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Jugendstrafrecht auf dem Prüfstand | Jugend 2025 | bpb.de

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Jugendstrafrecht auf dem Prüfstand Gewaltkriminalität von jungen Menschen

Britta Bannenberg

/ 15 Minuten zu lesen

Nach Gewaltdelikten durch Jugendliche wird regelmäßig eine Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters gefordert. Gibt es tatsächlich einen Anstieg solcher Fälle? Welche Instrumente hat das Jugendstrafrecht bereits? Und verspricht eine Verschärfung Besserung?

In jüngerer Zeit werden in Politik und Medien wiederholt Forderungen laut, das Strafrecht zu verschärfen und die Strafmündigkeitsgrenze – also das Alter, ab dem jemand strafrechtlich belangt werden kann – abzusenken. Den Anlass bilden seltene Tötungsdelikte von Minderjährigen beziehungsweise Strafunmündigen, extreme Gewaltdelikte durch Jugendliche, in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) bekannt gegebene Anstiege von Gewaltkriminalität durch Kinder und Jugendliche sowie Einzelfälle von jungen Extremisten, die kurz vor der Verübung eines Anschlags festgenommen wurden. Die Diskussionen darüber entstehen häufig reflexhaft, und der Blick auf die Gesamtsituation der Jugendkriminalität und Jugendgewalt kommt dabei in der Regel zu kurz. Ohne Detailkenntnis wird das Jugendstrafrecht dann als nicht ausreichend betrachtet, den aktuellen Negativentwicklungen zu begegnen – zugleich wird es aber auch in seinen Wirkungen überschätzt.

Um in diesem Themenfeld zur Versachlichung beizutragen, werden im Folgenden zunächst empirische Erkenntnisse zur Gewalt von jungen Menschen sowie neue Entwicklungen und Trends im Zusammenhang mit der Social-Media-Nutzung von Jugendlichen betrachtet und anschließend die Möglichkeiten und Grenzen des Jugendstrafrechts dargelegt. Zunächst bedarf es jedoch der Klärung grundlegender Begriffe.

Begriffsklärungen

Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht

Unter „Jugendkriminalität“ versteht man kriminologisch die Delinquenz – also das einen Straftatbestand erfüllende Verhalten – von Kindern, die gemäß Paragraf 19 Strafgesetzbuch (StGB) erst mit der Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig werden, sowie Straftaten durch Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre). Kriminologisch wird teilweise auch die Gruppe der sogenannten Jungerwachsenen bis zum 25. Lebensjahr betrachtet, was allerdings im strafrechtlichen Sinne unerheblich ist. Spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres gilt uneingeschränkt das Erwachsenenstrafrecht.

Unter 14-Jährige können also nicht bestraft werden, Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren unterliegen immer dem Jugendstrafrecht, allerdings unter dem Vorbehalt der positiven Feststellung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit in jedem Einzelfall, und Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren sind volljährig und können dem Erwachsenenstrafrecht oder dem Jugendstrafrecht unterfallen, wenn sie entweder entwicklungsverzögert sind und insofern noch einem Jugendlichen gleich stehen oder eine sogenannte Jugendverfehlung begangen haben.

Das Jugendstrafrecht ist im JGG (Jugendgerichtsgesetz) geregelt, wobei sich die Frage, ob eine Straftat vorliegt, nach dem Erwachsenenstrafrecht im StGB richtet. Das Verfahren und die Sanktionen des JGG sind jedoch spezifisch auf die Erziehung der Jugendlichen und Heranwachsenden ausgerichtet. Strafunmündige, die Gewalttaten begehen, können Reaktionen der Jugendhilfe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahren. Auch kann die Personensorge entzogen werden.

Gewaltkriminalität

„Gewaltkriminalität“ ist ein weiter Begriff, der aus kriminologischer Sicht physische und psychische Schädigungen anderer Personen umfassen kann. In der PKS, in der jährlich Informationen über die der Polizei bekanntgewordenen Straftaten, Tatverdächtigen und Opfer veröffentlicht werden, wird unter der Kategorie „Gewaltdelikte“ eine Zusammenfassung verschiedener Delikte verstanden, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammensetzt: Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Übergriffe im besonders schweren Fall, Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche und schwere Körperverletzung, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme.

Etwa 3 bis 4 Prozent der jährlich erfassten Straftaten sind schwere Gewaltdelikte. Die schwerste Kategorie von Mord und Totschlagsdelikten (einschließlich dem Versuch) macht seit Langem unter 0,1 Prozent aller Delikte aus. Nicht unter dem Sammelbegriff „Gewaltkriminalität“ erfasst sind die wesentlich häufigeren Körperverletzungsdelikte nach Paragraf 223 StGB oder auch Bedrohungen und Nötigungen. Die PKS enthält zwar Angaben über Verdachtsfälle und bei Aufklärung über die Zahl der Tatverdächtigen sowie der Opfer – die Qualität dieser Fälle und die Tatumstände können der Statistik jedoch nicht entnommen werden.

Kriminalitätslage im Hellfeld

2024 wurden in der PKS insgesamt 5837445 Straftaten registriert, darunter sind Eigentums- und Vermögensdelikte nach wie vor am häufigsten. 217277 Fälle wurden in der Kategorie Gewaltkriminalität registriert (3,7 Prozent des Gesamtstraftatenaufkommens), worunter die gefährliche (und seltener schwere) Körperverletzung mit 158177 Fällen den Großteil der Gewaltdelikte ausmacht. Dieser Kategorie müssen die 437461 Fälle der Körperverletzung hinzugerechnet werden (7,5 Prozent des Gesamtstraftatenaufkommens), die in der PKS, wie erläutert, nicht Gewaltdelikte genannt werden.

Bei einer Aufklärungsquote von 58 Prozent im Jahr 2024 wurden insgesamt 3385919 Taten aufgeklärt, das heißt, diesen Taten konnte ein Tatverdächtiger zugeordnet werden, womit insgesamt 2184834 Tatverdächtige ermittelt wurden. Typischerweise werden etwa 75 Prozent männliche und 25 Prozent weibliche Tatverdächtige ermittelt. Typisch ist auch, dass (strafunmündige) Kinder, Jugendliche und Heranwachsende zwar einen relativ geringen Anteil an der Gesamtgruppe der Tatverdächtigen ausmachen, aber trotzdem – gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil – die kriminell aktivste Gruppe sind. Dieser international und über Jahrzehnte hinweg allgemeingültige kriminologische Befund wird „Alters-Kriminalitätskurve“ (age-crime-curve) genannt und ist auch für das Verständnis der Gewaltkriminalität junger Menschen wichtig.

2024 wurden 79,3 Prozent erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren ermittelt, 4,7 Prozent Kinder (101.886), 8,8 Prozent Jugendliche (192.863) und 7,2 Prozent Heranwachsende (156.889). Um diese Zahlen in langfristige Entwicklungen einordnen zu können, gibt es die sogenannte Tatverdächtigenbelastungsziffer (TVBZ): Diese wird errechnet, indem die Zahl der Tatverdächtigen in Bezug zu 100.000 Personen der jeweiligen Altersgruppe der Wohnbevölkerung gesetzt wird. Dabei ergibt sich die für Jugendliche und Heranwachsende typische Höherbelastung mit Kriminalität, weil der Bevölkerungsanteil dieser Altersgruppen deutlich unter ihrer Erfassung mit Straftaten liegt.

Besorgniserregend ist dieser allgemeingültige Befund nicht, weil er als Ausdruck von weitgehender Normalität und Episodenhaftigkeit strafrechtlicher Auffälligkeit im Zusammenhang mit der Entwicklung zu betrachten ist. Die meisten jungen Menschen fallen nur einmal oder gelegentlich mit eher leichten Straftaten polizeilich auf. Problematisch sind eher die etwa 25 Prozent Mehrfachauffälligen, unter denen sich auch (etwa 5 Prozent) Intensivtäter befinden, die viele, auch schwerere Delikte begehen (bis zu 50 Prozent der Delikte der Altersgruppe), viele persönliche und soziale Risikofaktoren aufweisen und häufig bis weit in das Erwachsenenalter hinein kriminell auffällig bleiben.

Zu beachten ist weiterhin der Geschlechterunterschied bei der Kriminalität und erst recht bei der Gewaltkriminalität. Mädchen und junge Frauen begehen zwar im Vergleich zu älteren Frauen mehr Straftaten, aber insgesamt deutlich weniger als Jungen und Männer. Schwere Gewalttaten durch Mädchen und Frauen sind selten.

Ob Anstiege bei absoluten Zahlen besorgniserregende Trends ergeben, kann nicht allein nach der Entwicklung absoluter Zahlen beurteilt werden, schon gar nicht bei einem Vergleich allein mit dem Vorjahr. Vielmehr ist es notwendig, langfristige Entwicklungen zu betrachten, die anhand von Belastungszahlen und unter Einbeziehung von Hellfeldstudien und den wichtigen Erkenntnissen aus Dunkelfeldstudien abzulesen sind (also über Kriminalität, die den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt wird).

Gewaltkriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden

2024 wurden insgesamt 217.277 Fälle von Gewaltkriminalität in der PKS registriert. Unter den dazu ermittelten 197.347 Tatverdächtigen waren 13.775 Kinder, 31.383 Jugendliche und 19.912 Heranwachsende. Während die TVBZ für alle Altersgruppen bei der Gewaltkriminalität bei 233 pro 100.000 Einwohnern liegt, beträgt die Tatverdächtigenbelastung bei Kindern 280, bei Jugendlichen 984 und bei Heranwachsenden 763.

Der Zeitreihenvergleich ab 2010 zeigt dabei für die absoluten Zahlen der jungen Tatverdächtigen 2024 einen Höchststand bei der Gewalt von Kindern. Von 9.815 im Jahr 2010 gingen die Zahlen bis 2016 zurück auf 6.304, um bis zum Jahr 2019 anzusteigen auf 8.267. Dieses Vor-Corona-Jahr wurde nach dem deutlichen Absinken der Zahlen in den Jahren 2020 und 2021 (auf 7.103 und 7.477) seit 2022 klar übertroffen: von 10.577 im Jahr 2022 auf 12.377 im Jahr 2023 und 13.775 im Jahr 2024. Auch die Zahl der tatverdächtigen Jugendlichen hat sich in den vergangenen drei Jahren gegenüber dem Vor-Corona-Jahr 2019 mit 23.619 Tatverdächtigen deutlich erhöht auf 26.441 im Jahr 2022, 30.244 im Jahr 2023 und 31.383 im Jahr 2024. Bei den tatverdächtigen Heranwachsenden überstiegen die absoluten Zahlen die Vor-Corona-Jahre dagegen nicht (Abbildung). Im Trend lässt sich auch nach der Betrachtung der TVBZ feststellen, dass insbesondere in den vergangenen Jahren wieder Anstiege bei der Gewaltkriminalität zu verzeichnen sind.

Welche Art von Gewaltdelikten sich hinter diesen Zahlen verbirgt, kann man der PKS zwar ansatzweise differenziert nach Delikten entnehmen, wie schwerwiegend die Taten sind, ist daran aber nicht abzulesen. Für die schwersten Vorwürfe von Mord und Totschlag etwa zeigen Fallzahlen und Tatverdächtige den geringen Anteil von Kindern und Jugendlichen deutlich an (Tabellen 1 und 2), wobei zu beachten ist, dass der Versuchsanteil bei über 70 Prozent liegt. Gerade diese Fälle sind jedoch Anlass für Forderungen nach härterer Bestrafung und Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze.

Auch Jugendliche und Heranwachsende begehen (oder versuchen) Mehrfachtötungen, entweder in Form von Amoktaten ohne zielgerichtete ideologische Vorstellungen oder in Form extremistischer Anschläge. Diese Taten sind jedoch äußerst selten und zeigen ein spezifisches Täterprofil. Amoktaten durch junge Täter im Alter von 13 bis 23 Jahren gab es seit Bestehen der Bundesrepublik in 26 Fällen, wobei mit sechs Fällen seit 2022 eine gewisse Häufung zu verzeichnen ist. Hinzu treten Tatpläne, die in der Vorbereitung weit fortgeschritten waren und kurz vor der Umsetzung verhindert werden konnten. Dies betrifft sowohl Amoktaten als auch Anschläge durch junge extremistische Einzeltäter, die sich etwa in Online-Foren radikalisiert haben. Weder für junge extremistische Einzeltäter noch für die häufigeren Gruppentäter mit Tötungsabsichten sind genaue Zahlen bekannt. Es gibt auch keine Zahlenangaben über die Begehung von terroristischen und extremistischen Gewalttaten durch junge Täter – aber in der Tendenz wird eine steigende Problematik wahrgenommen.

Amokdrohungen und Anschlagsankündigungen stellen Schulen, Bildungseinrichtungen, Polizei und Psychiatrien vor besondere Herausforderungen, weil die Problematik besteht, Tatankündigungen oder Verdachtsmomente, die auf eine Tatplanung hindeuten, auf ihre Gefährlichkeit hin einschätzen zu müssen. Androhungen sind weit häufiger als Tatausführungen, und nicht jede Drohung ist ernst gemeint.

Befunde aus Dunkelfeldstudien

Die meisten Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden werden nicht entdeckt beziehungsweise nicht bei der Polizei angezeigt, das gilt auch für Gewaltdelikte. Den Schülerbefragungen des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen lassen sich gleichwohl detaillierte Angaben zu Tätern, zu Opfern und zu Anzeigequoten für Gewaltdelikte entnehmen. So gaben 16,3 Prozent der Befragten im Jahr 2022 an, eine Gewalttat begangen zu haben, darunter am häufigsten Körperverletzungen. Zugleich werden Jugendliche häufig auch Opfer von Gewalt: 40,9 Prozent gaben an, im Laufe ihres Lebens, 20,9 Prozent in den zurückliegenden zwölf Monaten Gewalt erfahren zu haben; 26,6 Prozent davon erlitten eine Körperverletzung. Der Befragung zufolge wird nur ein Bruchteil der Delikte zur Anzeige gebracht: Die Anzeigequote für Gewaltdelikte betrug 38,7 Prozent bei Raub, 24,2 Prozent bei einer Körperverletzung durch mehrere Personen, 18,3 Prozent bei einer Körperverletzung mit einer Waffe, 10,4 Prozent bei einer Körperverletzung durch eine Person, 16,3 Prozent bei sexueller Gewalt und 14,1 Prozent bei Erpressung.

Noch nicht genügend empirisch erforscht ist der enorme Einfluss von Social Media und Internetnutzung auf das Verhalten von Kindern und Jugendlichen. Neben der schon belegten anwachsenden Bedeutung der Nutzung elektronischer Medien zeigt sich eine Relevanz für die Täter- und Opferwerdung. Immer wieder werden negative Einflüsse bei der Nutzung der Videoplattform Tiktok berichtet – etwa für „Challenges", bei denen zum Filmen und Verbreiten realer Gewalt bis hin zu falschen Notrufen und Amokankündigungen aufgerufen wird. Sexuelle Belästigungen, Mobbing und Verleumdung von Gleichaltrigen sowie Aufrufe zur Schädigung und zum Suizid nehmen ebenfalls zu.

Zu den Auswirkungen auf Täter- und Opferwerdung im besonders sensiblen Bereich sexueller Gewalt und Belästigungen liefert die „Speak!“-Studie der Universitäten Marburg und Gießen wertvolle Erkenntnisse.

Mögliche Gründe für den Anstieg der Gewalt

Betrachtet man die Kriminalität und insbesondere die Gewaltkriminalität in der Langzeitentwicklung und differenziert nach Altersgruppen, fallen stark schwankende Fallzahlen und Tatverdächtigenzahlen auf, die grundsätzlich für eine eher zurückhaltende Beurteilung der Jugendgewalt sprechen. Damit sollen besorgniserregende Phänomene weder verharmlost noch Gefahren negiert, noch soll ansteigende Gewalt pauschal als „neue Qualität“ überhöht werden. Die Gesellschaft verändert sich fortlaufend und bringt damit auch neue Risiken mit sich. Es gilt aber, nüchtern zu analysieren, welche Faktoren eine Rolle spielen könnten und ob die vorhandenen Instrumente wirksam sind.

So kamen etwa in den Jahren ab 2015 und nochmals nach dem Angriff Russlands auf die gesamte Ukraine 2022 viele Geflüchtete nach Deutschland. Die Integration verlief und verläuft nicht immer reibungslos. Durch Migration entstehen mitunter Konflikte, die sich auch im täglichen Umgang in Schulen bemerkbar machen können. Zugleich zeigt sich, dass viele Zugewanderte erhebliche Gewalterfahrungen gemacht haben und es ihnen an tragenden sozialen Beziehungen mangelt. Enttäuschungen, falsche Erwartungen, aber auch Abwertungserfahrungen und mangelnde legale Arbeitsmöglichkeiten können die bestehenden Probleme und Aggressionen verstärken.

Die Corona-Krise mit den gravierenden sozialen Kontaktbeschränkungen insbesondere in den Schulen und mit Auswirkungen auf das familiäre Zusammenleben hat zwar in den Jahren 2020 und 2021 die Kriminalität erheblich gesenkt. Die psychischen Folgewirkungen und Belastungen für viele Familien und Kinder sowie die Verhaltensprobleme und psychischen Belastungen vor allem bei Kindern und Jugendlichen finden jedoch auch in der nun steigenden Gewaltkriminalität ihren Ausdruck. Dazu tragen Entwicklungsdefizite aus diesen Jahren bei. Es fehlte vielfach an Gelegenheiten zu sozialem Lernen, wozu das Einüben von Konfliktlösungsfähigkeiten und das Lernen von Normen, Selbstkontrolle und Verantwortung zählen. Es darf angenommen werden, dass sich bei einem Teil der Kinder und Jugendlichen unangemessener Medienkonsum zulasten konstruktiver Fähigkeiten entwickelt hat.

Nicht zu vergessen ist, dass ein Großteil der kriminellen und auch gewaltkriminellen Verhaltensauffälligkeiten im Jugendalter keine schwere Gewalt umfassen, sondern als Phänomene eines normalen Übergangs zum Erwachsenwerden zu betrachten sind. Die meisten Jugendlichen erlernen Normen und Verantwortung durch Reaktionen aus dem sozialen Umfeld und nicht durch strafrechtliche Sanktionen. Die allgemeine Auffassung, was unter Jugendgewalt zu verstehen ist, sollte nicht pauschal vom Bild schwerster Gewalttaten geprägt werden.

Jugendstrafrecht und Jugendgewalt

Das Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht und gilt für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr sowie für Heranwachsende zwischen dem 18. und unter dem 21. Lebensjahr, wenn eine Reifeverzögerung oder Jugendverfehlung dies nahelegen. Die Besonderheiten liegen in einer erzieherisch ausgerichteten und flexiblen Verfahrensgestaltung unter Einbindung der Jugendgerichtshilfe und einem eigenen Sanktionsinstrumentarium. Statt Geld- und Freiheitsstrafe kennt das JGG unter anderem folgende Instrumente:

Erstens Erziehungsmaßregeln – das sind unter anderem erzieherisch ausgerichtete Weisungen, die die Lebensgestaltung beeinflussen sollen, etwa Arbeitsweisungen, soziale Trainingskurse, Betreuungsweisungen und Maßnahmen zum Täter-Opfer-Ausgleich. Zweitens Zuchtmittel – das sind Auflagen, die das Unrecht der Tat verdeutlichen und ahnden sollen, etwa gemeinnützige Arbeitsstunden, Schadenswiedergutmachung, aber auch Jugendarrest bis zu vier Wochen. Drittens gibt es die Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren, bei Heranwachsenden auch bis zu fünfzehn Jahren.

Praktisch ist es überaus relevant, dass etwa 75 Prozent aller Sanktionierungen Jugendlicher und Heranwachsender in Verfahrenseinstellungen mit oder ohne Auflagen und Weisungen münden (sogenannte Diversion), und dass formelle Sanktionen, also Verurteilungen, die Ausnahme sind. Nur selten kommen auch Maßregeln wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Zu beachten ist außerdem die enge Verzahnung mit dem Kinder- und Jugendhilferecht nach Sozialgesetzbuch VIII, das neben Erziehungsunterstützung auch eine Unterbringung in einer Einrichtung für betreutes Wohnen umfassen kann.

Das Jugendstrafrecht ist flexibel und kann individuellen Entwicklungsprozessen von Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung tragen. Es zielt deshalb nicht auf Schuldausgleich und Bestrafung, sondern auf Erziehung. Dies ist notwendiger Bestandteil des Sozialisationsprozesses junger Menschen hinsichtlich der Verdeutlichung von Normen und des Erkennens von Sozialisationsdefiziten, die strafrechtliches Verhalten bedingen. Der Zusammenhang mit dem Gesamtgeschehen der Sozialisation ist ein wichtiger Faktor im jugendstrafrechtlichen Kontrollsystem.

Wie eingangs erwähnt, wird meist nach den sehr seltenen, aber schweren Gewaltdelikten, vor allem Tötungsdelikten durch 12- oder 13-Jährige, die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren immer wieder infrage gestellt und eine Herabsenkung des Strafmündigkeitsalters gefordert. Dies geschieht in aller Regel vorschnell in Reaktion auf entsprechend fordernde Medienberichterstattung über extreme Einzelfälle. Auf der anderen Seite des Altersspektrums stößt die Einbeziehung Volljähriger in das JGG vielfach auf Unverständnis, weshalb gefordert wird, auf die Anwendung des Jugendstrafrechts auf über 18-jährige Heranwachsende zu verzichten. Beide – immer wiederkehrende – Forderungen erfolgen oft in Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten des Sanktionsinstrumentariums des JGG und unter falschen Vorstellungen eines Jugendstrafrechts als vergeltendem Strafrecht, was mit dessen Zielsetzung unvereinbar ist.

Jedoch ist die im Jugendstrafrecht gesetzte Altersgrenze mit der Vollendung des 14. Lebensjahres wie auch die flexible Einbeziehung der Heranwachsenden in das JGG auch aus neurobiologischer und entwicklungspsychologischer Sicht gerechtfertigt: Stark vereinfacht lassen sich bei der Entwicklung des menschlichen Gehirns drei große Phasen mit fließenden Übergängen unterscheiden, wonach die physikalische Gehirnreife etwa im Pubertätsalter von 12 bis 13 Jahren erreicht wird. Die zweite Phase der Ausbildung der intellektuellen Reife, unter der grundlegende „operational-logische Denkprozesse“ verstanden werden, dauert bis ungefähr zum Alter von 18 Jahren. Die dritte Phase der Entwicklung der weiteren kognitiven Prozesse mit der Fähigkeit zur vorausschauenden Planung und Verhaltenskontrolle sowie parallel zur Interpretation und Steuerung von Emotionen zieht sich bis in das 25. Lebensjahr. Diese Befunde zeigen einerseits eine enorme Plastizität der Gehirnentwicklung über die Lebenszeit, aber auch die für das Jugendstrafrecht so wichtige Dauer von Entwicklungsprozessen, die für Reife und strafrechtliche Verantwortlichkeit vor allem durch Emotions- und Verhaltenskontrolle relevant sind. Individuell können die Entwicklungsprozesse abweichend verlaufen und insbesondere durch negative soziale Einflüsse und andere Risikofaktoren gestört werden.

Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist weiter zu betonen, dass Kinder zwar häufig schon deutlich vor der Vollendung des 14. Lebensjahres um strafrechtliche Verbote wissen. Das Problem liegt aber in der Reifeentwicklung, die über eine biologische und kognitive Reife hinaus weitere Prozesse umfasst. Die Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen, ihr Handeln am vorhandenen Wissen auszurichten, ist nicht so leicht zu erwerben und kann durch individuelle und persönlichkeitsbezogene Risikofaktoren ebenso wie durch situative Einflussfaktoren und psychische Ausnahmesituationen stark beeinträchtigt werden. Bis zum Erwerb einer umfassend verstandenen Persönlichkeitsreifung vergehen also viele Jahre sozialen Lernens, die von der individuellen Lebenssituation geprägt sind. Von daher ist das Festhalten an der Strafmündigkeitsgrenze mit 14 Jahren und auch die Flexibilität bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der 18- bis 20-Jährigen gerechtfertigt.

Äußere und innere Kontrolle

Die (jugendstrafrechtliche) Reaktion ist nicht nur für die Rahmenbedingungen der normativen Struktur einer Gesellschaft bedeutsam, sondern auch für den individuellen Prozess des Normen- und Verantwortungslernens. Die Entwicklung der normativen Verantwortlichkeit und der sozialen Handlungsfähigkeit erfolgt in komplizierten Wechselwirkungen zwischen Fremd- und Selbstkontrolle. Die Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten und einer möglichst integrierenden Sanktion spielt dabei von elterlichen Erziehungsmaßnahmen bis zum Jugendstrafrecht eine maßgebliche Rolle. Entscheidend für die Verhinderung von Kriminalität ist also nicht nur externe Kontrolle – weil es gesellschaftlich schwer erträglich wäre, wenn nur äußere Kontrollstrukturen Straftaten verhindern könnten. Auch die Ausbildung innerer Selbstkontrolle ist ein notwendiges und sozial erwünschtes Erziehungsziel, um Straftaten zu verhindern. Wer von der Richtigkeit der Norm überzeugt ist, wird sie in der Regel einhalten.

Innere Selbstkontrolle entsteht durch drei Rahmenbedingungen: Erstens muss das Verhalten kontrolliert werden; zweitens muss das Fehlverhalten erkannt und thematisiert werden; und drittens muss es sanktioniert werden. Zuerst muss bei der moralischen Entwicklung also Verhalten beaufsichtigt werden. Die Verbindung zwischen äußerer und innerer Kontrolle ist dabei nirgends so unmittelbar und intensiv wie im Fall elterlicher Beaufsichtigung des Kindes. Dazu gehört eine grundsätzlich akzeptierende, wohlwollende Haltung gegenüber dem Kind, in die die Sanktion eingebettet ist.

Die Bedeutung dieser Konstante zeigt sich in empirischen kriminologischen Studien: Bei einer Vergleichsuntersuchung stellte sich etwa heraus, dass die Art der Beaufsichtigung der Kinder durch die Eltern, ein konsequenter und konstanter Erziehungsstil sowie die emotionale Bindung an die Familien die mit Abstand stärksten Faktoren waren, um die Unterschiede zwischen der kriminell gewordenen Untersuchungsgruppe und der unauffälligen Vergleichsgruppe zu erklären. Moralische Entwicklung und das Lernen von Verantwortung sind also in das gesamte Sozialisationsgeschehen eingebettet und unterliegen vielfältigen störenden Einflüssen, die sich im Ausmaß jugendlicher Straftaten niederschlagen. Dabei hat sich auch herausgestellt, dass scharfe äußere Kontrolle mit feindlichen Tendenzen gegenüber dem Kind oder Jugendlichen keine Verinnerlichung von Normen bewirkt, sondern das Gegenteil. Ebenso sollte man nicht annehmen, dass das Jugendstrafrecht langjährige Fehlentwicklungen in der Persönlichkeit oder Sozialisation auffangen kann.

Die aktuellen Herausforderungen einer sich verändernden Gesellschaft, in der internationale Krisen, ökonomische Sorgen und Zukunftsängste ein friedliches Zusammenleben bedrohen, verstören bereits viele Erwachsene und verleiten nicht wenige zu radikalen und irrationalen Einstellungen und Denkmustern. Der wachsende Einfluss von Social-Media-Plattformen, die bewusst destruktiv eingesetzt werden, trägt zur Ausbildung von Aggressionen und Gewaltbereitschaft bei. Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen muss durch konstruktives und verantwortliches Verhalten von Erwachsenen sowie durch pädagogische Bemühungen gestärkt werden. Damit sollten Überlegungen zu mehr und besserer Prävention genauso verbunden sein wie die notwendige Unterstützung der Schulen durch mehr Lehr- und Fachkräfte. Die Annahme, dass das Jugendstrafrecht hier grundlegende Defizite auffangen kann, geht fehl. Das Jugendstrafrecht leistet durch eine Vielzahl von erzieherischen und normverdeutlichenden Maßnahmen einen durchaus erfolgreichen Beitrag. Besonders bewährt hat sich dabei die Flexibilität zwischen hoher Toleranz – also Verfahrenseinstellungen mit ambulanten Maßnahmen – und der im eher seltenen Fall verhängten Jugendstrafe.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Ulrich Eisenberg/Ralf Kölbel, Kriminologie, Tübingen 20248, S. 779ff.

  2. Siehe Externer Link: https://www.bka.de/pks.

  3. Zu Einzelheiten vgl. Britta Bannenberg, Amoktaten – Ursachen, Besonderheiten der Taten, Täter und Opferfolgen, in: Stefan Goertz/Raphael Röttinger/Nicolas Stockhammer (Hrsg.), Terrorismus und Amok, Baden-Baden 2025 (i.E.).

  4. Vgl. etwa Center for Monitoring, Analyse und Strategie (CeMAS) (Hrsg.), Militanter Akzelerationismus. Ursprung und Aktivität, Berlin 2022, S. 37.

  5. Vgl. Leonie Dreißigacker et al., Jugendliche in Niedersachsen. Ergebnisse des Niedersachsensurvey 2022, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, KFN-Forschungsbericht 169/2023, S. 45ff., S. 59ff.

  6. Dies belegen etwa die seit 1998 jährlich erscheinenden JIM-Studien (Jugend, Information, Medien), in denen die Mediennutzung von 12- bis 19-Jährigen untersucht wird: Externer Link: https://mpfs.de/studien/jim-studie.

  7. Vgl. Katrin Chauviré-Geib et al., The Increase in Online Child Sexual Solicitation and Abuse: Indicator 16.2.3 of the UN Sustainable Development Goals (SDG) Documents a Hidden and Growing Pandemic. Population-Based Surveys Fail to Capture the Full Picture, in: Child Abuse and Neglect 164/2025, Externer Link: https://doi.org/10.1016/j.chiabu.2025.107452; eigene Erfahrungen aus dem Beratungsnetzwerk Amokprävention.

  8. Vgl. Sabine Maschke/Ludwig Stecher, „Ich habe so etwas erlebt – und will es nie wieder.“ Sexualisierte Gewalt aus der Perspektive Jugendlicher: Fakten, Einordnungen und Prävention, Weinheim–Basel 2022. Erfasst wurden diverse sexuelle Erlebnisformen bis zum 19. Lebensjahr, unterteilt nach Geschlecht und an unterschiedlichen Schulformen.

  9. Vgl. im Einzelnen Bernd-Dieter Meier/Britta Bannenberg/Katrin Höffler, Jugendstrafrecht, München 20255, Paragraf 1.

  10. Vgl. etwa Elisa Hoven/Thomas Weigend, Strafsachen. Ist unser Recht wirklich gerecht?, Köln 2023, S. 101ff.

  11. Vgl. Frieder Dünkel/Bernd Geng, Neuere Erkenntnisse der Neurowissenschaften zur Gehirnentwicklung („brain maturation“) und Implikationen für ein Jungtäterstrafrecht, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 5–6/2014, S. 387–397.

  12. Vgl. Bernd-Dieter Meier et al. (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, Baden-Baden 20243, vor Paragrafen 1ff.

  13. Vgl. Meier/Bannenberg/Höffler (Anm. 9).

  14. Vgl. Hans-Jürgen Kerner, Soziale Bindungen und Soziale Abweichung, in: Gunther Klosinski (Hrsg.), Empathie und Beziehung, Tübingen 2004, S. 41–64.

  15. Vgl. Meier/Bannenberg/Höffler (Anm. 9), Paragraf 1 Rn. 9ff.

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ist Rechtswissenschaftlerin und Inhaberin des Lehrstuhls für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen.