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Die „Ehe für alle“ | Ehe | bpb.de

Ehe Editorial Zwischen Paarbeziehung und Polygamie. Zur Geschichte der Ehe in Europa Ehen in Ost und West. Eine deutsche Rechtsgeschichte Das „Herz der Familie“. Zur Entstehung der Hausfrau Ehe im Wandel. Vom biografischen Fixpunkt zur Option Die „Ehe für alle“. Gleichstellung nur im Rahmen der Norm? Eine gute Ehe. Heirat in Mexiko und Namibia Die arrangierte Ehe. Einladung zu einem (neuen) Verständnis

Die „Ehe für alle“ Gleichstellung nur im Rahmen der Norm?

Mona Motakef Julia Teschlade Christine Wimbauer

/ 15 Minuten zu lesen

Die Einführung der Ehe für homosexuelle Paare 2017 markiert zwar einen wichtigen gleichstellungspolitischen Fortschritt, bleibt in ihrer Anerkennung aber weiterhin an hetero- und paarnormative Ordnungen gebunden und schreibt rechtliche Ungleichheiten fort.

Wen wir lieben und mit wem wir zusammenleben (können), ist eine zutiefst gesellschaftliche Angelegenheit. Doch welche Beziehungsformen werden vom Staat geschützt und welche nicht? Wenn es nach dem deutschen Grundgesetz (GG) geht, stehen nach Artikel 6 Absatz 1 „Ehe und Familie (…) unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. Als das Grundgesetz 1949 verabschiedet wurde, bezog sich dieser Schutz ausschließlich auf verschiedengeschlechtliche Ehepaare und ihre gemeinsamen Kinder, obwohl weder Artikel 6 GG noch die einschlägigen Paragrafen des BGB die Ehe ausdrücklich als heterosexuelle Lebensgemeinschaft definieren. Dadurch wurde eine historisch und gesellschaftlich hervorgebrachte, außerrechtlich normierte Lebensform als staatlich geschützte soziale Ordnung etabliert, obwohl die ihr zugrunde liegende soziale Wirklichkeit vielfältiger war und bis heute einem fortlaufenden Wandel unterliegt. Angesichts der wachsenden Vielfalt von Lebens- und Familienformen stellen sich grundlegende Gleichheitsfragen. Wie ist vor diesem Hintergrund die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland im Jahr 2017 zu bewerten? Hat sie dazu geführt, dass Gleichstellung nun auch für LSBTIQ+-Personen erreicht ist?

In unserem Beitrag zeichnen wir nach, dass die Öffnung der Ehe einerseits für einen historischen Gleichstellungserfolg steht, andererseits aber auch für eine Anerkennung, die an hetero- und paarnormative Strukturen gebunden bleibt. Die rechtliche Norm wird um gleichgeschlechtliche Paare erweitert, während Ausschlüsse und Ungleichheiten fortbestehen. Um dieses Argument zu entfalten, stellen wir zunächst in einem knappen historischen Abriss dar, wie mit der Ehe hetero- und paarnormative Strukturen verfestigt wurden. Dann skizzieren wir die Entwicklung von der Kriminalisierung und Verfolgung queerer Lebensformen über (andauernde) Kämpfe um Anerkennung bis hin zu unvollendeten Gleichstellungserfolgen, wie sie die „Ehe für alle“ darstellt. Anschließend zeigen wir am Beispiel von Elternschaft und Familie auf, dass gleichgeschlechtliche Paare trotz „Ehe für alle“ nicht gleichbehandelt werden und diskutieren weitere Anerkennungsdefizite von LSBTIQ+-Personen am Beispiel von Mehreltern-Konstellationen und Elternschaft von trans* Personen. Wir enden mit einem Fazit und zentralen Handlungsbedarfen.

Ehe und strukturelle Paar- und Heteronormativität

Über Jahrhunderte hinweg war die Ehe Mann und Frau vorbehalten, hatte aber mit romantischer Liebe nichts zu tun. Bereits im Römischen Reich wurde geheiratet, um die männliche Herrschaft des pater familias in der Familie abzusichern und um Besitz und Abstammung zu regeln. Im Mittelalter gab es in Europa eine „Vielzahl regional unterschiedlicher Eheformen“, allerdings „häufig ohne formale staatliche oder kirchliche Legitimationsprozeduren“. In der vorindustriellen Zeit durften viele besitzlose und arme Menschen gar nicht heiraten. Wer heiraten durfte, trat aus ökonomischen Gründen vor den Altar. Bis zum 16. Jahrhundert setzte dann die Kirche das Ehemonopol durch. Für sie war die Ehe unter anderem ein Instrument, um die weibliche Sexualität zu „zähmen“, die sie als unbändig und unkontrollierbar dämonisierte. Uneheliche Sexualität und uneheliche Kinder wurden ausgegrenzt und kriminalisiert; Gleiches galt für Homosexualität, die als Gefahr für die heilige Ehe und als Perversion stigmatisiert wurde. Die Verbindung von Ehe und romantischer Liebe, die uns heute als Selbstverständlichkeit erscheint, setzte sich breit erst im 20. Jahrhundert durch.

Feministische Bewegungen haben die Ehe und die romantische Liebe umfassend als Instrumente der patriarchalen Herrschaftssicherung kritisiert: In der Kritik standen und stehen auch weiterhin häufig verborgene Machtungleichheiten zwischen den Geschlechtern, die ungleiche Arbeitsteilung im Geschlechterverhältnis und die Gewaltförmigkeit von Ehen. Durch die Ideologien der Kleinfamilie und der romantischen Liebe wird die Ausbeutung von Frauen in Form unbezahlter Sorgearbeit konsequent aufrechterhalten und als kostenfreier Liebesdienst verhüllt.

Die Ehe, so ein weiteres zentrales Argument feministischer Kritik, stützt außerdem die Hetero- und Paarnormativität der Gesellschaft. Was ist damit gemeint? Heteronormativität beschreibt Heterosexualität als institutionalisierten gesellschaftlichen Standard, eng verknüpft mit binären Geschlechtervorstellungen von Frau und Mann. Heterosexuelle Paarbeziehungen gelten als natürlich, normativ überlegen und idealerweise in der Ehe institutionalisiert. Diese Ordnung ist nicht bloß eine soziale Norm, sondern eine tief verankerte gesellschaftliche Struktur, die mit ökonomischen und politischen Machtverhältnissen, hierarchischen Geschlechterordnungen und einer patriarchalen Arbeitsteilung verwoben ist. An diese Diagnose schließt das Konzept der Paarnormativität an, das das Ideal romantischer, monogamer und langfristiger Zweierbeziehungen beschreibt. Trotz der empirischen Pluralisierung von Lebensformen bleibt das Paar eine der wirkmächtigsten Normativitäten gegenwärtiger europäischer Gesellschaften. Es strukturiert, reguliert und bewertet das intime Leben und definiert soziale Anerkennung und Zugehörigkeit. In diesem Sinne gilt weiterhin: „[T]he good citizen is the coupled citizen.“ Nicht als Paar zu leben, erscheint rechtfertigungsbedürftig. Deutlich wird also, dass die Ehe niemals nur eine private Beziehungsform, sondern ein zentrales Instrument gesellschaftlicher Normierung war und ist. Diese normierende Kraft wirkt exkludierend gegenüber Lebensweisen, die von Hetero- und Paarnormativität abweichen.

Von Kriminalisierung zu Kämpfen um Anerkennung und Gleichstellung

LSBTIQ+-Personen und ihre Familien sind heute Teil des gesellschaftlichen Lebens. Zwar stellen vielfältige Lebensformen kein historisch neues Phänomen dar, doch blieben schwule, lesbische und queere Lebensrealitäten bis in die späten 1980er Jahre häufig im Verborgenen. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes richtete sich die Gesetzgebung in Deutschland konsequent an der bürgerlichen (heterosexuellen) Kleinfamilie aus. Wie erwähnt, galt der besondere staatliche Schutz aus Artikel 6 GG gerade nicht für alle Lebensformen gleichermaßen. Von der hegemonialen Norm abweichende Formen des Zusammenlebens wurden über Jahrzehnte kriminalisiert, verfolgt und benachteiligt. So setzte die Bundesrepublik die strafrechtliche Verfolgung männlicher Homosexualität nach 1945 unter §175 Strafgesetzbuch fort. In den 1950er und 1960er Jahren führte dies zu einer intensiven juristischen Repression mit rund 45.000 Verurteilungen. Auch in der DDR blieb die Strafbarkeit zunächst bestehen, wenngleich Verfahren ab den 1950er Jahren zunehmend eingestellt wurden. Die DDR entkriminalisierte einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen erwachsenen Männern bereits Ende der 1960er Jahre, führte allerdings einen neuen Straftatbestand für „homosexuelle Handlungen an Jugendlichen“ ein, der erst 1988 aufgelöst wurde. In der Bundesrepublik erfolgte die vollständige Entkriminalisierung erst 1994.

Lesbische Beziehungen wurden in der Bundesrepublik zwar nicht strafrechtlich verfolgt, dennoch erfuhren Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen erhebliche rechtliche Benachteiligungen. Bis Mitte der 1980er Jahre verweigerten bundesdeutsche Gerichte lesbischen Müttern häufig das Sorgerecht. Wenn verheiratete Frauen sich von ihren Ehemännern scheiden lassen wollten, um mit einer Frau zusammenzuleben, galt dies als Grundlage für eine „schuldige Scheidung“, was regelmäßig zum Entzug des Sorgerechts führte. Erst die Reform des Ehe- und Familienrechts von 1977, mit der das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt wurde und damit das Scheitern der Ehe als Grund für eine Scheidung ausreichte, beendete diese diskriminierende Praxis. Die Reform verbesserte zugleich die Situation unverheirateter Alleinerziehender, die aufgrund ihrer Abweichung von der bürgerlichen Kleinfamilie ebenfalls stark stigmatisiert wurden: Zum Beispiel standen ihre Kinder unter Vormundschaft des Jugendamtes. Ob unverheiratete Alleinerziehende oder „schuldig“ geschiedene Mütter – deutlich wird, dass staatliche Anerkennung stets an bestimmte familiale Normalitätsvorstellungen gebunden war.

Heute sind homo- und heterosexuelle Lebensformen zunehmend rechtlich gleichgestellt, auch wenn noch zahlreiche soziale und institutionelle, insbesondere rechtliche Ungleichheiten für vielfältige Lebensformen fortbestehen oder mancherorts das Rad sogar zurückgedreht wird. So zeigt der Blick in die USA, wie fragil hart erkämpfte Rechte sind: Per Dekret machte Präsident Donald Trump die Anerkennung von mehr als zwei Geschlechtern 2025 faktisch rückgängig. Kurz zuvor entzog in Österreich der Verwaltungsgerichtshof trans* Personen die Anerkennung ihres gelebten Geschlechts und verstößt damit, wie Russland und Ungarn, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

In den vergangenen drei Jahrzehnten ist es vor allem den anhaltenden Kämpfen sexualpolitischer Bewegungen zu verdanken, dass weitere gleichstellungspolitische Erfolge für nicht-heteronormative Lebensformen in Deutschland erzielt wurden, wenngleich diese als ambivalent zu bewerten sind. Das 2001 in Deutschland eingeführte Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) etwa verlieh gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen eheähnliche Rechte und Pflichten, stellte sie aber explizit nicht mit der weiterhin nur zweigeschlechtlich möglichen Ehe gleich. Für mehr (familien-)rechtliche Gleichstellung homosexueller Paare sorgten dann die Ermöglichung einer Stiefkindadoption des (leiblichen) Kindes der Partner:in durch eine Überarbeitung des LPartG (2005) und weitere Urteile des Bundesverfassungsgerichts wie die Öffnung des Ehegattensplittings für die Lebenspartnerschaft (2013) oder die Ermöglichung einer Sukzessivadoption (2013). Bei einer Sukzessivadoption können die Lebenspartner:innen nacheinander (sukzessiv), aber eben nicht gleichzeitig die rechtlichen Eltern eines nicht-biologischen Kindes werden. Die Öffnung der Ehe war seit Einführung des LPartG Gegenstand intensiver politischer Konflikte, auch in der Bundespolitik: Während SPD und Bündnis 90/Die Grünen die vollständige Gleichstellung einforderten, lehnten CDU und CSU diese kategorisch ab. Umso überraschender kam im Juni 2017 die Kehrtwende der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), die in einem Interview die Entscheidung zur Eheöffnung als Gewissensfrage deklarierte und damit den Fraktionszwang aufhob. Noch in der gleichen Woche stimmte der Deutsche Bundestag mit deutlicher Mehrheit für die Öffnung der Ehe. Seitdem heißt es in Paragraf 1353 Abs. 1 BGB: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Gleichgeschlechtliche Paare können seither heiraten, gemeinsam Kinder adoptieren und sich als Ehepartner:innen benennen. Auch international zeichnet sich ein Trend zur rechtlichen Gleichstellung ab. Weltweit können gleichgeschlechtliche Paare derzeit in 37 der 193 UN-Mitgliedsstaaten heiraten, 35 haben (teils zusätzlich, teils ausschließlich) alternative Formen eingetragener Partnerschaften etabliert. Die Adoption eines gemeinsamen Kindes ist in 36 Mitgliedsstaaten (beziehungsweise 37 inklusive Stiefkindadoption) möglich.

Deutlich wird, dass vor allem diejenigen Lebensformen anerkannt wurden, die sich in bestehende rechtliche Kategorien einfügen ließen und dem Leitbild der ehelichen, paarförmig organisierten Lebensgemeinschaft entsprachen. Die „Ehe für alle“ ist somit ein bedeutender Etappensieg, aber kein Endpunkt des Ringens um Gleichstellung. Im Folgenden zeigen wir, dass selbst gleichgeschlechtliche Paare trotz „Ehe für alle“ heute noch nicht verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt sind, wenn es um Elternschaft und Familie geht. Andere Formen des Zusammenlebens – etwa unverheiratete oder nicht verpartnerte Paare, Einelternfamilien oder Sorge- und Verantwortungsgemeinschaften mit mehr als zwei Erwachsenen – bleiben zudem gesellschaftlich wie rechtlich marginalisiert.

Elternschaft und Familie – Ungleichheiten trotz „Ehe für alle“

Welche Ungleichheiten bestehen also trotz „Ehe für alle“ für gleichgeschlechtliche Paare und LSBTIQ+-Personen fort? Eine zentrale Ungleichbehandlung betrifft die rechtliche Zuordnung von Elternschaft bei Geburt eines Kindes. In verschiedengeschlechtlichen Ehen gilt der Ehemann der Mutter nach §1592 Nr. 1 BGB automatisch als rechtlicher Vater. Bei lesbischen Ehepaaren dagegen wird die nicht gebärende Ehepartnerin der Mutter nicht automatisch als zweite rechtliche Mutter anerkannt. In der Konsequenz bedeutet das für die zweite Mutter, dass sie ihr Kind in einem langwierigen Prozess als Stiefkind adoptieren muss. Ähnlich wie bei der Fremdkindadoption gehören dazu eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Vermittlungsstelle wie das Jugendamt, die Beantragung der Adoption beim Familiengericht samt Einreichung unterschiedlicher Unterlagen wie Einkommensnachweise und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis. Darauf folgt ein weiteres Gespräch mit dem Jugendamt, um die Voraussetzungen für eine Adoption zu prüfen. Am Ende entscheidet das Familiengericht über die Adoption. Sind die beiden Mütter vor der Geburt des Kindes verheiratet, entfällt die erste Beratung durch die Vermittlungsstelle. Faktisch ist dies eine folgenreiche Ungleichbehandlung mit gravierenden Folgen auch für das Kindeswohl: Würde die gebärende Mutter versterben, wäre das Kind trotz einer zweiten Mutter rechtlich elternlos, sofern es durch Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde. Im Falle des Todes der nicht gebärenden Partnerin wären die Kinder nicht deren gesetzliche Erb:innen.

In einer von uns durchgeführten Interviewstudie mit LSBTQ+-Familien berichtet das lesbische Paar Carolin und Mara Callas, wie sie mögliche Hindernisse bei einer Überprüfung durch das Jugendamt antizipieren und auch davon abhängig machen, wer von den beiden schwanger werden soll. Wie höchst relevant eine rechtlich anerkannte Elternschaft ist, zeigt sich vor allem bei Schicksalsschlägen. So auch bei diesem Paar: Bereits wenige Monate nach der Geburt muss das Kind ins Krankenhaus. Da Mara Callas zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Sorgerecht hat, kann nur Caroline Callas offiziell tätig werden, was Mara Callas als Herabwürdigung erlebt: „Ich fühl mich schon tatsächlich mehr als Mutter zweiter Klasse. Immer wenn es was zu unterschreiben gibt, kann ich nur sagen, ich darf nicht oder ich muss den Zettel mitnehmen (…). Ich kann eigentlich nichts tun in dem Sinne.“

Hieraus lassen sich zwei ungleichheitsrelevante Punkte ableiten: Erstens führt die fehlende automatische Elternschaft qua Ehestatus zu einer jugendamtlichen Überprüfung der Passung und Angemessenheit von Mara Callas als zweiter Mutter. Dies ist eine rechtliche und faktische Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Elternschaft – ein ehelicher heterosexueller Vater muss sich keiner Überprüfung unterziehen. Und selbst wenn im Ergebnis die Stiefkindadoption gestattet wird, ist allein die Vorstellung, die Überprüfung eventuell nicht zu bestehen, ein erheblicher Unsicherheits- und Belastungsfaktor. Zweitens hat die rechtliche Nicht-Anerkennung von Mara Callas als Mutter des Kindes auch Konsequenzen für die gelebte Alltagspraxis der Familie: Bis zur erfolgreichen Adoption kann Mara Callas keinerlei rechtswirksame Entscheidungen für ihr Kind treffen und ist auch im Krankheitsfall rechtslos. Im Alltag ist sie darauf angewiesen, dass ihre Ehefrau sie in die Entscheidungen miteinbezieht und beispielsweise Krankenhauspersonal ihr unbürokratisch zugesteht, bei dem Kind im Krankenhaus bleiben zu können. Das Recht dazu hat sie als „Mutter zweiter Klasse“ nicht. Im Unglücksfall kann das fehlende Elternrecht sehr weitreichende Konsequenzen haben: Schlimmstenfalls wird das Kind trotz Vorhandensein einer Mutter zur Waise.

Deutlich treten auch normativ begrenzte Anerkennungslogiken jenseits der Zweierbeziehung zutage. In der empirischen Realität existieren vielfältige Familienformen mit mehr als zwei Elternteilen – etwa in Mehreltern-, Patchwork- oder Co-Parenting-Konstellationen. Das deutsche Recht erkennt jedoch ausschließlich zwei rechtliche Eltern an. LSBTIQ+-Mehrelternfamilien, aber auch heterosexuelle Konstellationen mit sozialer Elternschaft wie Patchworkfamilien müssen daher entscheiden, welche Eltern rechtlich anerkannt werden und welche nicht. Eine Person (zum Beispiel die eingetragene Mutter) müsste ihre rechtliche Elternschaft aufgeben, damit eine andere diese übernehmen kann. Soziale Eltern ohne rechtliche Stellung verfügen über keinerlei eigenständige Entscheidungsbefugnisse; Sorge- und Aufenthaltsfragen müssen auf Vertrauensbasis untereinander geregelt werden. Diese rechtliche Leerstelle hat weitreichende Folgen. Soziale Eltern können zwar begrenzte Vollmachten erhalten, grundlegende Entscheidungen über Erziehung, Aufenthalt oder medizinische Eingriffe bleiben ihnen jedoch verwehrt. Für Kinder bedeutet dies, dass zentrale Bezugspersonen – etwa nach Trennungen oder Konflikten – rechtlich folgenlos aus ihrem Leben verschwinden können. Auch sozial gelebte Eltern-Kind-Beziehungen begründen kein gesetzliches Erbrecht. Testamentarische Regelungen sind aufwendig und unterliegen deutlich ungünstigeren Freibeträgen als bei rechtlicher Verwandtschaft. Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld oder Elternzeit stehen sozialen Eltern ebenfalls nicht zu.

Schließlich wird die Persistenz heteronormativer Elternschaftsmodelle auch im Umgang mit trans* Eltern sichtbar. Das Transsexuellengesetz (TSG) von 1981 regelte lange Zeit den Wechsel von Namen und Personenstand unter hochgradig pathologisierenden Voraussetzungen: gefordert wurden psychiatrische Gutachten, die Annahme einer dauerhaften binären Geschlechtsidentität sowie – bis zu ihrer verfassungsgerichtlichen Aufhebung – Zwang zur Sterilisation und zur Ehescheidung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zwischen 2005 und 2011 zentrale Teile des Gesetzes für verfassungswidrig, erkannte den Gesetzeszweck jedoch weiterhin als „berechtigt“ an, insbesondere, um Abweichungen von binärer Elternschaft zu verhindern. Auch nach dem Wegfall des Sterilisationszwangs blieben Diskriminierungen bestehen. Änderungen des Vornamens konnten rückwirkend ungültig werden, wenn Personen Kinder bekamen oder rechtlich anerkannten. Trotz Offenbarungsverbots mussten trans*Eltern auf Geburtsurkunden den Geburtsnamen führen, was vielfach als Zwangsouting und Deadnaming kritisiert wurde.

Mit der Einführung der dritten Option im Jahr 2018 sowie dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) im November 2024 wurde geschlechtlicher Vielfalt schrittweise rechtliche Anerkennung zuteil und wurden zentrale Pathologisierungen abgebaut. Geschlechtseintrag und Vorname können nun per Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, auch nicht-binäre Personen sind eingeschlossen. Gleichwohl bleibt Elternschaft rechtlich binär codiert: Mangels einer Reform des Abstammungsrechts wird weiterhin ausschließlich zwischen Mutter und Vater unterschieden. Wer ein Kind gebiert, ist rechtlich die Mutter – unabhängig vom Geschlechtseintrag. Als Vater gilt, wer zum Zeitpunkt der Geburt einen männlichen Geschlechtseintrag hat und entweder mit der gebärenden Person verheiratet ist, die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Zeugende trans* Frauen oder Personen ohne beziehungsweise mit diversem Eintrag können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Vater eingetragen werden, etwa wenn ein früherer Eintrag als männlich fortwirkt oder wenn die Abstammung gerichtlich, zum Beispiel durch einen DNA-Test, festgestellt wird. Die Bezeichnung als „Mutter“ ist für gebärende trans* Männer ebenso diskriminierend wie die als „Vater“ für zeugende trans* Frauen, da sie ihnen die gewählte Geschlechtsidentität abspricht.

Insgesamt zeigt sich: Trotz einiger Gleichstellungserfolge der „Ehe für alle“ bleibt die Gleichstellung von LSBTIQ+-Familien gerade mit Blick auf reproduktive Rechte, Familiengründung und Kinder unvollständig. Ihre Anerkennung ist zudem an die Anpassung an zweigeschlechtliche, paarförmige und heteronormative Ordnungen gebunden. Gleichstellung wird erweitert, aber nicht pluralisiert. Elternschaft jenseits dieser Normen bleibt rechtlich prekär – mit weitreichenden Folgen für Eltern und Kinder gleichermaßen.

Was folgt?

Die skizzierten rechtlichen und politischen Veränderungen markieren einen tiefgreifenden Wandel im Umgang des Staates mit nicht-heteronormativen Lebensweisen: von offener Stigmatisierung und Kriminalisierung über selektive Duldung hin zu Formen rechtlicher Anerkennung. Zugleich verdeutlichen sie, dass Gleichstellung stets schrittweise, konflikthaft und innerhalb bestehender normativer Ordnungsvorstellungen erfolgte. Mit der Öffnung der Ehe ging aber keine Orientierung an dem Prinzip „gleiche Rechte für alle“ einher. Staatlich anerkannt wurden ausschließlich solche gleichgeschlechtlichen Lebensformen, die der heterosexuellen Ehe strukturell ähneln: paarförmige, auf Dauer angelegte und rechtlich institutionalisierte. Mit der Eheöffnung werden Anerkennungsdefizite zwar abgebaut, doch bestehen institutionelle, rechtliche und soziale Ungleichheiten fort – insbesondere mit Blick auf Elternschaft. Die erreichten Fortschritte sind fragil und angesichts aktueller politischer Entwicklungen keineswegs gesichert.

Der daraus resultierende rechtliche Handlungsbedarf ist groß: In Art. 3 Abs. 3 GG heißt es, dass „niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung“ und verschiedener weiterer Aspekte benachteiligt werden darf. Um auch queere Menschen in den verfassungsrechtlichen Schutz aufzunehmen, sollte die sexuelle Identität hier genannt werden. Weiter wird eine Abstammungsreform benötigt, durch die zum Beispiel geregelt werden könnte, dass verheiratete Mütter die Kinder ihrer Ehefrau nicht mehr adoptieren müssen und trans* Männer sowie trans* Frauen nicht mehr als Mütter beziehungsweise Väter in die Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen werden.

Wenn gilt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 Abs. 1 GG), stellt sich die Frage, wie Formen des Zusammenlebens gestaltet und geregelt werden können, ohne Menschen zu diskriminieren – unabhängig davon, ob sie inter, trans* oder queer sind und ob sie alleine, zu zweit, zu dritt oder in anderen Konstellationen zusammenleben. Dass hingegen allein Ehe und Familie „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ stehen und Familie dabei relativ eng gefasst wird, während andere Verantwortungs- und Sorgebeziehungen hiervon ausgenommen bleiben, wirft grundlegende Gleichheitsfragen auf. Für die Zukunft stellt sich die Aufgabe, inklusive Rechtsnormen zu entwickeln, die nicht Paarbeziehungen privilegieren, sondern die Beziehungen von allen Menschen schützen, die füreinander Verantwortung tragen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Mit dem Akronym LSBTIQ+ (lesbisch, schwul, bi, trans*, inter* und queer/questioning) werden vielfältige sexuelle und geschlechtliche Selbstbeschreibungen markiert. Trans* Personen sind Menschen, die sich mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht identifizieren. Das Sternchen weist auf ein breites Verständnis der Kategorie hin, sodass sich auch nicht-binäre, genderqueere oder Menschen ohne Geschlecht darunter verorten können, sofern sie wollen. Das I steht für inter* Personen, die mit Geschlechtsmerkmalen geboren wurden, die sich nicht eindeutig als männlich oder weiblich oder als beides gleichzeitig kategorisieren lassen, und damit für ein breites Spektrum an Geschlechtsmerkmalen. Durch das Plus werden weitere geschlechtliche Identitäten sowie sexuelle Orientierungen einbezogen, die nicht explizit im Akronym genannt sind; darüber hinaus verweist es auf Geschlecht und Sexualitäten als Spektrum.

  2. Dieser Beitrag basiert auf Julia Teschlade/Mona Motakef/Christine Wimbauer, Auf dem Weg zur Normalität? LGBTQ+-Familien und ihr Kampf um Anerkennung, Weinheim 2025, Externer Link: https://www.campus.de/e-books/wissenschaft/auf_dem_weg_zur_normalitaet-18841.html.

  3. Günter Burkart, Soziologie der Paarbeziehung. Eine Einführung, Wiesbaden 2018, S. 133.

  4. Vgl. ebd.

  5. Vgl. Michel Foucault, Sexualität und Wahrheit, Bd. 1, Der Wille zum Wissen, Frankfurt/M. 1977.

  6. Vgl. Mariam Irene Tazi-Preve, Das Versagen der Kleinfamilie. Kapitalismus, Liebe und der Staat, Opladen u.a. 2017; Christine Wimbauer, Co-Parenting und die Zukunft der Liebe. Über post-romantische Elternschaft, Bielefeld 2021.

  7. Vgl. Silvia Federici, Aufstand aus der Küche. Reproduktionsarbeit im globalen Kapitalismus und die unvollendete feministische Revolution, Münster 2012.

  8. Vgl. Chrys Ingraham, The Heterosexual Imaginary: Feminist Sociology and Theories of Gender, in: Sociological Theory 2/1994, S. 203–219.

  9. Sasha Roseneil et al., The Tenacity of the Couple-Norm. Intimate Citizenship Regimes in a Changing Europe, London 2020, S. 4.

  10. Vgl. Benno Gammerl, Queer. Eine deutsche Geschichte vom Kaiserreich bis heute, Berlin 2023; Benno Gammerl/Martin Lücke/Andrea Rottmann (Hrsg.), Handbuch Queere Zeitgeschichten II. Differenzen, Bielefeld 2024.

  11. Vgl. Gammerl (Anm. 10).

  12. Vgl. Christian Könne, Schwule und Lesben in der DDR und der Umgang des SED-Staates mit Homosexualität, 28.2.2018, Interner Link: https://www.bpb.de/265466.

  13. Vgl. Kirsten Plötz, „…in ständiger Angst …“. Eine historische Studie über rechtliche Folgen einer Scheidung für Mütter mit lesbischen Beziehungen und ihre Kinder in Westdeutschland unter besonderer Berücksichtigung von Rheinland-Pfalz (1946 bis 2000), Mainz 2021.

  14. Vgl. Sabine Hark/Corinna Genschel, Die ambivalente Politik von Citizenship und ihre sexualpolitische Herausforderung, in: Gudrun-Axeli Knapp/Angelika Wetterer (Hrsg.), Achsen der Differenz, Münster 2003, S. 134–169.

  15. Die Neuregelung schließt auch inter* und nicht-binäre Personen mit diversem Geschlechtseintrag ein.

  16. Vgl. ILGA, ILGA World Map 2025, Externer Link: https://database.ilga.org/same-sex-marriage-civil-unions; Externer Link: https://database.ilga.org/adoption-same-sex-couples.

  17. Vgl. Teschlade/Motakef/Wimbauer (Anm. 2).

  18. Vgl. Wimbauer (Anm. 6).

  19. Christine Wimbauer schlägt in diesem Kontext etwa das Rechtskonstrukt des „ZiVielPakts“ vor, in dem nicht festgelegt wäre, wie viele Menschen zu einer Familie gehören können, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis sie zueinander stehen, welche Geschlechtsidentität sie haben oder ob Kinder Teil der Familie sind, vgl. dies. (Anm. 6).

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autoren/-innen: Mona Motakef, Julia Teschlade, Christine Wimbauer für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Professorin für Soziologie der Geschlechterverhältnisse an der TU Dortmund.

ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrbereich Soziologie der Arbeit und Geschlechterverhältnisse an der Humboldt-Universität zu Berlin.

ist Professorin für Soziologie der Arbeit und Geschlechterverhältnisse an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihre gemeinsame Monografie „Auf dem Weg zur Normalität? LGBTQ+-Familien und ihr Kampf um Anerkennung“ erschien 2025 im Campus Verlag.