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Ehen in Ost und West | Ehe | bpb.de

Ehe Editorial Zwischen Paarbeziehung und Polygamie. Zur Geschichte der Ehe in Europa Ehen in Ost und West. Eine deutsche Rechtsgeschichte Das „Herz der Familie“. Zur Entstehung der Hausfrau Ehe im Wandel. Vom biografischen Fixpunkt zur Option Die „Ehe für alle“. Gleichstellung nur im Rahmen der Norm? Eine gute Ehe. Heirat in Mexiko und Namibia Die arrangierte Ehe. Einladung zu einem (neuen) Verständnis

Ehen in Ost und West Eine deutsche Rechtsgeschichte

Anne Bittner

/ 16 Minuten zu lesen

Das Eherecht von Bundesrepublik und DDR entwickelte sich zunächst auseinander: Die DDR setzte für die Berufstätigkeit von Frauen früh auf deren rechtliche Gleichstellung, die Bundesrepublik reformierte nur zögerlich. Langfristig näherten sich die Regelungen trotzdem an.

Die Ehe ist einerseits engste persönliche Beziehung, andererseits von staatlichem, wirtschaftlichem und religiösem Interesse. Es ist daher aufschlussreich, zu betrachten, wie sich das Eherecht in zwei Staaten entwickelte, die eine Geschichte teilten, aber sich in ihrem Selbstverständnis fundamental unterschieden: Der Bundesrepublik und der DDR.

Beide deutschen Staaten befanden sich nach dem Zweiten Weltkrieg eherechtlich in der gleichen Lage: Viele Ehen waren durch den Krieg und seine Folgen zerrüttet, das Scheidungsrecht dementsprechend stark nachgefragt. Dieses basierte zunächst in allen Besatzungszonen auf dem Alliierten Kontrollratsgesetz Nr. 16, das, der Rechtslage seit 1938 entsprechend, eine Scheidung sowohl bei Fehlverhalten eines Ehegatten ermöglichte (Verschuldensprinzip) als auch dann, wenn die Ehe nach langer Trennung zerrüttet war, woran niemand schuld sein musste (Zerrüttungsprinzip). Wer schuldig geschieden wurde, hatte in der Regel keine Ansprüche, etwa auf Unterhalt, gegen den anderen.

Neben diesem Kontrollratsgesetz bestand das Eherecht aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie umrissen grob ein Ehebild, das aus dem Kaiserreich stammte (und das Vertreter:innen der Frauenbewegung und der Sozialdemokratie schon beim Inkrafttreten des BGB 1900 als überholt empfunden hatten): Der Haushalt war Sache der Frau, die dazu über die sogenannte Schlüsselgewalt ihren Mann in Alltagsgeschäften vertreten konnte. Der Mann verwaltete das gesamte Vermögen, auch das, welches die Frau in die Ehe eingebracht hatte. Die Familie trug seinen Namen und er hatte ihren Unterhalt zu bestreiten. Der Mann konnte in allen ehelichen Angelegenheiten entscheiden, etwa, wo das Paar wohnen sollte, wie Kinder zu erziehen waren und ob die Frau einer Berufstätigkeit nachgehen durfte. Er konnte sie auch zur Mitarbeit in seinem Betrieb oder auf dem Hof verpflichten. Dieses Familienbild hatte freilich schon durch den Ersten und nun auch durch den Zweiten Weltkrieg gelitten: Zwangsläufig waren Frauen selbstständig geworden, und auch, wenn viele von ihnen das als notgedrungene Übergangserscheinung betrachteten, war offensichtlich, dass sich Ehe und Familie gewandelt hatten.

Ost

Ost und West gingen mit diesem Befund ganz verschieden um. Die Sowjetische Besatzungszone beziehungsweise die frühe DDR war unter anderem durch hohe Reparationen, eine ungünstige Industriestruktur und Abwanderung wirtschaftlich und demografisch in einer schlechteren Ausgangslage als die Bundesrepublik. Daher war sie von vorneherein auf die Arbeit von Frauen angewiesen, die auch zum sozialistischen Selbstverständnis gehörte: Gleichstellung der Frauen mit den Männern durch Berufstätigkeit. Ein überholtes Familienrecht durfte das nicht behindern. Man ging daher einen radikalen Schritt: Die erste Verfassung der DDR hielt 1949 nicht nur fest, dass Frauen und Männer in allen Bereichen gleichberechtigt seien, sondern hob auch sofort alle entgegenstehenden Vorschriften des einfachen Rechts auf, insbesondere also diejenigen des BGB zur Hausfrauenehe. Bei einigen von ihnen war recht eindeutig, wie nun gemäß der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung zu verfahren war: Das Entscheidungsrecht des Mannes etwa ließ sich durch ein gemeinsames Entscheidungsrecht der Ehegatten ersetzen, die Schlüsselgewalt wurde zur beiderseitigen Vertretungsbefugnis, die Hausfrauentätigkeit nicht mehr der Regelfall. Für andere Bestimmungen, wie diejenigen zum Vermögen der Ehegatten, war der Ersatz nicht so einfach. Entsprach es der Gleichberechtigung am ehesten, wenn das Vermögen der Ehegatten getrennt blieb, oder sollte es eher zusammengeführt und nach der Scheidung unter ihnen aufgeteilt werden – aber nach welchen Maßstäben?

Der Übergang in ein DDR-eigenes Familienrecht verlief so zwar etwas holprig, gelang aber Schritt für Schritt und ohne größere Schwierigkeiten. Die Rechtsprechung entwickelte einige juristische Konstruktionen für die größten Lücken, hinzu kam eine Vielzahl von kleineren Gesetzen, Verordnungen und Hinweisen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 16 wurde außerdem nach damaligem Verständnis als Gesetz der Alliierten nicht unmittelbar von der DDR-Verfassung berührt. Deshalb bewegte man sich im praktisch sehr bedeutsamen Scheidungsrecht im Normbestand des Kontrollratsgesetzes, allerdings war die Verfassung bei der Auslegung zu beachten.

Grundsätzlich galt das Zerrüttungsprinzip, das die Nationalsozialisten 1938 ins Scheidungsrecht eingeführt hatten, in der DDR als „durchaus fortschrittlich“. Als 1955 das Kontrollratsgesetz Nr. 16 durch die Souveränität der DDR außer Kraft trat, wurde das Scheidungsrecht deshalb rein auf das Zerrüttungsprinzip gestützt. Auf diese Weise war ein Urteil weniger abhängig vom Verhalten der Ehepartner und ließ sich damit leichter politischen Erwägungen unterstellen – ein Vorteil, der auch schon im Nationalsozialismus erkannt worden war. Aber die Zerrüttungsscheidung entsprach auch der sozialistischen Theorie: Unter völlig gleichgestellten Partnern sollten Ehen nur mehr aus Liebe und nicht aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder religiösen Zwängen geschlossen werden und daher auch zu scheiden sein, wenn die Liebe abhandenkam – hierfür sollte es kein Verschulden brauchen.

Diese Haltung stand jedoch in Konflikt zu dem staatlichen Wunsch nach Stabilität und Kontrolle. Für diesen schienen heile Familien unentbehrlich: Sie boten ein festes Umfeld, in dem Ehegatten sich gegenseitig bei der Arbeit unterstützen und sich und ihre Kinder im Geiste des Sozialismus erziehen konnten. Es lag also im staatlichen Interesse, dass Paare eine möglichst lange, funktionierende Ehe führten. Wenn sie dies nicht taten, versuchten die Gerichte, ihnen ins Gewissen zu reden. Wie das Familienrecht überhaupt sollten auch die Richter:innen der DDR den Menschen auf Augenhöhe begegnen und sie eindringlich und verständlich zu einer Lebensführung anleiten, die der sozialistischen Moral entsprach, einschließlich „sauberer“ Eheführung. Diese Überzeugungsversuche hatten ausweislich der stetig steigenden Scheidungszahlen wenig Erfolg und wurden daher bald aufgegeben oder an außergerichtliche Stellen weitergereicht.

Grund für die vielen Scheidungen war sicher auch die – staatlich so erwünschte – Unabhängigkeit von Frauen. Gerade über die Folgen einer möglichen Scheidung waren diese in den Anfangsjahren der DDR stark zur Berufstätigkeit gedrängt worden: Nachehelichen Unterhalt hatte es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben. Die Handhabung dieses Unterhalts war eine der drängendsten Fragen in der DDR-Familienrechtsdiskussion gewesen: Wie war mit den vielen älteren Frauen umzugehen, die nie einen Beruf erlernt hatten? Sollten sie in Übergangsregelungen berücksichtigt werden, die dann aber Gefahr liefen, das unerwünschte Hausfrauendasein zu verfestigen? Nach zahlreichen Debatten und auf vielfache Beschwerden hin wurden schließlich Erleichterungen im Unterhaltsrecht eingeführt, die den älteren Frauen zugutekamen. Das Problem erledigte sich aber über die Zeit von selbst, da die meisten Frauen schon während der Ehe berufstätig wurden. Allerdings hatten sie bis zum Ende der DDR entgegen den offiziellen Verlautbarungen schlechtere Chancen als Männer in Hinblick auf Gehalt und Qualifizierung. Das lag auch daran, dass der Haushalt während der gesamten Zeit primär Sache der Frauen blieb – sie waren jetzt nur nicht mehr darauf beschränkt. Im Gegensatz zu den massiven Anstrengungen, Frauen ins Berufsleben einzubinden, trafen Männer nur einige Appelle, sich bitte auch zu Hause einzubringen.

An diesen Rollenverteilungen änderte auch das Familiengesetzbuch (FGB) nichts, das 1965 erlassen wurde. Nach einigem Zögern schien damals ein günstiger Zeitpunkt für einen offenen Bruch mit der bürgerlichen Rechtstradition in einem so zentralen und damit heiklen Bereich. Das FGB führte hauptsächlich die bereits entwickelten familienrechtlichen Normen in Gesetzesform zusammen. Juristische Diskussionen hatte es auch noch im Güterrecht gegeben, bei dem man sich seit 1949 nicht einig geworden war, welches Modell am ehesten der Gleichberechtigung entsprach. Bei der Konzeption des FGB wurde daher ein unkonventioneller Weg gewählt: Das Justizministerium erhob Daten, wie die meisten Ehepaare in der Praxis ihre Vermögensbeziehungen gestalteten. Dementsprechend hielt es gesetzlich eine Errungenschaftsgemeinschaft fest: Was in der Ehe durch Arbeit erworben wurde, wurde gemeinsames Vermögen und bei der Scheidung aufgeteilt, unter Berücksichtigung dessen, was die Ehegatten beigetragen hatten. Auch Hausarbeit zählte.

Ein Bereich, der die Gemüter – für die Verantwortlichen des FGB durchaus überraschend – stärker als das Güterrecht erregte, war das Namensrecht. Die Rechtsprechung hatte schon in Reaktion auf die verfassungsrechtliche Gleichberechtigung den Grundsatz entwickelt, dass eine Frau den Namen, den sie bei der Eheschließung vom Mann übernahm, aus eigenem Recht tragen und somit auch nach der Ehe behalten und weitergeben durfte. Das war offensichtlich noch keine volle Gleichberechtigung, weshalb der Entwurf des FGB vorsah, dass sowohl der Name des Mannes als auch der der Frau als Ehename gewählt werden könne – oder beide ihren Namen behielten. Die letzte Möglichkeit stieß bereits beim ersten Anlauf für das FGB 1954 auf große Ablehnung, und ebenso bei seinem Erlass elf Jahre später. Viele sahen den Nutzen für die Gleichberechtigung nicht und befürchteten, das Zusammengehörigkeitsgefühl könne ohne gemeinsamen Namen leiden. Die Jurist:innen ruderten zurück und beließen es bei der – rechtlich ohnehin eher unbedeutenden – Pflicht zum gemeinsamen Namen.

Nach 1965 blieb das Eherecht der DDR nahezu unverändert. Angesichts des Bevölkerungsrückgangs und der wirtschaftlichen Entwicklung konzentrierte sich die Familienpolitik darauf, die Vereinbarkeit von Vollzeitarbeit und Kindererziehung zu fördern. So gab es – zunächst für Mütter – mehr Urlaub und weniger wöchentliche Arbeitszeit, einen Haushaltstag und finanzielle Unterstützung in der Ausbildung, außerdem Kredite an junge Ehepaare, die „abgekindert“ werden konnten. Diese Förderung und die Möglichkeit einer schnellen und unkomplizierten Scheidung verstärkten die allgemeine Tendenz, Ehen jung und aus praktischen Erwägungen einzugehen, was auch dazu führte, dass sich weniger alternative Formen des Zusammenlebens etablierten als in der Bundesrepublik.

Am Eherecht selbst änderten die Fördermaßnahmen nichts. Erst am 1. Oktober 1990 trat das Familienrechtsänderungsgesetz in Kraft, das mit dem Bestreben ausgearbeitet worden war, in diesem Bereich solle bei der Wiedervereinigung nicht einfach das bundesrepublikanische Recht übernommen werden. Die Ehe betreffend gab es hauptsächlich sprachliche Veränderungen – alle Verweise auf die „sozialistische Moral“ wurden aus dem FGB gestrichen. Das Gesetz modernisierte vor allem das Kindschaftsrecht, war aber nur von kurzer Dauer: Tatsächlich wurde auch das Familienrecht fast vollständig an die Gesetzgebung der Bundesrepublik angeglichen.

West

Nur gegen große Widerstände hatten die Mütter des Grundgesetzes überhaupt einen Gleichberechtigungsgrundsatz durchsetzen können. Seit 1949 lautete Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG): „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Im Unterschied zur DDR-Regelung war dieser Grundsatz mit einer knapp vierjährigen Frist versehen, um das einfache Recht, dessen paternalistisch geprägten Teile dadurch verfassungswidrig wurden, verfassungskonform einzurichten.

In der Bundesrepublik war die Zivilrechtswissenschaft der Gleichberechtigung zunächst mit einer Behäbigkeit begegnet, die noch aus der Weimarer Republik stammte. Dort war der Gleichberechtigungsgrundsatz eher als staatsbürgerliche Programmatik ohne Auswirkung auf den privaten Bereich der Ehe verstanden worden. Nach den auch für das Privatleben einschneidenden Erfahrungen von Nationalsozialismus und Krieg herrschte sowohl in der Bevölkerung als auch in der Rechtswissenschaft großer Unwillen, Ehe und Familie nun schon wieder zu verändern. Lieber sollten sie ein sicheres Refugium bieten, in dem möglichst alles wieder wie „früher“ war.

Als Art. 3 Abs. 2 GG mit seiner Fristsetzung dieses Refugium bedrohte, war der Widerstand entsprechend groß. Viele stellten infrage, ob eine solche Frist überhaupt rechtens sei. Vor allem aber fand man in der „natürlichen“ beziehungsweise christlichen Ordnung zahlreiche Gründe, warum die Hausfrauenehe des BGB bestehen bleiben musste. Zum Beispiel das Entscheidungsrecht des Mannes in allen ehelichen Angelegenheiten: Irgendjemand musste doch entscheiden – und das war nun mal immer schon der Mann gewesen! Wäre die Entscheidungsverantwortung für Frauen nicht in Wirklichkeit eine Last? Schließlich hatten Frauen und Männer eben verschiedene Fähigkeiten, was doch sicher auch unter Art. 3 Abs. 2 GG zu beachten sei. Wohin es führe, wenn man das nicht tat, zeige doch schon die ganze Gleichberechtigungsdebatte an sich: War nicht gerade sie ein Ausdruck von „Überschulung“ der Frauen?

Die Debatte war nun, da große rechtliche und gesellschaftliche Änderungen konkret im Raum standen, aggressiver und weitgehender als noch in der Weimarer Republik. Vertreter der katholischen Kirche etwa begannen zu zweifeln, ob die verpflichtende Zivilehe überhaupt noch überzeuge. Angesichts dessen überrascht es kaum, dass innerhalb der vom Grundgesetz bestimmten Frist keine Gesetzesreform zustande kam. Es gab einige juristische Vorarbeiten, aber der (keineswegs radikale) Gesetzesentwurf des Justizministeriums wurde auf Betreiben von Bundeskanzler Konrad Adenauer so weit aufgeweicht, dass sich der Bundestag schließlich nicht mehr darauf einigen konnte. So musste am Ende, wie in der DDR, die Rechtsprechung die Lücken füllen, die im BGB durch den verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsgrundsatz entstanden waren. Auch in der Bundesrepublik ersetzte die Gütertrennung die Verwaltung des Ehevermögens allein durch den Mann. Das ehemännliche Entscheidungsrecht, um das die meisten juristischen Debatten kreisten, wurde überwiegend als weggefallen betrachtet, die grundsätzliche Konzeption der Hausfrauenehe aber nicht angetastet.

Dieser Linie folgte denn auch das Gleichberechtigungsgesetz, das 1957 mit vier Jahren Verspätung doch noch beschlossen wurde. In der Zwischenzeit hatten sich die Wogen etwas geglättet: Die Familienverhältnisse und die Wirtschaft waren stabiler geworden, die Skepsis gegenüber der neuen Verfassung gesunken. Auch die Kirchen lenkten nach und nach ein. Das Gleichberechtigungsgesetz erregte daher längst nicht mehr so viele Debatten wie Art. 3 Abs. 2 GG. Es beschränkte sich aber auch im Grunde darauf, festzuhalten, was die Rechtsprechung aus diesem Artikel gefolgert hatte: Das Entscheidungsrecht des Mannes galt nicht mehr überall, sondern wurde auf einzelne Bereiche wie die Kindererziehung beschränkt (diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht wenig später für verfassungswidrig). Im Güterrecht wurde die – noch heute geltende – Zugewinngemeinschaft eingeführt: Die Vermögen der Gatten bleiben getrennt. Wenn ein Gatte allerdings während der Ehe mehr als der andere hinzugewinnt, wird der Überschuss zwischen den Parteien hälftig geteilt. So soll berücksichtigt werden, dass sich Haushaltstätigkeiten und Care-Arbeit zwar nicht unmittelbar im Vermögen niederschlagen, der Familie aber ebenso zugutekommen. Diese Regelung war im Gleichberechtigungsgesetz auch deshalb nötig, weil es die Ausrichtung auf die Hausfrauenehe nicht grundsätzlich veränderte: Die Frau hatte zwar das Recht zur Erwerbstätigkeit, aber nur, solange die Erfüllung ihrer familiären Pflichten nicht darunter litt – ein Zusatz, der den Mann nicht betraf. Dementsprechend wurde auch die Schlüsselgewalt beibehalten. Der Familienname blieb ebenfalls der des Mannes, immerhin durfte die Frau ihren Geburtsnamen anhängen.

Das Scheidungsrecht wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz nicht unmittelbar berührt. 1961 erfolgte aber auch in diesem Bereich eine Gesetzesreform, die abermals den Status quo festschrieb, in diesem Fall die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Das Zerrüttungsprinzip, das vielen Konservativen ein Dorn im Auge gewesen war, wurde nun auch gesetzlich stark eingeschränkt. Ehen ließen sich nach diesem Prinzip praktisch nur noch scheiden, wenn beide Gatten das wollten. In diesem Fall aber verzichteten die meisten auf die langjährige Trennung, die Voraussetzung für eine Zerrüttungsscheidung war, und erfanden oder überhöhten stattdessen Vorfälle, die für eine Verschuldensscheidung genügten. Solche zwar nicht offiziell, aber faktisch einvernehmlichen Scheidungen überwogen schließlich bei weitem die Fälle, in denen sich Ehegatten noch wirklich über die Scheidung stritten. Dies überzeugte auch die Kritiker des Zerrüttungsprinzips von der Notwendigkeit einer Reform.

Diese kam 1976 mit dem Eherechtsreformgesetz (1. EheRG). Nun wurde die Scheidung ganz auf das Zerrüttungsprinzip gestützt, in Verbindung mit einer Fristenregelung, die auch heute noch gilt: Wollen beide Ehegatten die Scheidung, gilt nach einjähriger Trennung ihre Ehe als zerrüttet; das Gericht scheidet dann, ohne die Zerrüttung näher zu ergründen. Will nur ein Gatte die Scheidung, braucht es drei Jahre. In Härtefällen ist es sowohl möglich, schneller zu scheiden, als auch, in absoluten Ausnahmen, die Scheidung zu versagen. Da die Schuld an der Scheidung nicht mehr festgestellt wurde, kam sie auch nicht mehr als Kriterium infrage, um über die Folgen einer Scheidung wie den nachehelichen Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder zu bestimmen. Das Sorgerecht etwa sollte nun dem Kindeswohl folgen, worüber das Gericht nur entschied, wenn sich die Eltern nicht selbst einigen konnten. Der nacheheliche Unterhalt wurde nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Gatten bemessen. Die Bedürftigkeit wurde zunächst recht großzügig gehandhabt, sodass viele Frauen statt von einer eigenen Arbeit vom nachehelichen Unterhalt leben konnten. Auf vielfache Kritik hin wurde das Unterhaltsrecht daher mehrfach nachjustiert. (Haus-)Frauen wurden außerdem ab 1977, als das EheRG in Kraft trat, durch einen Versorgungsausgleich unterstützt, der die während der Ehe von einem der Partner erworbenen Rentenansprüche ausgleichen sollte. Die Hausfrauenehe war aber nicht mehr der gesetzliche Regelfall. Ein gesetzliches Ehebild wurde im EheRG nur zurückhaltend umschrieben, und es war weitgehend geschlechtsneutral gefasst. Ausnahmen betrafen etwa das Namensrecht, das sowohl den Namen des Mannes als auch den der Frau als Ehenamen erlaubte – bei Uneinigkeit galt aber der des Mannes.

Grundsätzlich jedoch sollte den Eheleuten mehr Eigenverantwortung in der Ausgestaltung ihrer Beziehung eingeräumt werden. Eine solche rechtliche Zurückhaltung brachte Vor- und Nachteile mit sich: Einerseits ließ das EheRG den Partnern viel größeren Spielraum, ihre Ehe nach ihren Vorstellungen zu gestalten und neue Rollen einzunehmen. Insofern trug es den Entwicklungen der vorangegangenen zwei Jahrzehnte und dort insbesondere der Frauenbewegung Rechnung. Andererseits konnten sich innerhalb dieses Spielraums gesellschaftliche Machtgefälle halten, gegen die es dann wenig rechtlichen Schutz gab. So etwa im sexuellen Bereich: Erst 1997 wurde juristisch anerkannt, dass eine Vergewaltigung auch in der Ehe möglich war. Das notorische Kranzgeld galt, wenn auch in der Rechtsprechung eingeschränkt, in der Bundesrepublik ebenfalls bis 1998. Nach dieser Vorschrift konnte eine verlassene Verlobte Schadensersatz verlangen, wenn sie in Erwartung der Ehe den Geschlechtsverkehr gestattet hatte. So hielt sich eine Rechtslage, nach welcher der außereheliche Geschlechtsverkehr Frauen in ihrer Ehre verletzte, aber der erzwungene Verkehr innerhalb der Ehe sexualstrafrechtlich zulässig war und höchstens wegen allgemeiner Nötigung (milde) bestraft werden konnte.

Auch erst in den 1990er Jahren wurden außerdem in der Bundesrepublik die letzten Strafbarkeitsbestimmungen zu homosexuellen Handlungen gestrichen; danach dauerte es über zwei Jahrzehnte, queeren Paaren die Eheschließung zu ermöglichen. Die Gleichberechtigung zur Ehe hatte damit einen noch beschwerlicheren Weg als die Gleichberechtigung in der Ehe.

Verflechtungen

Die hier nebeneinander dargestellten Entwicklungen in der Bundesrepublik und der DDR waren durchaus miteinander verflochten. Vor allem zu Beginn und gerade im Eherecht definierten die Staaten sich in Abgrenzung zueinander. Zwar wollte dabei keiner für einen Bruch mit der Rechtstradition verantwortlich sein, der eine Wiedervereinigung erschweren würde – aber diese sollte bitte dem eigenen Modell folgen. Beide Staaten nahmen für sich insbesondere in Anspruch, Ehefrauen ein würdiges Leben zu bieten, entweder, indem diese nicht außer Haus arbeiten mussten, oder gerade, indem sie es sollten.

Im Westen schwang Antikommunismus schon bei der Auseinandersetzung mit, ob die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in die Verfassung aufgenommen werden sollte, und noch mehr bei der Frage nach deren Umsetzung. Jene, welche die Verschiedenheit der Geschlechter stärker berücksichtigen wollten, äußerten, bei einer absoluten Gleichstellung von Mann und Frau könne man auch gleich das Recht der Ostzone übernehmen. Verblüffenderweise wurde dabei gerade dem Sozialismus übermäßige Individualisierung vorgeworfen, da dieser mit den traditionellen Rollen in einer Ehe auch deren verbindende Wirkung auf die Gatten abschaffe.

In der DDR sah man sich, umgekehrt, als Vorreiter der Frauenbefreiung. In dieser Rolle durfte der Westen nicht überholen. Dass im Grundgesetz schon einige Monate vor der DDR-Verfassung ein Gleichberechtigungsgrundsatz stand, mag ein Grund gewesen sein, die DDR-Entsprechung dafür umso radikaler auszugestalten und entgegenstehendes Recht sofort abzuschaffen. Als das FGB in der DDR bis 1965 immer wieder verschoben wurde und die Bundesrepublik 1957 das Gleichberechtigungsgesetz verabschiedete, äußerten einige die Sorge, die Bundesrepublik werde die DDR überholen. Dabei war sie es doch, die von der DDR lernen sollte. Bei der Vorbereitung des FGBs wurde anfangs noch, großenteils vergeblich, der Austausch mit westdeutschen Jurist:innen gesucht. Die Verbreitung des Entwurfs erfolgte in großen Kampagnen, die das neue Recht nicht nur bekannt machen, sondern auch ein Stimmungsbild bieten und Kritik aufnehmen sollten. Bei diesen Veranstaltungen wurde das westdeutsche Eherecht kritisiert, gesonderte Broschüren für westdeutsche Besucher:innen gedruckt und eigens über die Teilnehmer:innenzahl an Bundesbürger:innen berichtet.

Schluss

Auf alle Verflechtungen einzugehen, ist hier nicht der Raum. Sie sind aber wichtig mitzudenken, gerade weil die Eherechtsgeschichte in DDR und Bundesrepublik so gegensätzlich wirkt. Stark vereinfacht könnte man sagen: In der DDR kam zuerst das Recht, dann die entsprechende gesellschaftliche Entwicklung, in der Bundesrepublik war es umgekehrt. Trotz großer verbleibender Unterschiede insbesondere in den tatsächlich gelebten Beziehungsmodellen war am Ende das Eherecht aber in groben Zügen ähnlich: Abschaffung der Hausfrauenehe des BGB, Ersatz unter anderem durch Güterstände, die versuchten, gesellschaftlich verbleibende Ungleichheiten zu berücksichtigen, und eine eher pragmatische Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip. Bei allen Ähnlichkeiten wäre es im Prozess der Wiedervereinigung sicher lohnend gewesen, die jeweiligen Modelle bei der Diskussion eines gemeinsamen Eherechts genauer zu betrachten. Denn einige DDR-Rechtsfiguren, wie der flexiblere Vermögensausgleich nach der Scheidung, schienen auch in der Bundesrepublik durchaus attraktiv. Zu einer solchen Diskussion ist es indes nicht mehr gekommen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Christopher Neumaier, Familie im 20. Jahrhundert. Konflikte um Ideale, Politiken und Praktiken, Berlin 2019, S. 54–56, S. 62–66.

  2. Vgl. ebd., S. 267–269, S. 272–274.

  3. Vgl. Gesine Obertreis, Familienpolitik in der DDR 1945–1980, Wiesbaden 1986, S. 38f., S. 48.

  4. Vgl. Michael Opielka, Familie und Beruf. Eine deutsche Geschichte, in: APuZ 22–23/2002, S. 20–30, Interner Link: https://www.bpb.de/26890.

  5. Vgl. Anita Grandke, Die Entwicklung des Familienrechts in der DDR, Berlin 2010, S. 23, S. 25, S. 57f.; Raphaela Etzold, Gleichberechtigung in erster Instanz. Deutsche Scheidungsurteile der 1950er Jahre im Ost-/West-Vergleich, Tübingen 2019, S. 105.

  6. Vgl. Grandke (Anm. 5), S. 32f.

  7. Vgl. Etzold (Anm. 5), S. 100–106.

  8. Hilde Benjamin, Die Ehe als Versorgungsanstalt, in: Neue Justiz 1/1949, S. 209f., Zitat S. 209.

  9. Vgl. Ute Schneider, Hausväteridylle oder sozialistische Utopie? Die Familie im Recht der DDR, Köln 2004, S. 242f.

  10. Vgl. Etzold (Anm. 5), S. 121.

  11. Vgl. Bernhard Klose, Ehescheidung und Ehescheidungsrecht in der DDR – ein ostdeutscher Sonderweg?, Baden-Baden 1996, S. 127f.

  12. Vgl. Inga Markovits, Gerechtigkeit in Lüritz. Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte, München 2006, S. 96–103.

  13. Vgl. Klose (Anm. 11), S. 142f.

  14. Vgl. Schneider (Anm. 9), S. 248f.

  15. Vgl. v.a. den Beitrag von Hans Nathan, Anmerkung zu OLG Dresden, Urteil vom 10.2.1949, und LG Dresden, Urteil vom 28.10.1948, in: Neue Justiz 1/1949, S. 171–173, und die Replik Hilde Benjamins (Anm. 8), S. 209f.

  16. Vgl. Norbert F. Schneider, Familie und private Lebensführung in West- und Ostdeutschland. Eine vergleichende Analyse des Familienlebens 1970–1992, Stuttgart 1994, S. 73f.

  17. Vgl. Klose (Anm. 11), S. 119.

  18. Vgl. ebd., S. 176f.

  19. Vgl. Schneider (Anm. 9), S. 167–170.

  20. Vgl. Jutta Limbach/Siegfried Willutzki, Die Entwicklung des Familienrechts seit 1949, in: Rosemarie Nave-Herz (Hrsg.), Kontinuität und Wandel der Familie in Deutschland. Eine zeitgeschichtliche Analyse, Stuttgart 2002, S. 7–43, hier S. 9.

  21. Vgl. Schneider (Anm. 9), S. 219–221.

  22. Vgl. Schneider (Anm. 16), S. 66f.

  23. Vgl. Anja Schröter, Ostdeutsche Ehen vor Gericht. Scheidungspraxis im Umbruch 1980–2000, Berlin 2018, S. 47.

  24. Vgl. Grandke (Anm. 5), S. 188f.

  25. Vgl. Limbach/Willutzki (Anm. 20), S. 16f.

  26. Vgl. etwa Barbara Böttger, Das Recht auf Gleichheit und Differenz. Elisabeth Selbert und der Kampf der Frauen um Art. 3 II Grundgesetz, Münster 1990.

  27. Vgl. Etzold (Anm. 5), S. 43.

  28. Vgl. Christine Franzius, Bonner Grundgesetz und Familienrecht. Die Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der westdeutschen Zivilrechtslehre der Nachkriegszeit (1945–1957), Frankfurt/M. 2005, S. 20, S. 52f.

  29. Vgl. zur Argumentation ebd., insb. S. 34–40, S. 96–116, S. 129–132.

  30. Vgl. Klose (Anm. 11), S. 76f.

  31. Vgl. Alexandria N. Ruble, Entangled Emancipation. Women’s Rights in Cold War Germany, Toronto 2023, S. 84–90.

  32. Vgl. Franzius (Anm. 28), S. 138–140.

  33. Vgl. ebd., S. 166f.

  34. Vgl. Limbach/Willutzki (Anm. 20), S. 26.

  35. Vgl. zur Reform Klose (Anm. 11), S. 87f.

  36. Vgl. ebd., S. 81–83.

  37. Vgl. Limbach/Willutzki (Anm. 20), S. 24f.

  38. Vgl. ebd., S. 18–20.

  39. Siehe zur gleichgeschlechtlichen Ehe auch den Beitrag von Mona Motakef, Julia Teschlade und Christine Wimbauer in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

  40. Vgl. Ruble (Anm. 31), S. 66, S. 124f., S. 139, S. 147.

  41. Vgl. Franzius (Anm. 28), S. 39f., S. 87, S. 111f.

  42. Vgl. Ruble (Anm. 31), S. 39f., S. 59.

  43. Vgl. Schneider (Anm. 9), S. 106, S. 113f.

  44. Vgl. Ruble (Anm. 31), S. 118f.

  45. Vgl. Schneider (Anm. 9), S. 160, S. 291. Berichte über die Veranstaltungen finden sich im Bundesarchiv, DP 1 (Ministerium der Justiz).

  46. Vgl. Limbach/Willutzki (Anm. 20), S. 14.

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ist Juristin und Rechtshistorikerin und forscht insbesondere zur Familienrechtsgeschichte der DDR.