Ist Inklusion ein (neues) Menschenrecht? Diese Frage stellt sich spätestens seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahre 2009 in Deutschland. Diese erste Menschenrechtskonvention des 21. Jahrhunderts hat wie keine andere Rechtsquelle die Debatte um Inklusion von behinderten Menschen beeinflusst und neue Akzente auch für das Völkerrecht allgemein gesetzt.
Inklusion als neues Menschenrecht, das in mehrere Richtungen transformativ wirkt? Wer die Debatten zur UN-BRK verfolgt, könnte dieser Einschätzung zustimmen. Aber gibt es Inklusion überhaupt als eigenständiges Menschenrecht? Weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 noch die beiden grundlegenden UN-Pakte von 1966, die zusammen mit der Allgemeinen Erklärung die Internationale Menschenrechtscharta bilden, enthalten ein Menschenrecht auf Inklusion. Auch die UN-BRK selbst enthält keinen eigenständigen Artikel mit einem Menschenrecht auf Inklusion. Inklusion als Begriff erscheint in der UN-BRK vielmehr als Bestandteil verschiedener Normen: einmal als allgemeines Prinzip in Artikel 3, sodann als Bestandteil des Rechts auf selbstbestimmtes Leben im inklusiven Sozialraum nach Artikel 19 und weiter als Teil des Rechts auf Bildung nach Artikel 24 sowie des Rechts auf Arbeit nach Artikel 27.
Was also ist Inklusion? Ein eigenständiges Recht? Ein Prinzip? Ein Bestandteil anderer Menschenrechte? Und was ist daran neu? Schaut man auf die Entstehungsgeschichte der UN-BRK,
Versteht man Inklusion als Teilhabe an der Gesellschaft, als Partizipations-, Mitwirkungs- und Zugangsrecht,
Inklusion ist jedoch nicht nur als Prinzip, sondern auch als Bestandteil und zugleich Weiterentwicklung eines der ältesten und fundamentalsten Menschenrechte, dem Recht auf Gleichberechtigung, zu verstehen. Dieses Menschenrecht ist in den vergangenen siebzig Jahren seiner Existenz als Menschenrecht der Vereinten Nationen mehrfach verändert und weiterentwickelt worden.
So kennen wir verschiedene Konzepte der Gleichheit, die sich in den zurückliegenden Jahrzehnten entwickelt haben, angefangen bei dem formalen Gleichheitskonzept, das auf dem aristotelischen Gedanken der gleichen Behandlung Gleicher sowie Ungleichbehandlung Ungleicher beruht. Ihm wurde insbesondere durch die feministische Rechtswissenschaft das materiale oder substanzielle Gleichheitskonzept zur Seite gestellt, welches auch die mittelbare Diskriminierung erfasst und die unterschiedlichen Lebenslagen sozialer Gruppen in den Blick nimmt.
Staatenüberprüfung in Genf
Die Umsetzung und Überwachung der UN-BRK findet in allen Vertragsstaaten zweigleisig, auf nationaler und internationaler Ebene, statt. Die nach Artikel 33 UN-BRK zuständigen nationalen Stellen – das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die staatliche Koordinierungsstelle (Bundesbehindertenbeauftragter mit Inklusionsbeirat) und die nationale Monitoringstelle UN-BRK (Deutsches Institut für Menschenrechte) – haben in diesem System der nationalen Umsetzung und Überwachung unterschiedliche Rollen. Auf internationaler Ebene ist vor allem das Staatenberichtsverfahren nach Artikel 35 bis 39 UN-BRK das Herzstück der Überwachung. Die Vertragsstaaten müssen regelmäßig, zunächst alle zwei, dann alle vier Jahre, Staatenberichte vorlegen, die vom UN-BRK-Ausschuss, dem 18 unabhängige Expert*innen angehören, geprüft werden. Zum Prüfverfahren gehört eine öffentliche Anhörung mit den staatlichen Vertreter*innen und den weiteren nationalen Stellen. Die Prüfung endet mit den sogenannten Abschließenden Bemerkungen des UN-BRK-Ausschusses in Genf zum Umsetzungsstand der UN-BRK in diesem Land.
Zwei deutsche Staatenprüfungsverfahren fanden bislang statt, 2015 und 2023. In beiden Verfahren erntete Deutschland Lob, aber noch sehr viel mehr Kritik. Gelobt wurden zuletzt insbesondere die Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit und die gesetzlichen Reformen im Betreuungsrecht, dem Kinder- und Jugendhilferecht und in der Eingliederungshilfe (Bundesteilhabegesetz).
Die Aussonderung behinderter Kinder und Jugendlicher aus dem deutschen Schulwesen mit der rassistischen Trennungspolitik der US-amerikanischen Südstaaten oder gar der Apartheidpolitik Südafrikas zu vergleichen, ist eine drastische Rhetorik, die stark emotionalisiert. Und doch ähnelt sie aber einer Rhetorik, die Sonderschulen, Wohnheime und Werkstätten für behinderte Menschen als Inklusion bewertet. Auch die deutsche Staatendelegation 2023 in Genf vertrat die Ansicht, deutsche Förderschulen gehörten zum inklusiven deutschen Bildungssystem. Bei vielen Vertreter*innen der Zivilgesellschaft, insbesondere denjenigen, die während der Staatenprüfung vor dem Palast der Vereinten Nationen ein Protestcamp organisierten, löste diese Rhetorik ähnlich starke Gefühle aus. „Schämt euch“ stand auf deren Bannern. Gemeint war und ist damit die systematische Aussonderung behinderter Kinder aus dem Regelschulsystem in Deutschland und eben diese Auffassung, dass die getrennte Bildung von behinderten Kindern in deutschen Sonder- und Förderschulen Ausdruck eines inklusiven Bildungssystems im Sinne der UN-BRK sei.
Die Abschließenden Bemerkungen des UN-BRK-Ausschusses aus dem Jahre 2023 greifen die Kritikpunkte aus der ersten Staatenprüfung auf. Zu alten Themen, wie der ungenauen deutschen Übersetzung der UN-BRK oder der fehlenden Gewaltschutzstrategie, gesellen sich neue, wie das Thema der Triage oder die diskriminierende Praxis gegenüber behinderten Personen mit Flucht- und Migrationshintergrund.
Die Abschließenden Bemerkungen aus 2015 wurden erneut bestätigt, erweitert und nuanciert. Als Hauptthemen lassen sich vier Themenfelder identifizieren: Dringender Handlungsbedarf sieht der Ausschuss in Bezug auf das Recht auf selbstbestimmtes Leben, also den Bereich Wohnen, sowie in Bezug auf die Rechte auf inklusive Bildung und inklusive Beschäftigung. Die Empfehlungen zu diesen Rechten werden als dringende Angelegenheiten identifiziert.
Ergebnisse der zweiten Staatenprüfung
Nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes ist die UN-BRK durch Ratifikation Teil der deutschen Rechtsordnung geworden. Damit steht sie auf gleicher Stufe wie das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), also über den Landesgesetzen und unterhalb des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem entschieden, dass die UN-BRK als Auslegungshilfe zur Interpretation der Grundrechte herangezogen werden muss. Damit steht sie in gewissem Sinne also sogar über den allgemeinen anderen Bundesgesetzen, wie dem SGB IX oder dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
Nach Artikel 20 Absatz 3 GG ist „die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden“, was bedeutet, dass die Bundes- und Landesregierungen und alle Behörden an die UN-BRK unmittelbar gebunden sind. Außerdem gilt bei uns als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Daraus ergibt sich für die Exekutive wiederum die Pflicht völkerrechtsfreundlichen Verhaltens.
In mehreren Entscheidungen zur UN-BRK entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die UN-BRK verbindliches Recht ist und auch zur Auslegung der Grundrechte heranzuziehen ist.
Aus völkerrechtlicher Sicht gilt, dass der UN-BRK-Ausschuss von den Vereinten Nationen mit der internationalen Überwachung betraut worden ist. Damit hat seine Meinung im Rahmen des internationalen Monitorings mehr Gewicht als die eines jeden anderen menschenrechtlichen Fachausschusses der Vereinten Nationen oder sonst eines Menschenrechtsorgans. Die Ausschussmitglieder werden gemäß Artikel 34 Absatz 5 UN-BRK in geheimer Wahl von den Vertragsstaaten aus einer Liste, die sie selbst zusammengestellt haben, gewählt. Gemäß Artikel 37 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit den UN-BRK-Ausschussmitgliedern zusammenzuarbeiten. Nach Artikel 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969, die Deutschland ebenfalls ratifiziert hat, gilt der Grundsatz Pacta sunt servanda – Verträge sind nach Treu und Glauben einzuhalten. In Artikel 27 des Wiener Übereinkommens heißt es weiter, dass sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Daraus ergibt sich die völkerrechtliche Pflicht, die Umsetzung der Empfehlungen aus den Abschließenden Bemerkungen zumindest ernsthaft zu prüfen. Einen Fahrplan dafür liefern die Ergebnisse der BRK-Konferenz, die nach der Staatenprüfung vom Bundesbehindertenbeauftragten und dem Deutschen Institut für Menschenrechte im Februar 2024 organisiert und dokumentiert wurde.
Inklusion im Gesundheitswesen
Vorneweg sei betont: Wäre eine inklusive Gesundheitsversorgung bereits realisiert, wären die nachfolgenden Reflexionen obsolet. Medizinische Leistungen würden in einem inklusiven Gesundheitswesen unabhängig von Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, kognitiven und körperlichen Fähigkeiten, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung und sozialer Herkunft erbracht. Gesundheitsbezogene Differenzierungen innerhalb dieser Diversitätsdimensionen wären in einer inklusiven Gesundheitsversorgung dort erforderlich, wo innerhalb der Regelversorgung auch heute spezifische Fachdisziplinen differenzierte Herangehensweisen erfordern – etwa in der Pädiatrie (altersbezogen) oder der Gynäkologie (geschlechtsspezifisch).
Die Alltagsrealität zeigt jedoch, dass ein inklusives Gesundheitswesen schon daran scheitert, dass ableistische Strukturen und damit einhergehende gesellschaftliche und medizinische Verständnisse von Behinderung vorliegen. Ableismus bezeichnet eine Sichtweise, die bestimmte körperliche und kognitive Merkmale als normativ setzt und dadurch Menschen mit Behinderung systematisch benachteiligt und ihre gesellschaftliche und damit auch gesundheitliche Teilhabe einschränkt oder gänzlich verhindert.
In Bezug auf das Recht auf Gesundheit nach Artikel 25 UN-BRK äußert der UN-BRK-Ausschuss Besorgnis über fehlende Barrierefreiheit von Gesundheitseinrichtungen und den Mangel an qualifizierten Fachkräften im Gesundheitswesen, die in der Kommunikation in barrierefreien Methoden und Formen geschult sind. Besorgt ist der Ausschuss ebenso über die mangelnde Gesundheitsversorgung von Menschen mit kognitiver und/oder psychosozialer Behinderung in Deutschland. Auch werden Rechtsvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Sicherstellung informierter Einwilligungen in barrierefreien Formaten vor jedem medizinischen Eingriff angemahnt.
Medizinische Versorgung
Menschen mit Behinderung positionieren sich gegen eine Exklusion, sowohl im Allgemeinen als auch im Gesundheitswesen. Irreführende Nomenklaturen einer „inklusiven Medizin“ verdecken aber mitunter, dass die allgemeine Regelversorgung flächendeckend inklusiv und damit diskriminierungsfrei ausgestaltet sein muss. Es ist nicht akzeptabel, dass Diagnosen wie Krebs, chronische Erkrankungen oder Sinnesbeeinträchtigungen bei Menschen mit Behinderung weiterhin signifikant später gestellt werden, nicht selten mit dem Verweis auf eine unzureichende Untersuchbarkeit infolge vermeintlich fehlender Compliance (Behandlungsbereitschaft der Betroffenen).
Hoffnungsvoll erschien in diesem Zusammenhang der vom Bundesministerium für Gesundheit initiierte und 2024 veröffentlichte „Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen“. Dieser weist jedoch in einem zentralen Aspekt erhebliche Defizite auf: Er orientiert sich nicht an der UN-BRK, sondern folgt weiterhin einem medizinisch-defizitorientierten Modell. Infolgedessen wird Beeinträchtigung per se als Defizit konstruiert. Allein diese Perspektive wirkt systematisch inklusiven Entwicklungsprozessen entgegen und verhindert deren nachhaltige Umsetzung.
Am Beispiel der Barrierefreiheit in Gesundheitseinrichtungen wird deutlich, dass der Aktionsplan bestenfalls gute Absichten formuliert, jedoch keine verbindlichen Standards zur Förderung von Inklusion etabliert. Dabei wäre es zum Beispiel im Rahmen der Neuzulassung von Arztpraxen ohne Weiteres möglich, Barrierefreiheit verpflichtend vorzuschreiben. Für bereits bestehende Praxen hätten „angemessene Vorkehrungen“ gemäß Artikel 2 der UN-BRK eingefordert werden können. Dadurch wären zumindest erste rechtlich bindende Regelungen sowie Sanktionen in Gesetzgebungsverfahren und Zulassungsverordnungen verankert worden. Das wäre ein notwendiger Schritt, um Menschen mit Behinderung zumindest eine Auswahlmöglichkeit unter barrierefreien medizinischen Einrichtungen zu eröffnen.
Zudem berichten Menschen mit Behinderung vermehrt, bei der Anmeldung als Neupatient*in abgewiesen zu werden. Vermutete Ursachen sind unter anderem ein erhöhter zeitlicher und arbeitsbezogener Aufwand bei gleichzeitig fehlender Gegenfinanzierung. Eine besondere Problematik zeigt sich bei der Transition ins Erwachsenenleben. Viele junge Menschen mit Behinderung verbleiben über ihre Volljährigkeit hinaus in der pädiatrischen Versorgung, da sie in der Erwachsenenmedizin keinen adäquaten Anschluss finden. Spätestens im Wartezimmer, umgeben von Kindern, wird spürbar, wie sehr strukturelle Barrieren ihre Selbstbestimmung einschränken.
In dieser Übergangsphase und darüber hinaus leisten Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB, nach Paragraf 119c SGB V) einen wichtigen Beitrag. Als interdisziplinär organisierte Fachambulanzen begleiten sie auch die Transition und gewährleisten eine fachmedizinische Versorgung. Auch wenn diese Einrichtungen nicht inklusiv sind, fungieren sie, analog zu anderen Fachambulanzen, als Schnittstelle zwischen niedergelassener Ärzteschaft, weiteren Fachdisziplinen und stationären Einrichtungen. Sie ermöglichen eine fachlich fundierte Zuarbeit und koordinierte Überleitung, beispielsweise im Rahmen des Aufnahme- und Entlassmanagements bei Krankenhausaufenthalten, wodurch die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert wird. Äquivalent arbeiten Sozialpädiatrische Zentren (SPZ, nach Paragraf 119 SGB V) in der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung.
Die Bedeutung struktureller Barrieren und Diskriminierungserfahrungen in der medizinischen Versorgung sei an dieser Stelle abschließend anhand von zwei Beispielen veranschaulicht. Zum einen kritisieren Frauen mit Behinderung seit Jahren den Mangel an barrierefreier gynäkologischer Versorgung. Häufig mangelt es an geeigneten Untersuchungsstühlen für Rollstuhlnutzer*innen sowie an barrierefrei zugänglichen Räumlichkeiten. Darüber hinaus wird die selbstbestimmte Sexualität von Frauen mit Behinderung in der ärztlichen Praxis immer wieder infrage gestellt – häufig gefolgt von pauschalen Empfehlungen gegen einen möglichen Kinderwunsch. Anstelle einer barrierefreien, individuellen, respektvollen und ressourcenorientierten Beratung überwiegen Hinweise auf genetische Risiken sowie die generelle Infragestellung der elterlichen Kompetenz.
Zum anderen wurden im Kontext der Covid-19-Pandemie bestehende strukturelle Missstände im Gesundheitswesen besonders im Kontext der Triage-Thematik deutlich. Ein gesellschaftlicher und fachlicher Diskurs entfaltete sich erst infolge eines wegweisenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass Inklusion im Gesundheitswesen gegenwärtig weder hinreichend umgesetzt noch systematisch geplant wird. Spätestens an diesem Punkt wird die Notwendigkeit einer konsequenten Umsetzung des menschenrechtsbasierten Modells der UN-BRK deutlich und damit auch die Dringlichkeit, ableistische Denkmuster abzulegen. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang die unverändert gültigen Einschätzungen der UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar: „Ein Leben mit Behinderung ist genauso lebenswert wie jedes andere Leben. Jeder Mensch verfügt über eine einzigartige Kombination einmaliger Eigenschaften und Erfahrungen, die ihn wertvoll und unersetzlich machen. Das Leben von Menschen mit Behinderungen ist menschliches Leben, dem eben deshalb Würde innewohnt. Menschen mit Behinderungen können ein erfülltes Leben haben und all das genießen, was dem Leben Bedeutung verleiht. Sie haben die gleichen Wünsche und Ziele wie alle anderen Menschen, möchten Freundschaften schließen, eine Arbeit finden, in einer eigenen Wohnung leben, eine Familie gründen und Träume verwirklichen. Menschen mit Behinderungen bringen Talente und Vielfalt in die Gemeinschaften ein, in denen sie leben, und bereichern diese. Sicherlich sind sie bei der Verwirklichung ihrer Ziele mit größeren Hürden konfrontiert als andere Menschen. Aber ihre Bemühungen und Leistungen tragen dazu bei, eine inklusivere und vielfältigere Gesellschaft aufzubauen – zum Wohl aller Menschen.“
Fazit
Inklusion als Menschenrechtsprinzip und als Menschenrecht auf inklusive Gleichberechtigung ist eine der Innovationen, die mit der UN-BRK in die deutsche Rechtsordnung und ins Völkerrecht Einzug gehalten haben. Die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland verläuft jedoch schleppend, weil traditionelle Sondereinrichtungen und etablierte Formen der Leistungserbringung erhalten werden und fälschlicherweise als Inklusion beschönigt werden. Das widerspricht der UN-BRK und der Rechtspraxis des UN-BRK-Ausschusses. Die zweite Staatenprüfung vor dem UN-BRK-Ausschuss 2023 zeigte deutlich, wie wenig Inklusion und wie viel Exklusion durch Segregation in Deutschland realisiert wird. Am Beispiel der medizinischen Versorgung lassen sich diskriminierende und ableistische Strukturen, die einer Umsetzung der UN-BRK im Wege stehen, aufzeigen. Die Abschließenden Empfehlungen des UN-BRK-Ausschusses aus der zweiten Staatenprüfung werden von der Leitung der Monitoringstelle UN-BRK als „Leitlinien für die Inklusionspolitik des nächsten Jahrzehnts“ eingestuft.