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Der Bildungsauftrag des Grundgesetzes

Andreas Voßkuhle

/ 15 Minuten zu lesen

Die Funktion der Erwachsenenbildung ist die "Aufklärung ohne Phrasen". Der Festakt "100 Jahre Volkshochschule in Deutschland" gibt Gelegenheit, daran zu erinnern, dass das Grundgesetz den kritischen und informierten, vor allem aber neugierigen Bürger will.

Der Bildungsauftrag des Grundgesetzes ist ein Thema, das vor der historischen Kulisse der Frankfurter Paulskirche, dem Ort des Festaktes "100 Jahre Volkshochschule in Deutschland", Assoziationen weckt.

Zunächst einmal verweisen der Ort der Frankfurter Nationalversammlung und das Schicksalsjahr 1848 auf den Versuch, mit einer gesamtdeutschen Verfassung die Idee der grundrechtlichen Bindung der Staatsgewalten rechtlich zu verankern. Es blieb bekanntlich bei einem Versuch, und auch der Weimarer Republik blieb der Erfolg letztlich versagt. Und doch feiern wir dieses Jahr 70 Jahre Grundgesetz und blicken zurück auf eine Erfolgsgeschichte, die gewiss nicht absehbar und schon gar nicht selbstverständlich ist. Die Paulskirche gemahnt, angesichts der historisch glücklosen Vorläufer nie ohne Demut von unserer Verfassung und ihren rechtsstaatlichen wie demokratischen Verbürgungen zu sprechen.

Zweitens assoziieren wir die Frankfurter Nationalversammlung mit dem Urbild des Honoratiorenparlaments. Aber wie erstrebenswert ist eine solche Volksvertretung fast ausschließlich mit Abgesandten des Besitz- und Bildungsbürgertums aus der Perspektive des Grundgesetzes und seines Bildungsauftrags? Die Mütter und Väter des Grundgesetzes vermieden es, der jungen Bundesrepublik einen paternalistischen Erziehungsauftrag zu verordnen; der Staat sollte nicht besserwisserisch belehren, von oben herab elitär bevormunden. Der Staat des Grundgesetzes wollte die institutionellen und gesellschaftlichen Bedingungen schaffen, innerhalb derer sich die Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer sozialen Herkunft und dem damit einhergehenden Zugang zu Wissen, Bildung und Chancen als Staatsbürger entfalten können.

Ein Schlüssel zum status activus des Staatsbürgers ist Bildung. Bildung nicht im klassischen, die Ungebildeten ausschließenden Sinne, sondern Bildung verstanden als "Empowerment". Das Grundgesetz will den kritischen und informierten, vor allem aber neugierigen Bürger.

Wenn ich daher nun anlässlich von 100 Jahren Volkshochschule den Bildungsauftrag des Grundgesetzes beleuchte, sehe ich mich im Einklang mit dem Frankfurter Sozialwissenschaftler Theodor W. Adorno, der 1956 auf dem Deutschen Volkshochschultag in Frankfurt diesen Eigenstand der Erwachsenenbildung betonte: "Die Erwachsenenbildung kann und soll nicht die klaffenden Bildungslücken ausfüllen, sondern ohne historische und institutionelle Vorbehalte der Situation sich bewusst werden. Mit anderen Worten, ihre Funktion ist die Aufklärung." Dem Bildungsauftrag des Grundgesetzes will ich daher in vier Schritten nachspüren: Ausgehend von einer rechtlichen Verortung möchte ich zunächst den historischen Auftrag der Erwachsenenbildung in den Blick nehmen, um sodann in zwei weiteren Schritten nach Bildung als Chance und Voraussetzung für das demokratische Zusammenleben zu fragen.

Bildung als Rechtsfrage

Beginnen wir mit den rechtlichen Koordinaten: Bereits die Palette der Akteure auf dem Gebiet der Bildungspolitik ist so bunt und vielfältig, dass eine vollzählige Erfassung sämtlicher rechtlicher Nuancen den Rahmen sprengen würde. Neben den staatlichen Akteuren von Bund, Ländern und Gemeinden – mithin Parlamente, Ausschüsse, Regierungen, Ministerien und Verwaltungen – sind es vermittelnde Institutionen wie die Kultusministerkonferenz, die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz, der Wissenschaftsrat, die Einrichtungen der Sozialpartner, das Bundesinstitut für Berufsbildung, das Deutsche Institut für Erwachsenenbildung, die Bildungsforschungsinstitute oder der Deutsche Akademische Austauschdienst – um nur einige zu nennen –, die auf dem weiten Feld der Bildungspolitik wirken. Auch die Medien- und Parteienlandschaft spielt als Transmissionsmittel zwischen Gesellschaft, organisierten gesellschaftlichen Kräften und staatlichen Akteuren eine wichtige Rolle.

Die Komplexität der noch nicht mal ansatzweise abschließend genannten "Mitspieler" spiegelt die Komplexität der "Spielregeln". Das Grundgesetz nimmt eine föderative Aufgabenverteilung vor. Bundeszuständigkeiten existieren etwa im Bereich der außerschulischen Berufsbildung, der Ausbildungsförderung oder der beruflichen Weiterbildung. Die Länder haben weitgehende Kompetenzen für das Schul- und Hochschulwesen, ferner die Erwachsenenbildung. Die Kommunen hingegen nehmen, abgeleitet vor allem aus dem verfassungsmäßigen Recht auf kommunale Selbstverwaltung, bildungs- und kulturpolitische Zuständigkeiten wahr, insbesondere als Träger von Vorschuleinrichtungen, Schulen oder Volkshochschulen. Hinzu kommen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben auf europäischer Ebene, die hier mit den Stichworten Erasmus oder Bologna nur angedeutet werden sollen.

Betrachtet man in einer mehr sektoralen Sicht den sogenannten quartären Bildungsbereich, zu dem auch die Volkshochschulen in der deutschen Weiterbildungslandschaft gehören, wird die Pluralität an Adressaten, Institutionen und Inhalten sogar zum Strukturprinzip; eine Bestandsaufnahme kommt um die Qualifizierung als "Flickenteppich" kaum herum. Dies ist indes nicht abwertend zu verstehen: Ein solcher Flickenteppich ist nicht nur bunt, er ist Ausdruck von Vielfalt und damit eines gelebten Kulturföderalismus. Der Bereich der Weiterbildung liegt traditionell im rechtlichen Schnittfeld von "Kultur" und "Wirtschaft", womit hinsichtlich der Berufsbildung die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 GG einerseits, und hinsichtlich der allgemeinen und politischen Bildung die Länderverantwortung andererseits naheliegt. Bislang haben mit Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland sechs Bundesländer die Förderung der Weiterbildung und Erwachsenenbildung als Programmsatz in ihre Verfassung aufgenommen. Unabhängig davon haben die meisten Länder Weiterbildungsgesetze erlassen, die den Bereich der allgemeinen Weiterbildung und somit zugleich der Erwachsenenbildung weiter ausschärfen. Weiterbildung ist danach mit Schule und Hochschule gleichberechtigter Teil des deutschen Bildungswesens.

Lassen diese vielfältigen föderalen Verflechtungen von Bildungsstrukturen durchaus den Schluss zu, dass das Grundgesetz eine "Bildungsrepublik Deutschland" errichtet, bleibt schließlich noch der Blick auf die subjektiv-rechtliche Seite eines "Rechts auf Bildung". Insoweit sucht man im Grundgesetz vergeblich einen ausdrücklichen Passus, wenn wir die verfassungsrechtliche Grundlegung des Schulrechts in Art. 7 GG einmal außen vor lassen. Indes, Teilhabe an und Zugang zu öffentlichen Bildungsinstitutionen sind grundrechtlich vermittelt, wenngleich nur als derivative Leistungsrechte. Das allgemeine Gleichheitsrecht (Art. 3 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) sind Hebel, die dem Bildungsauftrag des Grundgesetzes zur Wirksamkeit verhelfen. Weiterbildung in Deutschland funktioniert – auch ohne originäre Leistungsansprüche gegen den Staat.

Bei einer rechtlichen Verortung des grundgesetzlichen Bildungsauftrags sollte letztlich aber nicht eine gewisse Schieflage der großen Idee des Föderalismus ignoriert werden. So haben sich die Zentripetalkräfte der letzten Grundgesetzänderungen zur Finanzverfassung auch in der Zulassung von Bundesinvestitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur niedergeschlagen. Diese Bruchstelle im Arkanum der überkommenen alleinigen Länderhoheit sollte aufmerken lassen.

Bildung als historische Aufgabe

Weiten wir den Blick nun von der eher technischen normativen Seite hin zum historischen Auftrag der Erwachsenenbildung. Die Volkshochschulen sind in gewisser Weise zeitlose Institutionen. Zu jeder Zeit gelang es ihnen, Themen aufzugreifen, die von allgemeiner Bedeutung waren: Auf der gesellschaftlichen Ebene wie im persönlichen Lebenskreis, die Volkshochschulen nehmen ihren selbstgesetzten Auftrag ernst: "Bildung in öffentlicher Verantwortung". Aktuelle programmatische Schlagworte sprechen für sich: "Zweite Chance und nachholende Bildung", "Mehrsprachigkeit und Integration", "Beschäftigungs- und Weiterbildungsfähigkeit", "Gesundheit und Lebensqualität", "Kultur und Kreativität". Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger angesprochen. Fächert man die Programmbereiche und Fachgebiete nur beispielhaft weiter auf, reicht das Spektrum der Bildungsangebote von Deutsch für Zuwanderer und Alphabetisierung über Rechnungswesen und Webdesign bis hin zu Yoga und Zeichenkursen.

Aber, wie schon Pythagoras sagte: Die Zahl ist das Wesen aller Dinge. Lassen Sie mich also versuchen, den Bildungsanspruch der Volkshochschulen in Zahlen zu fassen: In Deutschland gibt es etwa 900 Volkshochschulen, mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft oder in gemeinnütziger Rechtsform; mehr als 4.000 Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern stehen beinahe ebenso viele hauptberufliche pädagogische Beschäftigte gegenüber und knapp 190.000 freie Mitarbeiter als Kursleiter und Dozenten. Nehmen wir alle Veranstaltungstypen zusammen, also Kurse und Lehrgänge, Einzelveranstaltungen sowie Studienfahrten, kommen wir im Jahr 2016 auf 700.000 Veranstaltungen mit rund 18 Millionen Unterrichtsstunden und etwa 9 Millionen Teilnahmen.

Woher kommt dieser Erfolg? Was hat die Erwachsenenbildung in Deutschland so fest verankert? Die Zäsur des Zweiten Weltkriegs und der Neuanfang in der jungen Bundesrepublik bieten eine Erklärung. Ein Auszug aus dem Programmheft der Volkshochschule Badische Bergstraße von 1952: "Die Volkshochschule bemüht sich, die Hörer im Denken zu schulen, Anschauungen zu klären und Hemmungen zu beseitigen." Und ganz konkret: "Einführung in die Grundlagen der chemischen Wissenschaft", "Gutes Deutsch in Wort und Schrift", "Man benimmt sich wieder!". Das waren die Bildungsangebote, die 1952 in einer modernen säkularisierten Welt Orientierung geben sollten. Oder wie es die frühe Bildungsforschung formulierte: "Die Notwendigkeit des Ausbaues der Erwachsenenbildung ist ein Weltproblem, es ergibt sich aus der Situation der Gesellschaft und der geistigen Situation einer Zeit, in der letzten Endes jeder mit den großen Problemen von der Atombombe bis zur künstlichen Herstellung von Leben fertig werden muss."

Es sind Themen mit Querschnittsbedeutung mit der Zielgruppe des "repräsentativen Querschnitts" der Bevölkerung, wie die empirische Soziologie laut Adorno schon in den 1950er Jahren herausgefunden hat: Die Erwachsenenbildung "kann den Menschentypus, der auf sie und auf den sie eingestimmt ist, so aufhellen, dass er den gegenwärtigen Bedingungen als Avantgarde gewachsen sich zeigt. Sie wird dabei freilich nicht von oben her Bildungsideale, ‚Leitbilder‘ präsentieren, sondern von dem Bewusstsein derer ausgehen müssen, die sich ihr anvertrauen."

Pulsmesser ihrer Zeit, das trifft zu auf Volkshochschulen als Aushängeschild und Archetyp der Erwachsenenbildung unter dem Grundgesetz. Deren Erfolg ist – trotz der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen "Stunde Null", die wir im Mai 2019 zum 70. Mal feiern – nicht ohne Rückgriff auf historische Vorläufer, Vorbilder und Gegenentwürfe zu erklären.

Den Grundstein der Erwachsenenbildung legten die Denker der Aufklärung in der Zeitenwende zum 19. Jahrhundert. Wie Jean-Jacques Rousseau sich im "Émile" der Kindererziehung annahm, forderten Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte den vernunftbegabten Menschen und mündigen Bürger. Bildung als Verknüpfung von "Ich" und "Welt" in möglichst vielfältiger Weise, so propagierte es auch Wilhelm von Humboldt. Damit war die Entwicklung bis zum Kaiserreich vorgezeichnet: Das bürgerliche Vereinswesen erstarkte, Handwerker- und Arbeiterbildungsvereine entstanden, Vormärz und Revolution begleiteten die Herausbildung von Klassenbewusstsein, kirchliche und politische Volksbildung zogen Massen an. Mit der Reichsgründung 1871 betrat die bürgerlich-liberale Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung (GVV) die Bühne, und das im wahrsten Sinne des Wortes: Das pädagogisch-didaktische Portfolio reichte von Vorträgen und Volksbibliotheken bis zu Volksunterhaltungs- und Theaterabenden. Die Gesellschaft öffnete Kultur und Wissenschaft für den Gedanken der Volksbildung und trug diese Idee in das Bewusstsein der führenden Schichten der Wilhelminischen Epoche, aber auch in das der Arbeiterschaft.

Doch Fragen sozialer und politischer Reform blieben außerhalb ihres Fokus, im Gegensatz zur gewerkschaftlichen und sozialdemokratischen Arbeiterbildung, die bis zur Weimarer Zeit zur Blüte kam. Erwachsenenbildung blieb milieugebunden und stark segmentiert. Mit der Reichsverfassung von 1919 wurde das Volksbildungswesen in Art. 148 Abs. 4 dann auch normativ der Förderung durch Reich, Länder und Gemeinden empfohlen. Ausdrücklich genannt sind in der Weimarer Verfassung gerade die Volkshochschulen, die in der "Volkshochschulbewegung" in den Städten wie auch auf dem Land starke Verbreitung fanden und gewiss dem heutigen quartären Bildungssektor Paten standen. Die sogenannte Neue Richtung dieser Bewegung spiegelt in der historischen Rückschau auch die vielen Ambivalenzen Weimars in all seiner inneren Zerrissenheit: So stand etwa die von Max Weber der Erwachsenenbildung nahegelegte Neutralität und Werturteilsabstinenz der Sehnsucht nach sozial-politischer Avantgarde kontrastreich gegenüber. Diese Ambivalenz finden wir zugespitzt auch in der Formel von "Volkbildung durch Volksbildung"; diese versinnbildlicht zugleich die offene Flanke der Volkshochschulbewegung gegenüber der aufkommenden totalen Ideologie des Nationalsozialismus. Sie markiert auch das vorläufige Ende einer Erwachsenenbildung, deren pädagogisches Ziel der mündige und in jeder Hinsicht selbstbestimmt wissende Bürger war.

Bildung als individuelle Chance

Nach dieser Betrachtung der rechtlichen und historischen Grundlagen von Erwachsenenbildung in Deutschland ist nun der Blick auf die Gegenwart und – so viel Mut muss sein – die Zukunft zu richten. Welche Chancen bietet Bildung heute?

1987 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: "Unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels wird lebenslanges Lernen zur Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse."

Dem Wandel der Zeit sind wir alle unterworfen. Am deutlichsten vielleicht im beruflichen Alltag, wenn sich technologischer Fortschritt unmittelbar und ganz konkret in den eigenen Arbeitsabläufen und -umständen niederschlägt. Laptop, Tablet und Internet gehörten jedenfalls in meiner – nun auch schon etwas länger zurückliegenden – Ausbildungszeit noch nicht in den juristischen Werkzeugkasten des – mehr oder weniger – fleißigen Studenten. Dem technischen und sozialen Wandel nicht ausgeliefert zu sein, sondern ihn selbstbestimmt und souverän mitzugestalten, das ist auch Teil des Bildungsauftrags des Grundgesetzes, anders ausgedrückt: Bildung ist eine Chance! Die Ermöglichung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse sind daher auch das Anliegen der jeweiligen Weiterbildungsgesetze der Länder. Was in deren Rechtssprache als allgemeine Bildung, berufliche, politische und kulturelle Weiterbildung noch abstrakt daherkommt, übersetzen die Volkshochschulen ins Konkrete, in die Lebenswirklichkeit aller Bürgerinnen und Bürger: mehr Bildungsgerechtigkeit, Befähigung zur interkulturellen Verständigung, Förderung des Fachkräftepotenzials. Es ist nicht zu hoch gegriffen, Bildung damit zugleich als Zukunftsvoraussetzung Deutschlands zu begreifen.

"Bildung als Chance" betrifft nicht zuletzt die komplexe Frage der Integration von Migranten und Flüchtlingen. Das geflügelte Wort von "Sprache als Schlüssel der Integration" ist berechtigt und wird von der Erwachsenenbildung durch zahllose Deutschkurse in tägliche Integrationsleistung umgesetzt. Zu Recht steht hier übrigens nicht allein Sprachkompetenz im Fokus: Bildungsträger vor Ort vermitteln kulturelle, rechtliche und geschichtliche Grundlagen, die das in Freiheit und Gleichheit verfasste Zusammenleben in Deutschland erst ermöglichen. Solche Orientierungskurse in "Staatsbürgerkunde" – wenn man es etwas altertümlich umschreibt – stehen richtigerweise neben den reinen Sprachkursen. Stellvertretend für die deutsche Justiz möchte ich selbstkritisch anmerken: Vielleicht ist da noch Luft nach oben. Sind nicht gerade auch Richter und Staatsanwälte im persönlichen Engagement gefragt, in diesen und ähnlichen Veranstaltungen unsere rechtsstaatlichen und demokratischen Überzeugungen anschaulich zu vermitteln?

Wissen ist durch das Internet mittlerweile umfassend und frei verfügbar, und doch ist das Interesse an "analoger" Weiterbildung in Volkshochschulkursen ungebrochen hoch. Wichtige Gründe hierfür liegen sicher in der kommunalen Verankerung vor Ort, wo die Volkshochschule präsent und allgemein bekannt ist. Und das übrigens im ländlichen Raum wie in Großstädten. Auch das Bildungsangebot für Menschen jeden Alters – mit speziellen Angeboten für Kinder und ältere Menschen – spielt eine Rolle. Vor allem aber scheint mir, dass die Anonymität und Virtualität des World Wide Web nicht die gleiche Bildungschance bieten wie das unmittelbare Lernen mit und von anderen. Einrichtungen wie die Volkshochschulen sind auch im digitalen Zeitalter notwendig, um Wissen und Fertigkeiten zu strukturieren, zugänglich zu machen und in die Gesellschaft zu transmittieren. Ihre Funktion ist nicht die eines Gatekeepers und Wächters des immensen Wissensschatzes – sie sind Türöffner und Lotsen.

Bildung als Voraussetzung der Demokratie

Der Bildungsauftrag des Grundgesetzes ist vielschichtig und anspruchsvoll. Zum Ende dieser Tour d’Horizon will ich daher kurz auf die Bedeutung der Bildung für das Gemeinwesen und die Demokratie insgesamt eingehen.

Der ebenfalls viele Jahre in der Erwachsenenbildung engagierte Wiener Staatsrechtslehrer Hans Kelsen, einer der größten Rechtstheoretiker des 20. Jahrhunderts, proklamierte schon 1929 in seinem demokratietheoretischen Hauptwerk: "Die Erziehung zur Demokratie wird eine der praktischen Herausforderungen der Demokratie selbst" – Erziehung aber nicht mit der Gebärde der "Umerziehung" oder des paternalistischen Besserwissens. Bildung verlangt, zwischen den Formen der politischen Demokratie und dem tatsächlichen Bewusstseinsstand der Bevölkerung zu vermitteln. Der Bildungsauftrag des Grundgesetzes ist damit aus demokratischer Notwendigkeit heraus umfassend. Denn die Wahrnehmung von Grundrechten und die Funktionsfähigkeit des demokratischen Systems hängen von Bildungsvoraussetzungen ab, die nicht selbstverständlich gegeben sind, sondern geschaffen und erhalten werden müssen. Der Erziehungsauftrag der Schulen im freiheitlichen Verfassungsstaat ist das eine, die Erwachsenenbildung ist das andere. Ihr gemeinsames Anliegen besteht darin, den Weg zum Mitbürger aufzuzeigen.

Im 70. Jahr unter dem Grundgesetz erscheint es heute so wichtig wie nie, die Bedeutung der politischen Bildung zu betonen. Die Verlagerung der politischen Diskussion aus dem Alltag – Arbeitsplatz, Sport, Freundes- und Familienkreis – in die digitalen Netzwerke ist eine Herausforderung. Es muss daher jederzeit deutlich gemacht werden, dass es in der politischen Bildung nicht um die Pflege von Gesinnungen, sondern um die Entwicklung von politischer Urteilskraft geht: Entscheidend ist das Einüben der Unterscheidung von Fakten und Wertungen. So formuliert denn auch der sogenannte Beutelsbacher Konsens von 1976 als seither gültige Grundprinzipien jeglicher, insbesondere aber politischer Bildung: erstens das Überwältigungsverbot, das heißt keine Indoktrination; zweitens das Gebot der Beachtung kontroverser Positionen in Wissenschaft und Politik; und drittens das Prinzip der Schülerorientierung, also der Befähigung der Schüler, in politischen Situationen ihre eigenen Interessen zu analysieren.

Eine komplexer werdende Welt braucht aufgeklärte Bürger. Aufgeklärte Bürger sind neugierig. Das ist das Staatsbürgerideal des Grundgesetzes. Dieser selbstbestimmte, zur kritischen Reflexion fähige, neugierige Bürger des Grundgesetzes steht der modernen Welt nicht hilflos gegenüber. Wenn wir dieses Jahr 100 Jahre Volkshochschule feiern, ehren wir genau diesen Geist. Die Idee der Volkshochschule steht für eine Einrichtung, für die Bildung nicht mit dem Schulabschluss beendet ist und die Neugier stillen will. Mit anderen Worten, ein Ort des Dialogs und der Offenheit für Neues – auch für ältere Generationen.

Ein solcher Ort ist unersetzlicher Teil unserer demokratischen Verfassungsordnung. Schulen und Hochschulen, Akademien, Zentralen für politische Bildung, kirchliche, gewerkschaftliche sowie parteinahe Bildungsinstitute oder eben Volkshochschulen, sie alle können mit unterschiedlicher Akzentsetzung so ein Ort sein. Insbesondere die Volkshochschulen begegnen dem neugierigen Bürger dort, wo er lebt. Sie sind damit institutioneller Ausdruck eines Gesellschaftsbilds, das von unten nach oben aufgebaut ist, einer Gesellschaft, die den Einzelnen und seine Einbettung in soziale Strukturen ernst nimmt. Es sind gerade die vor Ort präsenten kommunalen Bildungsnetzwerke, die Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Herkunft, Alter und sozialem Status zusammenbringen. Sie öffnen Türen für Bildungschancen und erlauben einen kritischen und informierten Blick auf die Welt.

Die Funktion der Erwachsenenbildung ist die "Aufklärung ohne Phrasen". Der Festakt "100 Jahre Volkshochschule in Deutschland" gibt Gelegenheit, daran zu erinnern – gerade an einem historisch so aufgeladenen Ort wie der Frankfurter Paulskirche. Nehmen wir diesen Bildungsauftrag in gemeinsamer Verantwortung an! Das Grundgesetz haben wir dabei auf unserer Seite!

Ich danke meinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Thomas Jacob für seine wertvolle Unterstützung.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Dieser Beitrag ist eine um Fußnoten erweiterte Fassung eines Vortrags zum Festakt "100 Jahre Volkshochschule in Deutschland" am 13. Februar 2019 in Frankfurt/M.

  2. Theodor W. Adorno, Aufklärung ohne Phrasen. Zum Deutschen Volkshochschultag 1956 – Ersatz für das "Studium Generale"?, 11.10.1956, Externer Link: http://www.zeit.de/1956/41/aufklaerung-ohne-phrasen.

  3. Vgl. hier und im Folgenden Hans-Werner Fuchs/Lutz R. Reuter, Bildungspolitik in Deutschland. Entwicklungen, Probleme, Reformbedarf, Opladen 2000, S. 33.

  4. Vgl. ebd. S. 38ff.; Rolf Dobischat/Marcel Fischell/Anna Rosendahl, Einführung in das Recht der Weiterbildung, Wiesbaden 2015, S. 37.

  5. Vgl. Kyrill-Alexander Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz: GG, Bd. 2, München 20187, Art. 28, Rn. 207; zuletzt auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 147, 185 (220ff., Rn. 69ff.).

  6. Vgl. hier und im Folgenden Dobischat/Fischell/Rosendahl (Anm. 4), S. 1ff.

  7. Vgl. den Überblick über die Weiterbildungsgesetze der Länder Externer Link: https://wb-web.de/dossiers/recht-weiterbildung/folge-1-gesetzliche-rahmenbedingungen-auf-eu-bundes-und-landesebene/landesbildungsgesetze.html.

  8. Siehe Jörg Ennuschat, Grundrecht auf lebenslanges Lernen? Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für das lebenslange Lernen, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 2/2005, S. 193–204.

  9. Vgl. zuletzt BVerfGE 147, 253 (305ff., Rn. 103ff.); ferner BVerfGE 33, 303; 59, 360; 77, 308.

  10. Vgl. Ennuschat (Anm. 8), S. 193–204, hier S. 199.

  11. Vgl. Andreas Voßkuhle, Einheit statt Vielfalt, in: Ralf Fücks/Thomas Schmid (Hrsg.), Gegenverkehr. Demokratische Öffentlichkeit neu denken, Tübingen 2018, S. 41–48, hier S. 42.

  12. Vgl. zum Selbstverständnis der Volkshochschulen Externer Link: http://www.dvv-vhs.de/der-verband/dvv.

  13. Stand 2017, siehe Externer Link: http://www.dvv-vhs.de/der-verband/volkshochschulen; für 2016 siehe Externer Link: http://www.die-bonn.de/id/35737/about/html; vgl. zur Jahresstatistik 2015 und deren Implikationen Klaus Ahlheim, Die Idee der Volkshochschule und die politische Gegenwart, in: Ulrich Klemm (Hrsg.), Die Idee der Volkshochschule und die politische Gegenwart, Hannover 2017, S. 10–29.

  14. Volkshochschule Badische Bergstraße, Programm 3. Trimester 1952, Externer Link: http://www.die-bonn.de/id/18349_p2.

  15. Vgl. Hellmut Becker, Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik. Das Gutachten des Deutschen Ausschusses für das Erziehungs- und Bildungswesen, 8.4.1960, Externer Link: http://www.zeit.de/1960/15/erwachsenenbildung-in-der-bundesrepublik.

  16. Adorno (Anm. 2).

  17. Umfassend Josef Olbrich, Geschichte der Erwachsenenbildung in Deutschland, Opladen 2001, S. 27ff.

  18. Vgl. Carola Groppe, Im deutschen Kaiserreich: Eine Bildungsgeschichte des Bürgertums 1871–1918, Köln 2018, S. 486.

  19. Vgl. Olbrich (Anm. 17), S. 88ff.

  20. Vgl. ebd., S. 95.

  21. Vgl. ebd., S. 181ff.

  22. Vgl. Dieter Langewiesche, Erwachsenenbildung, in: ders./Heinz-Elmar Tenorth (Hrsg.), Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte, Bd. 5, München 1989, S. 337–370, hier S. 362f.

  23. Zur Volkshochschulbewegung mit Abend- und Heimvolkshochschule siehe Olbrich (Anm. 17), S. 148ff.; umfassend auch Langewiesche (Anm. 22), S. 340ff.

  24. Vgl. Olbrich (Anm. 17), S. 207f.

  25. Ebd., S. 205.

  26. Vgl. hierzu Langewiesche (Anm. 22), S. 349ff.

  27. BVerfGE 77, 308 (333).

  28. Vgl. bereits Andreas Voßkuhle, Rechtsstaat und Demokratie, in: Neue Juristische Wochenschrift 43/2018, S. 3154–3159, hier S. 3158.

  29. Siehe zur Verankerung im urbanen Raum Rolf Sprink, Politische Bildung in der Volkshochschule, in: Klemm (Anm. 13), S. 75–94; zum ländlichen Raum siehe Ulrich Klemm, Politische Erwachsenenbildung im ländlichen Raum, in: ders. (Anm. 13), S. 95–111.

  30. Vgl. hierzu Tamara Ehs, Hans Kelsen und politische Bildung im modernen Staat, Wien 2007.

  31. Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen 1929 (1920), S. 91.

  32. Vgl. Adorno (Anm. 2).

  33. Siehe Gerhard Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz: GG, Bd. 1, München 20187, Art. 7, Rn. 6.

  34. Hierzu umfassend Armin Dittmann, Erziehungsmaßstab der Schule im freiheitlichen Verfassungsstaat, Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, VVDStRL 54/1995, S. 47ff.

  35. Vgl. Fritz Borinski, Der Weg zum Mitbürger. Die politische Aufgabe der freien Erwachsenenbildung in Deutschland, Düsseldorf-Köln 1954.

  36. Siehe Andreas Voßkuhle, Demokratie und Populismus, in: Der Staat 1/2018, S. 119–134, hier S. 124.

  37. Vgl. hier und im Folgenden Bernhard Sutor, Politische Bildung im Streit um die "intellektuelle Gründung" der Bundesrepublik Deutschland, APuZ 45/2002, S. 17–27, hier S. 24f.

  38. Vgl. Voßkuhle (Anm. 11), S. 41–48, S. 47.

  39. Zum politischen Bildungsauftrag der Volkshochschulen vgl. Michael Lesky/Mareike Schams/Steffen Wachter, Demokratie braucht Volkshochschule, in: Klemm (Anm. 13), S. 112–124.

  40. Vgl. Adorno (Anm. 2).

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