Wer wird gewählt?
Die 101 Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags. Diese Zahl kann sich durch mögliche Überhang- und Ausgleichsmandate noch erhöhen. Das Landesparlament von Rheinland-Pfalz tagt in der Landeshauptstadt Mainz.
Wann wird gewählt?
Am 22. März 2026 von 8 bis 18 Uhr.
Seit wann wird der Landtag in Rheinland-Pfalz gewählt?
Der erste rheinland-pfälzische Landtag nach dem Zweiten Weltkrieg wurde am 18. Mai 1947 gewählt. Am 22. März 2026 wird der 19. Landtag Rheinland-Pfalz gewählt.
Wie oft wird gewählt?
Der rheinland-pfälzische Landtag wird alle fünf Jahre gewählt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, welche
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
mindestens 18 Jahre alt sind
ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten im Bundesland Rheinland-Pfalz haben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, sich gewöhnlich im Land aufhalten,
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer ist wählbar?
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (18 Jahre). Das sogenannte passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.
Was ist ein Mandat?
Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Weisung. Die Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählerinnen und Wählern.
Was ist ein Wahlkreis?
Zur rheinland-pfälzischen Landtagswahl wird das Bundesland in vier Bezirke mit insgesamt 52 Wahlkreisen unterteilt. Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt. In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden können jedoch auch in mehrere Stimmbezirke eingeteilt werden und kleinere mit benachbarten Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Landeswahlleiter: Externer Link: https://www.wahlen.rlp.de/landtagswahl/wahlkreise.
Wie viele Stimmen habe ich?
Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl des rheinland-pfälzischen Landtags zwei Stimmen. Mit der „Wahlkreisstimme“ wählen sie je einen Wahlkreisabgeordneten oder eine Wahlkreisabgeordnete in den 52 Wahlkreisen. Mit der zweiten Stimme, der „Landesstimme“, wählen sie eine Landes- oder Bezirksliste.
Was ist die Briefwahl?
Wer am 22. März 2026 nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie krank, verhindert oder im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel (Wahlschein) dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem Wahltag seine Stimme abgeben und per Brief an die Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, zurückschicken. Der Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr des Wahltages bei der zuständigen Behörde eingehen.
Wie werden die Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt?
Die Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen, die in den Wahlkreisen direkt oder über die Landes- oder Bezirkslisten antreten, werden von deren Mitgliedern aufgestellt. Dafür werden sie in Mitgliederversammlungen von den jeweils wahlberechtigten Mitgliedern ihrer Partei oder Wählervereinigung oder in einer allgemeinen bzw. besonderen Vertreterversammlung durch Delegierte gewählt.
Parteien und Wählervereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen im Deutschen Bundestag oder im rheinland-pfälzischen Landtag mit Abgeordneten aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten sind, können ihren Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre Satzung, ihr Programm und die satzungsgemäße Bestellung ihres Vorstandes sowie Nachweise über ihre Parteieigenschaft bzw. über ihre Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung schriftlich nachweisen können.
Zudem müssen Parteien und Wählervereinigungen, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht bereits parlamentarisch vertreten sind, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften sammeln.
Wie werden die Sitze im rheinland-pfälzischen Landtag verteilt?
Für die Verteilung der Sitze auf die Parteien ist die Landesstimme für die Bezirks- oder Landeslisten ausschlaggebend. Je mehr Stimmen für die Liste einer Partei oder Wählervereinigung abgebeben wurde, umso mehr Mandate bekommt die jeweilige Partei oder Wählervereinigung. Parteien oder Wählervereinigungen, die weniger als fünf Prozent der gültigen Gesamtstimmen erhalten haben, werden bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (Fünf-Prozent-Hürde bzw. Sperrklausel).
Für die Umrechnung von Wählerstimmen in Parlamentssitze wird ein Divisorverfahren, das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren, eingesetzt. Tritt eine Partei mit Bezirkslisten an, werden die Sitze dieser Partei auch auf die Bezirkslisten nach diesem Verfahren verteilt.
Die Bewerber, die in den 52 Wahlkreisen jeweils die meisten Wahlkreisstimmen erringen konnten, ziehen als direkt gewählte Abgeordnete in den Landtag ein. Ihre Anzahl wird bei den jeweiligen Parteien der Zahl der gewählten Abgeordneten angerechnet. Die übrigen 49 Abgeordneten ergeben sich aus der Reihenfolge der nicht direkt gewählten Kandidaten auf den Landes- und Bezirkslisten.
Übersteigen die in den Wahlkreisen errungen Direktmandate die ermittelte Zahl der Sitze nach den Landesstimmen, verbleiben der Partei oder Wählervereinigung die sogenannten Überhangmandate. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um so viele sogenannte Ausgleichsmandate, wie erforderlich sind, um die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten.
Wie sieht der Zeitplan bis zur rheinland-pfälzischen Landtagswahl am 22. März 2026 aus?
1. März 2026: Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen darüber bis zu diesem Tag schriftlich informiert werden.
2. März 2026: Die Gemeindebehörde macht das Wählerverzeichnis sowie das Recht auf Einsicht spätestens an diesem Tag öffentlich bekannt.
6. März 2026: Wahlberechtigte, die noch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bis zu diesem Tag einen schriftlichen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen.
2.-6. März 2026: Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb dieser Frist schriftlich Einspruch erheben.
12. März 2026: Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis müssen bis zu diesem Tag entschieden und den Betroffenen bekanntgegeben werden. Betroffene können gegen diese Entscheidung binnen drei Tagen Beschwerde einlegen.
20. März 2026: Noch bis 15 Uhr können Wahlscheine (Briefwahl) beantragt werden – in Ausnahmefällen auch am Wahltag bis 15 Uhr.
21. März 2026: Spätestens an diesem Tag muss das Wählerverzeichnis abgeschlossen sein. Damit steht die Zahl der Wahlberechtigten in den Wahlbereichen fest.
22. März 2026: Wahltag! Die Wahllokale werden um 8 Uhr geöffnet. Bis 15 Uhr können in Ausnahmefällen, z.B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, noch Wahlscheine beantragt werden. Um 18 Uhr schließen die Wahllokale; die Auszählung der Stimmen beginnt.
Wann muss der neu gewählte rheinland-pfälzische Landtag zusammentreten?
Der Landtag von Rheinland-Pfalz tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen. Die erste Sitzung des Landesparlamentes muss also spätestens am 5. Juni 2026 stattfinden.