Wen wir lieben und mit wem wir zusammenleben (können), ist eine zutiefst gesellschaftliche Angelegenheit. Doch welche Beziehungsformen werden vom Staat geschützt und welche nicht? Wenn es nach dem deutschen Grundgesetz (GG) geht, stehen nach Artikel 6 Absatz 1 „Ehe und Familie (…) unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. Als das Grundgesetz 1949 verabschiedet wurde, bezog sich dieser Schutz ausschließlich auf verschiedengeschlechtliche Ehepaare und ihre gemeinsamen Kinder, obwohl weder Artikel 6 GG noch die einschlägigen Paragrafen des BGB die Ehe ausdrücklich als heterosexuelle Lebensgemeinschaft definieren. Dadurch wurde eine historisch und gesellschaftlich hervorgebrachte, außerrechtlich normierte Lebensform als staatlich geschützte soziale Ordnung etabliert, obwohl die ihr zugrunde liegende soziale Wirklichkeit vielfältiger war und bis heute einem fortlaufenden Wandel unterliegt. Angesichts der wachsenden Vielfalt von Lebens- und Familienformen stellen sich grundlegende Gleichheitsfragen. Wie ist vor diesem Hintergrund die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland im Jahr 2017 zu bewerten? Hat sie dazu geführt, dass Gleichstellung nun auch für LSBTIQ+-Personen
In unserem Beitrag zeichnen wir nach, dass die Öffnung der Ehe einerseits für einen historischen Gleichstellungserfolg steht, andererseits aber auch für eine Anerkennung, die an hetero- und paarnormative Strukturen gebunden bleibt. Die rechtliche Norm wird um gleichgeschlechtliche Paare erweitert, während Ausschlüsse und Ungleichheiten fortbestehen. Um dieses Argument zu entfalten, stellen wir zunächst in einem knappen historischen Abriss dar, wie mit der Ehe hetero- und paarnormative Strukturen verfestigt wurden. Dann skizzieren wir die Entwicklung von der Kriminalisierung und Verfolgung queerer Lebensformen über (andauernde) Kämpfe um Anerkennung bis hin zu unvollendeten Gleichstellungserfolgen, wie sie die „Ehe für alle“ darstellt. Anschließend zeigen wir am Beispiel von Elternschaft und Familie auf, dass gleichgeschlechtliche Paare trotz „Ehe für alle“ nicht gleichbehandelt werden und diskutieren weitere Anerkennungsdefizite von LSBTIQ+-Personen am Beispiel von Mehreltern-Konstellationen und Elternschaft von trans* Personen. Wir enden mit einem Fazit und zentralen Handlungsbedarfen.
Ehe und strukturelle Paar- und Heteronormativität
Über Jahrhunderte hinweg war die Ehe Mann und Frau vorbehalten, hatte aber mit romantischer Liebe nichts zu tun. Bereits im Römischen Reich wurde geheiratet, um die männliche Herrschaft des pater familias in der Familie abzusichern und um Besitz und Abstammung zu regeln. Im Mittelalter gab es in Europa eine „Vielzahl regional unterschiedlicher Eheformen“, allerdings „häufig ohne formale staatliche oder kirchliche Legitimationsprozeduren“.
Feministische Bewegungen haben die Ehe und die romantische Liebe umfassend als Instrumente der patriarchalen Herrschaftssicherung kritisiert: In der Kritik standen und stehen auch weiterhin häufig verborgene Machtungleichheiten zwischen den Geschlechtern, die ungleiche Arbeitsteilung im Geschlechterverhältnis und die Gewaltförmigkeit von Ehen.
Die Ehe, so ein weiteres zentrales Argument feministischer Kritik, stützt außerdem die Hetero- und Paarnormativität der Gesellschaft. Was ist damit gemeint? Heteronormativität beschreibt Heterosexualität als institutionalisierten gesellschaftlichen Standard, eng verknüpft mit binären Geschlechtervorstellungen von Frau und Mann. Heterosexuelle Paarbeziehungen gelten als natürlich, normativ überlegen und idealerweise in der Ehe institutionalisiert.
Von Kriminalisierung zu Kämpfen um Anerkennung und Gleichstellung
LSBTIQ+-Personen und ihre Familien sind heute Teil des gesellschaftlichen Lebens. Zwar stellen vielfältige Lebensformen kein historisch neues Phänomen dar, doch blieben schwule, lesbische und queere Lebensrealitäten bis in die späten 1980er Jahre häufig im Verborgenen.
Lesbische Beziehungen wurden in der Bundesrepublik zwar nicht strafrechtlich verfolgt, dennoch erfuhren Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen erhebliche rechtliche Benachteiligungen. Bis Mitte der 1980er Jahre verweigerten bundesdeutsche Gerichte lesbischen Müttern häufig das Sorgerecht.
Heute sind homo- und heterosexuelle Lebensformen zunehmend rechtlich gleichgestellt, auch wenn noch zahlreiche soziale und institutionelle, insbesondere rechtliche Ungleichheiten für vielfältige Lebensformen fortbestehen oder mancherorts das Rad sogar zurückgedreht wird. So zeigt der Blick in die USA, wie fragil hart erkämpfte Rechte sind: Per Dekret machte Präsident Donald Trump die Anerkennung von mehr als zwei Geschlechtern 2025 faktisch rückgängig. Kurz zuvor entzog in Österreich der Verwaltungsgerichtshof trans* Personen die Anerkennung ihres gelebten Geschlechts und verstößt damit, wie Russland und Ungarn, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
In den vergangenen drei Jahrzehnten ist es vor allem den anhaltenden Kämpfen sexualpolitischer Bewegungen zu verdanken, dass weitere gleichstellungspolitische Erfolge für nicht-heteronormative Lebensformen in Deutschland erzielt wurden, wenngleich diese als ambivalent zu bewerten sind.
Deutlich wird, dass vor allem diejenigen Lebensformen anerkannt wurden, die sich in bestehende rechtliche Kategorien einfügen ließen und dem Leitbild der ehelichen, paarförmig organisierten Lebensgemeinschaft entsprachen. Die „Ehe für alle“ ist somit ein bedeutender Etappensieg, aber kein Endpunkt des Ringens um Gleichstellung. Im Folgenden zeigen wir, dass selbst gleichgeschlechtliche Paare trotz „Ehe für alle“ heute noch nicht verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt sind, wenn es um Elternschaft und Familie geht. Andere Formen des Zusammenlebens – etwa unverheiratete oder nicht verpartnerte Paare, Einelternfamilien oder Sorge- und Verantwortungsgemeinschaften mit mehr als zwei Erwachsenen – bleiben zudem gesellschaftlich wie rechtlich marginalisiert.
Elternschaft und Familie – Ungleichheiten trotz „Ehe für alle“
Welche Ungleichheiten bestehen also trotz „Ehe für alle“ für gleichgeschlechtliche Paare und LSBTIQ+-Personen fort? Eine zentrale Ungleichbehandlung betrifft die rechtliche Zuordnung von Elternschaft bei Geburt eines Kindes. In verschiedengeschlechtlichen Ehen gilt der Ehemann der Mutter nach §1592 Nr. 1 BGB automatisch als rechtlicher Vater. Bei lesbischen Ehepaaren dagegen wird die nicht gebärende Ehepartnerin der Mutter nicht automatisch als zweite rechtliche Mutter anerkannt. In der Konsequenz bedeutet das für die zweite Mutter, dass sie ihr Kind in einem langwierigen Prozess als Stiefkind adoptieren muss. Ähnlich wie bei der Fremdkindadoption gehören dazu eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Vermittlungsstelle wie das Jugendamt, die Beantragung der Adoption beim Familiengericht samt Einreichung unterschiedlicher Unterlagen wie Einkommensnachweise und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis. Darauf folgt ein weiteres Gespräch mit dem Jugendamt, um die Voraussetzungen für eine Adoption zu prüfen. Am Ende entscheidet das Familiengericht über die Adoption. Sind die beiden Mütter vor der Geburt des Kindes verheiratet, entfällt die erste Beratung durch die Vermittlungsstelle. Faktisch ist dies eine folgenreiche Ungleichbehandlung mit gravierenden Folgen auch für das Kindeswohl: Würde die gebärende Mutter versterben, wäre das Kind trotz einer zweiten Mutter rechtlich elternlos, sofern es durch Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde. Im Falle des Todes der nicht gebärenden Partnerin wären die Kinder nicht deren gesetzliche Erb:innen.
In einer von uns durchgeführten Interviewstudie mit LSBTQ+-Familien berichtet das lesbische Paar Carolin und Mara Callas, wie sie mögliche Hindernisse bei einer Überprüfung durch das Jugendamt antizipieren und auch davon abhängig machen, wer von den beiden schwanger werden soll.
Hieraus lassen sich zwei ungleichheitsrelevante Punkte ableiten: Erstens führt die fehlende automatische Elternschaft qua Ehestatus zu einer jugendamtlichen Überprüfung der Passung und Angemessenheit von Mara Callas als zweiter Mutter. Dies ist eine rechtliche und faktische Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Elternschaft – ein ehelicher heterosexueller Vater muss sich keiner Überprüfung unterziehen. Und selbst wenn im Ergebnis die Stiefkindadoption gestattet wird, ist allein die Vorstellung, die Überprüfung eventuell nicht zu bestehen, ein erheblicher Unsicherheits- und Belastungsfaktor. Zweitens hat die rechtliche Nicht-Anerkennung von Mara Callas als Mutter des Kindes auch Konsequenzen für die gelebte Alltagspraxis der Familie: Bis zur erfolgreichen Adoption kann Mara Callas keinerlei rechtswirksame Entscheidungen für ihr Kind treffen und ist auch im Krankheitsfall rechtslos. Im Alltag ist sie darauf angewiesen, dass ihre Ehefrau sie in die Entscheidungen miteinbezieht und beispielsweise Krankenhauspersonal ihr unbürokratisch zugesteht, bei dem Kind im Krankenhaus bleiben zu können. Das Recht dazu hat sie als „Mutter zweiter Klasse“ nicht. Im Unglücksfall kann das fehlende Elternrecht sehr weitreichende Konsequenzen haben: Schlimmstenfalls wird das Kind trotz Vorhandensein einer Mutter zur Waise.
Deutlich treten auch normativ begrenzte Anerkennungslogiken jenseits der Zweierbeziehung zutage. In der empirischen Realität existieren vielfältige Familienformen mit mehr als zwei Elternteilen – etwa in Mehreltern-, Patchwork- oder Co-Parenting-Konstellationen. Das deutsche Recht erkennt jedoch ausschließlich zwei rechtliche Eltern an. LSBTIQ+-Mehrelternfamilien, aber auch heterosexuelle Konstellationen mit sozialer Elternschaft wie Patchworkfamilien müssen daher entscheiden, welche Eltern rechtlich anerkannt werden und welche nicht. Eine Person (zum Beispiel die eingetragene Mutter) müsste ihre rechtliche Elternschaft aufgeben, damit eine andere diese übernehmen kann. Soziale Eltern ohne rechtliche Stellung verfügen über keinerlei eigenständige Entscheidungsbefugnisse; Sorge- und Aufenthaltsfragen müssen auf Vertrauensbasis untereinander geregelt werden. Diese rechtliche Leerstelle hat weitreichende Folgen. Soziale Eltern können zwar begrenzte Vollmachten erhalten, grundlegende Entscheidungen über Erziehung, Aufenthalt oder medizinische Eingriffe bleiben ihnen jedoch verwehrt. Für Kinder bedeutet dies, dass zentrale Bezugspersonen – etwa nach Trennungen oder Konflikten – rechtlich folgenlos aus ihrem Leben verschwinden können. Auch sozial gelebte Eltern-Kind-Beziehungen begründen kein gesetzliches Erbrecht. Testamentarische Regelungen sind aufwendig und unterliegen deutlich ungünstigeren Freibeträgen als bei rechtlicher Verwandtschaft. Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld oder Elternzeit stehen sozialen Eltern ebenfalls nicht zu.
Schließlich wird die Persistenz heteronormativer Elternschaftsmodelle auch im Umgang mit trans* Eltern sichtbar. Das Transsexuellengesetz (TSG) von 1981 regelte lange Zeit den Wechsel von Namen und Personenstand unter hochgradig pathologisierenden Voraussetzungen: gefordert wurden psychiatrische Gutachten, die Annahme einer dauerhaften binären Geschlechtsidentität sowie – bis zu ihrer verfassungsgerichtlichen Aufhebung – Zwang zur Sterilisation und zur Ehescheidung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zwischen 2005 und 2011 zentrale Teile des Gesetzes für verfassungswidrig, erkannte den Gesetzeszweck jedoch weiterhin als „berechtigt“ an, insbesondere, um Abweichungen von binärer Elternschaft zu verhindern. Auch nach dem Wegfall des Sterilisationszwangs blieben Diskriminierungen bestehen. Änderungen des Vornamens konnten rückwirkend ungültig werden, wenn Personen Kinder bekamen oder rechtlich anerkannten. Trotz Offenbarungsverbots mussten trans*Eltern auf Geburtsurkunden den Geburtsnamen führen, was vielfach als Zwangsouting und Deadnaming kritisiert wurde.
Mit der Einführung der dritten Option im Jahr 2018 sowie dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) im November 2024 wurde geschlechtlicher Vielfalt schrittweise rechtliche Anerkennung zuteil und wurden zentrale Pathologisierungen abgebaut. Geschlechtseintrag und Vorname können nun per Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, auch nicht-binäre Personen sind eingeschlossen. Gleichwohl bleibt Elternschaft rechtlich binär codiert: Mangels einer Reform des Abstammungsrechts wird weiterhin ausschließlich zwischen Mutter und Vater unterschieden. Wer ein Kind gebiert, ist rechtlich die Mutter – unabhängig vom Geschlechtseintrag. Als Vater gilt, wer zum Zeitpunkt der Geburt einen männlichen Geschlechtseintrag hat und entweder mit der gebärenden Person verheiratet ist, die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Zeugende trans* Frauen oder Personen ohne beziehungsweise mit diversem Eintrag können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Vater eingetragen werden, etwa wenn ein früherer Eintrag als männlich fortwirkt oder wenn die Abstammung gerichtlich, zum Beispiel durch einen DNA-Test, festgestellt wird. Die Bezeichnung als „Mutter“ ist für gebärende trans* Männer ebenso diskriminierend wie die als „Vater“ für zeugende trans* Frauen, da sie ihnen die gewählte Geschlechtsidentität abspricht.
Insgesamt zeigt sich: Trotz einiger Gleichstellungserfolge der „Ehe für alle“ bleibt die Gleichstellung von LSBTIQ+-Familien gerade mit Blick auf reproduktive Rechte, Familiengründung und Kinder unvollständig. Ihre Anerkennung ist zudem an die Anpassung an zweigeschlechtliche, paarförmige und heteronormative Ordnungen gebunden. Gleichstellung wird erweitert, aber nicht pluralisiert. Elternschaft jenseits dieser Normen bleibt rechtlich prekär – mit weitreichenden Folgen für Eltern und Kinder gleichermaßen.
Was folgt?
Die skizzierten rechtlichen und politischen Veränderungen markieren einen tiefgreifenden Wandel im Umgang des Staates mit nicht-heteronormativen Lebensweisen: von offener Stigmatisierung und Kriminalisierung über selektive Duldung hin zu Formen rechtlicher Anerkennung. Zugleich verdeutlichen sie, dass Gleichstellung stets schrittweise, konflikthaft und innerhalb bestehender normativer Ordnungsvorstellungen erfolgte. Mit der Öffnung der Ehe ging aber keine Orientierung an dem Prinzip „gleiche Rechte für alle“ einher. Staatlich anerkannt wurden ausschließlich solche gleichgeschlechtlichen Lebensformen, die der heterosexuellen Ehe strukturell ähneln: paarförmige, auf Dauer angelegte und rechtlich institutionalisierte. Mit der Eheöffnung werden Anerkennungsdefizite zwar abgebaut, doch bestehen institutionelle, rechtliche und soziale Ungleichheiten fort – insbesondere mit Blick auf Elternschaft. Die erreichten Fortschritte sind fragil und angesichts aktueller politischer Entwicklungen keineswegs gesichert.
Der daraus resultierende rechtliche Handlungsbedarf ist groß: In Art. 3 Abs. 3 GG heißt es, dass „niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung“ und verschiedener weiterer Aspekte benachteiligt werden darf. Um auch queere Menschen in den verfassungsrechtlichen Schutz aufzunehmen, sollte die sexuelle Identität hier genannt werden. Weiter wird eine Abstammungsreform benötigt, durch die zum Beispiel geregelt werden könnte, dass verheiratete Mütter die Kinder ihrer Ehefrau nicht mehr adoptieren müssen und trans* Männer sowie trans* Frauen nicht mehr als Mütter beziehungsweise Väter in die Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen werden.
Wenn gilt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 Abs. 1 GG), stellt sich die Frage, wie Formen des Zusammenlebens gestaltet und geregelt werden können, ohne Menschen zu diskriminieren – unabhängig davon, ob sie inter, trans* oder queer sind und ob sie alleine, zu zweit, zu dritt oder in anderen Konstellationen zusammenleben. Dass hingegen allein Ehe und Familie „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ stehen und Familie dabei relativ eng gefasst wird, während andere Verantwortungs- und Sorgebeziehungen hiervon ausgenommen bleiben, wirft grundlegende Gleichheitsfragen auf. Für die Zukunft stellt sich die Aufgabe, inklusive Rechtsnormen zu entwickeln, die nicht Paarbeziehungen privilegieren, sondern die Beziehungen von allen Menschen schützen, die füreinander Verantwortung tragen.