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Erben und Vererben | bpb.de

Erben und Vererben Die Wirkmächte des Rechts

Anatol Dutta

/ 17 Minuten zu lesen

Die generationsübergreifende Vermögensweiter¬gabe ist nicht nur ein soziales Phänomen, sondern auch rechtlich steuerbar. Vermag der Gesetzgeber, das Erbrecht zu nutzen, um auf die Gesellschaft einzuwirken, etwa durch die Umverteilung oder Kontinuität von Vermögen?

Die Weitergabe von Vermögen anlässlich des Generationenwechsels ist ein universeller Vorgang in Gesellschaft, Wirtschaft und Familie. Allerdings ist das Erben und Vererben nicht allein ein soziales Phänomen, das erheblich auf die Verteilung des verfügbaren Vermögens in einer Gesellschaft einwirken kann. Eine Rolle spielt auch das Recht, das den Vermögenstransfer zwischen den Generationen ordnet, indem es in Gestalt des Erbrechts die Funktionen des Vermögens in einer bestimmten Weise verbindlich den verbleibenden Mitgliedern der Gesellschaft zuordnet.

Erbrecht und Erbrechtsgesetzgebung

Das Erbrecht ist in den meisten europäischen Rechtsordnungen Teil der zentralen Privatrechtskodifikation – des französischen Code civil, des italienischen Codice civile, des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, des polnischen Kodeks cywilny, des niederländischen Burgerlijk Wetboek oder eben bei uns des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, um nur einige klassische Gesetzgebungswerke mit erbrechtlichen Regelungen zu nennen. Nur selten ist das Erbrecht in einem Sondergesetz zu finden – so etwa in den skandinavischen Rechtsordnungen. Bemerkenswerterweise beherrscht auch in den Rechtsordnungen des Common Law, in Europa vor allem in England und Wales sowie in Irland, der Gesetzgeber das Erbrecht, obwohl diese Rechtsordnungen im Privatrecht im Übrigen vom Richterrecht geprägt sind. Auch hier folgen die Rechtsordnungen bis heute Alexis de Tocquevilles These aus "De la démocratie en Amérique" (1835/1840), dass es zu den Hauptaufgaben eines Gesetzgebers gehört, das Erbrecht für seine Gesellschaft zu regeln. Dann könne er seine Arbeit für Jahrhunderte ruhen lassen, und das Erbrechtsgesetz verrichte, zuverlässig wie eine Maschine, seine Aufgabe und ordne im Takt der Generationenwechsel die Vermögensverhältnisse in seiner Gesellschaft neu.

Allerdings ist es zu eng, das Erbrecht auf die gesetzlichen Regelungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen zu beschränken, also auf das gesetzliche Erbrechtsmodell, wie es im deutschen Recht im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist. Zum einen gestaltet ein Gesetzgeber auch im Erbschaftsteuerrecht die Weitergabe des Vermögens von einer Generation in die nächste aus, indem er die Beteiligung der Allgemeinheit am weiterzugebenden Vermögen festlegt. Zum anderen muss ein Gesetzgeber auch darauf achten, dass die Bürger – vor allem in den vermögenden Klassen – die Zwecke und Ziele seines Erbrechts nicht durch eine private Erbrechtsetzung gefährden, also durch Mechanismen, die eine generationenübergreifende Bindung eines Vermögens gestatten.

In der Vergangenheit bot das Recht etwa mit dem Familienfideikommiss und dem strict settlement, die vor allem im Adel genutzt wurden, wie Leser von Jane Austen und Zuschauer von "Downton Abbey" wissen, entsprechende rechtliche Plattformen. Mit diesen konnte ein Familienvermögen – vor allem Grund und Boden – außerhalb des allgemeinen Erbrechts an eine Familiendynastie gebunden und damit deren Status in der Gesellschaft ökonomisch abgesichert werden, und zwar über Generationen hinweg. Heute sind diese Institute, teils nach langen rechtspolitischen Kämpfen verschwunden; das Familienfideikommiss wurde in Deutschland erst unter den Nationalsozialisten abgeschafft. An die Stelle früherer Bindungsmechanismen sind jedoch neue Instrumente getreten. In zahlreichen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen übernehmen Familienstiftungen diese Funktion, während in den vom Common Law geprägten Jurisdiktionen dynastic trusts genutzt werden, um Vermögen über Generationen hinweg dem gesetzlichen Erbrechtsmodell zu entziehen und einer eigenen Nachfolgeordnung zu unterstellen. Wie langlebig solche außerhalb des gesetzlichen Erbrechtsmodells gebundenen Vermögen sind, zeigt eine jüngere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der sich mit einer Nachfolgeordnung einer Familienstiftung aus dem Osmanischen Reich befassen musste, die im 17. Jahrhundert errichtet worden war.

Regelungsebenen und Regelungsinhalt

Die – um in Tocquevilles Bild zu bleiben – Erbrechtsmaschine setzt sich aus verschiedenen Bauteilen zusammen, die ein Gesetzgeber sehr unterschiedlich einstellen kann. So sehen nahezu alle Erbrechte vor, dass der Erblasser, also die Person, deren Vermögen weiterzugeben ist, seine Rechtsnachfolge von Todes wegen beeinflussen kann. Dies geschieht durch Verfügungen von Todes wegen, bei uns durch Testament, gemeinschaftliches Ehegattentestament oder durch Erbvertrag. Durch ein solches gewillkürtes Erbrecht kann der Erblasser etwa die Erben bestimmen, diesen aber auch Vorgaben machen. Freilich können die Erbrechtsgesetzgeber dieser Freiheit des Erblassers – der Testierfreiheit – Grenzen setzen, und tun dies in Europa auch regelmäßig, vor allem durch einen Pflichtteil, der eine Mindestteilhabe naher Angehöriger des Erblassers sicherstellt, speziell der Abkömmlinge, aber auch des jeweils überlebenden Ehegatten.

Selbstverständlich kann niemand gezwungen werden, seine Rechtsnachfolge von Todes wegen zu regeln. Der Gesetzgeber muss deshalb eine gesetzliche Erbfolge festlegen, die greift, wenn der Erblasser nicht testiert, also weder Testament noch Erbvertrag errichtet. Dieses Intestaterbrecht spielt in der Wirklichkeit eine große Rolle; Menschen wollen sich nicht mit ihrem eigenen Tod auseinandersetzen, und sei es auch nur mit dessen Folgen für ihr Vermögen. Die psychologischen Hürden zur Ausübung der Testierfreiheit – das Bürgerliche Gesetzbuch kennt das eigenhändige Testament, eigentlich benötigt ein Erblasser nur Stift und Papier – sind daher nicht unbeträchtlich und die Testierquoten regelmäßig niedrig. Teil des zwingenden Erbrechts sind die Regelungen zu einer Erbschaftsteuer; über diese können weder der Erblasser noch die Erben disponieren, soweit der Gesetzgeber keine Gestaltungsspielräume lässt.

Dieses Regelungsinstrumentarium der Erbrechtsgesetzgeber ist überall das Gleiche, freilich unterscheiden sich aber die Einstellungen der unterschiedlichen Erbrechtsmaschinen. Wo bewegt sich hier das deutsche Recht? In vielen Punkten im Mittelfeld. So kennt das Bürgerliche Gesetzbuch einen Pflichtteil der Abkömmlinge, der Eltern und des Ehegatten des Erblassers, wie viele andere Rechtsordnungen in Europa auch. Zwar wird immer wieder über die Legitimität des Pflichtteils diskutiert, nicht nur bei uns, sondern auch im Ausland. Abgeschafft oder signifikant zurückgebaut wurde der Pflichtteil bisher aber nirgendwo. Hier wirken offenbar besondere Beharrungskräfte – die Idee einer zwingenden Teilhabe der Familie ist in den europäischen Gesellschaften stark verwurzelt.

In Deutschland kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht den Pflichtteil vor rund 20 Jahren zum Verfassungsgut erhoben hat; der Gesetzgeber könnte damit den Abkömmlingen des Erblassers ihre bedarfsunabhängige Mindesteilhabe gar nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch entziehen, sondern müsste dafür das Grundgesetz ändern. Allein die Rechtsordnungen des Common Law gewähren dem Erblasser größere Freiheit und verzichten auf einen starren Quotenpflichtteil, auch wenn hier andere Instrumente bestehen, um überlebende Familienmitglieder des Erblassers zu schützen.

Auch im Intestaterbrecht bei der Regelung der gesetzlichen Erbfolge kommen die Erbrechtsgesetze häufig zu ähnlichen Ergebnissen. Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehegatte sowie die Verwandten des Erblassers. Zur Definition der erbberechtigten Familienmitglieder rekurriert das Erbrecht indes auf das jeweilige Familienrecht. Dieses entscheidet, beispielsweise über die Ausgestaltung des Eherechts, darüber, ob auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe und damit ein gesetzliches Ehegattenerbrecht offensteht. Selten werden erbrechtlich auch faktische Familienbeziehungen berücksichtigt, etwa zwischen Paaren, die nicht miteinander verheiratet sind, oder sozialen Eltern und Kindern in Stief- oder Pflegefamilien. Hier muss der Erblasser durch Ausübung seiner Testierfreiheit für eine erbrechtliche Teilhabe sorgen.

Dennoch sind auch Unterschiede zu verzeichnen – so gewährt das deutsche Erbrecht dem Erblasser eine größere Gestaltungsfreiheit. Eine Sonderrolle nimmt das deutsche Recht etwa bei der Frage ein, ob sich der Erblasser im Hinblick auf die Ausübung seiner Testierfreiheit selbst binden kann, konkret durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag. Die meisten europäischen Rechtsordnungen sind gegenüber einer Selbstbindung des Erblassers skeptisch und stellen sicher, dass der Erblasser bis zum letzten Atemzug seine Verfügungen von Todes wegen modifizieren oder widerrufen kann. Das deutsche Recht gestattet dagegen mit wechselbezüglichen oder vertragsmäßigen Verfügungen dem Einzelnen, seinen Nachlass in ein marktfähiges Gut zu verwandeln. Der Erblasser kann damit die erbrechtliche Begünstigung einer Person von einer Gegenleistung abhängig machen – weil er diese unwiderruflich ausgestalten kann.

Auch bei der Erbschaftsteuer ergibt sich kein einheitliches Bild: Anders als Deutschland erheben viele Staaten keine Erbschaftsteuer. Formal ist die Erbschaftsteuerbelastung in Deutschland eher hoch, auch weil die Freibeträge angesichts der Geldentwertung mittlerweile nicht mehr jeden Mittelstandsnachlass von der Erbschaftsteuer ausklammern. Besonders scharf ist in Deutschland auch die im Ausland selten anzutreffende Besteuerung von Transfers zwischen Ehegatten, deren Tücken von diesen oftmals übersehen werden, wenn sie gemeinsam wirtschaften. Die Gestaltung der Rechtsnachfolge von Todes wegen (und auch die generationenübergreifende Vermögensweitergabe unter Lebenden) ist daher gerade in Deutschland oftmals erbschaftsteuergetrieben.

Die rechtzeitige Schenkung der Familienimmobilie unter Nießbrauchsvorbehalt von den Eltern an die Kinder mahnt mittlerweile sogar die Tagespresse in steter Regelmäßigkeit an, und sie findet, um die Freibeträge auszuschöpfen, in Deutschland alltäglich statt, auch im Mittelstand. Man kann sich, wenn man in die Praxis blickt, nicht des Eindrucks erwehren, dass die Erbschaftsteuer in der deutschen Mittel- und Oberschicht gleichermaßen das Hauptmotiv für die Nachlassplanung ist. Eine besondere Rolle nimmt in Deutschland sicherlich die Verschonung unternehmerisch genutzten Vermögens ein, vorgeblich um Familienunternehmen generationenübergreifend zu bewahren. Die einschlägigen Regelungen lassen hier großen Spielraum zu und setzen teils auch falsche Anreize, etwa bei der Unternehmensorganisation.

Erbrecht in Gesellschaft, Wirtschaft und Familie

Kann aber ein Gesetzgeber mit dem Erbrecht auf seine Gesellschaft einwirken, und steht dem Gesetzgeber das Erbrecht überhaupt noch als gesellschaftliches Steuerungsinstrument zur Verfügung?

Studiert man die Wirkmächte des Erbrechts, so zeigt sich, dass ein Erbrechtsgesetzgeber auch heute noch – je nach den Verhältnissen in seiner Gesellschaft freilich in unterschiedlicher Intensität und Form – Funktionen des Erbrechts zielgerichtet einsetzen kann. Fünf Funktionen sind vor allem denkbar: Mit seinem Erbrecht kann der Gesetzgeber die Erblasser zu Sparsamkeit und Produktivität anregen (Erblassermotivationsfunktion), das weitergegebene Vermögen einerseits in der nachfolgenden Generation breiter streuen (Umverteilungsfunktion) und andererseits in jeder Generation wirtschaftlich neu ausrichten (Aktualisierungsfunktion). Auch kann er das Vermögen innerhalb von Näheverhältnissen zwischen den Mitgliedern seiner Gesellschaft weitergeben (Solidaritätsfunktion) sowie die Auswirkungen des Generationenwechsels auf das in seiner Gesellschaft verfügbare Privatvermögen neutralisieren und das Vermögen von den aktuellen Mitgliedern der Gesellschaft abkoppeln (Kontinuitätsfunktion).

Die Fernziele, die sich mit diesen Funktionen womöglich erreichen lassen, gehören zu den Grundanliegen eines jeden Gesetzgebers: die Produktivität und Sparsamkeit der Gesellschaftsmitglieder steuern, das in der Gesellschaft verfügbare Privatvermögen gleichmäßiger verteilen, Verzerrungen der wirtschaftlichen Dynamik in der Gesellschaft verhindern, Nähebeziehungen zwischen Gesellschaftsmitgliedern vor allem in der Familie stärken und schützenswerte wirtschaftliche Einheiten erhalten.

Umverteilung durch Erbrecht?

Herausgreifen möchte ich zunächst eine Funktion, die wahrscheinlich die politisch brisanteste ist: Kann das Erbrecht zu Umverteilungszwecken eingesetzt werden? Hier geht es speziell um die klassischen "Zentrifugalkräfte des Erbrechts", nämlich die Erbteilung insbesondere durch den Pflichtteil sowie die Nachlassbeteiligung der Allgemeinheit insbesondere durch die Erbschaftsteuer.

Eine Umverteilung durch das Erbrecht könnte sich zum einen gegen eine Machtkonzentration in den Händen weniger Mitglieder der Gesellschaft richten, die durch große Privatvermögen verursacht wird. Zum anderen könnte das Erbrecht aber auch gerade als Mittel gegen die Ungleichverteilung des Vermögens in der Gesellschaft als solche eingesetzt werden.

Zunächst zur Auflösung einer Machtkonzentration in der Gesellschaft durch erbrechtliche Umverteilung: Dieses Anliegen – so berechtigt es auch sein mag und so oft es insbesondere seit der Französischen Revolution als taugliches Erbrechtsziel vorgetragen wurde, damals etwa von Politikern und Reformern wie Thomas Paine in England, von Maximilien de Robespierre in Frankreich oder von Carl Gottlieb Svarez in Preußen – ist kein Ziel, welches das Erbrecht erreichen kann. Wirtschaftliche Macht durch Vermögenskonzentrationen kann heutzutage kaum mehr vom Erbrecht beeinflusst werden. Bei großen Vermögen, insbesondere bei unternehmerischen, sind die Verwaltung und die Nutzung des Vermögens aufgespalten. Die in der Verwaltungsbefugnis gebündelte Macht an weiten Teilen des verfügbaren Privatvermögens ist von den wirtschaftlichen Eigentümern abgekoppelt und unterliegt überhaupt nicht mehr dem Erbrecht. Große unternehmerische Vermögen werden regelmäßig nicht mehr von natürlichen Personen getragen, sondern von Publikumsgesellschaften, deren Vermögen von einer professionellen Geschäftsleitung verwaltet wird, die ihre Stellung von verstreuten und anonymen Anteilseignern ableitet. Auf diese Vermögensorganisation spielte etwa bereits der Rechtsphilosoph und Weimarer Reichsjustizminister Gustav Radbruch an, als er feststellte, dass Unternehmen "aus dem Kreise des Erbrechts ausgeschieden" sind.

Im Gegenteil: Vielleicht kann eine erbrechtliche Umverteilung hier sogar vermögenskonzentrierend wirken. So gefährdet eine erbrechtliche Umverteilung womöglich inhabergeführte Unternehmen, die vom Erbrecht und einer etwaigen Umverteilung erfasst werden; die Lücken können durch erbrechtsunabhängige Publikumsgesellschaften geschlossen werden. Vor allem aber ist das Erbrecht der falsche Ort, um übermäßige Vermögenskonzentrationen zu bekämpfen: Das Erbrecht kann schließlich erst beim Generationenwechsel ansetzen, nicht aber bereits innerhalb einer Generation. Wenn man etwa eine Machtkonzentration US-amerikanischer Tech-Milliardäre als Gefahr ansieht, ist es wenig zielführend, erst bei deren Tod die in ihren Vermögen gebündelte Macht mittels des Erbrechts aufzubrechen. Stattdessen existieren mit dem Kartell-, Wirtschafts- und Parteienfinanzierungsrecht, freilich bei entsprechender Ausgestaltung, sehr viel effektivere und sofort anwendbare Mechanismen, um Machtkonzentrationen durch Privatvermögen zu adressieren.

Wie aber sieht es mit dem zweiten potenziellen Umverteilungsziel aus, der gleichmäßigeren Vermögensverteilung in der Gesellschaft? Auch dieses Fernziel ist ein berechtigtes Anliegen, vor allem um die Unterschiede in den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen anzugleichen, die von der Ökonomik und den Gesellschaftswissenschaften zunehmend negativ beurteilt werden. Aber auch hier wird man hinter das Umverteilungspotenzial des Erbrechts jedenfalls ein Fragezeichen setzen müssen. Das Erbrecht (einschließlich des Erbschaftsteuerrechts) kann nur dann auf die Vermögensverteilung in einer Gesellschaft einwirken, wenn ererbtes Vermögen einen substanziellen Anteil am Privatvermögen einer Gesellschaft ausmacht. Denn nur dann gibt es beim Generationenwechsel überhaupt etwas umzuverteilen. Wie sich der Anteil des ererbten Vermögens am insgesamt verfügbaren Privatvermögen bestimmen lässt, ist freilich unter Ökonomen – die diese Frage bereits seit Längerem umtreibt – umstritten. Vor allem ist dieser Anteil speziell von der Produktivität und Sparsamkeit der jeweiligen Generationen abhängig und damit auch von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich hoch.

Die erbrechtliche Umverteilung kann noch ein weiteres Fernziel verfolgen, nämlich die Wahrung des Leistungsprinzips. Die Privaterbfolge wird bereits seit Langem als Verstoß gegen das Leistungsprinzip empfunden, das – als wesentliches Strukturprinzip – für ein optimales Ausschöpfen des in der Gesellschaft schlummernden Leistungspotenzials sorgen soll. Der erbrechtliche Erwerb erfolgt schließlich nicht aufgrund einer Leistung, sondern nahezu ausschließlich innerhalb der Familie des Erblassers und damit letztlich aufgrund des Zufalls der Geburt. Gerade in Leistungsgesellschaften ist damit das Erbrecht mehr als rechtfertigungsbedürftig: Ererbtes Vermögen ist "unverdientes Vermögen". Es verwundert deshalb nicht, dass etwa in den Vereinigten Staaten in der Vergangenheit ererbtes Vermögen mit Monopolgewinnen gleichgesetzt wurde. Diesen Verstoß gegen das Leistungsprinzip könnte das Erbrecht auf den ersten Blick ohne Weiteres mit einer Umverteilung mindern oder sogar verhindern, etwa über eine hohe Erbschaftsbesteuerung oder Erbschaftshöchstsummen, wie sie John Stuart Mill – immerhin einer der einflussreichsten liberalen Denker des 19. Jahrhunderts – vorgeschlagen hat. Nach Mill sollte jedes Mitglied der Gesellschaft Vermögen nur in Höhe eines bestimmten Wertes (von wem auch immer) erben dürfen und der Rest dem Staat zufallen.

Allerdings ist auch hier nicht alles so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Beim Leistungsprinzip als möglichem Umverteilungsziel stellt sich ebenso die Frage nach dem Umverteilungspotenzial des Erbrechts. Innerhalb der Familie werden nämlich unter Verstoß gegen das Leistungsprinzip nicht nur Vermögen weitergegeben, sondern ebenfalls ohne Leistungswettbewerb auch andere Vorteile. In erster Linie handelt es sich dabei um immaterielle Vorteile wie Bildung und Erziehung, aber auch sozialer Status und gesellschaftliche Beziehungen – alles Güter, auf deren Weitergabe der Gesetzgeber durch erbrechtliche Regelungen nicht einwirken kann. Die Gefahr ist vor allem, dass eine Einschränkung der materiellen Transfers über eine erbrechtliche Umverteilung die Bedeutung der immateriellen Transfers in der Gesellschaft verstärkt.

So wies etwa der Ökonom Friedrich August von Hayek darauf hin, dass eine Beschränkung materieller Transfers zu einer Zunahme immaterieller Transfers führen könnte. Das natürliche Bedürfnis des Erblassers, seine Familienmitglieder so gut wie möglich auszustatten, würde sich – sollte eine Privaterbfolge durch Umverteilungsmechanismen, etwa eine Erbschaftsteuer, zu stark eingeschränkt werden – andere Kanäle suchen, die zu weitaus gravierenderen Störungen des Leistungsprinzips führen könnten. Die Privaterbfolge wäre dann schlicht das kleinere Übel, "the bequest of a fortune is socially by far the cheapest". Hayek fürchtete besonders die Gefahr eines Nepotismus, den er damals in kommunistischen Gesellschaften erkannte, wo erfolgreiche Erblasser ihre Familienmitglieder zwar nicht über das Erbrecht, aber über gesellschaftliche und politische Posten und Ämter versorgten, und auf diese Weise gegen das Leistungsprinzip verstießen.

Kontinuität durch Erbrecht?

Gegen eine erbrechtliche Umverteilung, vor allem durch Pflichtteil und Erbschaftsteuer, wird immer wieder – neben der Erblassermotivation und der erbrechtlichen Solidarität in der Familie – das Erfordernis einer generationenübergreifenden Kontinuität ins Feld geführt, vor allem um Unternehmen, speziell Familienunternehmen, als schützenswerte wirtschaftliche Einheiten zu erhalten. Ist dieses Ziel aber wirklich legitim?

Freilich wird bereits seit Langem vertreten, dass der Schutz von Unternehmen bei der generationenübergreifenden Vermögensweitergabe ein berechtigtes Anliegen ist. So betonen schon die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dass die Gefährdung des Unternehmens beim Erbfall durch den Pflichtteil "gewisse ökonomische Nachtheile" verursachen kann. Auf den ersten Blick könnte man dagegen durchaus an der Schutzwürdigkeit von Unternehmen zweifeln, auch wenn Unternehmen wichtige Funktionen in Wirtschaft und Gesellschaft erfüllen. Eine besondere Schutzwürdigkeit könnte aus ökonomischer Sicht fehlen, solange an die Stelle eines untergegangenen Unternehmens seine Wettbewerber oder neu gegründete Unternehmen treten, die den Markt ausreichend versorgen. Geradezu marktliberal argumentierte bereits Theodor Braun, der als einer der "Hilfsarbeiter" der ersten Kommission – heute würde man von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sprechen – an der Vorbereitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs beteiligt war, 1878 in der deutschen Pflichtteilsdebatte: "Jeder Todesfall, der einem blühenden Geschäfte ein Ende macht, zerstört dem Volksvermögen ein am rechten Platze arbeitendes Kapital. Aber im raschen Wechsel des bürgerlichen Verkehrs treten stets neue Geschäfte an die Stelle der ältern, an diese letztern denkt niemand mehr, und die entstehende Lücke ist bald nicht mehr fühlbar." Ein Unternehmenserbrecht, das für eine generationenübergreifende Kontinuität des Familienunternehmens sorgt, könnte sogar im Gegenteil die Entstehung neuer – und vielleicht innovativerer – Unternehmen verhindern.

Bei genauerem Hinsehen ändert der Wettbewerb jedoch nichts an der Schutzwürdigkeit von Unternehmen beim Generationenwechsel – jedenfalls soweit ein Unternehmen allein wegen des Generationenwechsels aus dem Wettbewerb ausscheidet. Die Zerschlagung eines Unternehmens wegen des Todes des bisherigen Trägers ist gerade kein "process of creative destruction" im Schumpeterschen Sinne, anders als bei einer wettbewerbsbedingten Zerschlagung. Der Gewinn der Konkurrenten des vom Erbrecht zerschlagenen Unternehmens beruht nicht auf der Leistungsauslese im Wettbewerb, sondern allein auf rechtlichen Regelungen.

Die Schutzwürdigkeit unternehmerischen Vermögens bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen beantwortet aber nicht die Frage, in welchem Umfang eine generationenübergreifende Kontinuität von Unternehmen erforderlich ist. Die entscheidende Vorfrage lautet: Ist es für den Erhalt eines Unternehmens erforderlich, dass gerade die Erben des bisherigen Unternehmensinhabers – also regelmäßig die Unternehmerfamilie – den Betrieb fortführen? Die Antwort auf diese Grundfrage entscheidet beispielsweise darüber, ob verhindert werden muss, dass das Erbrecht über die Erbschaftsteuer oder einen Pflichtteil den nachfolgenden Familienmitgliedern Liquidität entziehen darf. Ist eine Fortführung durch die Familienmitglieder erforderlich, dann muss verhindert werden, dass diese Familienmitglieder durch den Liquiditätsentzug gezwungen werden, die wirtschaftliche Einheit an einen Dritten zu veräußern. Kommt es dagegen allein auf die Fortführung des Betriebs an, und sei es durch einen Dritten, dann braucht beim Liquiditätsentzug auf das Unternehmen keine Rücksicht genommen werden. Das gilt jedenfalls, solange die Familienmitglieder die wirtschaftliche Einheit ungeteilt an außenstehende Dritte veräußern, um an die notwendige Liquidität zu gelangen.

Intuitiv ist die Antwort auf die Grundfrage offensichtlich: Nachfolgende Familienmitglieder sind genauso gut oder genauso schlecht zum Fortbetrieb der wirtschaftlichen Einheit – des Familienunternehmens – geeignet wie jedes andere Mitglied der Gesellschaft auch. Bei der Vermögensweitergabe in der Familie spielen Leistungskriterien keine Rolle. So verdammte der Ökonom John Maynard Keynes in seinem legendären Essay "Am I a Liberal?" (1925) mit scharfen Worten die Fortführung von Unternehmen durch die Erben: "Der Grundsatz der Vererbung für die Übertragung von Vermögen und Geschäftsleitung ist die Ursache, warum die Führerschaft der kapitalistischen Sache schwach und dumm ist. Sie wird zu sehr von Männern der dritten Generation beherrscht. Nichts führt eine gesellschaftliche Einrichtung mit größerer Sicherheit zum Verfall als ihre Fesselung an den Grundsatz der Vererbung. Ein Zeugnis hierfür ist, daß die bei weitem älteste unserer Einrichtungen, die Kirche, diejenige ist, die sich von dem Makel der Erblichkeit immer freigehalten hat."

In der Tat darf mit Recht an einer besonderen Eignung der nachfolgenden Familienmitglieder zum Fortbetrieb wirtschaftlicher Einheiten gezweifelt werden. Bei den Erben als den Familienmitgliedern des Erblassers handelt es sich um Personen, die jedenfalls als Verwandte durch den Zufall der Geburt bestimmt werden. Dieses Kriterium prädestiniert die nachfolgenden Familienmitglieder nicht als optimale Nachfolger für den Fortbetrieb. Die Zeiten, in denen die zum Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Fertigkeiten exklusiv von den Eltern an die Kinder in der Familie weitergegeben wurden, sind lange vorbei. Unternehmertum in der Industrie und im Dienstleistungssektor sind überwiegend Ausbildungsberufe, die – selbst wenn es zur Nachfolge in der Familie kommt – von den nachfolgenden Personen außerhalb der Familie, in Schule, Berufsausbildung oder an der Universität erlernt werden. Eine Fortführung in der Familie kann zum Erhalt der wirtschaftlichen Einheit allenfalls aus weniger rationalen Gründen praktisch erforderlich sein, vornehmlich in Branchen, die von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Markt und Unternehmen gekennzeichnet sind. Bei solchen Unternehmen könnte einem nachfolgenden Familienmitglied – frei nach Max Weber – ein irgendwie geartetes "Gentilcharisma" anhaften. Der Markt rechnet dann dem Nachfolger aufgrund der Familienzugehörigkeit irrational die persönlichen Fähigkeiten der bisherigen Unternehmerfamilie zu.

Wenn man die eben formulierte Grundfrage verneint und davon ausgeht, dass eine Fortführung durch die Familienmitglieder nicht das entscheidende Ziel ist, dann bedarf es keines Schutzes vor einer erbrechtlichen Umverteilung. Insbesondere sind die Unternehmen nicht vor einem Liquiditätsentzug als solchem zu schützen, also nicht vor der Erbschaftsteuer oder Pflichtteilsansprüchen weichender Familienmitglieder. Diese Ansprüche bewirken allenfalls, dass die Erben die wirtschaftliche Einheit veräußern oder für Fremdkapital belasten müssen. Im Gegenteil: Der Liquiditätsentzug kann sogar dazu führen, dass über den Marktmechanismus die wirtschaftliche Einheit in die Hände des zur Fortführung am besten Geeigneten gelangt, der auch aus der Familie stammen kann, aber dies nicht muss. Die großzügigen erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln für inhabergeführte Unternehmen, wie wir sie bei uns, aber auch in anderen Rechtsordnungen antreffen, sind damit nicht unproblematisch. Allenfalls muss der Gesetzgeber den nachfolgenden Familienmitgliedern Zeit verschaffen, um eine geordnete Neustrukturierung ohne Zeitdruck zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sollte deshalb großzügige Stundungsmöglichkeiten vorsehen, nicht nur bei der Erbschaftsteuer, sondern auch beim Pflichtteil.

Fazit

Umverteilung und Kontinuität sind nicht die einzig denkbaren Erbrechtsfunktionen, mit denen ein Erbrechtsgesetzgeber auf die Gesellschaft einwirken kann. Auch hinsichtlich der anderen genannten möglichen Funktionen des Erbrechts – der Erblassermotivation, der Aktualisierung und der Solidarität – muss der Gesetzgeber stets prüfen, ob sich mit ihnen sinnvolle Ziele erreichen lassen und ob die Funktionen umsetzbar sind, um das Potenzial des Erbrechts zu nutzen. Der Gesetzgeber darf dabei nicht die Augen davor verschließen, dass er nicht alleine auf dieser Welt reguliert. Er steht in einem Wettbewerb, gerade was ausländische Mechanismen zur generationenübergreifenden Vermögensbindung anbelangt. Vor diesen kann der Gesetzgeber sein Erbrecht und dessen Funktionen nur bedingt schützen. Auch das muss bei einer Ausgestaltung des Erbrechts zur Erblassermotivation, Umverteilung, Aktualisierung, Solidarität und Kontinuität bedacht werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Alexis de Tocqueville, De la démocratie en Amérique, Paris 184812, S. 75.

  2. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 5.7.2022, Dimici v. Turkey, Nr. 70133/16. Zu einem weiteren Beispiel eines über vier Jahrhunderte gebundenen Vermögens, das bis heute eigenen Regelungen außerhalb des Erbrechts unterliegt, siehe Anatol Dutta, Das Familienvermögensrecht des Fürstlichen Hauses Liechtenstein, Berlin 2025, Externer Link: https://www.doi.org/10.3790/978-3-428-59332-3.

  3. Darunter versteht man die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten des Eigentümers, bei der der veräußernde Eigentümer trotzdem weiterhin wirtschaftlich ausschließlich die Immobilie nutzen kann.

  4. Näher zu Funktionen und Regelungszielen des Erbrechts Anatol Dutta, Warum Erbrecht? Das Vermögensrecht des Generationenwechsels in funktionaler Betrachtung, Tübingen 2014, hier ab S. 151, Externer Link: https://www.doi.org/10.1628/978-3-16-152729-6.

  5. Bernhard Großfeld, Aktiengesellschaft, Unternehmenskonzentration und Kleinaktionär, Tübingen 1968, S. 99.

  6. Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, Leipzig 19323, S. 157f.

  7. Jens Beckert, Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Frankfurt/M. 2004.

  8. Siehe etwa Thomas Nixon Carver, Essays in Social Justice, Cambridge MA 1915, S. 267.

  9. Friedrich August von Hayek, The Constitution of Liberty, Chicago 1960, S. 91.

  10. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Band 5: Erbrecht, Berlin–Leipzig 1888, S. 387.

  11. Theodor Braun, Die Gesetzgebung und das Pflichttheilsrecht, in: Preußische Jahrbücher 42/1878, S. 278–302, Zitat S. 299.

  12. Joseph Schumpeter, Capitalism, Socialism and Democracy, New York 1943, hier ab S. 81.

  13. John Maynard Keynes, Politik und Wirtschaft – Männer und Probleme, Ausgewählte Abhandlungen, Tübingen–Zürich 1956, S. 248; Übersetzung von Eduard Rosenbaum. Das englische Originalzitat findet sich in: ders., Essays in Persuasion, London 1931, S. 327.

  14. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen 1922, S. 773.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Anatol Dutta für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.