatsgewalt", den „Herrschaftsverhältnissen" Verfassungsschutz bedeutet damit Schutz vorhandener Institutionen gegen „umstürzlerische" Bestrebungen. Die gegenwärtige Ordnung ist für diese Lehre die bestmögliche Realisierung der Demokratie und ausreichende Gewähr für die Freiheit. Kritiker dieser Ordnung werden als Revolutionäre oder Systemzerstörer abqualifiziert. Verfassungsschutz wird damit zum Staatsschutz, und dies in Konsequenz zu Ende gedacht, gilt es nun, die Verfassung vor „re-volutionären, systemzerstörenden" Bestrebungen zu schützen, durch ein „gewisses Maß von Nachforschung und Überprüfung", wobei das Abstellen auf die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation noch „größere Klarheit und Rechtssicherheit" gewährleistet und man sich darum mit einem „Minimum an Überwachung" begnügen könne Wichtig ist dann, wenn Verfassungsschutz zum Staatsschutz wird, daß der Schutz der Verfassung (durch Aberkennung von Grundrechten oder Verbot von Parteien) nicht mehr dem Bundesverfassungsgericht überlassen bleibt, sondern auch der Exekutive und Administration ermöglicht wird.
Hieran stößt zum einen die — vpr allem bei Borgs-Maciejewski augenfällige — unkritische Rechtfertigung der bestehenden Verfassungsschutzpraxis auf. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Verfassungsschutz in den westlichen Demokratien haben gezeigt, daß der Verfassungsschutz als ein „Grenzproblem" der Verfassung selber einer der Gefahren-punkte für die Freiheit sein kann. Dies macht besonders ein Blick auf die Verfassungsgeschichte der Vereinigten Staaten deutlich, wo die unter dem Einfluß Senator McCarthys durchgeführte Kommunistenjagd der freiheitlichen Entwicklung einen erheblichen Schaden zugefügt hat Auch in der Bundesrepublik wurde im Hinblick auf die den Antikommunismus des Kalten Krieges begleitende Staatsschutzrechtsprechung die Frage gestellt, ob nicht das, was dem Schutz der Freiheit dienen solle, letztlich in eine Bedrohung der Freiheit umschlagen könne 4. Staatstheoretische Grundlagen Zum anderen muß die diesen Vorstellungen zugrundeliegende Auffassung es sich gefallen lassen, auf ihren staatstheoretischen Hintergrund befragt zu werden. In den oben aufgezählten verfassungsrechtlichen Bestimmungen wird von der herrschenden Lehre eine Waffe zum Schutz der Verfassung gegen ihre „Fein-de" gesehen und die Bestimmungen über die Verfassungstreue der Beamten als logische Konsequenz der Grundentscheidung für die abwehrbereite Demokratie er 4achtet „Die Vorstellung vom Verfassungsfeind zerschneidet die gesellschaftliche Wirklichkeit in ein eine sich als „wir einig fühlende, ihres eigenen Freiheitssinnes gewisse, die bestehenden Herrschaftsverhältnisse als . unsere’ für , intakt'geltende Ordnung verstehende Gruppe und in deren Feinde, eine an ihren versteckten Absichten zu erkennende Minderheit." Die eigene (intakte) Ordnung steht für kritische Fragestellungen nicht mehr zur Disposition. Deutlich erkennbar ist hier der Einfluß Carl Schmitts und auch Herbert Krügers, die zu den führenden nationalsozialistischen Verfassungsrechtlern zählten. Von den beiden wechselbezüglichen Elementen und Zielbestimmungen des demokratisch-politischen Systems, der Freiheit und der Gleichheit, ist für Carl Schmitt innenpolitisch nur die Gleichheit ein demokratisches Prinzip. Diese Gleichheit wird nicht auf die Subjekte, sondern auf die Inhalte des politischen Handelns bezogen: Gleichheit wird zur Gleichartigkeit des Volkes Demokratie wird zur Identität von Herrschenden und Beherrschten, Regierenden und Regierten. In letzter Konsequenz wird damit für Carl Schmitt der Wille des Volkes maßgeblich oder ausschließlich artikuliert durch den Willen des „Führers", der herrschenden Partei oder Gruppe. Zur Demokratie gehört notwendig Homogenität und Ausscheidung des Heterogenen. Das Homogenitätspostulat aber führt zur Intoleranz, „ Freund-Feind-Unterscheidungen kennzeichnen dann das Wesen politischer Beziehungen
Der Angelpunkt der Staats-und Gesellschaftsauffassung Herbert Krügers ist die Bedrohtheit der menschlichen Existenz durch die egoistische Natürlichkeit des Menschen, der allein der Staat abzuhelfen vermag. Daraus ergibt sich die Forderung nach einer Ver-
sittlichung des einzelnen, dessen Natürlichkeit mit Mißtrauen zu begegnen sei. Das Interesse der Bürger an den Grundrechten erinnert Krüger „nur allzuoft fatal an das Interesse, das der Kriminelle am Strafgesetzbuch nimmt" Demokratie findet nur in der Repräsentation statt, sie ist als Problem der Organisation und nicht als Lebensform zu verstehen, dazu geschaffen, durch Repräsentation das „bessere Ich" zur Geltung zu bringen, die „höhere, wesentliche Natur" darzustellen Im Mißtrauen des Bürgers gegen den Staat und im Fehlgebrauch der Freiheit wird eine ernste Gefahr für den Staat gesehen: „Der Bürger spricht sein Wort zu den Entscheidungen der Staatsgewalt in der Wahl und durch das Parlament — der Rest ist schweigender Gehorsam" Der Staat, der die Existenz, das überleben des einzelnen sichern soll durch schnelle Reaktion auf die „äußeren und inneren Lagen", die diese Existenz bedrohen, ist die „institutionalisierte Reaktionsfähigkeit eines Volkes gegenüber jeglicher Gefährdung seiner Existenz" Er ist angewiesen, auf „das Bewußtsein der Notwendigkeit, in fester Verbundenheit zusammenstehen zu müssen, um jeder Bedrohung der elementaren Existenz gewachsen zu sein" Staatsraison und die Ausstattung der Staatsgewalt mit Machtfülle, um den Bedrohungen begegnen zu können, sind die notwendige Konsequenz Allerdings: „Das Problem der Einheit des Staates ist hier auf Kosten der Freiheit gelöst; der Staat wird nicht vom Menschen und seiner Bestimmung her verstanden."
In Konsequenz dieser Lehren wird teilweise ausdrücklich der Versuch aufgegeben, einen inhaltlichen Demokratiebegriff zu bilden. Das Wort „demokratisch" besage für sich „nichts mehr spezifisches" und sei „juristisch" nicht „ernst" zu nehmen Deutlich ist bei den Vertretern dieser Ansicht der Einfluß der Krügerschen Lehre auf ihre Theorie vom Ver-fassungsfeind deutlich ist ebenfalls ihre gefährliche Nähe zu einer Rechtfertigungsideologie für totale Herrschaft. Die Vorstellung vom „inneren Feind" hat schon vielfach Urteile gerechtfertigt, „die sich nur wenig später erwiesen als Beispiele einsichtsloser und grausamer politischer Justiz"
Es wird behauptet, die im Grundgesetz normierte „streitbare Demokratie" sei als bewußte Reaktion auf die Schwäche der Weimarer Verfassung und den Faschismus des Dritten Reiches geschaffen worden. Gerade dieses Argument zeigt aber, daß die verfassungsmäßige Sicherung der freiheitlichen Demokratie nicht darin bestehen kann, „uns" vor einem „Feind" zu schützen, der von außen kommt und unsere „intakte" Ordnung aushöhlen will. Denn der Faschismus ist nicht das Phänomen eines einzelnen „Verführers" gewesen, sondern der organisierte, „agressive Trieb-durchbruch gegen freigegebene Objekte" Die Ursachen lagen dafür unter anderem in der gesellschaftlichen Ordnung, in den gegebenen Lebens-und Arbeitsbedingungen. Der Begriff des Volksverführers hingegen hat die realitätsverleugnende Funktion, die Wiederholbarkeit solcher aggressiven Triebdurchbrüche aus dem Bewußtsein zu verbannen: „Der Begriff des . inneren Feindes'läßt sich deshalb bezeichnen als eine Projektion möglicher Brutalität auf andere." Gerade der Nationalsozialismus lebte davon, daß er ständig die Bedrohung durch innere wie äußere Feinde beschwor.
Der Schutz der Verfassung muß also in eine andere Richtung gehen: in das Mißtrauen gegen die eigenen Beweggründe, in der Beschränkung der eigenen Macht. Die Verfassung muß vor den gesellschaftlichen und politischen Ursachen eines neuen Faschismus schützen, es verhindern, daß neue Bedingungen und Ursachen für Massenverbrechen gesetzt werden.
Auf diesen Aspekt hat die Humanistische Union in ihrer Stellungnahme zum Extremistenbeschluß hingewiesen: „Die größte Gefahr des Mißbrauches liegt in der unterschiedlichen Handhabung beamtenrechtlicher Bestimmungen, je nachdem, ob es sich um Angehörige rechtsextremer oder im landläufigen, aber keineswegs immer zutreffenden Sinne linksextremer Gruppen handelt. Diese können nach aller Erfahrung bereits durch ihre radikale theoretische Kritik der bestehenden Wirtschaftsund Gesellschaftsordnung verfassungswidrig als verfassungsfeindlich diffamiert werden. Rechtsextremisten dagegen, die ohne ausformulierte Theorie sich die Aushöh-lung und Vernichtung der demokratischen Verfassung zum Ziel gesetzt haben, unterlaufen möglicherweise die beamtenrechtlichen Bestimmungen. Die Weimarer Republik ist „ganz legal" durch den Hitler-Staat ersetzt worden. Ihr Ende kam als Folge einer unverantwortlichen Unterschätzung des Rechtsextremismus. (...)" 5. Freiheitlich demokratische Grundordnung als Prinzip der Toleranz Ist das tragende Prinzip der Verfassung hingegen die Einhaltung des einmal geschlossenen politischen Kompromisses, dann ist die freiheitlich demokratische Grundordnung ein Prinzip, das die Gesellschaft für alternative Entwicklungen offenhält, das es ermöglichen soll, auch grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit der bestehenden Ordnung zu äußern und alternative Vorstellungen politisch durchzusetzen. Die Sicherung grundrechtlicher und parteienrechtlicher Freiheiten hat als die wesentliche Voraussetzung für diesen Prozeß zentrale Bedeutung. Unnachgiebig ist daran festzuhalten, daß die Aberkennung solcher Freiheiten nicht durch die an der Erhaltung und Stabilisierung des jetzigen Systems interessierte Exekutive und Administration, sondern nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen kann, und daß bis zu einem Spruch dieses Gerichts jede Person und Partei den vollen Gebrauch von ihren verfassungsmäßig verbürgten Rechten machen kann. Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts „soll verhindern, daß der unbestimmte Rechtsbegriff freiheitlich demokratische Grundordnung'von den Parlament, Regierungen und Exekutivapparat kontrollierenden Machtgruppen mit dem konkreten Herrschaftsgefüge der Gesellschaft gleichgesetzt wird und auf diese Weise die politischen Randgruppen, die außerhalb des soziologisch verkrusteten Meinungsspielraumes des politischen und sozialen Herrschaftsgefüges operieren, als verfassungswidrig gebrandmarkt und verfolgt werden können." Die Grundrechte der Verfassung umgreifen nach dieser Meinung auch „zersetzende Zweifel an der Grundrichtigkeit der bestehenden Ordnung", auch die Kritik an der parlamentarischen Politik als „scheindemokratische Machenschaften" Das Grundgesetz erlaubt keine Unterscheidung zwischen „gutwilliger", „schöpferischer" und „feindlicher", „zersetzender" Kritik
Es bleibt die Frage zu beantworten, wie weit der von der Verfassung gesteckte Rahmen ist, welche Forderungen und welche politischen Zielsetzungen sich noch im Rahmen des Grundgesetzes befinden. 6. Freiheitlich demokratische Grundordnung = soziale Marktwirtschaft?
Präzise lautet die Fragestellung, ob auch ein sozialistisches System verfassungsmäßig im Sinne des Grundgesetzes wäre. Exemplarisch untersucht werden soll dies durch eine Diskussion der Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes in Verbindung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil das Privateigentum an Produktionsmitteln zentrale Voraussetzung der marktwirtschaftlichen Ordnung ist.
Von der in der rechtswissenschaftlichen Literatur herrschenden Meinung wird die These vertreten, daß die in Art. 14 GG normierte Institutsgarantie des Eigentums eine Garantie für die bestehende Wirtschaftsordnung enthalte. Dies wird etwa von Werner Weber „aus der Tradition des Eigentumsbegriffs" hergeleitet. Durch Art. 14 GG selbst und durch den Zusammenhang mit den Freiheitsverbürgungen des Grundgesetzes sei der Gesetzgeber gehalten, den Inhalt des Eigentums nach der Tradition eigenverantwortlicher individueller Lebensgestaltung zu bestimmen, das Eigentum als ordnendes Prinzip der Sozialordnung anzuerkennen und rechtmäßig erworbene Vermögenspositionen, solange der Berechtigte keinen Mißbrauch treibe, zu respektieren. Planwirtschaft, Mitbestimmung und Steuerprogression seien geeignet, diese Institutsgarantie zu gefährden
Auch Ernst Rudolf Huber glaubt die institutionelle Garantie des Eigentums nur gewahrt, * wenn eine Lenkung durch den Staat oder nicht-staatliche Kollektivorgane „Ausnahmeerscheinungen in einer Gesamtordnung bleiben, die auf der individuellen Verfügungsmacht über die Produktiosmittel und Produktionsgüter beruht." Die zentrale Aussage dieser Ansichten ist, daß das Privateigentum an Produktionsmitteln als objektive Rechtseinrichtung in Art. 14 GG seine Garantie findet 2. Diese These läßt sich aber bei näherer Untersuchung nicht halten:
Von ihren Befürwortern wird die wesentliche Funktion des Privateigentums in der „Optimierung des ökonomischen, sozialen und kulturellen Leistungseffekts" gesehen. Der Drang nach Güterbesitz gebe dem Menschen die stärksten Impulse für seine Schaffensfreudigkeit, die am Kostenaufwand und an der Rendite gemessene Produktivität des Eigentums bewirke eine Selektion der „besseren Wirte" der entscheidende Motor der Wirtschaft wird im „Unternehmer-Angestellten" gesehen, nämlich in dessen „Leidenschaft, selbständig zu wirtschaften"
Wäre diese Feststellung richtig, dann wäre die Leistungsfunktion des Privateigentums hinsichtlich der Produktionsmittel aber widerlegt, da sich bei den großen Unternehmen heute Verfügungsmacht und Eigentumstitel weitgehend getrennt haben: „Wenn große Unternehmen auch ohne wirkliche Mitarbeit ihrer Eigentümer florieren, ist der Nachweis erbracht, daß das Privateigentum aufgehört hat, unentbehrlicher Motor des Fortschritts zu sein." Ein weiterer Widerspruch in der These von der grundgesetzlichen Garantie der privatwirtschaftlichen Ordnung ist, daß das Gewinnstreben des Unternehmers geradezu automatisch eine Förderung des Allgemeinwohls darstellen soll. Wenn es nämlich das Ziel des Unternehmers ist, mit einem gegebenen Aufwand einen maximalen Erfolg zu erreichen, bzw. mit einem Minimum an Mitteln einen gewünschten Erfolg zu erzielen, dann ist in diesen Grundsatz eingeschlossen, daß jedes andere Ziel, wie etwa Befriedigung gesellschaftlicher Bedürfnisse, nur Zwischenziel, Mittel zum Zweck des optimalen Gewinns ist. Die Befriedigung der Konsumenten erfolgt unter der alleinigen Zweckbestimmung der Maximierung des Profits. Dies wäre grundsätzlich nicht negativ zu bewerten, wenn dabei trotzdem eine Befriedigung der gesellschaftlichen Bedürfnisse erfolgen würde. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß in vielen Bereichen die Produzenten die Nachfrage sowohl qualitativ als auch quantitativ selbst steuern die Märkte also , vermachtet'sind, wobei zum Teil beispielsweise durch Produktion besonders kurzlebiger Konsumgüter bewußt an den Bedürfnissen der Käufer vorbei-produziert wird oder, wie die Diskussion um den Umweltschutz, die Raumordnung und den Städtebau zeigt, unter Berufung auf das Eigentumsrecht elementare gesellschaftliche Bedürfnisse außer acht gelassen werden bzw. die Produktion zu Lasten der Gesellschaft erfolgt. Das Sozialstaatsprinzip und als dessen Konkretisierung die Sozialbindung des Eigentums haben hingegen die Zielsetzung, allen Bürgern ein Optium an humaner Existenz zu ermöglichen. Dieses leitet nicht eben zu einer Interpretation an, die im Grundrecht des Eigentums die Garantie des privatwirtschaftlichen Systems befestigt, in der das unternehmerische Gewinnstreben Ausgangs-und Endpunkt der Produktion ist und als dessen Primärziel die optimale Gewinnerzielung und nicht die Humanisierung der Arbeitswelt definiert ist. Eine Garantie der privatwirtschaftlichen Ordnung läßt sich aus der verfassungsrechtlichen Normierung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht herleiten und deshalb auch in die freiheitlich demokratische Grundordnung auch nicht hineindeuten. Unter diesem Gesichtspunkt bewegt sich folglich auch eine grundsätzliche Systemkritik, die die Über-führung des Privateigentums an Produktionsmitteln in gesellschaftliches Eigentum fordert, noch in dem von der Verfassung gesetzten Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
IV. Ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts?
Vor allem von liberaler Seite wird gegen den Ministerpräsidentenbeschluß häufig so argumentiert, als ob es allein auf eine noch zu treffende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ankomme. Es wird gesagt, solange die DKP nicht verboten sei, dürfe ihre Verfassungswidrigkeit nicht geltend gemacht werden, teilweise wird sogar gefordert, die früher schon einmal durch § 97 II BVerfGG gegebene Möglichkeit wieder einzuführen, daß das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsgutachten erstatten kann, „um eine einheitliche Handhabung der Vorschriften über die Verfassungstreue von Bewerbern zu gewährleisten" Auch in der neuerdings verstärkt diskutierten Frage, ob das Treue-prinzip des Art. 33 GG den Vorrang vor dem Parteienprivileg des Art. 21 GG hat, wird eine entsprechende Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht gewünscht und erwartet.
Die oben dargestellte Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Parteienprivilegs könnte den Eindruck erwecken, daß ein solches Gutachten oder eine Entscheidung die erforderliche Klarheit tatsächlich schaffen würde, indem das Gericht dem Parteienprivileg den klaren Vorrang einräumen würde. Eine Betrachtung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt daran jedoch Zweifel aufkommen, vor allem, wenn man die Äußerungen des Gerichts zu Fragen des Staates und des Staats-schutzes in die Überlegungen einbezieht. Zunehmend setzt das Bundesverfassungsgericht den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung gleich mit dem Schutz des Staates 9. Es nähert sich damit der oben dargestellten, in der Literatur verbreiteten Lehre, die die freiheitliche demokratische Grundordnung als „unsere" Ordnung, als „die demokratische Staatsform" gleichsetzt mit der bestehenden „Staatsordnung", der „Staatsgewalt", den „Herrschaftsverhältnissen"
Während das Bundesverfassungsgericht im SRP-Urteil den oben zitierten unverbindlichen Katalog von Verfassungsinstituten zur Definition dieser Grundordnung aufstellte, ging es im KPD-Urteil dazu über, in der Grundordnung ein Leitbild zu sehen, das die ökonomische Basis der vorhandenen Verhältnisse unbefragt hinnimmt und in der Feststellung gipfelt, die freiheitlich demokratische Grundordnung lehne es ab, Lohnarbeit für private Kapitalisten allgemein als Ausbeutung zu bezeichnen Nach Ansicht des Gerichts sind kommunistische Ansichten zwar nicht verboten, verboten ist aber deren organisierte Praxis Der Nachweis einer Verfassungsfeindschaft ergibt sich für das Gericht aus den Eindrücken eines „objektiven Beobachters", dem „Bewußtsein der Bevölkerung", dem „Eindruck eines Landgerichts" Im Pätsch-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit für Angehörige des öffentlichen Dienstes eingeschränkt: Wenn dem Beamten und Angestellten ein Verfassungsverstoß (hier: illegales Abhören) bekannt werde, dann müsse er zunächst die in der institutioneilen Ordnung der Verwaltung liegenden Abhilfemöglichkeiten ausschöpfen, „bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreitet" Inwieweit ein öffentliches Interesse an der Aufdeckung solcher Verfassungsbrüche besteht, hat das Gericht nicht in seine Erwägungen einbezogen In mehreren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Urteile von Truppendienstgerichten gebilligt, in denen Soldaten bestraft wurden, weil diese mit scharfen Worten das Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten kritisiert oder dazu aufgerufen hatten, einem etwaigen Befehl zum Einsatz gegen Streikende nicht zu folgen
Im „Abhörurteil" schließlich hat das Gericht ausgeführt, daß auch elementare Verfassungsgrundsätze, die der Bestandsgarantie des Art. 79 III GG unterliegen, „systemimmanent modifiziert" werden können Es genüge, daß diesen Grundsätzen „im allgemeinen" Rechnung getragen werde Auf diesem Wege aber löst das Bundesverfassungsgericht elementare und unumstößliche Verfassungsgrundsätze zu unverbindlichen Leerformeln auf. Die Ersetzung des Rechtsweges durch eine Kontrolle anderer Art verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen die Grundrechte, das Rechtsstaatsprinzip und das Prinzip der Gewaltenteilung, weil „bei Auslegung und Würdigung einer Norm" davon auszugehen sei, „daß sie in einer freiheitlich rechtsstaatlichen Demokratie korrekt und fair angewendet wird" Wie Preuß dazu anmerkt, können aber damit „zum Schutz der Verfassung ... ihre elementaren Grundsätze aufgehoben werden, über die Legalität erhebt sich nicht nur die Legitimität der Verfassung, sondern über dieser wölbt sich eine Super-Legitimität, die selbst die elementaren Grundsätze der Legitimität aufzuheben gestattet."
Die Abhör-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die hier zu diskutierende Frage deshalb wichtig, weil sie eine Tendenz andeutet, die man mit „Transformation der Rechtsordnung in eine legitime Ordnung" umschreiben kann. Diese Tendenz ist unter dem Vorverständnis der oben angedeuteten Widersprüche zwischen gesellschaftlicher Produktion und privater Aneignung zu sehen. Die „rechtsstaatliche Legalität" scheint nicht flexibel genug, um diese Widersprüche wirksam zu lösen. Die „Systemgegner" und das Schreckgespenst des „Marsches durch die Institutionen" stellen offenbar für das System eine derartige Bedrohung dar, daß rechtsstaatliche Legalität nicht mehr allein als wirksames Gegenmittel angesehen wird. Die Legitimität hingegen bietet einerseits den Vorteil der Flexibilität und vielseitigen Verwendbarkeit, und hat andererseits noch den Vorteil der äußerlichen juristischen Form „und gibt damit allen beliebigen administrativen Maßnahmen noch die Gestalt einer parlamentarisch-demokratisch vermittelten Freiheit.
Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann und soll hier in keiner Weise vorgegriffen werden. Die aufgezeigte Entwicklung in der Rechtsprechung des Gerichts wirft aber die Frage auf, ob es in zukünftigen Entscheidungen der zentralen Bedeutung des Parteienprivilegs ebenso entschieden Rechnung tragen wird wie bisher. Der Weg zu einer Re-lativierung des Parteienprivilegs scheint aufgezeigt: man fordert vom Bundesverfassungsgericht eine „Güterabwägung" zwischen dem Parteienprivileg und der Treuepflicht des Beamten Der Bundeskanzler hat zu erkennen gegeben, daß für ihn die Treuepflicht den Vorrang hat.
Eine Entscheidung, die im Spannungsfeld zwischen zwei Verfassungsinstituten zu treffen ist, kann aber nach den anerkannten Regeln der Verfassungsinterpretation nicht im Wege der einfachen „Güterabwägung" getroffen werden. Dies würde dazu führen, daß vorschnell das eine Verfassungsgut auf Kosten des anderen realisiert werden könnte Welchem Verfassungsgut aus dem Gesichtspunkt des „höheren Gemeinschaftsgutes" der Vorrang zu geben wäre, ließe sich nicht in einem rationalen Interpretationsverfahren feststellen, sondern wäre vom politischen Vor-verständnis und der politischen Zielvorstellung des Interpreten abhängig.
Eine Entscheidung im Spannungsfeld zwischen dem Parteienprivileg des Art. 21 GG und der in Art. 33 GG normierten Treuepflicht des Beamten muß vielmehr nach den Prinzipien der Einheit der Verfassung und der praktischen Konkordanz beiden Gütern zu optimaler Wirksamkeit verhelfen. Die Grenzziehung muß im jeweiligen konkreten Fall verhältnismäßig sein, „sie darf nicht weitergehen als es notwendig ist, um die Konkordanz beider Rechtsgüter herzustellen" Das bedeutet, daß das Parteienprivileg nicht abstrakt, zugunsten eines Treueprinzips suspendiert werden kann, etwa unter der Prämisse, daß Radikale nicht in den öffentlichen Dienst gehören. „Praktische Konkordanz" zwischen diesen beiden Verfassungsgütern heißt, daß die Treue eine Bewerbers zur Verfassung, zur verfassungsmäßigen Ordnung und ihren staatlichen Institutionen unabdingbare Voraussetzung für seine Einstellung in den öffentlichen Dienst ist und bleibt. Dies bestreitet niemand, auch nicht die entschiedenen Gegner des Ministerpräsidentenbeschlusses. Die oben angestellten Überlegungen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zeigen aber, daß der vom Grundgesetz gesteckte Rahmen dieser Ordnung sehr weit ist, was zur Folge hat, daß auch radikale Systemkritik sich in diesem Rahmen bewegen kann, wenn sie die Beachtung und Realisierung der Prinzipien der Verfassung beinhaltet Die Verfassung trägt dieser Möglichkeit speziell im Hinblick auf den öffentlichen Dienst mit Art. 33 I—III GG Rechnung, indem sie normiert, daß jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, dieser Zugang nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, nicht aber von einem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis abhängen darf. Art. 33 III GG ist in einem engen Zusammenhang mit Art. 3 III GG zu sehen, der vorschreibt, daß niemand wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Problem „Radikaler" im öffentlichen Dienst hätte diese Verfassungsgrundsätze ebenso zu berücksichtigen wie das Treue-prinzip und das Parteienprivileg. Die Überlegung, daß eine Entscheidung nicht lediglich eine einfache Güterabwägung zwischen Parteienprivileg und Treueprinzip beinhalten darf, sondern zu einer Optimierung aller von dem Problemkreis betroffenen Rechtsgüter führen muß, zeigt die Schwierigkeit, die das Bundesverfassungsgericht zu bewältigen haben wird. Was man schon von der Verfassungsrechtsprechung insgesamt sagen kann, daß sie nämlich wegen ihrer Nähe zur Politik niemals rein juristische Fallösung, sondern stets politische Entscheidung ist, das gilt für die hier diskutierte Problematik in besonderem Maße. Die Verflochtenheit der juristisch-verfassungsrechtlichen Problematik mit den ihr zugrundeliegenden politisch-weltanschaulichen Grundsatzfragen wird besonders deutlich und läßt erkennen, daß das Problem nicht nur juristisch, sondern auch und viel mehr politisch gelöst werden muß. Dem wird sich auch das Bundesverfassungsgericht nicht entziehen können und wollen. Die oben skizzierte Kritik an der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen des Staatsschutzes läßt aber Zweifel daran entstehen, ob das Bundesverfassungsgericht den Rechtsgütern der Art. 20 1, II, 21, 33 III und 3 III, die in der hier abgegebenen Stellungnahme als tragende Gründe gegen den Extremistenbeschluß angeführt wurden, den hier für notwendig erachteten Stellenwert einräumen wird.
V. Ist die DKP verfassungswidrig?
Von der derzeitigen Anwendung des Extremistenbeschlusses sind vor allem Mitglieder der DKP betroffen Auch die Argumentation, mit der der Beschluß gerechtfertigt wird, richtet sich nahezu ausschließlich gegen die DKP und ihr Programm Borgs-Maciejewski rechtfertigt dies mit der „momentanen Irrelevanz" des rechten Lagers obwohl in der von ihm zitierten Statistik genauso viele „rechtsradikale" wie „linksradikale" Gruppierungen aufgezählt sind obwohl er vorher einräumt, daß die Zahl der NPD-Angehörigen im öffentlichen Dienst (1500) die der Angehörigen der DKP und ihrer Jugend-und Studentenorganisationen wesentlich übersteigt (900)
Es soll deshalb zumindest ansatzweise noch untersucht werden, ob die gegen die DKP vorgebrachten Argumente den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit rechtfertigen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Organe, die nach § 43 BVerfGG einen Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen können (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung), eine Partei als verfassungsfeindlich bezeichnen dürfen, ohne einen Verbotsantrag zu stellen. Die Konstruktion vom „Ermessenspielraum", die sich aus der An-tragsberechtigung dieser drei Organe ergeben könnte, kann nur soviel besagen, daß es den Antragsberechtigten unbenommen ist, gegen eine unter Art. 21 II GG fallende Partei keinen Verbotsantrag zu stellen und sie damit als verfassungsmäßig zu behandeln, etwa weil sie wegen ihrer Größe politisch unbedeutend ist oder weil ein Verbotsantrag — wie es wohl für die DKP zutrifft — aus außenpolitischen Gründen inopportun wäre. Der Ermessensspielraum kann jedoch nicht, wie Borgs-Maciejewski meint den Exekutiv-und Legislativorganen in der Zone zwischen Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit die Möglichkeit einräumen, eine Partei für verfassungsfeindlich zu erklären, trotzdem keinen Verbotsantrag zu stellen, die Partei aber auf administrativem Wege zu bekämpfen. Die in Art. 20 und 21 GG normierte Parteiendemokratie enthält insoweit eben doch ein Diskriminierungsverbot Es ist schließlich eine unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten untragbare Argumentation, die von der Bundesregierung als verfassungsfeindlich bezeichnete Partei könne sich gegen diesen Vorwurf ja gerichtlich zur Wehr setzen Von der Unmöglichkeit, Verfassungstreue gerichtlich zu beweisen, war schon die Rede. Die Argumentation von Borgs-Maciejewski verkehrt den Sinn des Parteienprivilegs in sein Gegenteil. 1. Das KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts »Nach den klaren Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im KPD-Urteil sollte es unter Demokraten keinen Zweifel mehr über die prinzipielle Unverträglichkeit etwa der , Diktatur des Proletariats'mit der grundgesetzlichen Ordnung geben" An dieser These ist richtig, daß der Ausgangspunkt für die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der DKP das KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts sein muß. Ansonsten bleibt sie leider die Begründung schuldig und ist mehr geeignet, hinlänglich bekannte Emotionen zu wekken und eine rationale Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der DKP zu erschweren. Besonders aufschlußreich ist auch in dieser Beziehung das von Borgs-Maciejewski gewählte Beispiel von der Erteilung von Waffenscheinen an latent Geisteskranke
Im KPD-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den „Wertgehalt" der freiheitlich demokratischen Grundordnung eingehend interpretiert und dabei ein „idealtypisches" Bild dieser Ordnung zu konstruieren versucht. Das Grundgesetz knüpft nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts an die Traditionen des liberalen bürgerlichen Rechtsstaates an, wie er sich im 19. Jahrhundert allmählich herausgebildet hatte Die freiheitlich demokratische Grundordnung nehme die bestehenden, historisch gewordenen staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und die Denk-und Verhaltensweisen der Menschen zunächst als gegeben hin. Diese freiheitliche Demokratie lehne die Auffassung ab, daß die geschichtliche Entwicklung durch ein wissenschaftlich erkanntes Endziel determiniert sei und daß folglich auch die einzelnen Gemeinschaftsentscheidungen als Schritte zur Verwirklichung eines solchen Endziels inhaltlich von diesem her bestimmt werden könnten. Anstelle eines vermeintlich vollkommenen Ausgleichs in ferner Zukunft werde ein ständiger relativer Ausgleich schon in der Gegenwart erstrebt.
Die Behauptung des Bundesverfassungsgerichts, daß es dem Wertgehalt des Grundgesetzes widerspreche, nach einer wissenschaftlichen Theorie zu handeln, die die einzelnen Gemeinschaftsentscheidungen in den Weg zu einem Entwicklungsziel einordnen will, entbehrt jeder logischen Begründung. Die Interpretation der freiheitlich demokratischen Grundordnung als dem traditionellen bürgerlichen Staat verhaftet stellt selbst eine Auslegung dar, die einer bestimmten politischen Philosophie verpflichtet ist. Diese Auslegung zum allein verbindlichen Maßstab zu erheben, verstößt gegen den Sinn der Verfassungsordnung, die als „Kompromiß" den verschiede-nen politischen Theorien und Leitbildern den Wettstreit miteinander ermöglichen will. Dem Bundesverfassungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das Grundgesetz das Gesamtwohl nicht mit den Interessen einer bestimmten Klasse gleichsetzt. Hieraus läßt sich aber lediglich ableiten, „daß das Grundgesetz einander widersprechenden Ideologien wie einander widersprechenden sozialen Kräften das gemeinsame Dach bieten wollte, unter dem sie ihre Gegensätze frei austragen können" Es gibt keine Norm des Grundgesetzes, aus der sich das Verbot einer „Klassenanalyse" der politischen und ökonomischen Verhältnisse herleiten ließe. Das Bundesverfassungsgericht versucht ein solches Verbot aus Art. 1 GG herzuleiten, indem es die Würde des Menschen als mißachtet ansieht, wenn man das Verhalten und das Denken des Einzelmenschen als durch seine Klassenlage determiniert betrachte Dies haben aber in der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Eindeutigkeit weder Marx noch Lenin jemals angenommen. Ihre Klassentheorie sagt lediglich aus, daß das Denken und Handeln von sozialen Gruppen und Klassen durch ihre sozialen Interessen und soziale Situation bestimmt ist. Das Bundesverfassungsgericht will aus seiner These herleiten, daß es unerlaubt und mit der Würde des Menschen unvereinbar sei, das Gemeinwohl mit einem konkreten Klasseninteresse zu identifizieren. Es hält deshalb ein Partei für unzulässig, deren erklärtes Ziel es ist, dem Interesse einer Klasse, nämlich der Arbeiterklasse, zu dienen. Damit wäre aber auch die politische Theorie der deutschen Sozialdemokratie bis zum Jahre 1933 nicht mit dem Leitbild der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar, die im Erfurter und Heidelberger Programm die Arbeiterklasse als die einzige Sozialschicht angesehen hat, deren Klasseninteresse gleichzeitig die Gesamtinteressen des Volkes in sich enthalte und deren erklärter Wille es war, dieses Klassen-interesse gegen ihre sozialen Gegner zu verfechten. Bismarks Sozialistengesetz wäre damit nachträglich gerechtfertigt: „Wollte Art. 21 II GG wirklich den Bereich der Freiheit für politische Auseinandersetzungen hinter den Stand zurückwerfen, der im Deutschen Reich zwischen 1890 und 1933 als unumstritten und selbstverständlich gegolten hat?" 2. Das Programm der DKP Gegen eine Verfassungsmäßigkeit der DKP wird häufig angeführt, sie strebe die „Revolution" an, sie kämpfe für die „Diktatur des Proletariats". Diese sei eine „wie auch immer geartete" Diktatur und darum mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Auch dies ist wieder eine begriffliche Verkürzung, die sicherlich nicht unbeabsichtigt in dieser Weise eingesetzt wird. Die Vorstellungen über die Entwicklung der sozialistischen Zukunftsgesellschaft blieben bei Marx und Engels immer rudimentär und haben seither zu unterschiedlichen Deutungen Anlaß gegeben. Marx und Engels verstanden den Staat nicht als Vernunftgebilde (wie etwa Hegel), sondern als Repressionsstruktur, dessen Funktion es war, die jeweils klassenmäßig bedingten Herrschaftsverhältnisse mit dem Begriff des Gesamtwohls zu verschleiern und, wenn nötig, gewaltsam aufrechtzuerhalten. Dieser bürgerlichen Demokratie als der „Diktatur der Bourgeoisie" trete dann die proletarische Demokratie als die „Diktatur des Proletariats" über die Minderheit der ehemals herrschenden Klasse gegenüber. Da dieses Proletariat numerisch mit Sicherheit die Mehrheit der Bevölkerung darstellen würde, wäre die „Diktatur des Proletariats" identisch mit der Herrschaft der Mehrheit über die Minderheit, also identisch mit „wahrer Demokratie". „Diktatur des Proletariats" und „Diktatur der Bourgeoisie" waren also ein gleichgeordnetes Begriffs-paar, von dem der eine Terminus den Ist-Zustand beschreiben wollte derart, daß die bürgerliche Demokratie in Wahrheit eine Herrschaft weniger (nämlich der Inhaber der Produktionsmittel) über viele (nämlich die lohnabhängig arbeitenden) war, während der andere Terminus dem einen Zustand gegen-übersetzen wollte, in dem die Herrschaft im Staat und die Verfügung über die Produktionsmittel tatsächlich in den Händen der Mehrheit lag. Die dabei notwendige Unterdrückung der Bourgeoisie war dann aufzuheben, wenn diese ihrer Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel beraubt war und gleichberechtigt am Fortgang des gesellschaftlichen Prozesses beteiligt werden konnte.
Ein positives ausdrückliches Bekenntnis der DKP zum Marxismus-Leninismus unterstellt, bliebe der Vorwurf, daß die sozialistische oder proletarische Revolution möglicherweise nicht ohne Gewalt ablaufen würde (was auch Marx, obwohl diese Überlegungen für ihn sekundär waren, nicht ausgeschlossen hat). Die Position der DKP zum Problem des friedlichen oder gewaltsamen Übergangs zum Sozialismus kann hier nicht abschließend diskutiert werden. In Ihrem Programm erstrebt sie die Umgestaltung zum Sozialismus ausdrücklich „auf der Basis der im Grundgesetz verkündeten demokratischen Prinzipien und Rechte" Das Problem der politischen Gewalt wird in der öffentlichen Diskussion allerdings gerade von den politischen Gruppen und Massenmedien oft sehr einseitig gesehen, die als Befürworter des Extremistenbeschlusses der DKP und anderen „Systemüberwindern"
die Absicht revolutionärer Gewalt vorwerfen.
Sie waren nämlich im selben Atemzug imstande, den chilenischen Militärputsch, der sich gegen eine demokratisch gewählte (aber eben sozialistische) Regierung richtete, offen zu begrüßen und Gewalt, Folterungen und Massenerschießungen als „Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung" zu rechtfertigen. Gewalt wird also durchaus befürwortet, wenn es um die Durchsetzung der eigenen Zielvorstellungen geht.
Gegen die DKP bleibt weiter vorzubringen, daß sie von ihren Mitgliedern ein positives Votum für die UdSSR verlangt: „Die DKP hält es mit Emst Thälmanns Wort, daß die positive Einstellung zur Sowjetunion das Kriterium eines jeden wirklichen Kommunisten ist." Die daraus abzuleitende Einschätzung des Verhältnisses der DKP zur Verwirklichung politischer Freiheitsrechte in den sozialistischen Staaten kann aber nur Anlaß zu einer politischen Kritik geben und kein Kriterium für Verfassungsmäßigkeit sein. Sonst wäre auch die Verfassungsmäßigkeit anderer (mehr im konservativen Lager angesiedelter) Parteien zu überprüfen, die aus ihrer positiven Grundhaltung zu den Diktaturen in Griechenland, Spanien und Portugal kein Geheimnis machen.
Schließlich kann auch das im Programm der DKP propagierte Ziel der „sozialistischen Umgestaltung der Gesellschaft" kein Kriterium für Verfassungswidrigkeit sein. Andernfalls wäre auch die SPD des Godesberger Programms verfassungswidrig, deren dort erklärtes Ziel auch ausdrücklich eine „neue Wirtschafts-und Sozialordnung" ist.
Gegen die DKP wird weiter der Vorwurf erhoben, sie sei nach dem „Kaderprinzip" aufgebaut, sie bestehe aus „ausgesuchten und erprobten Aktivisten, die ihrer Organisation in bedingungsloser Treue ergeben sind, deren Weisungen und Aufträge ohne Widerspruch ausführen und einer ständigen Schulung unterworfen werden" An dieser Kritik mag der Vorwurf einer möglicherweise undemokratischen innerparteilichen Struktur berechtigt sein, was aber einer näheren Untersuchung bedürfte. Wenn ohne diese nähere Untersuchung lediglich aus der starken Aktivität der Mitglieder und der intensiven Schulungsarbeit auf undemokratische Struktur und Verfassungsfeindlichkeit geschlossen wird, dann legt das den Schluß nahe, daß das Problem der „Karteileichen", mit dem die großen Parteien zu kämpfen haben, als demokratischer und dem Willen der Verfassung eher entsprechend angesehen wird.
Im übrigen hat eine im einzelnen undemokratische Struktur einer Partei nicht zwingend deren Verfassungswidrigkeit zur Folge. Verstöße gegen demokratische Grundsätze in Bezug auf die innere Ordnung führen vielmehr zunächst zur Nichtigkeit der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse Auf diese Nichtigkeit kann sich jeder Beteiligte berufen. Nur wenn die Abkehr von de-mokratischen Grundsätzen in der inneren Ordnung einer Partei einen solchen Grad erreicht hat, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich undemokratischen Haltung erklärbar ist, kann Verfassungswidrigkeit im Sinne des Art. 21 II GG vorliegen
Unter der hier diskutierten Fragestellung kann die Auseinandersetzung mit Programm und Politik der DKP nicht abschließend geführt werden. Die Untersuchung der hauptsächlich gegen die DKP vorgebrachten Bedenken sollte aber zeigen, daß man diese Auseinandersetzungen nicht mit Schlagworten und polemischen Verkürzungen führen kann
Sie sollte weiter zeigen, daß diese Auseinandersetzung in erster Linie politisch geführt werden muß. Juristische Argumentation ist flexibel und kann, werden die ihr zugrunde liegenden politischen Interessen nicht offen-gelegt, das Instrument zur Durchsetzung beliebiger politischer Ziele sein. Sie birgt die Gefahr in sich, daß sie die politische Argumentation ersetzt. Juristische Argumentation für oder gegen den Radikalenbeschluß kann — vor allem für den Laien — gleichermaßen überzeugend wirken. Sie muß deshalb durch eine politische Argumentation begleitet werden. Hier liegt, vor allem was die Auseinandersetzung mit dem Marxismus und Kommunismus betrifft, eine entscheidende Aufgabe für die politische Bildung.
Ernst Martin, geb. 1946, Studium der Rechts-und Politikwissenschaften in Marburg, Gerichtsreferendar in Marburg. Veröffentlichungen: Sittengesetz und Strafrechtsreform, in: Aus Politik und Zeit-geschichte, B 25/70; Rechtsprechung als politische Entscheidung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 38/71.
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