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Die Menschenrechte in den Ost-West-Beziehungen und die Bürgerrechtsbewegungen in Osteuropa | APuZ 48/1983 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 48/1983 Artikel 1 Weltweite Durchsetzung von Menschenrechten Probleme und Perspektiven der Arbeit von amnesty international Die Menschenrechte in den Ost-West-Beziehungen und die Bürgerrechtsbewegungen in Osteuropa Entwicklungspolitik und Menschenrechte Flüchtlingsbewegungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts Versuch einer historisch-systematischen Zusammenschau

Die Menschenrechte in den Ost-West-Beziehungen und die Bürgerrechtsbewegungen in Osteuropa

Otto Luchterhandt

/ 28 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Der Aufsatz gibt einen zusammenfassenden Überblick über die Menschenrechtsproblematik im sowjetischen Hegemonialbereich und ihre internationale Verzahnung und stellt damit, insbesondere nach drei „Helsinki-Konferenzen", eine gewisse Bilanz der bisherigen Entwicklung dar. Seitdem die Verfassungen der sozialistischen Staaten dezidiert auf den Marxismus-Leninismus ausgerichtet sind, ist den Bürgerrechtsgruppen der Rekurs auf das innerstaatliche Recht abgeschnitten; die — auch von den sozialistischen Staaten ratifizierten — UN-Menschenrechtskonventionen und die „Helsinki-Dokumente“ bilden ihre einzige Legitimationsgrundlage. Seit Ende der sechziger Jahre ist ihnen dies zunehmend bewußt geworden. Ihre nun einsetzende Berufung auf die Menschenrechtsbestimmungen des Völkerrechts verband sich alsbald mit dem etwa gleichzeitig intensivierten staatlichen und nichtstaatlichen, namentlich kirchlichen Menschenrechtsengagement zu einer unauflöslichen politischen Wechselwirkung, die heute ein wichtiges Element im Ost-West-Konflikt darstellt. Es werden die Faktoren skizziert, die zu dieser „Internationalisierung“ geführt haben, und die konkreten Auswirkungen in der UdSSR, in Polen, der CSSR, in Ungarn, Rumänien und in der DDR sowie die geographisch unterschiedlichen geistig-politischen, sozialen und ökonomischen Bedingungen für die Arbeit der Bürgerrechtsbewegungen. Nicht massiver politischer Druck von außen, sondern eine vielgestaltige Einwirkung vor allem über nicht-staatliche Kanäle und Organisationen ist der effektivste Beitrag von „westlicher" Seite, der Menschenrechtsidee in Osteuropa zum Durchbruch zu verhelfen. Die Regierungen sollten sich ergänzend auf humanitäre Aktionen und diplomatische Schützenhilfe beschränken.

I. Menschenrechte und sozialistische Verfassungen

Wenn die beiden Problemkreise des Themas in so ganz besonderer Weise miteinander verflochten sind, dann sind hierfür vor allem zwei Faktoren ursächlich geworden: erstens die schmerzliche Erkenntnis und leidvolle Erfahrung der Regimekritiker in den sozialistischen Staaten, daß ihnen die Berufung auf die Grundrechte ihrer sozialistischen Verfassungen nichts hilft, weil ihre Kritik an den Mißständen des Systems und seiner Freiheitsfeindlichkeit durch diese Verfassungen nicht mehr gedeckt ist Sie sehen sich außerhalb des allein von der Partei-und Staatsführung definierten „Verfassungskonsenses" gestellt und in einen rechtlichen Schwebezustand versetzt, der ihnen nur die Wahl zwischen schweigendem Gehorsam und einem Dasein als politischer Gefangener zu lassen scheint. Ein Schlüsselereignis in diesem Lernprozeß namentlich der sowjetischen Bürgerrechtler war die von ihnen am 5. Dezember 1965, dem früheren Verfassungstag, auf dem Puschkin-Platz in Moskau unter der Losung . Achtet die eigene Verfassung!" veranstaltete Demonstration zur Verteidigung der inhaftierten Schriftsteller Sinjavskij und Daniel Diese freie Willensbekundung war von dem Zweckbindungsvorbehalt des Demonstrationsrechts gemäß Art. 125 der alten Sowjetverfassung (»Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen"), so wie ihn die Behörden verbindlich handhabten, nicht mehr legitimiert. Um daran hinfort jeden Zweifel auszuschließen, fügte der Gesetzgeber 1966 Tatbestände in das politische und antireligiöse Strafrecht ein, welche die leichteren politischen Verfassungswidrigkeiten bzw. Regelverletzungen umschreiben und damit eine flexiblere Strafverfolgung der Dissidenten gestatteten.

Indem die anderen Staaten des sowjetischen Hegemonialbereichs, 1960 mit der CSSR beginnend, ihre aus der unmittelbaren Nach-kriegszeit stammenden, noch stark liberal-demokratisch geprägten Verfassungen durch dezidiert (sowjet-) sozialistische Verfassungen ersetzten konnte auch für den weniger aufmerksamen Leser kein Zweifel mehr an ihrem marxistisch-leninistischen Inhalt bestehen. Eine Ausnahme bildet — bezeichnenderweise — Polen, wo die 1975/76 von der Partei-und Staatsführung angestrebte Revision der Verfassung von 1952 in wesentlichen Punkten auf starken Widerstand der sich formierenden, bis in die Partei hineinreichenden Opposition stieß. Umstritten waren namentlich — die Bezeichnung der Volksrepublik Polen als „sozialistisch";

— die Anerkennung der „führenden Rolle" der Partei nicht nur in der „Gesellschaft", sondern auch im „Staat";

— die verfassungsmäßige Normierung und Bekräftigung der Bindung an die UdSSR;

— die Abhängigmachung der Garantie der Grundrechte von der Erfüllung sozialistischer Grundpflichten;

— die Verpflichtung der Eltern zur „sozialistischen" Kindererziehung.

Das sind also durchweg Zielsetzungen, welche die noch begrenzt gegebene Offenheit der geltenden Verfassung durch die Festlegung auf den Marxismus-Leninismus beseitigen sollten. Durch den Widerstand der bereits entschieden vom Boden der Menschenrechte aus argumentierenden Opposition, voran der katholischen Kirche, gelang es jedoch, die einseitige ideologische Ausrichtung der Verfassung abzuschwächen und damit zu verhindern, daß die nichtkommunistischen Bürger gewissermaßen aus Staat und Verfassung herausgedrängt wurden.

In den anderen sozialistischen Staaten mußten sich die Regimekritiker von vornherein nach einer anderen Legitimationsgrundlage ihres öffentlichen Wirkens umsehen. Wenn sich dafür die völkerrechtlich normierten Menschenrechte anboten, dann deswegen, und dies ist der zweite Faktor für die Verschränkung der beiden Problemkreise des Themas, weil seit etwa Mitte der sechziger Jahre die Menschenrechte auf internationalen Foren zunehmend diskutiert wurden und weil ferner die sozialistischen Staaten ausnahmslos die wichtigsten UN-Menschenrechtskonventionen ratifiziert haben und sich dessen selbstbewußt rühmen.

II. Die internationale Thematisierung der Menschenrechte und ihre Ausstrahlung auf die sozialistischen Staaten

1. Vereinte Nationen, UNESCO, ILO usw.

Zur weltweiten Diskussion der Menschenrechte dürften die Vereinten Nationen bislang mit die stärksten Anstöße gegeben haben. Ohne die Augen vor den gravierenden Schwächen dieser Institution, gerade auch auf dem Gebiet der Menschenrechte, verschließen zu wollen, wird man sich kaum der Erkenntnis entziehen können, daß ihre Menschenrechtsaktivitäten unersetzlich sind. Von den fast zahllosen UN-Menschenrechtsdokumenten hat die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, ungeachtet ihrer fehlenden völkerrechtlichen Verbindlichkeit, bis heute die größte Ausstrahlungskraft entfaltet. In Osteuropa sind ihr Bekanntheitsgrad und ihre Autorität beträchtlich. Symptomatisch ist, daß sich die polnische Regierung im Stettiner Abkommen vom 30. August 1980 gegenüber dem Streikkomitee verpflichten mußte, die KSZE-Schlußakte und die „Menschenrechts-Charta" zu veröffentlichen.

Bedrängte Gläubige und politisch Verfolgte nehmen in ihren Petitionen seit langem auf die der Deklaration Bestimmungen Bezug. Gleiches gilt für die UNESCO-Konvention gegen die Diskriminierung im Bereich von Erziehung und Bildung vom 14. Dezember 1960, auf die sich z. B. in der Sowjetunion sofort nach der Ratifikation (1962) die Baptisten zur Verteidigung des religiösen elterlichen Erziehungsrechts oder in der DDR die Synode des Bundes der evangelischen Kirchen im Oktober 1973 zur Untermauerung ihrer Forderung der Gewährleistung des religiösen Gleichheitsrechts im Bildungswesen stützten

Die am 16. Dezember 1966 verabschiedeten UN-Menschenrechtspakte, die verbindliches Völkerrecht sind, fanden in Osteuropa rasche Verbreitung, als sie 1976 auf dem Höhepunkt bürgerlicher Aktivitäten kurz nach der Konferenz von Helsinki, also zu einem äußerst günstigen Zeitpunkt, in Kraft traten Aber auch die belanglos erscheinende Erklärung des Jahres 1968 zum Weltjahr der Menschenrechte hatte Wirkungen im sowjetischen Hegemonialbereich. Die berühmte „Chronik der laufenden Ereignisse", publizistisches Rückgrat und Symbol der sowjetischen Bürgerrechtsbewegung, erschien erstmals am 30. April 1968 unter dem Motto „Das Jahr der Menschenrechte in der Sowjetunion". Erwähnt sei auch, daß die Bischöfe der evangelischen Landeskirchen in der DDR im Februar 1968 in ihrer Eingabe zum Verfassungsentwurf der SED die Verankerung der Glaubens-und Gewissensfreiheit unter Berufung auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Menschenrechtsjahr verlangten 2. Die Ebene der KSZE

Welche großen, im Westen nicht erwarteten Auswirkungen die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Veröffentlichung der Schlußakte von Helsinki in den Tageszeitungen der sozialistischen Staaten sowie die Einberufung der Nachfolgekonferenzen 1977 in Belgrad und 1980 in Madrid auf die west-östliche Menschenrechtsausein-andersetzung gehabt haben und welche moralische Ermutigung sie für die Bürgerrechtler bedeuteten, ist allgemein bekannt Daß damit auch von den sozialistischen Staaten ausgesprochene Bekenntnis zur Respektierung der Menschenrechte und zur Erleichterung grenzüberschreitender menschlicher Kontakte sowie die von ihnen erklärte Bereitschaft, ihr Verhalten hieran messen zu lassen, führte in der Sowjetunion 1976/77 zur Gründung der Helsinki-Gruppen, in Polen nach den Arbeiterunruhen in Radom und Ursus zur Bildung des Komitees zur Verteidigung der Arbeiter (21. /23. 9. 1976), später umbenannt in Komitee zur gesellschaftlichen Selbstverteidigung (KOR), in der ÖSSR zum Manifest der Charta 77 (1. 1. 1977), die wiederum nach Rumänien ausstrahlte, sowie in der DDR zu einer breiten Ausreisebewegung. 3. Die Menschenrechte in der Außenpolitik der Vereinigten Staaten Präsident Nixon bzw. Ford und Kissinger hatten es sorgfältig aufgrund ihres klassischen Verständnisses von Realpolitik vermieden, die Durchsetzung der Menschenrechte in Drittstaaten zu einem erklärten Ziel der amerikanischen Außenpolitik zu machen, was sie indes keineswegs hinderte, sich, insbesondere parallel zu den SALT-Verhandlungen, diskret (und erfolgreich) für Ausreiseerleichterungen von sowjetischen Juden einzusetzen Das Tauziehen um das Jackson-Amendment zum Trade Act und dessen schließliche Annahme (3. 1. 1975), wonach der UdSSR die Meistbegünstigung im Handel mit den USA nur gegen die — förmliche — Garantie der Ausreisefreiheit eingeräumt werden sollte (allerdings gerade das Gegenteil und die umgehende Kündigung des Handelsabkommens von 1972 durch die UdSSR bewirkte), ließ erkennen, daß der in erster Linie gegenüber den kommunistischen Staaten erhobene Ruf nach Verwirklichung der Menschenrechte und einer moralischen Bindung der Außenpolitik in den USA auf eine sich rasch ausbreitende Sympathie stieß, nicht zuletzt deswegen, weil ein starkes Bedürfnis nach der Wiederherstellung des von Vietnam-Krieg und . Watergate" schwer getroffenen nationalen

Selbstwertgefühls bestand. Mit dem Amtsantritt Carters bekam diese Strömung entscheidenden Einfluß auf die Außenpolitik. Der Empfang Vladimir Bukovskijs durch Carter und Mondale und Carters Brief an Sacharov leiteten die Menschenrechtspolitik auf spektakuläre Weise ein. Zahlreiche Reden des Präsidenten im ersten Amtsjahr, besonders die vom 17. März 1977 vor den Vereinten Nationen, sowie das entschiedene Auftreten der US-Delegation auf der KSZE-Konferenz in Belgrad machten die Menschenrechte im Ost-West-Verhältnis zu einem Thema ersten Ranges. Freilich, angesichts der Komplexität der globalen Interessen der USA insbesondere in Lateinamerika, war von vornherein absehbar, daß sich die von Carter global verstandene Menschenrechtspolitik — zumindest so — nicht durchhalten lassen würde Die Korrektur bahnte sich schon unter seiner Amtszeit an. Inzwischen ist sie von der Reagan-Administration vollzogen und das Menschenrechtsengagement im Stile der „moralischen Aufrüstung" erwartungsgemäß auf die Funktion eines ideologischen Propagandainstruments gegen „kommunistische" Regime reduziert worden 4. Das Engagement der Kirchen für die Menschenrechte Ein besonders wichtiger Faktor in der Popularisierung der Menschenrechtsidee, dessen Wirkungen sich noch gar nicht absehen lassen, ist das wachsende Engagement der Kirchen für die Gewährleistung der Menschenrechte. Dieser Vorgang ist um so bedeutsamer, als die katholische und auch die evangelische Kirche der mit der kirchenfeindlichen Französischen Revolution verbundenen säkularen Menschenrechtsidee lange Zeit ablehnend bzw. distanziert gegenübergestanden hatten

In der katholischen Kirche erfolgte der Durchbruch zu einer uneingeschränkten positiven Beurteilung der Menschenrechte erst unter Johannes XXIII. und Paul VI. während des Zweiten Vatikanischen Konzils. Marksteine waren hier die Enzyklika „Pacem in terris“ (11. 4. 1963), die Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et spes" und die Erklärung über die Religionsfreiheit „Dignitatis humanae personae“ (beide vom 7. 1965) — Dokumente, aus deren Geist heraus namentlich der polnische Episkopat seit Anfang der siebziger Jahre mit wachsendem Nachdruck gegenüber dem Regime argumentierte 12). An sie knüpfte schließlich auch Woytyla als Johannes Paul II. an, als er unmittelbar nach der Übernahme des Pontifikats den Text der Enzyklika „Redemptor hominis" entwarf. Diese am 15. März 1979 veröffentlichte päpstliche „Regierungserklärung" widmet den Menschenrechten ungewöh März 1979 veröffentlichte päpstliche „Regierungserklärung" widmet den Menschenrechten ungewöhnlich breiten Raum und weist ihnen eine geradezu programmatische Bedeutung für das Handeln der Kirche zu 13). Man geht wohl nicht zu weit mit der Annahme, daß sich in diesem Text die von den Polen durchlittene Erfahrung der Verweigerung der Menschenrechte unter Nationalsozialismus und Kommunismus widerspiegelt. In Woytylas Menschenrechtsengagement kommt aber auch der grundlegende Einstellungswandel zum Ausdruck, der sich im polnischen Episkopat gegenüber der politischen Aufklärung und speziell der neuzeitlichen säkularen Freiheitsidee mit dem II. Vatikanum vollzogen hat. Die Auswirkungen waren im August 1980 mit dem Erfolg der Streikbewegung für jedermann sichtbar.

In den evangelischen Kirchen begann man fast gleichzeitig, anscheinend angestoßen von den Diskussionen in den Vereinten Nationen, zunächst in den ökumenischen Zusammenschlüssen die Menschenrechte zu „entdekken" 14). 1968 verabschiedete die in Uppsala zusammengetretene IV. Vollversammlung des Weltkirchenrates eine Resolution zum „Internationalen Schutz der Menschenrechte", wenn auch, insgesamt gesehen, damals der spezifisch individualrechtliche Aspekt noch wenig herausgestellt, das Problem vielmehr völlig eingebettet in die Thematik der „Gerechtigkeit und des Friedens in den internationalen Angelegenheiten" war. Das begann sich Anfang der siebziger Jahre zu ändern.

des Lutherischen Die V. Vollversammlung Weltbundes 1970 in Evian nahm eine „Menschenrechtserklärung“ an und forderte die Mitgliedskirchen auf, sich in ihrem Wirkungsbereich für die Gewährleistung der Menschenrechte einzusetzen. Ähnliche Erklärungen kamen 1971 von der Konferenz Europäischer Kirchen („Nyborg VI") und vom Zentralausschuß des Weltkirchenrates (Addis-Abeba), dessen weitere Arbeit bis zur V. Vollversammlung 1975 in Nairobi und darüber hinaus bis heute nicht unerheblich von der Menschenrechtsproblematik beeinflußt wurde 15), wobei allerdings nach wie vor erhebliche Unsicherheiten im Verständnis der Menschenrechte aufgrund des eher kollektiv-rechtlichen Ansatzes namentlich der Russisch-Orthodoxen Kirche und vieler Mitgliedskirchen aus der Dritten Welt zu beobachten sind.

Die ökumenische Thematisierung der Menschenrechte hat besonders stark in die evangelischen Kirchen in der DDR hineingewirkt und zu deren theologisch-gesellschaftlicher Neuorientierung nach 1969 beigetragen, sie insbesondere ermutigt, kritische Fragen an Staat und Gesellschaft zu richten und so bis zu einem gewissen Grade zum Ersatz kritischer Öffentlichkeit in der DDR zu werden 5. Sonstige nichtstaatliche Organisationen Wenn in den siebziger Jahren die Menschenrechte im Bewußtsein der Weltöffentlichkeit und speziell im Ost-West-Verhältnis einen nicht mehr wegzudenkenden Platz errungen haben, dann ist das nicht zuletzt das Werk einer wachsenden Zahl nichtstaatlicher Organisationen, Gesellschaften, Komitees und auch von Einzelpersönlichkeiten, die versuchen, den Opfern von Menschenrechtsverletzungen weltweit moralische und praktische Hilfe zu leisten. Die bedeutendste von ihnen ist zweifellos amnesty international, 1960/61 von dem englischen Rechtsanwalt Peter Benenson gegründet Die Organisation er-warb sich seither unter den Oppositionellen in Osteuropa großes Ansehen. Sie machte parallel zu den sich verschärfenden Dissidentenverfolgungen in den siebziger Jahren — gegen heftige Angriffe von östlicher Seite — insbesondere die UdSSR zu einem Schwerpunkt ihrer Arbeit. Der Aufbau einer eigenen ai-Gruppe 1973 in Moskau scheiterte jedoch am Widerstand der Behörden. 6. Die Menschenrechtspolitik der UdSSR und ihrer Verbündeten Es entbehrt nicht der Ironie, daß ausgerechnet die Sowjetunion und ihre Verbündeten nicht unwesentlich zu der Thematisierung der Menschenrechte beigetragen haben. Seit den fünfziger Jahren nämlich gehört die UdSSR zu denjenigen Staaten, die in den Weltorganisationen unermüdlich die Produktion neuer Menschenrechtstexte fördern. Sie hält sich darauf viel zugute. Ihre Motivation läßt sich dabei leicht durchschauen: Die UdSSR versucht auf der Ebene der UNO, insbesondere mit Blick auf die Dritte Welt, durch die Formulierung vor allem wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Programmbestimmungen, und das heißt: staatlicher Kompetenzzuweisungen, sowie allgemeiner Diskriminierungsverbote den individualrechtlichen Kern der Menschenrechtsidee zu verwässern und durch ein kollektives Menschenrechtsverständnis zu verdrängen, in welchem die personalen Rechte auf Leben und Freiheit durch Forderungen nach sozialer Sicherheit, nach einer Neuen Weltwirtschaftsordnung und Abrüstung ersetzt werden. Die internationale Menschenrechtspolitik ist für sie lediglich ein Teil des ideologischen Kampfes mit dem Westen zur Neutralisierung liberal-demokratischer Einflüsse namentlich auf die Dritte Welt. Eventuelle innerstaatliche und blockinterne Rückwirkungen des von ihr nicht verhinderbaren liberalen Gehalts der Menschenrechtskonventionen glaubt sie offensichtlich durch die ideologischen und politischen Kontrollmechanismen ihres Herrschaftssystems unterbinden zu können. Zugleich soll das demonstrative Engagement die Menschenrechtsfeindlichkeit der sowjetischen Staatsordnung nach innen und außen weginterpretierend verschleiern.

Diese Ziele im Auge, unterzeichnete die UdSSR, gefolgt von ihren Verbündeten, 1968 — im Menschenrechtsjahr — die Pakte von 1966 und ratifizierte sie 1973 gerade auf dem Höhepunkt ihrer Rufmordkampagne gegen Solenicyn und Sacharov sowie — wohl abgestimmt — wenige Tage vor dem Moskauer „Weltkongreß der Friedenskräfte", einer groß aufgemachten Propagandaveranstaltung, auf welcher die Menschenrechtsproblematik eine wichtige Rolle spielte und Brenev erstmals persönlich den sowjetischen Standpunkt hierzu darlegte

Kurz zuvor hatte sich die UdSSR in Genf bei den KSZE-Vorverhandlungen nach langem Weigern bereit erklärt, die Menschenrechte in den Prinzipienkatalog des Schlußdokuments einzubeziehen und über menschliche Erleichterungen, den späteren „Korb 3", zu sprechen, und damit eine wesentliche westliche Vorbedingung für die Einberufung der KSZE in Helsinki und die am 1. August 1975 angenommene Schlußakte erfüllt. Die von den sozialistischen Staatsführungen nicht erwartete mobilisierende Wirkung ihres menschenrechtlichen Gehalts in Osteuropa kann als ein Beleg dafür gelten, daß den Versuchen, die Menschenrechtsidee ideologisch zu manipulieren, Grenzen gezogen sind, und zwar deswegen, weil den Menschenrechten kraft ihres elementaren, im Prinzip jedem Menschen aufgrund seiner Vernunft evidenten Sinngehalts eine letztlich nicht zu bändigende moralisch-politische Sprengkraft inne-wohnt. 7. Zusammenfassung Die seit Mitte der sechziger Jahre laufend gewachsene internationale Thematisierung der Menschenrechte beruht auf dem Zusammentreffen einer ganzen Reihe sehr verschiedener geistiger und politischer Vorgänge. Es handelt sich um einen weltweiten Prozeß, der vor den Grenzen der sozialistischen Staaten nicht Halt gemacht hat. Im Gegenteil, die internationale Diskussion hat dort wesentlich zur Stärkung des Menschenrechtsbewußtseins und zum Aufkommen der Bürgerrechtsgruppen beigetragen, wie auch umgekehrt ohne deren Aktivitäten die Menschenrechte im Ost-West-Verhältnis nicht zu jener hohen politischen Bedeutung gelangt wären. Wir haben es mit einer Wechselwirkung zu tun, die zu einem wichtigen, nicht mehr wegzudenkenden politischen Faktor, insbesondere in Europa, geworden ist.

III. Bürgerrechtsbewegung und politische Opposition

Das vereinfachende Reden über die Bürgerrechtsbewegungen in den sozialistischen Staaten läßt leicht vergessen, daß die Menschenrechte von Staat zu Staat, ja auch in diesen Staaten selbst, sehr unterschiedlich mobilisierend gewirkt und keineswegs überall und in gleicher Stärke zur Bildung von Bürgerrechtsgruppen geführt haben. Die regionalen Abweichungen sind vielmehr ganz erheblich, ein geistesgeschichtlich und sozio-politisch bedingtes Phänomen, in welchem sich zugleich die grundlegende Schwierigkeit einer erfolgreichen Verwirklichung der Menschenrechte andeutet. Fragt man nach den konkreten Ursachen der geographischen Unterschiede, so fallen zwei Zusammenhänge ins Auge: — Bürgerrechtsbewegungen sind tendenziell in den Staaten am schwächsten oder gar nicht vorhanden, die lange Zeit von der europäisch-abendländischen Geistes-, Kultur-und Rechtsentwicklung abgeschnitten waren bzw. unter dem beherrschenden geistigen Einfluß des Islam oder der orthodoxen Kirche standen: Albanien, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Großrußland.

— Die Bürgerrechtsbewegung ist dort am stärksten, wo sich bereits eine gewisse politische Opposition bilden konnte und über eine entsprechende soziale Basis verfügt.

— Ein Sonderproblem stellt die DDR dar.

Die zweite These macht vorweg eine begriffliche Erklärung erforderlich. Obwohl gerade unter den Bedingungen des kommunistischen Herrschaftssystems die Phänomene „politische Opposition" und „Bürgerrechtsbewegung" praktisch nicht voneinander zu trennen sind, ist ihre theoretische Unterscheidung wichtig, weil sie es ermöglicht, das Gesamt-phänomen der geistig-politischen Opposition in Osteuropa und der DDR, ihren Zustand, Strukturprobleme und Erfolgschancen, diffe-renzierter zu erfassen und realistischer einzuschätzen. Politische Opposition umfaßt begrifflich das ganze ideologische und politisch-programmatische Spektrum, alle Kräfterichtungen und Parteiungen, die im Gegensatz zum herrschenden Regime mehr oder weniger weitreichende Änderungen in der Staatspolitik und/oder im Institutionengefüge anstreben und gewaltsam oder gewaltlos durchsetzen wollen.

Die Bürgerrechtsbewegung hingegen, die im kommunistischen Herrschaftssystem keine „civil-rights-movement" sein kann, sondern eine wahrhaftige Menschenrechtsbewegung sein muß, stellt den Grenzfall politischer Opposition dar, nämlich die fundamentale Verfassungsopposition, die von der moralischen Basis der Menschenrechte und des Völker-rechts her die Legitimität, ja Legalität der sozialistischen Staats-und Rechtsordnung von Grund auf in Frage stellt. Ein wesentlicher Unterschied im praktischen Vorgehen gesellt sich hinzu: Während die politischen Oppositionsgruppen, den Parteien ähnlich, von einem bestimmten, identitätsstiftenden weltanschaulichen oder programmatischen Ansatz her tendenziell auf Machterringung und umfassende Gestaltung des Gemeinwesens ausgerichtet sind, wollen die Bürgerrechtsgruppen im konkreten Fall gefährdete Menschen schützen, die menschenrechtswidrigen Maßnahmen der Behörden ans Licht der Öffentlichkeit ziehen, vom menschenrechtlichen und, soweit übereinstimmend, vom innerstaatlichen Recht her kritisieren, kurz: über die Dokumentation des Einzelfalles den Legitimitätskonflikt in das gesellschaftliche Bewußtsein heben und ein (Menschen Rechtsbewußtsein erzeugen. Existentiell ist für die Bürgerrechtsgruppen deswegen die strikte Wahrung von Rechtlichkeit, Öffentlichkeit, Gewaltlosigkeit, Wahrhaftigkeit und Furchtlosigkeit. Mit dem Vorleben dieser Verhaltensmaximen, mit der Einheit der Humanität des Ideals und der Humanität der Prinzipien (Kline) stehen und fallen sie. Hierin liegt ihre Stärke, freilich auch ihre Verwundbarkeit, da es dem von moralischen Skrupeln nicht gehemmten Machtapparat ziemlich leicht gemacht ist, die Bürgerrechtler zu unterdrücken — ein Dilemma, für welches es keine Lösung gibt. Es bleibt nur die Alternative von Schweigen und leidendem Widerstand.

IV. Länderüberblick

1. Sowjetunion Die vielbeschriebene sowjetische Bürgerrechtsbewegung wurzelt in dem politischen und gesellschaftlichen Wandel, den Chruev auf und nach dem Parteitag der KPdSU (1956) mit der Zerstörung des Stalin-Mythos, der Öffnung der Lager und einer begrenzten Liberalisierung, vor allem im Habeas-Corpus-Bereich, in Gang gesetzt und eine Zeitlang mitgetragen hat Sie stellt, historisch gesehen, eine Formierung der entschiedensten Antistalinisten im zeitlichen Übergang von Chru-Cev zu Brenev dar. Gleichzeitig bildete sich eine politische Opposition heraus, mit einem de facto parteipolitischen Spektrum von extrem links bis extrem rechts, d. h. von kleinen maoistischen und altstalinistischen Gruppen über die Demokraten und Liberalen bis zu chauvinistisch-rassistischen Gruppen. Hinzu kamen nationale Autonomie (Krimtataren), Ausreise-(Juden, Deutsche) und Unabhängigkeitsbewegungen (Baltikum). Die Bürgerrechtsgruppen werden von den liberal-, sozial-und sozialistisch-demokratischen Kräften, also den Anhängern eines „Verfassungsstaates“, getragen. In sozialer Hinsicht hat die politische Opposition heute ihren stärksten Rückhalt in einigen nichtrussischen Nationalitäten, vor allem im Baltikum 20), hierbei eng verbunden mit den dort jeweils dominierenden Religionsgemeinschaften, ferner in der wissenschaftlich-künstlerischen Intelligenz, namentlich Moskaus, Leningrads und Kiews, und in der studentischen Jugend. Kolchosbauern und Arbeiterschaft spielen nur eine geringfügige Rolle. Ob die seit 1978 vereinzelt entstandenen freien Gewerkschaftsgruppen als oberflächliche Anzeichen eines sich in der Tiefe abspielenden langfristigen Wandels gedeutet werden können, läßt sich von außen vorläufig nicht beurteilen. Auf jeden Fall ist das neue Phänomen sehr bemerkenswert

Seitdem das KGB im Herbst 1979 dazu übergegangen ist, ohne Rücksicht auf die öffentliche Meinung im westlichen Ausland die Bürgerrechtsgruppen endgültig zu zerschlagen, ist die Fortexistenz der sowjetischen Menschenrechtsbewegung ernsthaft in Frage gestellt. Die förmliche Selbstauflösung der lange Zeit führenden Moskauer Helsinki-Gruppe am 6. September 1982 mit der Begründung, nicht mehr genügend Spielraum für die Fortsetzung der Informationsarbeit zu besitzen spricht für sich. Dennoch erscheint es unwahrscheinlich, daß die nun vielleicht eintretende Phase des Schweigens lange anhalten wird, da die politische Opposition im Sowjet-staat und insbesondere der „Samizdat" längst tief in den Widersprüchen und Problemen der Sowjetgesellschaft wurzelt, die daher auch die Keime einer sich neu formierenden Bürgerrechtsbewegung in sich trägt. 2. Polen

Wie sehr der Durchbruch der Idee der Menschenrechte und des Verfassungsstaates auf bestimmte soziale und geistige Voraussetzungen innerhalb der betreffenden Gesellschaft angewiesen ist, deren Sieg angesichts der sowjetischen Oberherrschaft freilich noch von weiteren Umständen abhängt, läßt sich beinahe exemplarisch an der Entwicklung in Polen seit 1956 ablesen. Der Erfolg von „Solidarität“, die eigenartige Herausbildung eines fragilen, quasi-konstitutionellen Dualismus als Zwischenstadium zu einem sich am Horizont abzeichnenden demokratischen Verfassungsstaat war das Ergebnis einer im sowjetischen Hegemonialbereich bis dahin beispiellosen Emanzipation der Gesellschaft gegenüber dem partei-staatlichen Machtapparat, die sich seit dem „Polnischen Oktober", dem Posener Arbeiteraufstand von 1956, in einer Kette von mehr oder weniger erfolgreichen Auseinandersetzungen mit der Staatsmacht vollzog. Hauptpunkte waren, stichwortartig zusammengefaßt, die Rückgängigmachung der Zwangskollektivierung und die Wiederherstellung der privaten Bauernschaft in der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre, womit der größte Teil der Landbevölkerung dem unmittelbaren wirtschaftlichen Dirigismus entzo-gen blieb und in einem Dauergegensatz zu der einseitig auf Industrialisierung setzenden Arbeiterpartei (PVAP) verharrte. Dann: Die auf breiter Front sich in den sechziger Jahren vollziehende Abwendung der Intelligenz vom Marxismus-Leninismus, ja vom Marxismus überhaupt, symbolisiert in der Entwicklung L.

Koakowskis, mit welcher eine wachsende Rückbesinnung auf die freiheitlichen und humanistischen Traditionen der polnischen Geschichte, auf die historische, kulturelle und politische Zugehörigkeit des Landes zum „Westen“ sowie ein positiver Einstellungswandel zur katholischen Kirche einhergingen

Ohne Parallele ist schließlich das Selbstbewußtsein der polnischen Arbeiterschaft, ihre aufgrund der erfolgreichen Streikbewegungen von 1956, 1970/71 und 1976 ständig gestiegene Fähigkeit zur Selbstorganisation, kulminierend in der Gründung der „Solidarität“. So günstig die gesellschaftlichen und psychologischen Voraussetzungen waren, es bleibt eine große politisch-organisatorische Leistung der im KOR vereinigten Bürgerrechtler, daß es ihnen nach 1976 gelang, die verschiedenen Oppositionskräfte in einem breiten antitotalitären Bündnis zusammenzufassen. Fest steht aber auch, daß ohne die beschriebene Hinwendung der katholischen Kirche zur Menschenrechtsidee und den entsprechenden Einsatz des polnischen Episkopats, seit 1978 durch den Papst noch verstärkt, jenes Ergebnis nicht erreicht worden wäre.

Die Stärke der „Solidarität", eben ein breites Bündnis zu sein, war allerdings auch ihre Schwäche. Denn die Organisation vereinigte kraft der von ihr ausgeübten Funktionen die Kennzeichen einer Partei, einer politischen Koalition, einer traditionellen Gewerkschaft, einer betriebsdemokratischen Basisbewegung und schließlich die einer Bürgerrechtsbewegung in sich und bot damit ein äußerst diffuses und widersprüchliches Erscheinungsbild. Die daraus bei ihren Freunden und Gegnern zwangsläufig resultierende Unklarheit über ihre Rolle und die ihr im politischen System eigentlich zukommenden Funktionen schwächten die Organisation und trugen nicht unerheblich zu ihrer Niederlage bei. Gleichwohl, die Entwicklung seit der Ver-hängung des Kriegsrechts (13. 12. 1981) zeigt, daß der Freiheitsdrang in der polnischen Gesellschaft ungebrochen ist. Im Bewußtsein breiter Bevölkerungsschichten fest verankert, wird daher die Menschenrechtsidee die Legitimitätsschwäche des Systems unvermeidlich aufs neue krisenhaft zur Erscheinung bringen. 3. CSSR

Die kurz nach Veröffentlichung der UN-Menschenrechtspakte im Gesetzblatt der ÖSSR (13. 10. 1976) entstandene „Charta 77" ist zwar im Gesamtzusammenhang der Helsinki-Bewegung zu sehen, aber es wäre unrichtig, die „Charta“ lediglich für den tschechischen Widerhall einer im Ausland erzeugten Menschenrechtskampagne halten zu wollen. Vielmehr wurzelt die (in erster Linie tschechische, weniger slowakische) Bürgerrechtsbewegung in dem reformkommunistischen Aufbruch der „Dubek-Ära" (1967— 1969), denn die „Charta" hat ihren personellen Rückhalt in jenen Reformern, die von dem reaktionären Husk-Regime nach 1970 aus ihren Stellungen verdrängt und zum Schweigen gebracht worden waren. In der Gestalt des früheren Außenministers und ersten Charta-Sprechers, Prof. Jifi Hajek, kam dieser Zusammenhang für jedermann sichtbar zum Ausdruck. Doch ungeachtet dessen stellt die „Charta“ ein völlig neues Element im politischen Leben des Landes dar. Gewiß war die Sicherung der Grundfreiheiten der Bürger eine Grundtendenz schon des „Prager Frühlings", aber die institutionellen Schritte dahin geschahen eher tastend;, die Verfassungsvorstellungen der Reformer waren noch ziemlich unklar und auch widersprüchlich, glaubten sie doch z. B., die Garantie der bürgerlichen Freiheiten mit der Einparteiherrschaft vereinbaren zu können. Der gewaltengeteilte Verfassungsstaat als die institutionelle Darstellungsform der Menschenrechtsidee war von ihnen noch nicht in aller Klarheit erkannt, der Bann des Leninismus noch nicht völlig gebrochen.

Mit der Zentrierung der Menschenrechte durch die „Charta '77“ hat hier für die im Untergrund wirkende politische Opposition die entscheidende Wende eingesetzt. Indem ihr Blick, geschärft durch einen klaren rechtlichen Maßstab, kritisch auf jede Art politischer und sozialer Unterdrückung und Diskriminierung fällt, schafft sie die Grundlage für ein breites antitotalitäres gesellschaftliches Bündnis. Erste Auswirkungen sind bereits sichtbar geworden, und zwar insbesondere durch den Einsatz der „Charta“ für die Sicherung der Religionsfreiheit und in der sich verstärkenden Zusammenarbeit mit denjenigen Teilen der Kirchen, die unter der seit Mitte der siebziger Jahre zunehmend repressiv, ja terroristisch gewordenen staatlichen Religionspolitik besonders zu leiden haben und in den Untergrund gezwungen werden, namentlich die Katholiken in der Slowakei. Die Solidarität in der Verfolgung hat die antireligiösen Vorurteile der einstigen Reformkommunisten in der „Charta" abgebaut. Ein Vergleich mit der Situation in Polen ist dabei freilich kaum möglich, weil die kirchlichen Verhältnisse in der CSSR sowohl in historischer bzw. nationaler Sicht als auch hinsichtlich der Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften gänzlich andere sind

Die spätestens 1979 mit dem Prozeß gegen elf „Charta" -Unterzeichner offenkundig gewordene Entschlossenheit des Regimes, die Bürgerrechtsbewegung zu vernichten, hat inzwischen zu einer weitgehenden Lähmung ihrer Aufklärungsarbeit geführt. Der in der CSSR heute erreichte Grad an Unterdrückung sowie die wachsenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialen Widersprüche sichern aber auch hier der Opposition einen fruchtbaren Nährboden. 4. Rumänien Unter dem Eindruck der „Charta 77“ kam es im Frühjahr 1977 auch in Rumänien zu einer ersten Bürgerrechtsinitiative, und zwar in Form eines offenen Briefes an die Teilnehmerstaaten der Belgrader KSZE-Nachfolge-konferenz über Menschenrechtsverletzungen, hinter den sich vor allem Künstler und Intellektuelle um den Schriftsteller Paul Goma sowie vereinzelt auch Angehörige der unterdrückten ungarischen und deutschen Minderheit stellten Die Aktion fiel in eine gün-stige Zeit, denn die innere Lage des Landes begann sich von mehreren Seiten her krisenhaft zuzuspitzen. Zu der Unruhe in der Intelligenz gesellte sich wenig später eine allmählich bedrohlich werdende Unzufriedenheit unter den Ungarn Siebenbürgens, und im August 1977 kam es unter den Bergarbeitern des Schiltales zu einer Massenstreikbewegung Trotz dieses für das Regime gefährlichen Zusammentreffens gelang es Ceausescu fast mühelos, einen Flächenbrand zu verhindern und mit Hilfe der Geheimpolizei die Bürgerrechtsinitiative zu zerstreuen, durch eine Konferenz mit Kdr im Juni und eine Abmachung über strittige Punkte die Unruhe der ungarischen Minderheit etwas aufzufangen sowie schließlich den Aufstand der Bergarbeiter durch sein persönliches Erscheinen und die sofortige Annahme ihrer Forderungen (und einer anschließenden systematischen Zerstörung ihrer Streikorganisation) zu beenden. Diese Vorgänge veranschaulichen auf eindringliche Weise, wie unterschiedlich in Osteuropa die Voraussetzungen und wie groß dort die Hindernisse im Kampf um die Menschenrechte sind.

Immerhin, die Bürgerrechtsinitiative gab Anstöße, die nicht wirkungslos blieben: 1978/79 bildete sich im Schoße der vom Staat hart unterdrückten Minderheit von ca. 300 000 Baptisten ein „Bürgerkomitee zur Verteidigung der Religions-und Gewissensfreiheit" In der ungarischen Mindeheit kursiert eine Untergrundzeitschrift („Ellenpontok“), die sich mit einem Memorandum zur Gewährleistung nationaler Autonomie an die KSZE in Madrid gewendet hat Darüber hinaus besteht seit Anfang 1979 eine „Freie Gewerkschaft der Arbeiter Rumäniens" (SLORM), der mehrere Tausend Mitglieder anzugehören scheinen gegen alle diese Bürgerrechtsgruppen geht das Regime mit großer Härte, nach sowjetischem Vorbild auch unter Mißbrauch psychiatrischer Anstalten vor.

5. Ungarn Die ungarische Revolution von 1956 hat nicht in Gestalt einer Opposition gegen das Kdr-Regime fortgewirkt. Die gegenüber dem System kritisch oder ablehnend eingestellten Kräfte fanden sich mehr oder weniger mit dem relativ liberalen und unaufdringlichen Regime ab und richteten sich unter ihm ein, mit Ausnahme einer kleinen Gruppe neomarxistischer Soziologen und Bürokratie-Kritiker der Lukcs-Schule, die seit Anfang der siebziger Jahre mit kritischen Analysen der ungarischen Gesellschaft hervortraten Unter dem Eindruck der Helsinki-Bewegung und mehr noch der revolutionären Entwicklung in Polen scheinen sie sich jedoch der Menschenrechtsidee anzunähern.

In den letzten Jahren ist in Ungarn ein Samizdat (Zeitschrift „Beszelö “) entstanden, der von einer zunehmend kritischer fragenden Intelligenz getragen wird Es kam zu Solidaritätsaktionen mit der verfolgten „Charta 77" und der Gewerkschaft „Solidarität" Ohne Beispiel im sowjetischen Hegemonialbereich steht der „Fonds zur Unterstützung der Armen" (SZETA) da — abgesehen von den Kirchen, die erste nicht von der Partei beherrschte Organisation in Ungarn—, dessen Aufgabe darin besteht, die von den Initiatoren aufgrund soziologischer Erhebungen ermittelten 1 Million in tiefer Armut lebenden Bürger, d. h. ca. 10% der Bevölkerung, durch private Materialsammlungen zu unterstützen Hier werden Defizite der sozialistischen Gesellschaftsordnung sichtbar, die sich mit einer weitergehenden Liberalisierung des Wirtschaftssystems vergrößern könnten und erheblichen sozialen Sprengstoff bergen.

Anscheinend ohne Kontakt zu den oppositionellen Kreisen der Intelligenz haben in den letzten Jahren innerhalb der katholischen Kirche die seit langem bestehenden „Basisgruppen" ihre Aktivitäten verstärkt. Sie lehnen die angepaßte, ergebene Haltung der Mehrheit des Episkopats gegenüber dem Regime ab und stoßen damit in den Gemeinden heute anscheinend auf wachsende Zustimmung

Die nervösen Reaktionen der ungarischen Führung auf die Entwicklung in Polen, wie sie indirekt auf dem Gewerkschaftskongreß von 1980 erkennbar wurden, sind vor diesem Hintergrund wohl verständlich.

Man kann abschließend feststellen: In Ungarn wächst in verschiedenen Teilen der Gesellschaft, die sich aufgrund einer auch von Marktmechanismen gesteuerten Wirtschaft schichtenmäßig zunehmend ausdifferenziert, eine politische Opposition heran, die in den rechtlichen Grauzonen staatlicher Toleranz faktisch von Freiheitsrechten Gebrauch macht, ohne jedoch schon als Bewegung für die Gewährleistung der Menschenrechte öffentlich in Erscheinung zu treten. Eine solche Bewegung liegt aber gleichsam „in der Luft“. 6. DDR Anders als in der UdSSR, Polen und der CSSR ist in der DDR eine Bürgerrechtsbewegung nicht entstanden, obwohl es an konfliktträchtigen Anlässen nicht gefehlt hat. Allerdings zeigte auch hier die durch die KSZE gesteigerte Sensibilisierung für die Menschenrechte 1976/77 ihre Wirkungen, vor allem in Gestalt einer breiten Ausreisebewegung, aus der die von 33 Bürgern aus Riesa verfaßte „Petition zur vollen Erlangung der Menschenrechte" herausragte (10. 7. 1976) Die Ausbürgerung von Wolf Biermann (16. 11. 1976) und die damit verbundene Hausarretierung Robert Havemanns verursachte starke Erregung nicht nur in der literarisch-künstlerischen Intelligenz. Es kam unter den Freunden und Anhängern beider zu einer Solidaritätsaktion, die den latenten Konflikt zwischen kritischen Schriftstellern und SED ein weiteres Mal zur offenen Konfrontation steigerte. Allein, weder dieses Ereignis noch die vorausgegangene Selbstverbrennung Pfarrer Brüsewitz', die Verhaftung Rudolf Bahros (August 1977), die Jugendkrawalle auf dem Alexander-Platz (7. 10. 1977) oder die neuerliche Konfrontation mit Schriftstellern im Vorgehen gegen Stefan Heym (1979) führten über isolierte Proteste hinaus. Daß es daneben viele wenig bekannte oder unbekannte mutige Einzelaktionen gegeben hat, wird mit dieser Feststellung nicht übersehen Fixiert auf jene spektakulären Vorgänge ist hierzulande bis in die jüngste Zeit hinein eine Entwicklung kaum beachtet worden, die für die Ausbreitung der Menschenrechtsidee in der DDR langfristig von ungleich größerer Bedeutung ist, nämlich die theologische Rezeption der Menschenrechte durch die evangelischen Kirchen, die sich unter dem Einfluß der von DDR-Theologen konstruktiv mitbestimmten ökumenischen Menschenrechtsdiskussion (s. oben) vollzogen hat, sowie das vorsichtige, aber entschiedene Eintreten kirchlicher Repräsentanten und Leitungsorgane für mehr Toleranz und die Menschenrechte, namentlich durch die Verteidigung diskriminierter Gläubiger, durch die Unterstützung der Wehrdienst-und Wehrkundeunterrichtsverweigerer, durch die Forderung wahrheitsgetreuer Information, den Einsatz für politische Häftlinge u. a.

Das Menschenrechtsengagement der evangelischen Kirchen ist heute konzeptionell eingebettet in ihre Friedensarbeit, die seit der Auseinandersetzung um die Einführung des Wehrkundeunterrichts (1978) für jedermann sichtbar in kritischer Distanz zur Sicherheitspolitik des Staates steht Durch ihre „politische Diakonie" bzw. ihre Öffnung für die zentralen Problemstellungen des Lebens in der heutigen Welt, insbesondere der Ökologie, bietet die Kirche dem Bürger die Möglichkeit, abseits der offiziellen Sprachregelungen freier zu diskutieren und Positionen zu beziehen. Sie weitet damit die DDR-Gesellschaft zu einem pluralen Raum und gibt dem Prozeß der geistigen Emanzipation der Gesellschaft vom herrschenden Machtapparat und seiner Ideologie Form und Richtung. Aufgrund dessen erfüllt die evangelische Kirche — weniger die katholische — seit Jahren ersatzweise gewisse Funktionen sowohl einer politischen Opposition als auch einer Bürgerrechtsbewegung. Durch ihren geistlichen Auftrag sind ihr insofern allerdings feste Grenzen gezogen — Grenzen, welche die im Raum der Kirche entstandene, aus ihr heraustretende und sich ihr gegenüber zur Zeit anscheinend verselbständigende Friedensbewegung überschreiten möchte, um ihre spezifisch politischen Forderungen, von theologischen und kirchen-politischen Rücksichtnahmen befreit, nachdrücklicher vertreten und freier agieren zu können. Ihre Entwicklung zu einer Bürgerrechtsbewegung ist dabei latent Denn, wie bereits die Verhaftungsaktionen in Jena und andernorts gezeigt haben, stellt sich für eine parteiunabhängige, politische Friedensarbeit in der DDR unausweichlich die Frage nach der Effektivität der Menschenrechte, da ohne diese eine eigenständig organisierte Friedensarbeit nicht möglich ist. Nicht zu übersehen ist jedoch, und dies macht die Sonderstellung der DDR im sowjetischen Hegemonialbereich auch und gerade in der Menschenrechtsproblematik aus, daß durch die mit vielen Vorteilen verbundene „Zaunlage" zur Bundesrepublik und durch die Strategie der Partei-und Staatsführung, Oppositionelle und Bürgerrechtler dorthin ausreisen zu lassen oder abzuschieben, das an sich beträchtliche oppositionelle Potential wesentlich geschwächt und eine entsprechende Netzwerk-bildung immer wieder erfolgreich vereitelt wird.

V. Schlußfolgerungen

Die Bürgerrechtsbewegungen im sowjetischen Hegemonialbereich sind heute, mit Ausnahme von Polen, (noch) zu schwach, um das jeweilige Regime ernstlich gefährden zu können. Indes wäre es verfehlt, ihre Bedeutung allein danach bemessen zu wollen. Das hieße, ihre Tiefenwirkungen innerhalb der Evolution der „realsozialistischen" Gesellschaften zu übersehen. Diese Wirkung resultiert aus dem exemplarischen Charakter der von den Bürgerrechtsgruppen ausgefochtenen und mit ihnen aufbrechenden Konflikte und den damit einhergehenden Bewußtseinsveränderungen. Der Blick des Publikums wird gelenkt auf den Wert der Persönlichkeit und der Freiheit des einzelnen Menschen, die Ge-Seilschaft wird von den am konkreten Fall Beteiligten als mangelhaft erfahren.

Im Hinblick auf die segmentierte oder diffuse, offene oder latente Opposition im Lande sind die Bürgerrechtsgruppen Integrations-und Koordinationsfaktoren eines breiten antitotalitären Bündnisses. Sie wirken politisch aufklärend und tragen zum Eigenbewußtsein und damit zur Emanzipation der Gesellschaft vom parteigesteuerten Machtapparat bei.

Bürgerrechtsbewegungen können zu einer Dauererscheinung nur als Epiphänomen, als Ergänzung oder Repräsentanz einer aus den Konflikten und Widersprüchen des Systems genährten Opposition werden. Diese Einsicht findet ihre Bestätigung letztlich in der Geschichte der Menschenrechte in Westeuropa und Nordamerika. Denn Menschenrechte waren damals und sind heute als moralisch-politische bzw. rechtliche Forderungen Antworten auf spezifische geschichtliche Gefährdungen und damit zugleich Markierungen ins Bewußtsein getretener Verluste der unbedingten Voraussetzungen individueller Freiheit, Selbstbestimmung und sozialer Gerechtigkeit -Ihre Institutionalisierung ist in Osteuropa nur dann möglich, wenn sie — wie in Polen — in politischen und/oder wirtschaftlichen Systemkrisen von starken gesellschaftlichen Kräften als taugliche, ja dringende Problemlösungsmöglichkeiten betrachtet und eingefordert werden. Menschenrechte lassen sich deswegen nicht einfach durch politi-sehen oder wirtschaftlichen Druck von außen durchsetzen. Sie sind insbesondere als ideologischer „Holzhammer" denkbar ungeeignet Bürgerrechtsgruppen, die ihre Existenz allein oder vorwiegend der Unterstützung und Ermutigung aus dem Auslande verdanken, wären lediglich „Brückenköpfe" (K. E. Birnbaum) und zum baldigen Scheitern verurteilt. Das heißt keineswegs, die Unterstützung der Bürgerrechtler in den sozialistischen Staaten aus dem Westen sei überflüssig. Vielmehr dürfte gerade die vorangegangene Untersuchung gezeigt haben, welche große Bedeutung diese Unterstützung bisher gehabt hat und voraussichtlich noch haben wird. Man sollte jedoch klar erkennen, daß ihre Wirkung dann am größten ist, wenn sie die Menschenrechtsidee im Bewußtsein wichtiger Bevölkerungsgruppen fest verankern hilft. Das aber geschieht am nachhaltigsten über nichtstaatliche Kanäle: durch kirchliche, gewerkschaftliche, wissenschaftliche und touristische Kontakte, durch die Medien, die Arbeit gesellschaftlicher Menschenrechtsorganisationen usw. Die Zeit ist hier ein mächtiger Faktor. Menschenrechtspolitik der Regierungen sollte daneben grundsätzlich auf eine dosierte diplomatische Schützenhilfe begrenzt sein und sich, abgesehen von der diskreten, humanitären Lösung konkreter Einzelfälle von Menschenrechtsverletzungen, auf die (völker-) rechtliche Argumentation — pacta sunt servanda! — beschränken.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zu den Hintergründungen W. Bukowski, Wind vor dem Eisgang, Berlin 1978, S. 202 ff.; O. Luchterhandt, UN-Menschenrechtskonventionen — Sowjetrecht — Sowjetwirklichkeit. Ein kritischer Ver-gleich, Baden-Baden 1980, S. 145 ff., S. 309 ff.

  2. G. Brunner, Neuere Tendenzen in der verfassungsrechtlichen Entwicklung osteuropäischer Staaten, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, N. F. Band 23 (1974), S. 209 ff.; die Verfassungstexte bei G. Brunner/B. Meissner, Verfassungen der kommunistischen Staaten, Paderborn 1979.

  3. G. Koenen/K. Koenen/H. Kuhn, Freiheit, Unabhängigkeit und Brot. Zur Geschichte und den Kampfzielen der Arbeiterbewegung in Polen, Frankfurt/M. 1980, S. 207, S. 208.

  4. O. Luchterhandt, Die Gegenwartslage der Evangelischen Kirche in der DDR. Eine Einführung, Tübingen 1982, S. 73 m. w. N.

  5. Internationaler Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, in Kraft getreten am 26. 3. 1976 (BGBl. 1976 II, S. 1068; GBl.der DDR 1974 II, S. 57); Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in Kraft getreten am 3. 1. 1976 (BGBl. 1976 II, S. 428; GBl. 1974 II, S. 105).

  6. Text: R. Henkys (Hrsg.), Bund der evangelischen Kirchen in der DDR. Dokumentation, Witten u. a 1970, S. 112— 114.

  7. Grünbuch zu den Folgewirkungen der KSZE, hrsg. von J. Delbrück/N. Ropers/G. Zellentin, Köln 1977 Die KSZE und die Menschenrechte. Politische und rechtliche Überlegungen zur zweiten Etappe, Berlin 1977.

  8. H. Kissinger, Memoiren 1973— 1974, Band 2, Gü-tersloh 1982, S. 293 ff., S. 1149 ff.

  9. K. E. Birnbaum, Die Menschenrechte und die Ost-West-Beziehungen, in: Europa-Archiv (1981), S. 117— 126.

  10. Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 10. 11. 1981, 9. 2. 1982.

  11. Vgl. dazu den Überblick bei W. Huber/E. Tödt, Menschenrechte. Perspektiven einer menschlichen Welt, Stuttgart 1977, S. 39 ff.

  12. K. Hartmann, Dialog zwischen Staat und Kirche in Polen, in: Osteuropa (1978), S. 883— 891 (S. 885 ff.).

  13. Die vorbereitende Tagung der Kommission für internationale Angelegenheiten (CCIA) hatte sich 1974 in St. Pölten intensiv mit dem Problem des Verhältnisses bzw. Stellenwertes von liberalen und sozialen Rechten auseinandergesetzt. Siehe dazu den Bericht von C. Link, in: Kirchliches Jahrbuch der EKD 1974, S. 102 ff.

  14. O. Luchterhandt, a. a. O. (Anm. 4), S. 58 ff-S. 70 ff.; R. Henkys (Hrsg.), Die evangelischen Kirchen in der DDR. Beiträge zu einer Bestandsaufnahme, München 1982, S. 47 f„ S. 203 ff. jeweils m. w. N.

  15. E. Larsen, Im Namen der Menschenrechte. Die Geschichte von amnesty international, München 1983.

  16. Text: Osteuropa-Archiv 1978, S. A 717— 719.

  17. Siehe u. a. H. Brahm (Hrsg.), Opposition in der Sowjetunion. Berichte und Analysen, Düsseldorf 1972; ders., Die sowjetischen Dissidenten — Strömungen und Ziele, in: Die Sowjetunion heute. Innenpolitik, Wirtschaft und Gesellschaft, Berlin 1981, S. 77— 105; C. Gerstenmeier, Die Stimme der Stummen. Die demokratische Bewegung in der Sowjetunion, Stuttgart 1971; B. Lewytzkyj, Politische Opposition in der Sowjetunion 1960— 1972. Analysen und Dokumentation, München 1972.

  18. 1) St Vardys, The Catholic Church, Dissent and Fationality in Soviet Lithuania, New York 1978; G Simon, Kirchen und Nationen in den baltischen Republiken, in: Herder-Korrespondenz, (1983) 2, S. 84— 88.

  19. A. Schwendtke (Hrsg.), Arbeiteropposition in der Sowjetunion. Die Anfänge autonomer Gewerkschaften. Dokumente und Analysen, Reinbek 1980.

  20. Kontinent, (1983) 1, S. 104.

  21. A. Uschakow (Hrsg.), Polen — das Ende aer Erneuerung?, München 1982; F. Grube/G. Richter (Hrsg.), Der Freiheitskampf der Polen, Hamburg 1981; H. Volle/W. Wagner (Hrsg.), Krise in Polen vom Sommer 1980 zum Winter 1981, in: Beiträgen und Dokumenten aus dem Europa-Archiv, Bonn 1982.

  22. A. Michnik, Die Kirche und die polnische Linke. Von der Konfrontation zum Dialog, München 1980.

  23. H. -P. Riese (Hrsg.), Bürgerinitiative für die Menschenrechte. Die tschechoslowakische Opposition zwischen dem „Prager Frühling" und der „Charta 77", Köln—Frankfurt/M. 1977; J. Pelikan/M. Wilke (Hrsg.), Menschenrechte. Ein Jahrbuch zu Osteuropa, Reinbek 1977, S. 181 ff.; dies., Opposition ohne Hoffnung? Jahrbuch zu Osteuropa 2, Reinbek 1979, S. 164 ff., S. 222 ff.

  24. J. Rabas, Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik — ein Modell heutiger Religionsund Kirchenverfolgung, in: Religions-und Glaubensfreiheit als Menschenrechte, München 1980, S. 135— 151.

  25. A U. Gabanyi, Der Fall „Goma“, in: Wissenschaftlicher Dienst Südosteuropa (1977), S. 101— 106.

  26. FAZ vom 6. 10. 1977.

  27. FAZ vom 7. 4. 1979.

  28. FAZ vom 11. 1. 1983.

  29. FAZ vom 18. 4. 1979 (Bericht von „amnesty").

  30. A. Hegedüs/M. Märkus u. a., Die neue Linke in Ungarn, Band 1, Berlin 1974; A. Hegedüs/M. Vayda u. a., Die neue Linke in Ungarn, Band 2, Berlin 1976.

  31. Siehe FAZ vom 26. 6. 1981, S. 10; SZ vom 11. 8. 1982, S. 4; SZ vom 17. 12. 1982, S. 3; FAZ vom 3. 2. 1983.

  32. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 21. 12. 1979; SZ vom 3. 7. 1981.

  33. SZ vom 3. 7. 1981.

  34. FAZ vom 23. 2. 1981; A Emmerich, Die Kirche in Ungarn, in: P. Lendvai, Religionsfreiheit und Menschenrechte, Graz u. a., 1983, S. 150 ff.

  35. SZ vom 12. /13. 11. 1977, S. 4.

  36. Die relativ hohe Zahl politischer Gefangener — nach amnesty: zwischen 3 000 und 7 000 (SZ vom 13. /14. 6. 1981) — zeugt von der anhaltenden Bereitschaft zum persönlichen Widerstand.

  37. Vgl Anm. 16.

  38. K. Ehring/M. Dalwitz, Schwerter zu Pflugscharen. Friedensbewegung in der DDR, Reinbek 1982; Friedensbewegung in der DDR. Texte 1978— 1982, Hattingen 1982.

  39. R. Schnur (Hrsg.), Zur Geschichte der Erklärung der Menschenrechte, Darmstadt 1964; G. Oestreich, •Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriß, in: Historische Forschungen, Band 1, Berlin 1968; M. Kriele, Einführung in die Staatslehre, Reinbek 1975, S. 149 ff.; ders., Zur Geschichte der Grund-und Menschenrechte, in: Öffentliches Recht und Politik. Festschrift für H. U. Scupin, Berlin 1973, S. 187— 211; J. Schwartländer (Hrsg.), Menschenrechte. Aspekte ihrer Begründung und Verwirklichung, Tübingen 1978; ders., Menschenrechte und Demokratie, Kehl/Straßburg 1981.

Weitere Inhalte

Otto Luchterhandt, Dr. jur., geb. 1943; Studium der Rechts-und Staatswissenschaften, Slawistik und Osteuropäischen Geschichte in Freiburg/Br, Bonn und Köln; Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Ostrecht der Universität zu Köln. Veröffentlichungen u. a.: Der Sowjetstaat und die Russisch-Orthodoxe Kirche. Eine rechts-historische und rechtssystematische Untersuchung, Köln 1976 (ausgezeichnet mit dem Förderpreis der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde, Garmisch 1980); UN-Menschenrechtskonventionen — Sowjetrecht — Sowjetwirklichkeit. Ein kritischer Vergleich, Baden-Baden 1980; Die Gegenwartslage der Evangelischen Kirche in der DDR. Eine Einführung, Tübingen 1982; zahlreiche Analysen zum Sowjetrecht und zur Menschenrechts-problematik in Osteuropa.