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Zur Entwicklung des modernen Souveränitätsdenkens | APuZ 43/1985 | bpb.de

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APuZ 43/1985 Zur Entwicklung des modernen Souveränitätsdenkens Neuere Entwicklungen des Minderheiten-und Nationalitätenrechts Völkerrechtliche Aspekte der Nord-Süd-Beziehungen. Die Forderungen der Dritten Welt und das Völkerrecht

Zur Entwicklung des modernen Souveränitätsdenkens

Albert Bleckmann

/ 29 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Obwohl die äußere und die innere Souveränität beide auf den Begriff des „Zunächstseins“ zurückgreifen, haben sie einen unterschiedlichen Inhalt: Die innere Souveränität verlangt in der Tat — damit der Wille des Souveräns sich unbedingt in der Verfassungswirklichkeit durchsetzt — einen hierarchischen Aufbau des modernen Staates und deshalb eine subordinationsrechtliche Struktur des öffentlichen Rechts, während das gleiche Nebeneinander souveräner Staaten auf der internationalen Ebene zu einem koordinationsrechtlichen Aufbau der Völkerrechtsgemeinschaft führt Das Prinzip der inneren Souveränität prägt so die Struktur des innerstaatlichen Rechts, das Prinzip der äußeren Souveränität den Aufbau des Völkerrechts bis in alle Details. Im Koexistenzvölkerrecht der vergangenen Jahrhunderte war dabei die Festigung und der Ausbau der äußeren Souveränität das letzte Endziel der staatlichen Außenpolitik. Seit der Entwicklung des Kooperationsvölkerrechts in der Mitte des 19. Jahrhunderts richtet sich die Außenpolitik der Staaten dagegen an der Durchsetzung der Wohlfahrtsinteressen der Völker aus. Von einem Endziel der Politik wandelte sich die Souveränität nun zu einem Mittel der Durchsetzung dieser Wohlfahrtsinteressen. Das aber bedeutete auf der einen Seite, daß die Staaten nunmehr auch zu einem teilweisen Verzicht auf ihre Souveränität bereit sind, soweit dies für die Verwirklichung der neuen Allgemeininteressen unbedingt erforderlich scheint. Auf der anderen Seite ist etwa bei Mehrheitsentscheidungen in den neuen internationalen Organisationen nicht hinreichend gesichert, daß die Mehrheit auch die Interessen der überstimmten Minderheit hinreichend berücksichtigt. Das Souveränitätsprinzip wird so zu einem Teilhabe-oder Vetorecht, das sicherstellen soll, daß die Interessen aller Staaten hinreichend beachtet werden. Und drittens ist wegen der Schwierigkeiten der internationalen Kooperation nicht hinreichend garantiert, daß die für die neuen Wohlfahrtsinteressen der Völker notwendigen Entscheidungen überhaupt oder zumindest rechtzeitig ergehen. Da die Staaten aber auch heute noch in der Lage sind, diese Wohlfahrtsinteressen ihrer Völker zumindest noch teilweise zu befriedigen, besitzt die Souveränität auch gegenwärtig noch eine wichtige Funktion. Die Souveränität ist damit auch gleichzeitig eine wichtige Unterschwelle für die Übertragung von Souveränitätsrechten auf die internationale Gemeinschaft.

Obwohl es sich bei der inneren und äußeren Souveränität um Prinzipien handelt, welche, wie wir sehen werden, den inneren Staatsaufbau einerseits und den Inhalt des Koexistenzvölkerrechts andererseits bis in die Details bestimmen, bemüht sich die Lehre des Völkerrechts und des Staatsrechts sowie die Allgemeine Staatslehre heute nicht mehr wie noch im 19. Jahrhundert um eine vertiefte wissenschaftliche Durchdringung dieser Grundsätze, wenn man von einigen, allerdings grundlegenden Monographien einmal absieht. So wird das Souveränitätsprinzip in den Lehrbüchern des Völkerrechts nur ganz knapp abgehandelt, während etwa im deutschen Staatsrecht eine Auseinandersetzung um das Souveränitätsprinzip fast völlig fehlt und auch die Allgemeine Staatslehre vom Souveränitätsprinzip eigentlich nur noch am Rande Kenntnis nimmt.

I. Das Prinzip der inneren Souveränität

Das Souveränitätsprinzip wurde in den Auseinandersetzungen des französischen Königs mit Papst und Kaiser schon zu Anfang des 14. Jahrhunderts zunächst in der Form der äußeren Souveränität entwickelt bevor das Prinzip der inneren Souveränität in die Staatenwirklichkeit überführt worden war. Gestützt auf das auf die damaligen Verhältnisse übertragene römische Recht (rex est imperator in regno suo), beanspruchte der französische König die suprema potestas, also die völlige Unabhängigkeit von Kaiser, Papst und anderen fremden Staatsgewalten

Die innere Souveränität wurde dagegen erst von Jean Bodin in seinen 1576 erschienenen „Les six livres sur la Republique“ zu einem Zeitpunkt zum ersten Mal umfassend literarisch behandelt, in welchem dieses Prinzip sich in der modernen Staatsentwicklung zumindest teilweise schon durchgesetzt hatte Bodin bestimmte dabei mit der überkommenen Tradition als Träger der Souveränität das höchste Organ im Staat, von dessen Willen sich die gesamte nationale Rechtsordnung ableitete und das deshalb — wenn man einmal vom Völker-und Naturrecht absieht — jedenfalls an das innerstaatliche Recht ebensowenig gebunden sein kann wie an Verträge mit den seiner Gewalt unterworfenen Personen.

Bei Bodin wurde das Prinzip der inneren Souveränität so allerdings auf einen kleinen Ausschnitt aus der Problematik beschränkt, die in ihrer Gesamtheit deutlicher wird, wenn man die vorherige und spätere Entwicklung des modernen Staates unter Heranziehung der Ziele analysiert, welche Bodin mit dem Souveränitätsprinzip verfolgte. In der Tat lebte Bodin im Zeitalter der Religionskriege. Ihm kam es deshalb darauf an, durch eine bestimmte Interpretation des Prinzips der inneren Souveränität den Bürgerkrieg zu überwinden. Das aber erschien ihm nur möglich, wenn ein starker, über den Streitparteien stehender Fürst sicherstellte, daß überhaupt die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der damaligen hauptsächlichen Staatsaufgabe notwendige staatliche Entscheidung gefällt und aufgrund der absoluten Vormacht des Fürsten sichergestellt wurde, daß diese Entscheidung auch strikt vollzogen wurde. Das Prinzip der inneren Souveränität sollte dabei die Instabilität des Regierungssystems des Feudalismus überwinden. Folglich entwickelte sich in der inneren Staatenpraxis aus dem Prinzip der inneren Souveränität eine ganze Kette von die moderne Staatlichkeit prägenden Grundsätzen, die auch heute noch gelten. 1. Änderung des Rechtskonzepts Zunächst änderte sich aufgrund des Prinzips der inneren Souveränität das Rechtskonzept selbst in entscheidenden Punkten. Nicht mehr Gott und die Natur vor allem des Menschen oder die Gewohnheit, sondern der Wille des Fürsten war nun die letzte Quelle allen Rechts. So mußte die gesamte Rechtsordnung einschließlich der Existenz und der Kompetenzen der dem Staat ein-und untergeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, ja müssen heute etwa selbst die Grundrechte vom Willen des Souveräns abgeleitet werden, damit dem Souverän keine auf einer anderen Rechtsquelle beruhenden und damit „originären" Rechte oder Kompetenzen entgegengehalten werden konnten, die er an gebunden war. Damit aber war die Grundlage für ein neues Rechtsverständnis gelegt, welches über das mittelalterliche Verständnis des Rechts als Bündel subjektiver Rechte weit hinausging und eine objektive Rechtsordnung begründete, die je nach der Nähe der Rechts-sätze zum Willen des Fürsten hierarchisch aufgebaut — und damit dem modernen Wissenschaftsbegriff entsprechend — einer wissenschaftlichen Durchdringung fähig war. Denn wenn wie im Mittelalter die wenigen allgemeinen Prinzipien des damals den Staatsaufbau prägenden Lehensrechts in den immer bilateralen Rechtsbeziehungen jeweils unterschiedlich konkretisiert werden, kann eine einheitliche objektive Rechtsordnung, die den Grundsätzen der widerspruchslosen Einheit und der Gleichheit entsprechend aufgebaut ist, sich offensichtlich nicht entwikkeln. Und wenn das Recht nicht letztlich „machbar“ ist, sondern’nur in der historischen Entwicklung aufscheint, die natürlich in den verschiedenen Bereichen und hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtssubjekte je anders verlaufen kann, ist die Entwicklung eines auf Vernunftprinzipien aufgebauten Systems des Rechts und des Staates undenkbar.

Das Souveränitätsdogma war damit Voraussetzung einerseits des systematischen VerB nunftrechtsdenkens der Aufklärung und damit der Anwendung wissenschaftlicher Methoden auf das Recht, zum anderen aber auch der nach Zweckgesichtspunkten und Vernunftgründen ausgerichteten „künstlichen“, „mechanischen" Konstruktion des Staates aufgrund der modernen Staatszielbestimmungen und insbesondere des Demokratie-und des Rechtsstaatsprinzips. Gleichzeitig hat die Entwicklung des rechtswissenschaftlichen Systemdenkens und der modernen Staatszielbestimmungen faktisch die Durchsetzung des Souveränitätsprinzips erheblich erleichtert und dabei gleichzeitig auch dessen Inhalt mitbestimmt Mit der Abstellung der rechtlichen Bindung auf den einseitig-verbindlichen Willen des Fürsten war dabei gleichzeitig auch die Grundlage für das moderne Verständnis der Staatsmacht als Hoheitsgewalt, d. h. als die Befugnis vorgegeben, durch einseitige Akte rechtlich zu binden. Diese Hoheitsgewalt verwandelte sich dabei von der immer nur auf die Stammesangehörigen bezogenen Personalhoheit in die auf das gesamte Gebiet sich erstreckende Gebietshoheit Die Hoheitsgewalt war nun nicht mehr wie im Mittelalter auf einzelne, gewohnheitsrechtlich sich begründende Regalien beschränkt sondern erstreckte gesamte der sich auf die Fülle Staats-aufgaben. Der für die Begründung außergewöhnlicher Kompetenzen und Rechte des Fürsten im Mittelalter erforderliche Rückgriff auf den Vertrag und auf die Zustimmung der Stände verlor in diesem System natürlich seine Bedeutung. Wenn dabei, der mittelalterlichen Tradition entsprechend, die absolute Hoheitsgewalt zunächst auch noch durch die Diskussion um die Staatszwecke beschränkt war, sollten die Staatszwecklehren doch erst mit der Entwicklung des Liberalismus im 19. Jahrhundert zu einer auch rechtlichen Begrenzung des Staates führen, die heute mit der Erstreckung der Staatsaufgaben auf die modernen Wohlfahrtszwecke (Sozialstaatsprinzip) wieder weitgehend überwunden worden ist Insbesondere trat nunmehr als Ausdruck des fürstlichen Willens das Gesetz in den Vordergrund der staatlichen Tätigkeit Da der Fürst nicht an das vorangehende innerstaatliche Recht gebunden war, mußte das neue Ge-setz im Gegensatz zur Rechtslage im Mittelalter dem älteren Recht vorgehen.

Da im Mittelalter das Recht sich nur im Wege der Gewohnheit entwickeln konnte, beschränkten sich die Staatsfunktionen damals im wesentlichen auf die Gerichtsbarkeit; die wenigen Gesetze der damaligen Epoche stellten im wesentlichen nur Kodifikationen des Gewohnheitsrechts dar — soweit sie reformierend wirkten, sollten sie nur das „gute alte Recht" wieder zum Bewußtsein bringen Die Entwicklung des modernen Gesetzgebungsund Verwaltungsstaats setzte also die Durchsetzung des Souveränitätsprinzips voraus.

Diese Konzeption, die Regel „lex posterior derogat legi priori“, welche der Auffassung des Mittelalters widersprechend das neue dem alten Recht vorgehen läßt, beruht dabei offensichtlich auch auf einer mit der Entwicklung der modernen Wissenschaft verbundenen logischen Umkehrung der Gesellschaftsutopien: Ging die ursprüngliche Utopie nämlich von dem Gedanken aus, daß sich seit der Vertreibung Adams und Evas aus dem Paradies die Zustände ständig verschlechtern, so daß auf die goldene eine silberne und schließlich eine eiserne Zeit folgt, stützten sich die modernen Utopien auf den Fortschrittsgedanken, der ursprünglich in der allmählichen Durchsetzung des Gottesreichs, später nur noch rein materiell am Fortschritt der Wissenschaften ausgerichtet war. In dieser Sicht ist das neuere gleichzeitig immer auch das bessere Recht 2. Durchsetzung des fürstlichen Willens Die strikte Durchsetzung des fürstlichen Willens wurde dabei durch eine Kombination zahlreicher Grundsätze erreicht. Einerseits diente diesem Zweck schon die Tatsache, daß die gesamte Rechtsordnung einschließlich der Existenz und der Kompetenzen der Staatsorgane vom fürstlichen Willen abgeleitet wurden, die dem Staat ein-und untergeordneten Personen sich also dem Fürsten gegenüber nicht auf originäre Rechte berufen konnten. Auf der anderen Seite wurde ein Monopol des Fürsten für Armee und Polizei und ein schlagkräftiger, dem Fürsten strikt unterworfener Verwaltungsapparat errichtet. Dabei wurde auf das Prinzip „Macht nur durch das Recht“ zurückgegriffen. Die dem Staat unter-und eingeordneten Personen waren demnach nicht nur rechtlich an den Willen des Königs gebunden: Der ganze Staatsapparat wurde vielmehr so aufgebaut, daß die Behörden soziologisch gar nicht anders konnten, als den Willen des Fürsten durchzusetzen. 3. Barrieren für das subjektive Rechtsstaatsprinzip Wenn das Konzept der inneren Souveränität auch die notwendige Voraussetzung des — wie das Souveränitätsprinzip — auf die absolute Rechtsdurchsetzung hinzielenden Rechtsstaatsprinzips war und die ursprünglich im Interesse einer vollen Durchsetzung der Macht des Fürsten begründeten Prinzipien der Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung und der Gleichheit der Individuen sogar weitgehend mit den späteren Postulaten des Rechtsstaatsgedankens übereinstimmten, gerichtsähnliche Kontrolle durch Beschwerdekommissionen ursprünglich nicht die subjektiven Rechte der Individuen, sondern der Durchsetzung der Allgemeininteressen sicherstellen sollten, errichtet das Souveränitätsprinzip auf der anderen Seite doch auch faktisch und rechtlich nur schwer überwindbare Barrieren für das subjektive Rechtsstaatsprinzip. Zunächst verbot und verbietet das Souveränitätsprinzip auch heute noch das für den Rechtsstaat typische Verständnis der Grundrechte als überpositives, nicht vom Willen des Staates abgeleitetes Recht. Zweitens war es ungemein schwierig, den Souverän und mit ihm den gesamten Staatsapparat, wie vomRechtsstaatsprinzip gefordert, an das Recht zu binden: Wie im Völkerrecht griff die Lehre hier auf die bindende Selbstverpflichtung des Staates oder auf die Tatsache zurück, daß die abgeleiteten Staatsorgane an den Willen des Fürsten gebunden waren.

Eng damit verbunden war der Gedanke, daß, da der souveräne Staat an das Recht nicht gebunden sei, ein rechtswidriges Handeln des Staates und seiner Organe ausgeschlossen ist (the king can do no wrong). Auch verbot der Gedanke des Zuhöchstseins des Fürsten die gerichtliche Kontrolle des staatlichen Handelns: Nur allmählich konnte der Rechtsstaatsgedanke zu einer gerichtlichen Kontrolle der Verwaltungsakte führen, während in den meisten Staaten auch heute noch eine gerichtliche Kontrolle der Akte des „souverä-nen“ Parlaments ausgeschlossen erscheint In England kann darüber hinaus der Theorie nach auch kein Parlament das nachfolgende souveräne Parlament binden, so daß die Verfassungsgesetzgebung theoretisch ausgeschlossen erscheint

II. Das Prinzip der äußeren Souveränität

1. Die Entwicklung eines modernen Völkerrechts Das Prinzip der äußeren Souveränität nach welchem der souveräne Staat bzw.der Fürst der Staatsgewalt eines anderen Staates nicht unterworfen ist, wurde, wie dargestellt, vor dem Grundsatz der inneren Souveränität entwickelt Als umfassender, den gesamten Inhalt des Koexistenzvölkerrechts prägender Grundsatz konnte sich auch das Prinzip der äußeren Souveränität auf der Völkerrechtsebene allerdings erst entwickeln, nachdem die nach dem Grundsatz der inneren Souveränität aufgebauten modernen Flächenstaaten entstanden waren. Denn erst mit diesem Wandel entwickelte sich auf der Völkerrechtsebene das Nebeneinander souveräner Flächenstaaten, das den Inhalt des modernen Völkerrechts bestimmt Allerdings beruht die Entwicklung des modernen Völkerrechts auf einer ganzen Kette von Voraussetzungen, die über das Prinzip der inneren und der äußeren Souveränität weit hinausgehen. Zwar ist es richtig, daß die Entwicklung des Völkerrechts eine Scheidung zwischen dem Innen-und Außenraum voraussetzt, die wegen der weitgehenden Überschneidung der Lehnsverhältnisse über alle Grenzen hinweg im Mittelalter jedenfalls als theoretisches Konzept noch nicht möglich war. Immerhin hätten sich über und neben dem Lehnsrecht vereinzelte Rechtssätze des Völkerrechts für die gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwischen den untereinander nicht in einem Lehnsverhältnis stehenden und deshalb koordinierten Lehnsherren und Lehnsleuten entwickeln können.

Eine solche Entwicklung des modernen Völkerrechts erschien damals noch nicht notwendig, weil die entsprechenden Beziehungen in einen Rechtsraum fielen, der durch die Autorität von Kaiser und Papst jedenfalls partiell geregelt war. Erst mit dem Entstehen der souveränen Staaten, welche die Vormacht von Kaiser und Papst abgeschüttelt hatten, wurde die Entwicklung eines modernen Völkerrechts möglich, das nach der Glaubens-spaltung auch nicht mehr religiös gebunden sein durfte.

Voraussetzung dafür wiederum war die auf römische Autoren zurückgreifende Entwicklung des Gedankens der Völkerrechtsgemeinschäft durch die spanischen Theologen des 16. Jahrhunderts Dabei konnte das angesichts fehlender Staatenpraxis noch notwendige Naturrecht nicht mehr durch Rückgriff auf die gemeinsame Religion, sondern nur noch auf die die Völkerrechtsgemeinschaft verbindende Wertordnung der griechischen, lateinischen und mittelalterlichen Klassiker gestützt werden. Das erklärt die überaus reichen Zitate der klassischen Autoren in den Werken von Hugo Grotius

In der Folgezeit wurde mit dem Verblassen des Bewußtseins einer gemeinsamen Tradition, insbesondere durch das Aufkommen des Nationalstaatsgedankens der Inhalt des Völkerrechts von solchen gemeinsamen Werten abgelöst und, wie gezeigt werden wird, in einem doppelten Sinne nur noch auf das Souveränitätsprinzip gestützt: Der Rechtsquelle nach beruht das Völkerrecht, dem Souveränitätsbegriff entsprechend, auf dem Willen der Staaten; inhaltlich wird das Völkerrecht durch den Gedanken der äußeren Souveränität bis ins Detail geprägt. Das war die Voraussetzung dafür, daß sich das Koexistenzvölkerrecht durch das isolierte, ungeplante Staaten-handeln entwickeln konnte und sich wegen seiner Wertentleerung im 19. und 20. Jahrhundert von Europa auf die ganze Welt erstrecken konnte.

Die äußere Souveränität ist dabei nur die nach außen gewendete Kehrseite des Prinzips der inneren Souveränität, wenn man hierunter die Eigenschaft des „Zuhöchstseins“ versteht. Politisch gesehen hängen die innere und die äußere Souveränität dagegen eng voneinander ab, da, wenn der Grundsatz der inneren Souveränität nicht gewahrt ist, Drittstaaten, wie das Beispiel des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation deutlich zeigt, im Rahmen des Grundsatzes „divide et impera" auch die äußere Souveränität des Staates gefährden können.

Die Prinzipien der Souveränität bestimmen dabei eindeutig den Inhalt des Staatsrechts einerseits und das Völkerrecht andererseits. Nach dem Strukturprinzip der inneren Souveränität ist der innerstaatliche Willensbildungsprozeß grundsätzlich hierarchisch aufgebaut und auf Subordination angelegt. Der Grundsatz der äußeren Souveränität hat dagegen zur Folge, daß das Völkerrecht auf dem gleichen Nebeneinander souveräner Staaten beruht und somit als Koordinationsrecht entwickelt wurde.

Gehen wir dabei über die bisherigen Ansätze der Lehre und Praxis hinaus und entwickeln wir wie für das Prinzip der . inneren Souverä-. nität nunmehr die Grundsätze der äußeren Souveränität, zeigt sich, daß das gesamte Koexistenzvölkerrecht nur eine Ausprägung des Prinzips der äußeren Souveränität darstellt Aus der äußeren Souveränität fließt zunächst einmal der Grundsatz, daß die Staaten in ihrem Handeln frei sind, bis sie auf die Grenzen des objektiven Völkerrechts stoßen, oder besser: auf die subjektiven Rechte der anderen Staaten. Dabei begründet das Souveränitätsprinzip auf der einen Seite die umfassende Handlungsfreiheit des handelnden Staates A, andererseits aber auch Abwehr-und Schadensersatzrechte des Staates B, die gegen den Eingriff in die aus seiner Souveränität fließenden Rechtsgüter (Kompetenzen, Interessen an der Integrität des Gebiets, der Staatsangehörigen und der Organisation) gerichtet sind. Das Koexistenzvölkerrecht begründet deshalb Handlungs-und entgegenstehende Abwehrrechte in jeweils bilateralen Rechtsbeziehungen.

Damit aber können wir die Behauptung nachweisen, daß der gesamte Inhalt des Koexistenzvölkerrechts vom Prinzip der äußeren Souveränität bestimmt wird: Einmal gilt es, die Handlungsfreiheit des Staates A und die Abwehrrechte der anderen Staaten voneinander abzugrenzen und in Wertung dieser Interessen die Kompetenzordnung und damit Abwehr-(Immunitätsrecht, Interventionsverbot, Gewaltverbot) und Schadensersatzansprüche zu bestimmen. Auf der anderen Seite muß die Gebiets-, die Personal-und die Organisationshoheit durch eine Abgren-zung des Gebiets, der Staatsangehörigkeit und der Organisation näher bestimmt werden:

Das aber ist der gesamte Inhalt des in den Lehrbüchern des Völkerrechts gewöhnlich ausschließlich behandelten Koexistenzvölkerrechts.

2. Der Staat als nach außen abgeschlossene Wirkungseinheit Das Prinzip der äußeren Souveränität hat dabei — diese Grundsätze wurden erst Ende des 19. Jahrhunderts in einer gewissen Übersteigerung dieses Grundsatzes abgeleitet — zur Folge, daß der Staat als eine hierarchisch aufgebaute, nach außen hermetisch abgeschlossene, nach innen hierarchisch aufgebaute Wirkungseinheit erschien, die nach außen nur vom Fürsten bzw. vom Außenminister als Vertreter des Fürsten repräsentiert werden konnte. Die notwendige Konsequenz dieser Auffassung war eine Aufspaltung der früher einheitlich verstandenen Weltrechtsordnung in den Dualismus des Völkerrechts einerseits und des nationalen Rechts andererseits. Das Völkerrecht konnte nach dieser von Heinrich Triepel entwickelten Auffassung im nationalen Rechtsraum nur aufgrund einer Transformation durch den nationalen Gesetzgeber wirken.

Dieser Grundsatz der nach außen abgeschlossenen Wirkungseinheit der Staaten führte im 19. Jahrhundert in einer Überspitzung des Souveränitätsprinzips auch zu dem geschlossenen Handelsstaat nach Johann Gottlieb Fichte, der Leitbild für die Abschottung des staatlichen Innenraums heute vor allem in den Ostblockstaaten wurde. Demgegenüber begründete der Rechtsstaatsgedanke der Freiheit des Menschen den Gegentyp der „offenen Staatlichkeit“ 3. Die Rechtskonzeption des Völkerrechts im Wandel Wie das Prinzip der inneren Souveränität, hat auch der Grundsatz der äußeren Souveränität die Rechtskonzeption des Völkerrechts verwandelt. Mit dem Souveränitätsprinzip eng verbunden war nämlich der Gedanke, daß alles Recht nicht durch Rückgriff auf eine naturrechtliche Spekulation, sondern nur auf den Willen eines übergeordneten Staatsor-gans abgeleitet werden konnte. Diese positivistische Auffassung setzte sich auch im Völkerrecht durch. An die Stelle der von Hugo Grotius entwickelten Naturrechtslehre trat zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Staaten-praxis als einzige Rechtsquelle des Völker-rechts. Dabei hatte das Völkerrecht aber erhebliche Schwierigkeiten, das Willensdogma des Positivismus zu übernehmen. Denn abweichend vom nationalen Rechtsraum gab es auf der Ebene des Völkerrechts eine übergeordnete souveräne Zentralinstanz nicht, aus derem Willen das Völkerrecht abgeleitet werden konnte. Dem Prinzip der äußeren Souveränität der Staaten entsprechend wurde deshalb die Bindungswirkung des Völkerrechts auf die Selbstbindung des Staates isoliert oder mit anderen zusammenwirkenden Staaten gestützt wenn man nicht wie John Austin mangels eines zentralen Gesetzgebungsorgans oder internationaler Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten den Rechtscharakter des Völkerrechts überhaupt leugnete

Die Souveränitätslehre hatte dabei Auswirkungen bis in die einzelnen Verästelungen der Rechtsquellenlehre und bis in den Inhalt des materiellen Völkerrechts hinein. So wurde in Weiterführung einer auf Cornelius van Bynkershoek zurückreichenden Tradition die Völkergewohnheitsrecht begründende Staatenpraxis als ein Völkerrechtsvertrag gedeutet, an den nur die Staaten gebunden sind, die eine entsprechende Praxis ausdrücklich gesetzt oder der Praxis der anderen Staaten stillschweigend zugestimmt haben.

Nur eine solche Konstruktion entsprach der Hegelschen Konzeption des Völkerrechts als „Außenstaatsrecht", nach welcher die Bindungswirkung des Völkerrechts auf dem Willen jedes einzelnen Staates beruht. Da das gesamte innen und außen geltende Recht vom souveränen Staat abgeleitet war, stellten natürlich auch nur die Staaten originäre Völkerrechtssubjekte dar. Die Völkerrechtssubjektivität der internationalen Organisationen und der Individuen wurde deshalb lange Zeit geleugnet und erst gegen Mitte des 20. Jahrhunderts voll anerkannt Dabei gilt aufgrund des Souveränitätsprinzips noch heute der Grundsatz, daß es sich hierbei um eine abgeleitete Völkerrechtssubjektivität handelt, die nur aus von den Staaten abgeschlossenen Verträgen fließen kann und über welche die Staaten auch wieder frei verfügen können.

Diese umfassende Verfügungsgewalt der Staaten vor allem über die Individualrechte im Völkerrechtsraum beruht dabei neben dem Gedanken, daß die Rechtspositionen der dem Staat ein-und untergeordneten juristischen und natürlichen Personen nur vom Staat abgeleitet sind und deshalb vom Staat auch beliebig wieder aufgehoben werden konnten, auf dem ebenfalls aus dem Souveränitätsprinzip fließenden Grundsatz der „Mediatisierung“ der Individuen, der auf dem Konzept gründet, daß die Individuen in dem nach außen gegenüber dem Völkerrechtsraum strikt abgeschlossenen, impermeablen staatlichen Rechtsraum stehen und deshalb vom Völkerrecht nicht erfaßt werden können. Ersetzt man mit den auch im Völkerrechtsraum — wie die internationalen und regionalen Menschenrechtspakte deutlich zeigen — geltenden Prinzipien das Souveränitätsdurch das Rechtsstaatsprinzip, beruht die Mediatisierung der Individuen und deshalb auch die Verfügungsgewalt der Staaten über die Individualrechte dagegen auf der Tatsache, daß, da das Völkerrecht mangels obligatorischer Gerichtsbarkeit nicht in einem Gerichtsverfahren, sondern im politischen Willensbildungsprozeß der Staaten durchgesetzt wird, die Staaten die Rechtspositionen ihrer Angehörigen im internationalen Rechtsraum repräsentieren müssen, weil das Individuum in einem solchen Willensbildungsprozeß kaum eine Durchsetzungschance besitzt. Daß dabei das Souveränitäts-und Rechtsstaatsprinzip auch heute noch im Völkerrechtsraum im Gegensatz zum nationalen Rechts-raum die Verfügungsgewalt der Staaten über die Individualrechte begründet, zeigt die Tatsache, daß nach den Prinzipien der Wiener Vertragsrechtskonvention gegen die Grundrechte der nationalen Verfassungen verstoßende Völkerrechtsverträge in vollem Umfang gültig sind. Dieser Grundsatz, daß die Staaten „Herren der Verträge“ sind, gilt dabei heute noch bis in das Europäische Gemeinschaftsrecht hinein: Danach können die Regierungen im Ministerrat nicht nur als Organ der EG die satzungsgemäßen Kompetenzen des Ministerrats, sondern als Vertreter der Staaten auch die Fülle der Hoheitsgewalt der Staaten mit der Folge ausüben, daß sie die Gründungsverträge der EG durch einseitige, in Verträge umgedeutete Beschlüsse auch außerhalb der in den Satzungen vorgesehenen Änderungsverfahren verbindlich ändern und ergänzen können 4. Das Auseinanderfallen von rechtlicher und politischer Souveränität Von der bisher besprochenen rechtlichen Bedeutung des Souveränitätsprinzips ist seine politische Bedeutung zu unterscheiden. In der Tat haben alle Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft, obwohl sie rechtlich gesehen souveräne Staaten geblieben sind, politisch gesehen ihre Souveränität weitgehend dadurch verloren, daß sie in fast allen Bereichen des staatlichen Lebens von anderen Staaten abhängig geworden sind. Dieses Auseinander-fallen der rechtlichen und der politischen Souveränität zeigt sich insbesondere bei den „Satellitenstaaten“ des Ostblocks, deren mangelnde politische Souveränität allerdings in der im Rahmen des proletarischen Internationalismus entwickelten Breschnew-Doktrin auch rechtlich allmählich abgebaut wurde.

III. Vom Koexistenzvölkerrecht zum Kooperationsvölkerrecht

1. Ausweitung der Staatsaufgaben Bis zur Mitte, teilweise bis zum Ende des 19. Jahrhunderts konnten die damals wegen des Zensuswahlrechts tonangebenden Besitz-bürger ihre Interessen weitgehend isoliert oder im Zusammenwirken mit den anderen Gliedern der Gesellschaft im Rahmen der klassischen Freiheiten ohne Leistungen des Staates befriedigen. In der liberalen Konzeption waren deshalb die Staatsaufgaben auf den Schutz dieser klassischen Freiheiten, d. h. aber auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach innen und nach außen beschränkt (Nachtwächterstaat Ferdinand Lassalles, „Etat-gendarme“ nach der französischen Definition).

Seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mußte der Staat auch die Interessen der nunmehr wahlberechtigten Arbeitnehmer wahrnehmen, die für die Durchsetzung ihrer sozialen Grundrechte auf Leistungen des Staates zunehmend angewiesen waren. Darüber hinaus waren nunmehr auch die Bürgerschichten von den Leistungen des Staates im Bereich der Daseinsvorsorge (Wasser, Energie, Gas usw.) abhängig. Die Folge war, daß sich die Staatsaufgaben von der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf alle modernen Wohlfahrtsaufgaben erstreckten und neben die klassischen Grundrechte seit der Zeit der Weimarer Reichsverfassung soziale Grundrechte oder — wie im Grundgesetz — das Sozialstaatsprinzip traten. Darüber hinaus konnte seit der Mitte des 19. Jahrhun-* derts auch der isoliert handelnde Staat die Allgemeininteressen seiner Bevölkerung nicht mehr allein befriedigen; er war zu diesem Zweck auf die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten angewiesen. 2. Auswirkungen auf die Völkerrechtsordnung Diese Entwicklung hatte erhebliche Auswirkungen auf die Struktur und damit auf den Inhalt der Völkerrechtsordnung: a) Souveränitätsverzicbt durch internationale Kooperation Zunächst einmal wurde die Aufrechterhaltung und Erweiterung der Souveränitätselemente (Gebiets-, Personal-und Organisationshoheit mit den dazugehörigen Integrationsinteressen) nicht mehr als einziges oder zumindest als letztes Ziel des staatlichen Handelns und der Völkerrechtsordnung als „geronnener“ Außenpolitik begriffen. In den Vordergrund traten nun vielmehr — auch unter der Einwirkung des Demokratie-, des Rechts-und des Sozialstaatsprinzips — die Wohlfahrtsinteressen der Bevölkerung. Die Souveränität und ihre einzelnen Elemente waren folglich nicht mehr Endziele der Politik, sondern nur noch Mittel zur Erreichung dieser-neuen Endziele. Wenn und soweit die Allgemeininteressen der Völker dies verlangten,konnten diese Souveränitätselemente damit nunmehr auch aufgegeben werden.

Ein solcher Souveränitätsverzicht wurde durch die den Allgemeininteressen dienende internationale Kooperation in mehrfacher Beziehung erforderlich. Auf der einen Seite verlangte der Grundsatz der Rechtssicherheit, der allein die für die Allgemeininteressen er-9 forderlichen Gegenleistungen der anderen Staaten gewährleisten konnte, daß die für die internationale Kooperation erforderlichen Entscheidungen rechtlich verbindlich waren und automatisch durchgesetzt wurden. Die Folge war ine relativ schnelle Weiterentwicklung des internationalen Vertragsrechts. Es ist nicht erstaunlich, daß die Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 als eine der ersten Kodifikationen der UNO verabschiedet wurde und daß auf der Grundlage „pacta sunt servanda" sich ein dichtes Netz von vor allem multilateralen Völkerrechtsverträgen entwickelte. Die immer neuen, wenn meist auch gescheiterten Anläufe der Völkerrechtsgemeinschaft zur Einführung einer obligatorischen Gerichtsbarkeit zeugen von dem tief empfundenen Bedürfnis nach wachsender Rechtssicherheit Am weitesten ging der Souveränitätsverzicht aber bei der notwendig gewordenen kontinuierlichen Zusammenarbeit der Staaten in den internationalen und vor allem in den supranationalen Organisationen, in denen die Staaten auf ihr Ermessen bei der Entscheidung verzichteten, wann sie mit welchen Staaten bindende Vereinbarungen schließen sollten. Der Souveränitätsverzicht ging dabei über die Einführung des Mehrheitsprinzips bis — in der EG — zur automatischen unmittelbaren Wirkung der internationalen Beschlüsse im nationalen Rechtsraum. Dieser Entwicklung kam dabei zugute, daß die Souveränität und ihre Elemente von der durchaus herrschenden Lehre im Völkerrecht nie als an bestimmten Allgemeininteressen ausgerichtete Kompetenzen, sondern immer nur als subjektive Rechte der Staaten verstanden worden sind, welche die Staaten zur Verfolgung beliebiger Ziele ausüben und über die sie deshalb auch frei verfügen konnten. So wird es erklärlich, daß die überaus starken Beschränkungen der Souveränität, denen die Staaten aufgrund des im Kooperationsvölkerrecht immer dichter werdenden Netzes der völkerrechtlichen Verträge unterworfen werden, nicht eigentlich als Widerspruch zum Souveränitätsprinzip verstanden wurden. Auch die nunmehr notwendige Zusammenarbeit in internationalen Organisationen, die Unterwerfung unter die internationale Gerichtsbarkeit wurde so ermöglicht.

Allerdings bildete und bildet die staatliche Souveränität noch heute die letzte Hemmschwelle für einen starken Verzicht auf Souveränitätsrechte. Dabei wird die Souveränität teilweise, wie von den Staaten des Ostblocks und den Entwicklungsstaaten, immer noch als eines der letzten Ziele des staatlichen Handelns begriffen, auf die man mit Ausnahme des Vertragsschlusses nicht verzichten darf. In den westlichen, vor allem in den europäischen Staaten bildet das Souveränitätsprinzip dagegen die Untergrenze der staatlichen Verpflichtungen. In der Tat ist mangels der notwendigen Homogenität in den internationalen und supranationalen Organisationen nicht sichergestellt, daß eine Mehrheitsentscheidung der Staaten die Interessen der Minderheit hinreichend berücksichtigen wird oder daß die Mehrheit eines Tages zur Minderheit wird. Nur das mit der Einstimmigkeit verbundene „Vetorecht“ der Staaten sichert so die Berücksichtigung auch der eigenen Interessen. Darüber darf die Tatsache nicht hinwegtäuschen, daß zahlreiche internationale Organisationen, insbesondere die UNO und ihre Sonderorganisationen, das Mehrheitsprinzip eingeführt haben Eine solche Entwicklung wird von den Staaten nur akzeptiert, wenn und soweit die innerstaatliche Durchsetzung der Entscheidungen dieser Organisationen noch nicht gesichert wird, so daß den Staaten bei der Entscheidung über den Vollzug der internationalen Beschlüsse ein breiter Ermessensspielraum zusteht Das ist angesichts der fehlenden internationalen Zwangsvollstreckung und der Tatsache, daß im Gegensatz zu den Verträgen und zum Völkergewohnheitsrecht das nationale Verfassungsrecht in der Regel die Beschlüsse der internationalen Organisationen nicht in nationales Recht transformiert und so den innerstaatlichen Vollzug automatisch sichert, auch der Fall, wenn und soweit die Beschlüsse der internationalen Organisationen rechtlich verbindlich sind. Wenn dagegen die Rechtsakte der supranationalen Organisationen wie die der EG in Durchbrechung der Impermeabilität der Staaten im innerstaatlichen Rechts-raum mit höherem Rang als alle nationalen Rechtssätze unmittelbar innerstaatlich wirken und damit das Vollzugsermessen der Staaten auf Null reduziert wird, halten die Staaten wie im Ministerrat der EG auch dann an dem Grundsatz der Einstimmigkeit fest, wenn die Verträge ein Mehrheitssystem eingeführt haben.Der Grund hierfür ist, daß — wie bei der nationalen Verfassung das Demokratieprinzip _ den Staaten die durch ihr Vetorecht gesicherte Richtigkeit der Entscheidungen wichtiger ist als der Grundsatz, daß zum Schutz der nationalen Allgemeininteressen überhaupt eine internationale Entscheidung ergeht und diese Entscheidung tatsächlich auch lückenlos durchgesetzt wird. Ein Fortschritt der Entwicklung der internationalen Organisationen ist also nur möglich, wenn und soweit es gelingt, daß, wie in den europäischen Gründungsverträgen, durch ein bestimmtes Abschlußverfahren (Stimmwägung, Notwendigkeit so zahlreicher Stimmen, so daß jeweils zumindest ein Staat der Staatengruppe mit gemeinsamer Interessenlage zustimmen muß, Schutz der „Grundrechte“ der überstimmten Staaten in Verbindung mit einer Gerichtskontrolle, die sich auch auf die Frage richtet, ob Garantien für eine sachlich-gerechte Abwägung der Interessen vorliegen) die Richtigkeit der Entscheidungen der internationalen Organisationen gewährleistet wird. b) Neues Rechtsverständnis im Völkerrecht Die liberale, von John Locke entwickelte, durch Jeremy Bentham und John Stuart Mill vertiefte Lehre hat dabei gesehen, daß die Allgemeininteressen des Volkes letztlich mit den Interessen der Individuen identisch sind, oder besser: mit den durch die klassichen und sozialen Grundrechte im weitesten Sinne geschützten Individualinteressen, die heute auch auf der internationalen und regionalen Ebene durch Menschenrechtspakte geschützt werden. Damit aber ist der Weg frei für ein neues, das postivistische Willensdogma überwindende Rechtsverständnis auch im Völker-recht. Das zeigt sich im Völkerrecht allerdings bisher nur in der Tatsache, daß die — weiterhin von den Staaten abgeleitete — Völkerrechtssubjektivität der internationalen Organisationen, der INGOs (NON-GOUVERNEMENTALE INTERNATIONALE ORGANISATIONEN) und der Individuen weitgehend anerkannt wird. Naturrechtliche Gedankengänge zeigen sich dabei auch in der Anerkennung zwingenden Völkerrechts, bei dessen Verletzung die bi-und multilateralen Verträge nichtig sind, und in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen als dritte echte Rechts-quelle des Völkerrechts und insbesondere des Europäischen Gemeinschaftsrechts, die aus dem Vergleich des nationalen Rechts — besser: aus der gemeinsamen Rechts-und Verfassungstradition der Mitgliedstaaten — zu entwickeln sind. Denn wenn auch die Begründung für die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze je nach den Autoren sehr unterschiedlich verlaufen mag, handelt es sich bei der „gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs doch letztlich um eine philosophische Grundhaltung, welche der Naturrechtslehre nahe verwandt ist. c) Konsequenzen für das Koexistenzvölkerrecht Wenn ferner die Endziele der Außenpolitik der Staaten und damit das Völkerrecht als die „geronnene" Außenpolitik vom Souveränitätsprinzip auf die Wohlfahrtsinteressen der Individuen ausgedehnt worden sind, hat das entscheidende Konsequenzen auch für das an sich weiterbestehende Koexistenzvölkerrecht Denn die Interessen des handelnden Staates und des Staates, in dessen Rechte der handelnde Staat eingreift, werden sich nunmehr von der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die Gesamtheit der Wohlfahrtsinteressen erstrecken. Das hat zur Folge, daß der Umfang der beiderseitigen Handlungsfreiheiten und Abwehr-rechte sich entsprechend erweitert Die Problematik des damit angesprochenen, durch das sogenannte Interventionsverbot nur teilweise gelösten Problems verschärft sich dabei noch durch die Tatsache, daß infolge der Interdependenz in einer zunehmend kleiner werdenden Welt heute fast jedes an sich rein innerstaatliche Handeln des Staates A in die völkerrechtlich geschützten Interessen der anderen Staaten eingreift. Die Folge istdaß das Problem der Abgrenzung der gegenseitigen Kompetenzen und Rechte nicht möglich ist, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich wird, zu welcher die Staaten im Rahmen des völkerrechtlichen Rechtsmißbrauchs verpflichtet sein dürften. Im Zeitalter des Koexistenzvölkerrechts, also des Nebeneinanders souveräner und gleicher Staaten, bestand die Intervention des Staates A in die Souveränitätsinteressen des Staates B meistens in kriegerischen Besetzungen. Dagegen bot das damals ohnehin wenig effektive Völkerrecht keinen hinreichenden Schutz. Dieser Schutz konnte deshalb nur in der eigenen oder in der Macht der Allianzen gesucht werden. Auf der anderen Seite hofftejeder Staat, weil sein Ziel die Aufrechterhaltung und Erweiterung der Souveränitätselemente war, durch einen Krieg und durch Annexionen seine Macht und sein Prestige vermehren zu können. Die notwendige Folge war, daß das Koexistenzvölkerrecht der Handlungsfreiheit größeres Gewicht als den Abwehrrechten verlieh und deshalb diese Abwehrrechte nur recht rudimentär ausgestaltet wurden.

Im Zeitalter des Kooperationsvölkerrechts wachsen dagegen die Zahl und der Umfang der Interventionen in die Souveränitätsinteressen sprunghaft durch fast jedes Handeln, das an sich im innerstaatlichen Bereich verbleibt. Dagegen ist ein Schutz durch militärische Macht nicht mehr möglich. Darüber hinaus verbietet sich die militärische Gewalt auch wegen der ungeheuren Wirkungen der modernen Waffen. Andererseits ist das Völkerrecht, weil die Staaten auf die Gegenleistungen der anderen Staaten angewiesen sind und weil sich eine entsprechende öffentliche Meinung gebildet hat, heute wesentlich effektiver als im 19. Jahrhundert. Niemand verfällt deshalb mehr auf den abwegigen Gedanken, das Völkerrecht stelle kein echtes Recht dar. Aus all diesen Gründen haben sich zu Lasten der Handlungsfreiheit die Abwehrrechte im Kooperationsvölkerrecht verstärkt. d) Sicherung der Richtigkeit der Entscheidungen Auf der nationalen Ebene wird zunehmend anerkannt, daß das Demokratieprinzip und damit der Wille des Souveräns und auch des souveränen Staates am Rechts-und Sozialstaatsprinzip, d. h. aber an den klassischen und sozialen Grundrechten, seine letzte Grenze findet, wenn diese Grundrechte heute auch noch nicht als einzige legitime Ziele des staatlichen Handelns begriffen werden. Das hat seine Ursache in der Tatsache, daß im Völkerrecht und im nationalen Recht das Organisationsrecht einschließlich des Souveränitätsprinzips und damit das mit dem Souveränitätsprinzip gekoppelte Demokratieprinzip letztlich nur als Mittel zur Durchsetzung der durch die klassischen und sozialen Grundrechte geschützten Individualinteressen begriffen werden.

In der Tat hatte das Demokratieprinzip in der Sicht von Jean Jacques Rousseau als der in diesem Bereich auch heute noch verbindlichen Autorität zwei unterschiedliche Ziele, wenngleich diese Zwecke in seinem „Contrat social" nicht deutlich auseinandergehalten wurden. Einmal sollte die unmittelbare Demokratie, dem alten Traum vom Abbau der Fremdherrschaft und den klassischen Freiheiten entsprechend, die Fremdherrschaft durch den Fürsten aufheben. In der modernen Massendemokratie spielt diese Funktion wegen der Einflußlosigkeit der isolierten Individuen, die sich nicht mehr mit der Volksgemeinschaft identifizieren, auf den politischen Willensbildungsprozeß heute kaum noch eine Rolle. Die Verwirklichung des alten Menschheitstraums des Abbaus der Herrschaft des Menschen über den Menschen wird heute nicht mehr eigentlich durch die Selbstherrschaft, sondern durch die „rule of law", also die Herrschaft des Gesetzes oder besser: die Herrschaft der Verfassung, gesucht. Danach ist der Staat durch die Verfassung so aufzubauen, daß sich kein Staatsorgan einschließlich des Volkes der Bindungswirkung der Verfassung entziehen kann.

Daß eine unmittelbare Demokratie nur durch die Übernahme auch des Mehrheitsprinzips funktionsfähig wird, hat auch Rousseau deutlich gesehen. Er begründete dabei die Mehrheitsherrschaft mit der Tatsache, daß die Mehrheit auch die zumindest „wahren" Interessen der Mehrheit, also die volont gnrale der Gemeinschaft verwirklicht. Die beste Interpretation dieses bei Rousseau sehr unbestimmt bleibenden Begriffs der volonte gnrale findet sich bei John Rawls Die Rückbindung an den Wählerwillen sichert nach dieser Konzeption eine sachlich-gerechte Abwägung der durch die klassischen und sozialen Grundrechte geschützten Interessen der Individuen durch das Parlament Nachdem also das Souveränitätsprinzip durch die Monopolisierung der Macht beim Fürsten die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet hatte, sollte das Demokratieprinzip das nunmehr in den Vordergrund tretende Bedürfnis nach der Richtigkeit der staatlichen Entscheidung sicherstellen, die angesichts der Tatsache, daß der Fürst seinen eigenen, egoistischen Interessen folgte, die sich nicht notwendig mit den Allgemeininteressen deckten, durch das Souveränitätsprinzip nicht gewährleistet schien. Ebenso verlief die Entwicklung des Völker-rechts. Zumindest seit der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 ist anerkannt, daß Verträge, welche gegen das zwingende Völkerrecht verstoßen, nichtig sind. Unterzwingendem Völkerrecht werden dabei die Normen verstanden, die im Allgemeininteresse der Völkerrechtsgemeinschaft, d. h. aber doch wohl zum Schutz der durch die klassischen und sozialen Grundrechte geschützten Individualinteressen, erlassen worden sind Damit findet aber auch das Souveränitätsprinzip in den Allgemeininteressen, d. h. aber im „Rechts-und Sozialstaatsprinzip des Völker-rechts", seine letzten Grenzen.

Die moderne Völkerrechtsentwicklung geht aber über diese Ansätze weit hinaus. In der Tat wird im nationalen Recht anerkannt, daß der Staat nur im öffentlichen Interesse handeln darf. Auch für das Völkerrecht wird nun zunehmend die Auffassung vertreten, daß die Staaten bei ihrem Handeln im internationalen Rechtsraum nur die Allgemeininteressen der Völkerrechtsgemeinschaft verwirklichen dürfen. Aus den Rechtsinstituten des dtournement de pouvoir und des abus de droits im französischen Verwaltungs-und Privatrecht hat in der Tat Nikolaos Politis 1926 das Institut des Rechtsmißbrauchsverbots entwikkelt In dieselbe Richtung zielt letztlich die Auffassung von Georges Scelle, daß die Staaten bei der Ausübung der auswärtigen Gewalt nicht nur innerstaatliche, sondern doppel-funktionell als Organe der Völkerrechtsgemeinschaft auch Befugnisse dieser Gemeinschaft ausüben

Die früher weitgehend als subjektive Rechte verstandene Souveränität der Staaten, welche diesen das Recht zum freien Belieben verlieh, wird heute also zunehmend als an die Allgemeininteressen der Völkerrechtsgemeinschaft gebundene Kompetenz verstanden. Die Tatsache, daß das Rechtsinstitut des Rechtsmißbrauchs im Völkerrecht noch sehr umstritten ist zeigt dabei, daß diese Konzeption sich bisher noch nicht voll durchsetzen konnte.

e) Allgemeininteressen der Völkerrechtsgemeinschaft

Wenn diese Interessen auch sehr schwer zu definieren und von den Interessen der einzelnen Staaten abzugrenzen sind, haben sich heute schon neben den staatlichen Interessen Allgemeininteressen der gesamten Völker-rechtsgemeinschaft entwickelt Solche Interessen werden auf der nationalen Ebene von der Zentralverwaltung definiert und durchgesetzt Da es im Völkerrecht solche zentralen Organe nicht gibt, werden auch die Allgemeininteressen der Völkerrechtsgemeinschaft von den einzelnen Staaten durchgesetzt Das bedeutet, daß für die Mitgliedstaaten entsprechende subjektive Rechte entstehen, die sie etwa durch eine Klage vor internationalen Gerichten oder durch eine Repressalie durchsetzen können.

f) Teilhaberrechte im Völkerrecht

Wir haben gesehen, daß die Souveränität auf der einen Seite die Handlungsfreiheit des Staates A, auf der anderen Seite Abwehr-rechte des Staates B begründet Deshalb kann man festhalten, daß — wie die Lehre des 18. Jahrhunderts richtig gesehen hat — die Souveränität den Grundrechten der Individuen ähnelt, die ebenfalls im Laufe der historischen Entwicklung unterschiedliche Funktionen entwickelt haben. Wie im nationalen Recht die sozialen Grundrechte haben sich dabei im Kooperationsvölkerrecht aus dem Souveränitätsprinzip ebenfalls Teilhaberechte in einem mehrfachen Sinne entwickelt Zunächst einmal gilt hier der Grundsatz, daß die Staaten aufgrund des Souveränitätsprinzips grundsätzlich nur an Rechtssätze des Völker-rechts gebunden sind, denen sie zugestimmt haben. Wie das Demokratieprinzip im nationalen Recht soll dieses „Vetorecht" der Staaten sicherstellen, daß die Interessen aller Staaten im politischen Willensbildungsprozeß auf der internationalen Ebene hinreichend berücksichtigt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, gilt heute auch auf der Rechtsebene mit dem Rechtsmißbrauchsverbot der Grundsatz, daß die Staaten alle betroffenen Interessen sachlich-gerecht miteinander abzuwägen haben. Auf diesen Prinzipien der Gerechtigkeit beruht auch der von den Entwicklungsstaaten erhobene Anspruch auf eine neue Weltwirtschaftsordnung, die zu einer gerechteren Verteilung des Bruttosozialprodukts in der Welt führen soll.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Eine Zusammenfassung der Entwicklung des Souveränitätsbegriffs bis zum 19. Jahrhundert findet sich bei G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 19603, S. 435— 489.

  2. Zum Begriff der inneren Souveränität vgl. vor allem: H. Quaritsch, Staat und Souveränität, Bd. I, 1970; F. A. von der Heydte, Die Geburtstunde des souveränen Staates, 1952; J. Dennert, Entwicklung und Begriff der Souveränität, 1964; H. Heller, Die Souveränität, 1928; H. Kunz (Hrsg.) Volkssouveränität und Staatssouveränität, 1970; L. Wilhaber, Entstehung und Aktualität der Souveränität, in: Festschrift für K. Eichberger, 1982, S. 131; W. von Simson, Die Souveränität im rechtlichen Verständnis der Gegenwart, 1965; H. Hancke, Bodin — Eine Studie über den Begriff der Souveränität, 1894; M. Im-boden, Johannes Bodinus und die Souveränitätslehre, 1963.

  3. Vgl. H. Quaritsch (Anm. 2).

  4. Zur Entwicklung der modernen Staatlichkeit vgl. vor allem H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, 19662; eine kurzgefaßte Darstellung findet sich bei H. Heller, Staatslehre, in: ders. Gesammelte Schriften, Bd. III, 1971, 79ff, 221 ff.

  5. Zu den Staatszwecklehren des 19. Jahrhunderts vgl. G. Jellinek (Anm. 1), S. 595— 624.

  6. Vgl. H. P. Bull, Die Staatsaufgaben nach dem Grundgesetz, 19772.

  7. Vgl. F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 19672, S. 189ff.

  8. Zur Umkehrung der Utopien vgl. H. Butterfield, The Origins of Modern Science, 19572, Reprint 1980, S. 210ff

  9. Vgl. G. Jellinek (Anm. 1), S. 367 ff.

  10. Vgl. D. V. Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution, 195910, Reprint 1982, S. 39.

  11. Vgl. dazu A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, 19843, S. Iff.

  12. H. Grotius, De iure belli ac pacis libri-tres,

  13. Zum folgenden vgl. meinen Aufsatz über die äußere Souveränität, in: Archiv des Völkerrechts, 1985, S. 60— 86.

  14. H. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, 1899.

  15. Zu diesem Begriff vgl. K. Vogel, Die Entscheidung des Grundgesetzes für die offene Staatlichkeit, 1964.

  16. Vgl. H. Triepel (Anm. 14). '

  17. J. Austin, Lectures on Jurisprudence or the Philosophy of Positive Law, 18855.

  18. Zur Entwicklung der Völkerrechtssubjektivität der internationalen Organisationen und der Individuen vgl. A. Verdross/B. Simma (Anm. 11\ S. 66ff.;

  19. Vgl. dazu einerseits I. Seidl-Hohenveldern, Immunität Internationaler Organisationen in Dienstrechtsstreitfällen, 1981, andererseits A. Bleckmann, Internationale Beamtenstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, 1981.

  20. Zum Stand der Entwicklung des Mehrheitsprinzips in den internationalen Organisationen vgl. I. Seidl-Hohenveldern, Das Recht der internationalen Organisationen, 19854, S. 145 f.

  21. Vgl. A Bleckmann, Europarecht. Das Recht der EWG, 19854, S. 63ff., insbesondere für Richtlinien S. 74 f.

  22. Vgl. A. Bleckmann (Anm. 21), S. 109.

  23. Zum Interventionsverbot im Völkerrecht vgl. die Literatur bei A Verdross/B. Simma (Anm. 11), S. 300ff.

  24. Rawls, A Theory of Justice,

  25. Text in: Sartorius II, Internationale Verträge. Europarecht.

  26. Zum ius cogens vgl. die Literatur bei A. Verdross/B. Simma (Anm. 11), S. 328.

  27. N. Politis, Le problme des limitations de la souverainet et la theorie de Tabus des droits dans les rapports internationaux, in: RdC ((Recueil des cours de TAcademie internationale de le Haye. 6(1925), S. 5ff„ 77 ff.

  28. Vgl. die eingehende Darstellung bei H. Wiebringhaus, Das Gesetz der funktionellen Verdoppelung, 19552.

  29. Vgl. zuletzt (ablehnend) R. K. Neuhaus, Das Rechtsmißbrauchsverbot im heutigen Völkerrecht, 1984.

Weitere Inhalte

Albert Bleckmann, Dr. jur., geb. 1933; Dekan der juristischen Fakultät der Universität Münster; Studium der Rechtswissenschaft, der Volkswirtschaft und der Politikwissenschaft an den Universitäten Bonn, München, Grenoble und Harvard 1953— 1960 und 1963; Docteur d'Etat en droit (Grenoble) 1960, Dr. utr. iur. Heidelberg 1969; Lehrstuhlinhaber für deutsches und ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Veröffentlichungen: Das französische Kolonialreich und die Gründung neuer Staaten, 1969; Begriff und Kriterien der innerstaatlichen Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge, 1970; Europarecht, 19844; Allgemeine Grundrechtlehren, 19852; Die Funktionen der Lehre im Völkerrecht, 1981; Grundprobleme und Methoden des Völkerrechts, 1982.