Themen Mediathek Shop Lernen Veranstaltungen kurz&knapp Die bpb Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen Mehr Artikel im

Zwischen Paarbeziehung und Polygamie | Ehe | bpb.de

Ehe Editorial Zwischen Paarbeziehung und Polygamie. Zur Geschichte der Ehe in Europa Ehen in Ost und West. Eine deutsche Rechtsgeschichte Das „Herz der Familie“. Zur Entstehung der Hausfrau Ehe im Wandel. Vom biografischen Fixpunkt zur Option Die „Ehe für alle“. Gleichstellung nur im Rahmen der Norm? Eine gute Ehe. Heirat in Mexiko und Namibia Die arrangierte Ehe. Einladung zu einem (neuen) Verständnis

Zwischen Paarbeziehung und Polygamie Zur Geschichte der Ehe in Europa

Georg Strack

/ 16 Minuten zu lesen

Von der Antike bis zur Gegenwart hat sich das Konzept der Ehe im europäischen Raum stark gewandelt. Was als Ehe zählt und wer wen heiraten darf, stand damals wie heute zur Diskussion. Dabei unterschieden sich die gelebten Beziehungspraktiken oft von offiziellen Vorgaben.

Die Ehe regelt im europäischen Raum das längerfristige Zusammenleben von Personen, vor allem im Hinblick auf legitime Elternschaft, Verwandtschaft und Erbschaft. Meistens handelt es sich dabei um die Verbindung einer Frau mit einem Mann, doch gab es in Europa seit jeher auch andere Konstellationen. Das wird bereits bei einem Blick ins antike Griechenland deutlich: Hier waren Ehen in der Regel monogam und heterosexuell, daneben konnten freie Männer Beziehungen zu anderen Frauen und – meist, aber nicht ausschließlich – jüngeren Männern unterhalten. Auch eheähnliche gleichgeschlechtliche Partnerschaften gab es, nämlich unter den Elitesoldaten von Theben. Selbst die Polygamie war nicht unbekannt, einige griechische Herrscher lebten mit mehreren Ehefrauen, vor allem, um dadurch politische Bündnisse zu festigen.

Vom Konsens der Antike zum Sakrament des Mittelalters

Im Römischen Reich war dergleichen weniger üblich. Hier definierten die Rechtsgelehrten die Ehe als lebenslange Gemeinschaft von Mann und Frau, die auf die Zeugung von Kindern ausgerichtet war. Obwohl die römische Kultur patriarchal strukturiert war, verweist der lateinische Begriff für die Ehe, iustum matrimonium, ausschließlich auf die Frau und ihre „rechtmäßige Mutterschaft“, die freilich dem Ehemann legitime, seiner Autorität unterstehende Nachkommen bescherte. Schon damals galt die Zustimmung der Brautleute als konstitutiv, ihr Konsens begründete die Ehe, nicht die sexuelle Vereinigung. Die Brautleute mussten römische Bürger und sozial ebenbürtig sein. Sklaven konnten keine gültige Ehe schließen, genauso wenig wie enge Blutsverwandte. Verlor der Ehemann das Bürgerrecht oder die persönliche Freiheit, etwa durch Kriegsgefangenschaft, drohte die Aufhebung der Ehe. Das matrimonium konnte in römischer Zeit nicht nur aufgehoben, sondern auch geschieden werden.

In diesem Punkt wich die Auffassung der Christen, die ab dem vierten Jahrhundert eine immer bedeutendere Gruppe im Römischen Reich bildeten, deutlich ab. Sie verstanden die Ehe als Sakrament und damit als gottgegebene Einheit, die von Menschen nicht gelöst werden soll. Was diese Norm für das Zusammenleben der frühmittelalterlichen Familienverbände bedeutete, ist – etwa im Hinblick auf die angeblich lange Zeit übliche Ehelosigkeit von Witwen – in der neueren Forschung umstritten. Im Reich der Franken lassen sich vor allem die Bestimmungen für die Eheschließung in den Führungsschichten greifen. Diese kam gegen Geschenke oder Zahlungen zustande, welche die Familie des Mannes an die der Braut leistete. Die Ehe war ein Vertrag, den zwei Großfamilien miteinander schlossen. Auf diese Weise wurde die sogenannte Munt-Ehe begründet, welche die Frau aus der Vormundschaft des Vaters in die des Ehemannes überführte, der ihr Schutz und die Position als Hausherrin garantierte. Daneben lebten Männer der fränkischen Oberschicht oft mit weiteren Frauen zusammen, was man – wie die Beziehungen freier Männer zu rechtlosen Nebenfrauen in römischer Zeit – als „Konkubinat“ bezeichnen kann.

Die angeblich in germanischen Rechtsvorstellungen wurzelnde Tradition der Nebenehe mit „Friedeln“ (Geliebten), auf die sich noch hochrangige Nationalsozialisten wie Heinrich Himmler beriefen, um außereheliche Beziehungen zu rechtfertigen, sind hingegen Konstruktionen der älteren Forschung, die sich anhand der Quellen nicht belegen lassen. Mit der Hinwendung der fränkischen Herrscher zum Christentum römischer Prägung stieß diese Praxis ab dem 6. Jahrhundert zunehmend auf die Kritik kirchlicher Kreise. Allerdings führte noch Karl der Große um 800 mit mehreren Frauen eine polygame Ehe. Erst unter Karls Sohn Ludwig dem Frommen, der offiziell monogam lebte, setzten sich kirchliche Normen des Zusammenlebens am fränkischen Hof durch.

Verbot von Scheidung und Inzest

Ludwigs Nachfahre Lothar II. musste sich um die Mitte des 9. Jahrhunderts erstmals dem kirchlichen Ehescheidungsverbot beugen. Er versuchte damals, sich von seiner Ehefrau Theutberga, mit der er keine Kinder bekommen konnte, zu trennen und stattdessen seine Geliebte Waldrada zu heiraten, auch, um den gemeinsamen Sohn als Erben einsetzen zu können. Papst Nikolaus I. verweigerte dies allerdings mit Nachdruck. Lothars Verwandte unterstützten die päpstliche Position und teilten bald nach dessen Tod sein Herrschaftsgebiet untereinander auf, womit ein ganzer Familienzweig der Karolinger erlosch. Deutlich wird in diesem Zusammenhang, dass bereits Menschen des Frühmittelalters versuchten, ihre machtpolitischen Bestrebungen mit Liebe und Ehe in Einklang zu bringen, wofür sich weitere Beispiele anführen ließen. Grundsätzlich dominierte in der Vormoderne die Vorstellung, dass Liebe zwar nicht Anlass für eine Eheschließung sein könne, aber – verstanden als „ein Gefühl der Zusammengehörigkeit“ – allmählich zwischen den Partnern entstehen solle.

Die Kirche erreichte im Frühmittelalter nicht nur ein Verbot der Scheidung, sondern auch eines der Ehe zwischen Verwandten, das ziemlich weit gefasst war. Bis ins frühe 13. Jahrhundert waren eheliche Verbindungen nur dann erlaubt, wenn Braut und Bräutigam wenigstens über sieben Generationen keine gemeinsamen Vorfahren hatten. Diese kirchenrechtlichen Regelungen waren mithilfe der fränkischen Könige und Kaiser durchgesetzt worden, die damit verhindern wollten, „dass sich lokale Eliten von der Zentrale abkoppelten und eigene Herrschaftsstrukturen aufbauten.“ Folglich suchte der höhere Adel des Mittelalters die Ehepartner meist in weiter entfernten Regionen, was sich erst in der Frühen Neuzeit ändern sollte.

Für große Teile der einfachen – das heißt bis weit ins 19. Jahrhundert: bäuerlichen – Bevölkerung dürften die kirchlichen Ehevorschriften nur schwer einzuhalten gewesen sein. Vermutlich behielten die Grundherren und deren geistliche Berater die Dinge im Auge. Bauern waren damals meist unfrei und bei der Eheschließung auf die Zustimmung des Grundherrn angewiesen, der dafür zusätzliche Abgaben einfordern konnte. Schon deshalb lebte die Mehrzahl der besitzlosen Menschen auf dem Land oft „ohne formelle Eheschließung zusammen“. Wohlhabende Bauernpaare sorgten freilich für die rechtliche Anerkennung ihrer Verbindung. Sie wirtschafteten häufig gemeinsam mit weiteren Personen, bei denen es sich gelegentlich um unverheiratete Angehörige handelte, öfter um Knechte und Mägde, zu denen keine Verwandtschaftsbeziehungen bestanden.

In Westeuropa bildete schon im Mittelalter das Ehepaar häufiger den Kern eines Haushalts als in anderen Weltgegenden, was auf dem Land ebenso zutraf wie in der Stadt oder auf einem Adelssitz. Scheidungen waren unter Christen zwar nicht möglich. Doch konnten Eheleute, die sich trennen wollten, Recherchen über gemeinsame Vorfahren anstellen, was wiederholt zur Diskussion über die Gültigkeit von Ehen und, selbst in Königshäusern, zu spektakulären Annullierungen führte. Deshalb reformierte Papst Innozenz III. auf dem Vierten Laterankonzil 1215 das kirchliche Inzestverbot dahingehend, dass nur noch Verbindungen zwischen Verwandten unzulässig waren, die vor vier Generationen einen gemeinsamen Vorfahren hatten. Er verbot zudem heimliche Eheschließungen und schrieb die öffentliche Ankündigung der Ehe vor, also eine Art Aufgebot, was sich allerdings erst durch weitere Maßnahmen des Konzils von Trient im 16. Jahrhundert durchsetzte.

Zölibat und alternative Eheformen in Mittelalter und Renaissance

Das Vierte Laterankonzil befasste sich nicht nur mit Ehen der christlichen Laien, sondern auch explizit mit Klerikern, „die nach regionaler Gewohnheit ihre eheliche Bindung nicht aufgegeben haben.“ Das lässt sich damit erklären, dass nach der Eroberung Konstantinopels im Jahr 1204 der griechisch-orthodoxe Klerus zeitweise dem Papst in Rom unterstand. Innozenz III. akzeptierte die Ehen der griechischen Priester, drohte ihnen allerdings im Fall sexueller Verfehlungen mit schweren Strafen. Diese mussten auch Priester im lateinischen Westen fürchten, wenn sie den Zölibat nicht einhielten: Ihnen drohte der Verlust kirchlicher Ämter und Würden. Damit setzte Innozenz III. eine lange Tradition einschlägiger Gesetze fort, die seit der Spätantike erlassen worden waren. Christliche Kleriker sollten seit jeher nach der Weihe enthaltsam leben, doch wurden bestehende Ehen im Frühmittelalter noch akzeptiert, sogar beim Bischof von Rom: Als Hadrian II. im Jahr 867 zum Papst erhoben wurde, standen ihm seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter offensichtlich nicht im Weg.

Ab dem 10. Jahrhundert wurden in monastischen Kreisen die Stimmen lauter, die sich für die konsequente Einhaltung des Klerikerzölibats aussprachen. Bei Bischöfen setzte sich bald die Annahme durch, dass sie schon deshalb keine Ehefrau haben konnten, da sie mit ihrer Diözese eine spirituelle Ehe führten, was ein entsprechender Ehering, der im Mittelalter auch für gewöhnliche Brautleute üblich wurde, symbolisierte. Alle Kleriker galten als Eheleute Jesu, Männer wie Frauen. Einige Ordensschwestern berichteten im 13. Jahrhundert von visionären Hochzeiten mit Christus, ebenso wie männliche Dominikaner, die, wie Friedrich Sunder, sogar die Brautnacht als mystisches Erlebnis schilderten. Reale Ehen von Geistlichen wurden aber immer weniger akzeptiert, und ab dem 11. Jahrhundert wurde auf Synoden gefordert, dass verheiratete Kleriker nicht länger mit ihren Frauen unter einem Dach leben sollten. Bald protestierten Laien in norditalienischen Städten gegen Priester, die ihre Ehe fortsetzten, da diese möglicherweise nicht enthaltsam lebten. Sie befürchteten, dass Kleriker im kultischen Sinne unrein und ihre sakramentalen Handlungen ungültig waren. Das Zweite Laterankonzil erklärte deshalb im Jahr 1139 sämtliche Ehen von Geistlichen für nichtig. Die Kinder von Klerikern waren damit unehelich, also „illegitim“ geboren. Das schloss sie, sofern sie keine Sondererlaubnis, einen sogenannten Dispens, erlangten, von vielem aus, etwa vom Antritt eines Erbes oder der Übernahme geistlicher Ämter.

Gelehrte an Universitäten, die sich im 12. Jahrhundert allmählich etablierten, diskutierten über solche Ausnahmeregelungen ebenso wie über die Frage, was eigentlich die Ehe definiert. Dabei dominierte unter den Kirchenrechtlern in Bologna die Ansicht, eine Ehe sei erst nach der sexuellen Vereinigung in sakramentaler Hinsicht gültig. Könne einer der Partner – beispielsweise der Mann wegen Impotenz – die Ehe nicht vollziehen, sei sie aufhebbar. Diese Auffassung setzte sich in den folgenden Jahrhunderten kirchenrechtlich durch. Die Pariser Theologen vertraten zunächst eine andere Meinung, wonach – wie im römischen Recht – der Konsens allein die gültige Ehe begründe. Gemeinsame Sexualität und daraus resultierende Kinder sahen sie dafür nicht als notwendig an. Sie verwiesen auf das Beispiel Marias, die Jesus ehelich und zugleich jungfräulich geboren haben soll. Diese spirituelle Ehekonzeption war für Hugo von Sankt Viktor sogar Anlass zu fragen, ob, wenn der Geschlechtsverkehr für die Ehe nicht konstitutiv sei, auch „unter Personen des gleichen Geschlechts höchst richtig und heilig eine Ehe eingegangen“ werden könne. Sexuellen Verkehr zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts lehnte dieser Theologe des 12. Jahrhunderts freilich ab, aber die gleichgeschlechtliche Ehe schien ihm als „Bund lobenswerter Liebe“ durchaus eine Überlegung wert – auch wenn er letztlich nur der Verbindung von Mann und Frau sakramentalen Charakter zubilligte.

In der Praxis spielten eheähnliche Beziehungen zwischen Menschen des gleichen Geschlechts in den christlichen Reichen des Mittelalters keine Rolle. Anders war dies in den muslimischen Herrschaftsgebieten, die auf der Iberischen Halbinsel existierten: Die Kalifen von Córdoba lebten dort im 10. und frühen 11. Jahrhundert nicht nur polygam, sondern hatten in ihrem Harem sowohl Ehefrauen als auch jüngere Männer. Die osmanischen Sultane, die im ausgehenden Mittelalter große Teile Südosteuropas unterwarfen, beherbergten in ihrem Harem bis in die Frühe Neuzeit auch junge Militärsklaven und Söhne besiegter Fürsten als Geiseln. Einige von ihnen unterhielten sexuelle Beziehungen mit dem Sultan und galten bei christlichen Autoren als dessen concubini. Das entsprach dem Status der weiblichen Mitglieder des Harems bei den Osmanen, deren Herrscher legitime männliche Erben ausschließlich mit Konkubinen zeugten, also mit Frauen unfreier Herkunft.

Im christlichen Westen lebten die Fürsten zwar seit Langem offiziell monogam, unterhielten aber so viele außereheliche Beziehungen, die sozial akzeptiert waren, dass faktisch von Polygamie gesprochen werden kann. Die Kinder aus solchen Verbindungen wurden häufig legitimiert und konnten sogar – etwa im Renaissancefürstentum Ferrara – die Herrschaft antreten. Die Kirche dispensierte damals auch viele Kinder aus einfacheren Verhältnissen von den Nachteilen ihrer unehelichen Geburt. Selbst die Päpste hatten im späten 15. Jahrhundert keine Scheu, ihre Kinder offiziell anzuerkennen und deren Hochzeiten im Vatikan abzuhalten, was etwa für Innozenz VIII. belegt ist.

Vom Arbeits- zum Liebespaar in der Frühen Neuzeit

Die kirchlichen Zustände der Renaissance provozierten bekanntermaßen die Kritik der Reformatoren wie Martin Luther, die auch für ein neues Verständnis der Ehe eintraten. Sie sahen die Ehe nicht länger als Sakrament an, sondern als eine erstrebenswerte Lebensform, welche die Sexualität in geordnete Bahnen leiten sollte. Freilich musste Luther einige Kompromisse eingehen, um seinen Lehren zum Durchbruch zu verhelfen. So gestattete er dem Landgrafen Philipp von Hessen, der zu den wichtigsten politischen Förderern der evangelischen Bewegung gehörte, die Doppelehe mit einer niederadligen Hofdame seiner Ehefrau.

In der Frühen Neuzeit gibt es für die Geschichte der Ehe erstmals eine Quellenlage, die es erlaubt, ein bestimmtes Heiratsmuster, das sich im Mittelalter bereits in Umrissen abzeichnet, klar zu erkennen: In Nordwesteuropa war es spätestens jetzt üblich, dass Paare erst heirateten, wenn sie über die ökonomischen Mittel verfügten, um einen eigenen Haushalt zu begründen. Vor allem westlich der nach ihrem Entdecker benannten „Hajnal-Linie“, die von St. Petersburg im Norden bis Triest im Süden reicht, lässt sich dieses Heiratsmuster beobachten. Hier heirateten Paare relativ spät, also nicht – wie weiter östlich – in den frühen Zwanzigern, sondern eher mit Mitte oder Ende zwanzig. Über zehn Prozent der Menschen blieben unverheiratet. Die Zahlen schwanken regional sehr stark, liegen aber immer über den fünf Prozent Ledigen in Osteuropa. Im Westen lebten Eheleute zudem häufiger mit Personen zusammen, mit denen sie nicht verwandt waren, was für ländliche Siedlungsformen ebenso galt wie für Städte. Den Kern bäuerlicher und städtischer Haushalte bildete das gemeinsam wirtschaftende „Arbeitspaar“.

Im Laufe des 16. Jahrhunderts teilte sich Europa in die Reiche der Katholiken, wo Ehefragen weiter nach römischem Kirchenrecht geregelt wurden, und in die Herrschaftsgebiete der Protestanten, wo je nach Konfession unterschiedliche geistliche, aber auch weltliche Obrigkeiten die Ehegerichtsbarkeit regelten. Im protestantischen Preußen gab es schon Mitte des 18. Jahrhunderts die Möglichkeit der einvernehmlichen Trennung, die einige Jahrzehnte später zu vergleichsweise hohen Scheidungszahlen führte. Die Eheschließung blieb in Preußen allerdings Sache der Kirche. Weiter ging Kaiser Joseph II., der 1783 die Ehe (in den österreichischen Erblanden) zu einem reinen „Zivilvertrag“ erklärte. Die Scheidung und anschließende Wiederheirat erlaubte er nur den Protestanten, nicht aber seinen katholischen Untertanen.

Liberaler waren erwartungsgemäß die Regelungen, die wenig später in Frankreich zur Zeit der Revolution galten, wo für einige Jahre nur die Zivilehe anerkannt und Scheidung ohne Weiteres möglich war. Während sich im Rechtswesen eher pragmatische Regelungen abzeichneten, setzte sich in Philosophie und Literatur um 1800 ein neues, komplexeres Verständnis der Ehe durch. Liebe, oder wenigstens das oben erwähnte Gefühl der Zusammengehörigkeit, wurde nicht nur als Ergebnis, sondern als Voraussetzung der Ehe diskutiert. Derartige Diskurse erfassten erstmals breitere soziale Kreise bis hinein ins Bildungsbürgertum. Hier war die Leserschaft von Friedrich Schlegels Roman „Lucinde“ von 1799 zu finden, der die Geschichte des idealen Ehepaares, das auch ein Liebespaar sein sollte, programmatisch erzählte.

Vom Zivilvertrag der Neuzeit zu gegenwärtigen Eheformen

In der Praxis bestimmten freilich weiterhin soziale Kriterien über die Eheschließung. Zudem wurden obrigkeitliche Heiratsbeschränkungen für wenig begüterte Personen, die es seit der Wende zur Neuzeit gab, in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sehr viel konsequenter durchgesetzt als jemals zuvor. Erst nach der Gründung des deutschen Kaiserreichs wurden diese Beschränkungen wieder aufgehoben. Die Ehe wurde hier 1875 endgültig zur Zivilsache, wenig später auch in anderen europäischen Staaten wie in Frankreich.

Unter den Nationalsozialisten wurde das Recht der Eheschließung jedoch wieder eingeschränkt. Das betraf sowohl Personen, denen gewisse „Erbkrankheiten“ zugeschrieben wurden, als auch Menschen, die nach den „Nürnberger Gesetzen“ von 1935 als „jüdisch“ galten. Sogenannte Mischehen zwischen „jüdischen“ und „deutschen“ Partnern bewahrten ungefähr 11000 Juden und Jüdinnen vor der Ermordung, vor allem, weil sie erst spät von Deportationen in die Vernichtungslager betroffen waren. Nach dem Ende des Nationalsozialismus wurde Paaren, die wegen der „Nürnberger Gesetze“ keine Eheleute werden konnten, dieser Status nachträglich zuerkannt, selbst wenn einer der Partner nicht mehr lebte. Auch die nationalsozialistische „Totentrauung“ von Frauen, die eine Ehe mit einem Wehrmachtssoldaten geschlossen hatten, der in der Verlobungszeit gefallen war, hatte in der Bundesrepublik Bestand. Bald nach dem Zweiten Weltkrieg setzte zeitgleich mit der wirtschaftlichen Erholung das sogenannte goldene Zeitalter der Ehe ein, das Europa von ungefähr 1950 bis 1970 prägte. Die Ledigenquote sank auch im Westen auf unter zehn Prozent, und die Menschen heirateten nicht erst ein paar Jahre nach, sondern eher vor oder um den 25. Geburtstag.

Mit den Umbrüchen der 1960er Jahre geriet die Institution der Ehe in eine Krise, die bis heute andauert. Der europäische Sozialstaat hatte gezeigt, dass es neben der Ehe (und den daraus resultierenden verwandtschaftlichen Bindungen) andere, verlässliche Formen der Versorgung und Absicherung gegen die Wechselfälle des Lebens gab. Die Pharmaindustrie brachte 1960 mit der „Pille“ ein neues, sehr zuverlässiges Verhütungsmittel auf den Markt, wodurch Paare ihre Sexualität weitgehend ohne Konsequenzen wie Schwangerschaft und Familiengründung ausleben konnten. Frauen forderten zudem ihre Gleichstellung mit größerem Nachdruck ein und setzten diese bis Ende der 1970er Jahre – wenigstens in rechtlicher Hinsicht – auch durch. Das bedeutete unter anderem, dass sie nicht mehr automatisch für Haushalt und Kindererziehung zuständig waren. Die Ehe verlor dadurch ebenso an Relevanz wie durch die zunehmende Akzeptanz von verschiedenen Lebens- und Beziehungsmodellen ohne Trauschein.

Vor allem queere Menschen kämpfen seit dem späten 20. Jahrhundert weiter um die rechtliche Absicherung ihrer Beziehungen und konnten hier seit der Jahrtausendwende entscheidende Fortschritte in den meisten europäischen Staaten erwirken. In Deutschland sorgen lediglich Sonderformen der Ehe heute noch für einiges Aufsehen, wie etwa die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Vielehen oder eine eheähnliche, polyamore Verbindung zwischen vier Männern, der eine Berliner Pastorin im Sommer 2025 ihren Segen erteilte. Meine Ausführungen sollten deutlich machen, dass auch derartige Beziehungsformen in Europa schon lange praktiziert wurden. Allerdings nicht unter gleichberechtigten Partnern, sondern in patriarchal organisierten Reichen der Vor- und Frühmoderne, wo christliche und islamische Herrscher mit zahlreichen Ehefrauen und weiblichen und männlichen Konkubinen lebten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Beate Wagner-Hasel, Ehe, II. Griechenland, in: Der Neue Pauly Online, 2006, Externer Link: https://doi.org/10.1163/1574-9347_dnp_e327010.

  2. Vgl. Louis Crompton, Homosexuality and Civilization, Cambridge MA 2003, S. 69–74.

  3. Vgl. Wagner-Hasel (Anm. 1).

  4. Vgl. Susan Treggiari, Ehe, III. Rom, A. Ehe und Matrimonium, in: Der Neue Pauly Online, 2006, Externer Link: https://doi.org/10.1163/1574-9347_dnp_e327010.

  5. Vgl. Stephan Buchholz, Ehe, in: Albrecht Cordes et al. (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin 20082, Sp. 1192–1213, hier Sp. 1192–1194.

  6. Vgl. Frank Rexroth, Abschied vom Epochendenken? Mittelalterbilder in Zeiten der Entkategorisierung, in: Historische Zeitschrift 1/2024, S. 115–140, hier S. 129, Anm. 22.

  7. Vgl. Clausdieter Schott, Ehe VI. Germanisches und deutsches Recht, in: Lexikon des Mittelalters 3/1986, Sp. 1629f.

  8. Vgl. Andrea Esmyol, Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter, Köln u.a. 2002.

  9. Vgl. Magdalena-Maria Berkes/Jasmin Hauck/Georg Strack, Die Ehe im Früh- und Hochmittelalter – neue Perspektiven der Forschung, in: dies. (Hrsg.), Die Ehe im Früh- und Hochmittelalter. Neue Perspektiven der Forschung, Köln–Wien 2026, S. 7–15, hier S. 7; Peter Longerich, Heinrich Himmler. Biographie, München 2008, S. 388f.

  10. Vgl. Johannes Fried, Karl der Große. Gewalt und Glaube. Eine Biographie, München 2013, S. 377–380.

  11. Vgl. Rudolf Schieffer, Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 2, Die Zeit des karolingischen Großreichs, 714–887, Stuttgart 202510, S. 144f.

  12. Vgl. Wilfried Hartmann, Über Liebe und Ehe im früheren Mittelalter. Einige Bemerkungen zu einer Geschichte des Gefühls, in: Peter Landau (Hrsg.), De Iure Canonico Medii Aevi, Festschrift für Rudolf Weigand, Rom 1996, S. 189–216, hier S. 202–207.

  13. Rüdiger Schnell, Sexualität und Emotionalität in der vormodernen Ehe, Köln 2002, S. 226.

  14. Karl Ubl, Inzestverbot und Gesetzgebung. Die Konstruktion eines Verbrechens (300–1100), Berlin–New York 2008, S. 497.

  15. Werner Rösener, Bauern im Mittelalter, München 1985, S. 189f.

  16. Vgl. ebd., S. 184f.; Wilko Schröter/Markus Cerman, Heiratsmuster, europäische, in: Historisches Lexikon Bayerns, 9.5.2011, Externer Link: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Heiratsmuster,_europäische.

  17. Vgl. James Brundage, The Canon Law of Divorce in the Mid-Twelfth Century: Louis VII C. Eleanor of Aquitaine, in: Bonnie Wheeler/John Carmi Parsons (Hrsg.), Eleanor of Aquitaine. Lord and Lady, New York 2002, S. 213–221, hier S. 215.

  18. Vgl. Josef Wohlmuth/Giuseppe Alberigo et al. (Hrsg.), Dekrete der ökumenischen Konzilien, Bd. 2, Konzilien des Mittelalters. Vom Ersten Laterankonzil (1123) bis zum Fünften Laterankonzil (1512–1517), Paderborn u.a. 2000, S. 257f., Dekret 50.

  19. Ebd., S. 242, Dekret 14.

  20. Vgl. Veronika Unger, Das Papsttum und die Ehe von Priestern, Bischöfen und Päpsten vom 8. bis zum 10. Jahrhundert, in: Berkes/Hauck/Strack (Anm. 9), S. 141–166, hier S. 157f.

  21. Vgl. Megan McLaughlin, Sex, Gender, and Episcopal Authority in an Age of Reform, 1000–1122, Cambridge 2010, S. 56–61.

  22. Vgl. Rabia Gregory, Marrying Jesus in Medieval and Early Modern Northern Europe. Popular Culture and Religious Reform, London–New York 2016, S. 174f., S. 183f.

  23. Vgl. Richard M. Price, Zölibat, II. Kirchengeschichtlich, in: Theologische Realenzyklopädie 36/2004, S. 722–739, hier S. 726–728.

  24. Vgl. Ludwig Schmugge, Ehen vor Gericht. Paare der Renaissance vor dem Papst, Berlin 2008, S. 67f.

  25. Vgl. Buchholz (Anm. 5), Sp. 1194–1197.

  26. Vgl. Schmugge (Anm. 24), S. 157f.

  27. Klaus van Eickels, Kuss und Kinngriff, Umarmung und verschränkte Hände. Zeichen personaler Bindung und ihre Funktion in der symbolischen Kommunikation des Mittelalters, in: Jürgen Martschukat/Steffen Patzold (Hrsg.), Geschichtswissenschaft und „performative turn“. Ritual, Inszenierung und Performanz vom Mittelalter bis zur Neuzeit, Köln u.a. 2003, S. 133–159, hier S. 133.

  28. Vgl. ebd., S. 134f.

  29. Vgl. Daniel Eisenberg, Homosexuality, in: E. Michael Gerli (Hrsg.), Medieval Iberia. An Encyclopedia, London–New York 2003, S. 398f.; Brian A. Catlos, al-Andalus. Geschichte des islamischen Spanien, München 2019, S. 158, S. 181 und S. 190.

  30. Vgl. Konrad Clauser, Laonici Chalcondylae Atheniensis, de origine et rebus gestis Turcorum libri decem, nuper e Graeco in Latinum conversi, Basel 1556, S. 109, S. 158; Vgl. Stephen O. Murray, Homosexualities, Chicago 2000, S. 51–60.

  31. Vgl. Molly Greene, Harem, in: Gábor Ágoston/Bruce Masters (Hrsg.), Encyclopedia of the Ottoman Empire, New York 2009, S. 249f.

  32. Vgl. Peter Moraw, Der Harem des Kurfürsten Albrecht Achilles von Brandenburg-Ansbach (†1486), in: Jan Hirschbiegel/Werner Paravicini (Hrsg.), Das Frauenzimmer. Die Frau bei Hofe in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, Sigmaringen 2000, S. 439–448, hier S. 447.

  33. Vgl. Luciano Chiappini, Borso d’Este, duca di Modena, Reggio e Ferrara, in: Dizionario Biografico degli Italiani 13/1971, Externer Link: https://www.treccani.it/enciclopedia/borso-d-este-duca-di-modena-reggio-e-ferrara_(Dizionario-Biografico).

  34. Vgl. Schmugge (Anm. 24), S. 66f.

  35. Vgl. Marco Pellegrini, Innocenzo VIII, Enciclopedia dei Papi 2, 2000, Externer Link: https://www.treccani.it/enciclopedia/innocenzo-viii_(Enciclopedia-dei-Papi).

  36. Vgl. Inken Schmidt-Voges, Reform(ation) in der Transformation. Ehe, Haus und Familie vom 15. bis 17. Jahrhundert, in: Volker Leppin/Stefan Michels (Hrsg.), Reformation als Transformation? Interdisziplinäre Zugänge zum Transformationsparadigma als historiographischer Beschreibungskategorie, Tübingen 2022, S. 131–153, hier S. 133f., S. 145.

  37. Vgl. Jasmin Hauck, Scandalum in Hessen: Die Bigamie Philipps I. und der „Beichtrat“ der Reformatoren, in: dies./Georg Strack (Hrsg.), Humanismus, Jurisprudenz und Konfessionalisierung in Hessen (ca. 1500–1560), Wiesbaden 2025, S. 149–168.

  38. Vgl. Schröter/Cerman (Anm. 16).

  39. Claudia Ulbrich/Birgit E. Klein, Ehe, in: Friedrich Jaeger (Hrsg.), Enzyklopädie der Neuzeit online, 2019, Externer Link: https://doi.org/10.1163/2352-0248_edn_COM_255899.

  40. Vgl. Buchholz (Anm. 5), Sp. 1203–1207; Siegrid Westphal, Die Auflösung ehelicher Beziehungen in der Frühen Neuzeit, in: dies./Inken Schmidt-Voges/Anette Baumann (Hrsg.), Venus und Vulcanus. Ehen und ihre Konflikte in der Frühen Neuzeit, München 2011, S. 163–241, hier S. 197f.

  41. Vgl. Westphal (Anm. 40), S. 193.

  42. Vgl. Andreas Gestrich, Geschichte der Familie im 19. und 20. Jahrhundert, München 20133, S. 5, S. 32.

  43. Vgl. Josef Ehmer, Bevölkerungsgeschichte und historische Demographie 1800–2010, München 20132, S. 115f.

  44. Vgl. Buchholz (Anm. 5), Sp. 1207–1210.

  45. Vgl. Gabriele Czarnowski, Das kontrollierte Paar. Ehe- und Sexualpolitik im Nationalsozialismus, Weinheim 1991; Maximilian Strnad, Privileg Mischehe? Handlungsräume „jüdisch versippter“ Familien 1933–1945, Göttingen 2021, S. 57–70.

  46. Vgl. Strnad (Anm. 45), S. 359.

  47. Vgl. Cornelia Essner/Édouard Conte, „Fernehe“, „Leichentrauung“ und „Totenscheidung“. Metamorphosen des Eherechts im Dritten Reich, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 2/1996, S. 201–227, hier S. 226f.

  48. Vgl. Ehmer (Anm. 43), S. 47–51.

  49. Vgl. Gestrich (Anm. 42), S. 9.

  50. Vgl. Ehmer (Anm. 43), S. 111, S. 139.

  51. Vgl. Gestrich (Anm. 42), S. 28f.

  52. Vgl. Kirche beklagt Hetze gegen Pfarrerin nach symbolischer Polyhochzeit, 10.11.2025, Externer Link: https://www.queer.de/detail.php?article_id=55753; Hüseyin Topel, Polygamie: Debatte um Vielehe im Islam, 9.2.2018, Externer Link: https://www.ndr.de/kultur/sendungen/freitagsforum/Polygamie-Debatte-um-Vielehe-im-Islam,topelpolygamie100.html.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Georg Strack für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

Sie dürfen den Text unter Nennung der Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 und des/der Autors/-in teilen.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos finden sich direkt bei den Abbildungen.
Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen?

ist Professor für Geschichte des Mittelalters an der Philipps-Universität Marburg. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Kirchen- und Kulturgeschichte des Hoch- und Spätmittelalters.