Die UN-Kinderrechtskonvention: Der normative Rahmen
Mit der UN-Kinderrechtskonvention (Convention on the Rights of the Child, CRC) wurde 1989 ein bindendes internationales Abkommen über die Rechte des Kindes geschaffen. Es legt die Rechtsansprüche von Kindern und die korrespondierenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten nieder sowie die Auswirkungen auf das Handeln anderer Verantwortlicher, darunter Eltern und Lehrkräfte.[1]Schon vor der Verabschiedung der CRC waren Kinderrechte integraler Bestandteil des internationalen Menschenrechtsschutzes. So entspricht der Großteil der in der CRC enthaltenen Rechte den Garantien früherer internationaler Menschenrechtsabkommen, die für alle Menschen gelten, oder ist eng an sie angelehnt. Die Kinderrechtskonvention schafft also keine Sonderrechte, sondern formuliert die Rechte von Kindern vor dem Hintergrund ihrer gesellschaftlichen Stellung und ihrer Bedürfnisse nach Daseinsvorsorge und Schutz.
Die CRC gilt als annähernd einvernehmliches völkerrechtliches Instrument: 193 Staaten haben sie ratifiziert, davon die Hälfte innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung durch die UN-Generalversammlung. Lediglich Somalia und die USA fehlen; sie haben die CRC nur unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Mit der Ratifizierung gehen Staaten freiwillig eine rechtlich bindende Verpflichtung ein, nämlich die Menschenrechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Darüber müssen sie regelmäßig berichten und sich einem Prüfungsverfahren durch den UN-Kinderrechtsausschuss, einem gewählten Gremium internationaler Experten und Expertinnen, unterziehen.[2]
Die CRC wird ergänzt durch sogenannte Zusatzprotokolle, denen die Vertragsstaaten zusätzlich zur Kinderrechtskonvention beitreten können (daher auch "Fakultativprotokolle" genannt). Zwei dieser Protokolle aus dem Jahr 2000 konkretisieren einzelne Bestimmungen der CRC zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und vor Zwangsrekrutierung in bewaffneten Konflikten. Ein drittes Zusatzprotokoll steht seit Februar 2012 zur Ratifizierung offen, ist aber noch nicht in Kraft.[3] Es wird nach dem Vorbild anderer Menschenrechtsabkommen ein Individualbeschwerde-Verfahren schaffen, mit dem Kinder ihre Rechte vor dem UN-Kinderrechtsausschuss geltend machen können.
Als Kind im Sinne der CRC gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[4] Die CRC definiert Kinder jeglichen Alters als Träger und Trägerinnen von eigenen Rechten, die sie selbstständig ausüben können – darin liegt ein Kern der CRC.[5] Zwar unterstreicht sie die Fürsorgepflicht von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten und erkennt deren Rechte an. Da Kinder aber als eigenständige Rechtssubjekte behandelt werden, formuliert die CRC vor allem eigenständige Rechtsansprüche von Kindern gegenüber dem Staat und dessen korrespondierende Verpflichtung. Das Recht aller Kinder auf Bildung korrespondiert so mit der staatlichen Verpflichtung, den Besuch der Grundschule für alle Kinder verpflichtend und unentgeltlich zu machen. Die in der CRC enthaltenen Rechte haben unterschiedslos alle Kinder auf dem Gebiet eines Staates, unabhängig von ihrer Identität oder ihrer Staatsangehörigkeit. Daneben bindet die CRC das Handeln von Staaten auch außerhalb ihres Staatsgebiets, etwa in der Außen- und Entwicklungspolitik (sogenannte extraterritoriale Staatenpflichten).
Inhalte der Kinderrechtskonvention
Die Kinderrechte werden in der Regel in drei Kategorien eingeteilt:- Rechte auf Schutz: Kinder haben ein Recht auf besonderen Schutz durch Staaten;
- Rechte auf Beteiligung: Kinder haben ein Recht, gehört zu werden. Dieses Recht gilt bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen (etwa in der Bildung oder bei Sorgerechtsfragen), sowie auch in der Gesellschaft insgesamt;
- Rechte auf Entwicklung und Förderung: Kinder haben Rechte, die Grundbedürfnisse betreffen, etwa auf einen angemessenen Lebensstandard (sauberes Trinkwasser, Ernährung, angemessene Unterbringung), auf Gesundheit oder Bildung.
Die Umsetzung der Schutzrechte von Kindern wird auch von UN-Sonderbeauftragten überwacht. Dazu zählen die Sonderberichterstatterinnen zum Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie zum Menschenhandel, besonders mit Frauen und Kindern. Im Jahr 1996 ernannte der UN-Generalsekretär eine Sonderbeauftragte für Kinder und bewaffnete Konflikte und 2007 eine Sonderbeauftragte zu Gewalt gegen Kinder. Alle Sonderbeauftragten erstellen öffentliche Berichte, sprechen Empfehlungen an Regierungen aus und untersuchen in ausgewählten Ländern die Lage vor Ort.
Die Beteiligungsrechte von Kindern umfassen unter anderem das Recht auf Informationsfreiheit sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Auch Minderjährige haben diese bürgerlichen und politischen Rechte, und zwar unabhängig von ihren Eltern und anderen Erziehungsberechtigten. Die Form und der Grad der eigenständigen Ausübung dieser Rechte hängen von Alter und Reife eines Kindes ab. Dieses Prinzip der evolving capacities of the child gilt auch für die Beteiligung und Anhörung von Kindern, besonders in Gerichts- und Verwaltungsfragen, die das Kind betreffen. Staat und Behörden müssen dabei aktiv Bemühungen für eine altersgemäße Beteiligung auch jüngerer Kinder unternehmen. Dazu gehört zum Beispiel die Aufbereitung von Informationen für Kinder und Jugendliche oder die Einrichtung von Institutionen und Verfahren, die für sie zugänglich sind.
Zu den Entwicklungs- und Förderrechten zählen das Recht auf angemessene Lebensbedingungen, einschließlich vollwertiger Nahrungsmittel, sauberen Trinkwassers und angemessener Unterbringung. Eng damit verknüpft ist das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und auf Gesundheitsvorsorge. Die Konvention enthält dazu konkrete Vorgaben, so die Verpflichtung zur Bekämpfung von Säuglings- und Kindersterblichkeit oder zur Überwindung von kulturell gerechtfertigten Praktiken, die für die Entwicklung des Kindes schädlich sind (zum Beispiel weibliche Genitalverstümmelung). Das Recht auf Bildung umfasst unentgeltliche Grundbildung, Zugang zu weiterführenden Schulen und Hochschulen sowie die Förderung von Berufsberatung. Bildung soll dabei auf die volle Entfaltung der Fähigkeiten des Kindes ausgerichtet sein und sowohl kulturelle als auch Menschenrechts- und Umweltbildung einbeziehen.
Daneben legt die CRC das Recht jedes Kindes auf Freizeit, Spiel und Teilnahme am kulturellen Leben fest. Kinder mit Behinderungen haben das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und spezielle Förderung und Betreuung, und alle Kinder – einschließlich Kinder aus religiösen oder kulturellen Minderheiten – haben das Recht, ihre Kultur auszuüben.
In die Gruppe der Entwicklungs- und Förderrechte fallen auch die Rechte auf eine Identität, auf Registrierung bei der Geburt und auf eine Nationalität, die für die Ausübung aller Menschenrechte eine Grundvoraussetzung sind. Kinder haben darüber hinaus das Recht, ihre Eltern zu kennen und mit den Eltern zu leben – außer, wenn es dem Kind schadet. Kinder, die von ihren Eltern getrennt werden, haben ein Recht auf besonderen Schutz durch den Staat, zum Beispiel bei Binnenmigration oder Flucht ohne die Eltern.