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Aristoteles’ Reise nach Amerika | Grundgesetz | bpb.de

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Aristoteles’ Reise nach Amerika Zur Ideengeschichte von Verfassungen

Susanne Hähnchen

/ 18 Minuten zu lesen

Um eine Antwort auf die Frage zu finden, wofür der Begriff "Verfassung" eigentlich steht, muss man in die Antike zurückreisen. Die moderne Verfassungsgeschichte beginnt jedoch erst später – mit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776.

Das Grundgesetz ist mit seinen 70 Jahren eine der älteren Verfassungen in Europa. Vergleicht man es hingegen mit der ältesten (schriftlichen) Konstitution der Welt, nämlich der Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787, so erscheint es recht jung. Dieses Alter bezieht sich jedoch nur auf die Entstehung. Es sagt wenig aus über Veränderungen seither und die Aktualität heute. Entscheidender für die feierliche Stimmung ist, dass es sich beim Grundgesetz nach wie vor um das wichtigste deutsche Gesetz handelt. Alle hier lebenden Menschen sollten es kennen. Im Folgenden werden grundlegende, ideengeschichtliche Aspekte betrachtet, die man der (allgemeinen) Verfassungslehre zurechnet. Diese steht nicht losgelöst, sondern sie wirkt sich auf konkrete verfassungsrechtliche Fragen aus.

Was ist eine Verfassung?

Die einfachsten Fragen sind manchmal die schwierigsten. Der Verfassungsbegriff jedenfalls wird zu den "härtesten Nüssen der Rechtswissenschaft" gezählt. Es ist auffällig und nur auf den ersten Blick verblüffend, dass diese Wissenschaft auch mit der Erklärung anderer grundlegender Begriffe, nämlich "Recht" und "Staat", Schwierigkeiten hat. Das liegt zum einen daran, dass alle diese Begriffe eng miteinander zusammenhängen, sich gegenseitig wesentlich bedingen. Zum anderen hatten und haben sie je nach historischem Kontext (Machtverhältnisse, Zeitgeist) unterschiedliche mögliche Inhalte.

Schon das Wort "Verfassung" hat verschiedene Bedeutungsebenen: Man muss unterscheiden zwischen einem Dokument, also einer Verfassungsurkunde beziehungsweise einem Verfassungsgesetz, das bestimmte rechtliche Regelungen enthält, so wie unser Grundgesetz. Das nennt man Verfassung im formellen Sinne. Es kann aber auch eine Verfassung im materiellen Sinne gemeint sein. Diese ist die rechtliche Ordnung eines Gemeinwesens, die weiter reicht als das Dokument und reale soziale und politische Machtverhältnisse erkennen lässt. Dass geschriebene Verfassung und materielle Verfassung nicht identisch sein müssen, zeigt schon die Tatsache, dass es noch immer Staaten ohne (einheitliches) Verfassungsdokument gibt. Das bekannteste Beispiel ist das Vereinigte Königreich – der älteste moderne Verfassungsstaat.

Jedes Gemeinwesen hat also eine Verfassung im weiten, materiellen Sinne. Vereinfacht könnte man auch von den wichtigsten "Spielregeln" sprechen. Aber was ist das Gemeinsame? Was heißt Verfassung konkret? Man kann sich dem – ähnlich wie beim Begriff "Recht" üblich – über die Funktionen und Ziele nähern, die Verfassungen heute erfüllen sollen. Diese gelten jedoch nicht an allen Orten und in allen historischen Epochen gleichermaßen. Unterschiedliche Machtverhältnisse, verschiedene Konzeptionen von Staat und Gesellschaft führen zu sehr unterschiedlichen Vorstellungen von "Spielregeln". Die Gewährleistung von Freiheit, Selbstbestimmung und der Rechtsschutz des Individuums seien als Beispiel genannt. Auch wenn es wünschenswert wäre, existiert dieser moderne, durch die Aufklärung und das 19. Jahrhundert geprägte Verfassungszweck nicht zu allen Zeiten beziehungsweise an allen Orten.

Immerhin gibt es typische, wiederkehrende Aspekte der Grundordnung eines Staates. An diesen wird man sich festhalten müssen, wenn man verstehen will, was Verfassung heißt. Es geht nach innen vor allem um die Organisation, Rechtmäßigkeit und Begrenzung von Machtausübung und gemeinsame Werte. Nach außen sind die Beziehungen eines Staates zu seiner Umwelt zu regeln, beispielsweise durch internationale Friedensschlüsse. Dafür braucht es Kompetenzen, die Legitimation und damit Verbindlichkeit vermitteln. Die wichtigsten möglichen Bausteine einer Verfassung sind: Volk beziehungsweise Bürger und öffentliche Gewalt sowie damit zusammenhängend die Staatsformen (Monarchie, Aristokratie und Demokratie), Herrschaft sowie ihre Begrenzung durch Gewaltenteilung (in Gesetzgebung, Regierung und Justiz einschließlich Verfassungsgerichtsbarkeit) und gemeinsame Grundwerte (insbesondere Bürger- und Menschenrechte). Der jeweilige Charakter einer konkreten Verfassung ergibt sich aus dem Wechselspiel dieser und weiterer Elemente. Aus den möglichen Varianten und Kombinationen ergibt sich ein Gesamtorganismus (Staat) mit seinen wichtigsten "Spielregeln" (Verfassung).

Ursprung Antike

Um eine Antwort auf die Frage zu finden, was Verfassung eigentlich bedeutet, hilft ein vergleichender Blick in die Vergangenheit. Vielleicht liegt der Ursprung der heutigen Schwierigkeiten, die Juristinnen und Juristen mit einer klaren Bestimmung der Begriffe "Recht", "Staat" und "Verfassung" haben, in der Antike. Vereinfacht kann man sagen, dass die Griechen die Erfinder der Philosophie und die Römer die der modernen Rechtswissenschaft waren.

Auf der abstrakten, philosophischen Ebene, im Nachdenken über Recht, Staat und Verfassung, haben die Griechen der klassischen Antike ihrer Nachwelt mehr hinterlassen als später die Römer. Bekannt sind vor allem Platon und sein Schüler Aristoteles (viertes Jahrhundert v. Chr.). Die "Nikomachische Ethik" von Aristoteles beginnt mit der Behauptung, dass alles nach dem Guten strebe und das Ziel des Handelns, die höchste Wissenschaft, die Staatskunst sei. Aus ihr und dem Zusammenleben der Menschen in der Polis, also in einer Gesellschaft beziehungsweise dem Staat, erwachse das Glück. In seiner Schrift "Politik" beschäftigte sich Aristoteles genauer mit Entstehung, Zweck und Verfassung eines Staates. Entsprechend seiner logischen Analyse, wer jeweils herrscht (einer/mehrere/alle) und zu wessen Nutzen, unterteilte er die möglichen Staatsformen in Monarchie, Aristokratie und Demokratie.

Die griechischen Philosophen waren Meister der Meta-Ebene, während die Römer sich eher mit einzelnen juristischen Problemen beschäftigten. Denn auch wenn Cicero im ersten Jahrhundert v. Chr., im Anschluss an die griechische Staatsphilosophie, bei seiner Behandlung der Staatsformenlehre den lateinischen Begriff constitutio erstmals fast im modernen Sinne verwendete, fand er damit lange keine Nachfolge. Der Titel seines Werkes "De re publica" darf auch nicht für seine Zeitgenossen verallgemeinert werden, denn res publica hieß für die Römer wörtlich "die öffentliche, gemeinsame Sache" und meinte den Staat an sich. Ciceros Verständnis der Republik als Misch-Staatsform mit gewählten Vertretern verbreitete sich erst später.

Die Römer nannten constitutio grundsätzlich (nur) ein Gesetz des Kaisers, das eine einzelne Frage betraf, also nicht eine Verfassung im modernen Sinne. Ihren Ruhm verdanken die römischen Juristen nicht staats-, sondern zivilrechtlichen Erörterungen. Beispielsweise legten sie die Grundlage für das moderne Vertragsrecht mit einer Mischung aus Traditionsbewusstsein und Kreativität bei der Lösung neuer Fragen, insbesondere in der Auseinandersetzung mit Fremden, also Nicht-Römern, für die ihr althergebrachtes ius civile (civis = Bürger) nicht galt. Ihre Verfassung hingegen war weder schriftlich fixiert noch überhaupt etwas Feststehendes. Erst in der Rückschau, etwa durch Theodor Mommsen im 19. Jahrhundert, wurde daraus ein theoretisches Gebäude. "Den Begriff des Staates haben die Römer niemals im gleichen Maße entpersönlicht, wie wir es heute tun. Für sie war der Staat nicht eine abstrakte Macht, die dem Individuum befehlend oder gestattend gegenübertritt, sondern nichts anderes als die Gesamtheit der zugehörigen Individuen, nämlich der Staatsbürger selbst."

Der Souverän

Dass Philosophen mehr zur Verfassungsidee zu sagen hatten als Juristen, zieht sich lange durch die Geschichte. Auch Thomas von Aquin knüpfte im 13. Jahrhundert in seiner "Summa theologica" an Aristoteles und dessen Staatsformenlehre an. Nach der Herauslösung der Individuen und des Staates aus der mittelalterlichen Weltordnung und den damit verbundenen Religionskriegen stellten sich in der Frühen Neuzeit verschärft die Fragen nach dem "Warum" und dem "Wie" politischer Ordnung. Als Antwort wurde im Natur- beziehungsweise Vernunftrecht der Gedanke eines Gesellschafts- beziehungsweise Herrschaftsvertrages entwickelt.

Praktische juristische Tätigkeit im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war hingegen der Dienst für den Kaiser und kirchliche oder weltliche Fürsten. Juristen handelten Friedensschlüsse und andere Vereinbarungen aus und setzen Urkunden auf, deren grundlegende verfassungsrechtliche Bedeutung erst die wissenschaftliche Nachwelt gesehen hat. Für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation – das auch "Altes Reich" genannt wird, um es vom Kaiserreich ab 1871 abzugrenzen – sprach man ab dem 17. Jahrhundert von Reichsgrundgesetzen (leges fundamentales). Dazu gehörten die Goldene Bulle (1356), die Wormser Reichsreform (1495), der Augsburger Religionsfriede (1555), der Westfälische Frieden (1648) sowie die Wahlordnungen, die einerseits die Herrschaft des Kaisers begründeten, andererseits aber auch Privilegien und Mitwirkungsbefugnisse der Reichsstände bestätigten, also kaiserliche Macht beschränkten. Diese Reichsgrundgesetze entstanden jeweils situationsbedingt und wurden erst nachträglich als Verfassung angesehen. Sie galten bis zum Ende des Alten Reiches, das heißt bis zur Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. (1806) auf Druck Napoleons.

Den Anfang für die theoretische Durchdringung der Reichsgrundgesetze und die deutsche Wissenschaft vom Staat hatte 1576 Jean Bodin in seinen "Six Livres de la République" gemacht. Bodin knüpfte ebenfalls an die aristotelische Staatsformenlehre an und befürwortete die legitime Monarchie, die wechselseitige Gesetzesbindung der Untertanen und des Fürsten. Letzterer sei als Vertreter Gottes auf Erden der Souverän, also alleiniger Inhaber der Staatsgewalt, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz. Es ist Bodins Verdienst, den Zusammenhang zwischen Staat und Souveränität – als der höchsten Staatsgewalt mit friedens- und einheitsstiftender Funktion – herausgearbeitet zu haben. Bodin machte sich vor dem Hintergrund der französischen Hugenottenkriege Gedanken über Blüte und Ruin eines Staates, also über die Frage, was zu Konflikten beziehungsweise ihrer Vermeidung führt. Die Herrschaft der Vernunft mache den Staat zu einer sittlichen Rechtsordnung, zu einem blühenden Staat. Die freien Untertanen in ihm müssten die Rangordnung der Werte realisieren, dann habe der Staat die Möglichkeit zu überdauern und ihnen selbst das größte Maß an Glück zu geben. Das Werk Bodins war nicht nur in Frankreich der Referenztext aller späteren Staatstheoretiker. Auch im Alten Reich erörterte im 17. und 18. Jahrhundert die junge Wissenschaft vom öffentlichen Recht (Reichspublizistik) darauf aufbauend die Souveränitätsproblematik und entwickelte eine Theorie der juristischen Struktur des Reiches mit seinen Grundgesetzen.

Gesellschaftsvertrag

Heutzutage werden Verfassungen wie die des Alten Reiches abgegrenzt von den modernen Verfassungen, die sich seit der Amerikanischen und Französischen Revolution entwickelt haben. Daher beginnen manche verfassungsgeschichtlichen Darstellungen erst hier. In dieser Zeit werden auch verfassungspolitische Forderungen und Kämpfe wichtiger, oder, wie Karl Marx es für das 19. Jahrhundert treffend zuspitzte: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern."

Zuvor jedoch lag eine "Sattelzeit": die Aufklärung, die auch rechtshistorisch bedeutend war. Mit ihr beginnt nicht nur die moderne Verfassungsgeschichte, sie ist vor allem auch mit dem Naturrechtsdenken verknüpft, das im 17. und 18. Jahrhundert seinen Höhepunkt erreichte. Es ist ein umfassender Ansatz, meist eher philosophisch, aber oft auch sehr konkret, juristisch-dogmatisch. Dieser eroberte auch die juristische Ausbildung, neben dem gemeinen Recht, das sich vor allem gegenwarts- und praxisbezogen am Privatrecht der Römer abarbeitete und dem öffentlichen Recht, das vor allem Staatsdiener heranzog. Plötzlich ging es im Vernunftrecht disziplinübergreifend um den Menschen, seine privaten und öffentlichen Beziehungen. Recht oder Unrecht wurden danach bestimmt, was der Natur des Menschen entspreche oder widerspreche. Das Verständnis davon, was Recht sei, hing dadurch stark von der Vorstellung vom Wesen des Menschen ab. Zudem könne es Recht geben, das über dem vom Souverän gesetzten Recht stehe. Der wichtigste Gegensatz zum Naturrecht ist der heute überwiegend vertretene Positivismus, das heißt Akzeptanz nur des durch staatliche Setzung entstandenen Rechts. Inhaltlich müssen Naturrecht und positives Recht nicht im Widerspruch stehen, wie die in Art. 1 Abs. 1 GG positiv enthaltene, im Naturrecht herausgearbeitete Idee der Menschenwürde zeigt. Aber nach der Vorstellung der Naturrechtler sollte Recht gerade unabhängig von menschlichem Einfluss sein. Die Quelle des Rechts sei vielmehr Gott, die Vernunft, das Naturgesetz oder die Natur als solche.

Typisch für das Naturrecht ist im vorliegenden Zusammenhang vor allem die Idee, dass dem Staat ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liege. Mit dem Vertragsgedanken einher geht eine bis in die Gegenwart fortwirkende Entfremdung zwischen Staat und Individuen. Diese hätten einen Vertrag geschlossen, als dessen Ergebnis die Gesellschaft begründet und die Legitimation des Staates gegeben sei. Allerdings kann man sich diesen Vertrag sehr unterschiedlich vorstellen. Düster sei die Natur des Menschen, der gerade noch so vernünftig sei, einen Herrschaftsvertrag zu schließen. Mit diesem unterwerfe er sich dem Ungeheuer Staat, dem "Leviathan", schrieb Thomas Hobbes 1651 nach dem englischen Bürgerkrieg. Staat und Gesetze seien vor allem dazu da, um uns vor uns selbst zu schützen, Schlimmeres zu verhindern. Optimistischer war dagegen das Bild bei Hugo Grotius, der 1625, mitten im Dreißigjährigen Krieg, meinte, die Menschen seien von Natur aus friedliebend und gesellig und wollten deshalb in einer vernünftig geordneten Gesellschaft leben. Samuel von Pufendorf vollzog dann in seinem Werk zum Natur- und Völkerrecht (1672) die Synthese beider Ansätze: Der Staat müsse stark sein, aber zum Nutzen aller. Diesen Staat führte Pufendorf im Gegensatz zur bisherigen Staatstheorie nicht mehr auf göttliche Gesetze zurück.

Auch für die Idee der Menschenrechte leistete Pufendorf einen wesentlichen Beitrag, indem er herausarbeitete, dass dem Menschen bereits im Urzustand die Würde (dignitas) eigen sei, die ihm von niemandem verliehen oder gewährt werde.

Im 18. Jahrhundert gab es viele für die Entwicklung der Staats- und Verfassungstheorie fruchtbare Ideen, die man nicht zu schematisch unterscheiden sollte. Mit dem Liberalismus etwa hat das Naturrecht die Betonung der Freiheit, insbesondere des individuellen Willens, gemeinsam. Zum Utilitarismus mit seiner Betonung des Gemeinwohls, von dem Positivisten Jeremy Bentham und dem Liberalen John Stuart Mill wenig später genauer ausgearbeitet, bestehen ebenfalls Übereinstimmungen: Die Berechtigung von Normen hänge davon ab, ob sie das Wohlergehen derjenigen begünstigten, die diese Normen befolgen sollen. Auch die französischen Aufklärer sind nicht wegzudenken. Grundlegend für die Gewaltenteilung als zentrales Element des Rechtsstaates war der französische Baron de Montesquieu ("Vom Geist der Gesetze", 1748). Er hatte wie schon der als Vater des Liberalismus geltende Engländer John Locke ("Über die Regierung", 1690), die in Großbritannien existierenden Staatsorgane analysiert, zwischen denen es – trotz ungeschriebener Verfassung – Gewaltentrennung zumindest zwischen Gesetzgebung und vollziehender Gewalt bereits gab.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts waren jedenfalls zahlreiche theoretische Konzepte für mögliche verfassungsrechtliche Inhalte vorhanden. Vor allem aber hatten sich die wirtschaftlichen und politischen Bedingungen geändert: Es gab ein Bürgertum, das sich gegen den Adel auf seine bisher nur von der Wissenschaft anerkannten Rechte berief, sie praktisch durch Revolution und Reformation der Machtverhältnisse erkämpfte.

Die moderne Verfassungsgeschichte beginnt mit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776, mit der sich die britischen Kolonien sowohl vom "Mutterland" als auch von dessen Staatsform Monarchie verabschiedeten. Ihre Verfasser, vor allem Thomas Jefferson, kannten nicht nur die Staatstheorien ihrer Zeit, sondern durchaus auch Aristoteles. Dies lässt sich etwa für das im ersten Satz der Präambel als unveräußerliches Recht bezeichnete "Streben nach Glück" belegen.

Wer schreibt, der bleibt

Bevor es um die Moderne geht, soll allerdings kurz innegehalten werden. Denn es fällt auf, dass man seit dieser Zeit, seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, bei einer Konstitution zuerst an das Dokument denkt. Auch die heute gebräuchlichere Bezeichnung "Verfassung" ist nicht nur als deutschsprachliche Neuerung interessant. Typisch ist von Anfang an der Aspekt der Schriftlichkeit. Mit anderen Worten: "was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen", wie der Jurist Johann Wolfgang von Goethe im ersten Teil des "Faust" schrieb, wenn auch für einen anderen Zusammenhang. Bei etwas "Verfasstem" – wie generell in juristischen Zusammenhängen – geht es um Rechtssicherheit, Klarheit und Beweisbarkeit von Rechten.

Im europäischen Mittelalter ist ab dem Jahr 1000 eine grundlegende Veränderung zu beobachten: Infolge klimatischer Veränderungen und landwirtschaftlicher Fortschritte kam es zur Wiederbelebung alter Städte sowie Neugründungen und weiteren gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen. Parallel setzte eine allmähliche Verdrängung der alten, nur mündlich überlieferten Gewohnheitsrechte ein. Nicht nur fränkische und deutsche Herrscher verfassten schriftliche Gesetze. Das Gleiche kann man beispielsweise auch innerhalb der (katholischen) Kirche beobachten, die ihren Machtbereich kontinuierlich erweiterte. Das antike (geschriebene) römische Recht wurde zunächst im Rechtsunterricht eingesetzt und wissenschaftlich durchdrungen. Ausgehend von der Universität in Bologna entstand die europäische Rechtswissenschaft. Zunehmend nutzte man das ius commune, das gemeine (im Sinne von allgemein verbreitete) Recht, auch in der Praxis. Dagegen gab es aber auch Versuche, alte, ungeschriebene Rechte zu bewahren. Dazu sammelte und verschriftlichte man sie. Das bekannteste Beispiel ist der Sachsenspiegel aus dem 13. Jahrhundert, der in verschiedenen Übersetzungen und Bearbeitungen bis ins 19. Jahrhundert in Teilen Deutschland geltendes Recht war. Auch in den Städten kam es zu umfassenden Rechtsaufzeichnungen. Schriftlichkeit von Recht war der neue europäische Trend.

Seit dem 14. Jahrhundert sind dann Verträge überliefert, die sich "virfazsunge" nennen. Diese sind zunächst Vereinbarungen und Absprachen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen lokalen Herrschern, zustande gebracht durch eine übergeordnete Instanz. "Verfassen" stand aber früh nicht nur für Schriftlichkeit, sondern auch für den Aspekt des Neuordnens und Gestaltens des überkommenen Rechtsstoffes. Verfassungen gingen über die Aufzeichnung ohnehin bestehender Regeln hinaus, indem sie planmäßige Rechtserneuerungen vornahmen, sogenannte Reformationen, beispielsweise der Stadtrechte oder Gerichtsordnungen. Aus dem bloßen Aufschreiben des ohnehin geltenden Rechts wird also Rechtssetzung. Bereits in der Sprache und Praxis des 16. Jahrhunderts bedeutet der Begriff "Verfassung" eine planmäßige Gesetzgebung. 1685 veröffentlichte Gottfried Wilhelm Leibniz einen "Entwurf gewisser Staatstafeln", die er auch ausdrücklich "Verfassung" nannte und die als "Instrument (…) zur Erleichterung löblicher Selbstregierung" des Herrschers gedacht waren. Das ist schon nah am modernen Verfassungsverständnis.

Den endgültigen Anstoß aber gab das Naturrecht im 18. Jahrhundert: Man entwickelte nicht nur bis heute verwendete juristische Begrifflichkeiten, sondern auch die Kodifikationsidee. Recht sollte nicht mehr gelten, weil es dem Willen des Souveräns, des Landesherrn, entsprach, sondern weil es richtig, vernünftig ist. Um es in seiner Komplexität als Mensch erfassen zu können, muss es systematisch in Gesetzbüchern dargestellt werden. Das versuchte man beispielsweise unter Friedrich dem Großen in Preußen zu realisieren. Der französische "Code Napoléon" von 1804 ist eine solche Kodifikation, die als "Code civil" sogar bis heute gilt. Damit einhergehend entstand der Gedanke, dass auch die Staatsgewalt selbst an Recht und Gesetz gebunden und Gegenstand der Gesetzgebung sein kann. Es entsteht die Verfassungsidee als schriftliche Grundordnung des Staates, verbunden mit der Gewährleistung der Menschenrechte, erstmals realisiert in den Vereinigten Staaten und Frankreich.

Moderne Verfassungen

Mit der Französischen Revolution wollte man nicht nur den Adel entmachten und den absolutistischen Herrscher durch eine Volksherrschaft ersetzen. Seither wurde es in Europa nach und nach eine Selbstverständlichkeit, dass sich ein Staatsvolk kraft seiner Souveränität eine (schriftliche) Verfassung gibt. Die Monarchie als Staatsform hatte zwar in vielen europäischen Staaten erst im 20. Jahrhundert endgültig ausgedient. Sie war jedoch schon vorher ständig zunehmender Machtbeschränkung und Kontrolle ausgesetzt. Diese mündete in Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung durch ein gewähltes Parlament, ausführenden Organen (Regierung und Verwaltung) und kontrollierender Justiz. Seit der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 sind auch die entsprechenden aufklärerisch-naturrechtlichen Grundwerte allmählich echte Rechte geworden. Voraussetzung dafür ist die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzbarkeit. Der Einfluss der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten war für die Entwicklung der Menschenrechte grundsätzlich wichtig, nur das "Glück" gehörte nicht zum Kanon in Europa. Der "Glückseligkeit" der Untertanen, als vom Absolutismus propagiertem Staatszweck, stand man skeptisch gegenüber. Deshalb findet seit 1791 in den französischen und seit dem 19. Jahrhundert in den deutschen Verfassungen das Glück keine Erwähnung.

Aber auch das Naturrecht hatte zu dieser Zeit ausgedient, vor allem nach Immanuel Kants "Kritik der reinen Vernunft" (1781). Man kann eben kein "richtiges" rechtliches System mit mathematischer Genauigkeit aus der Vernunft ableiten. Es herrscht nicht die Philosophie, sondern die Politik. Letztere entscheidet nicht über Wahrheit, über richtig und falsch, sondern es werden Meinungen und Ziele vertreten. Die Meinungen darüber, was "vernünftig" ist, können weit auseinandergehen. Sie sind aber die Grundlage der politischen Entscheidungen.

Prägend für die weitere preußische und deutsche Geschichte war wenig später Hegels Auffassung vom Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee, formuliert in den "Grundlinien der Philosophie des Rechts" (1820). Nur die Staatsbeamten hätten Einsicht in die Bedürfnisse des Staates, so Hegel. Das Volk sei zwar Teil des Staates, wisse aber nicht, was es wolle. Demokratie und Meinungsvielfalt seien daher überflüssig.

Nach der Phase des Frühkonstitutionalismus und der deutschen Revolution von 1848/49, mit ihrer faktisch nie in Kraft getretenen Paulskirchenverfassung, brachte erst das Kaiserreich von 1871 wieder eine gesamtdeutsche Verfassung. Die weiteren Schritte – Weimarer Reichsverfassung (1919), nationalsozialistischer Unrechtsstaat, Grundgesetz und DDR-Verfassung (1949) – sind schon wegen der Jubiläen präsent. Sie zeigen ein andauerndes Ringen zwischen konservativen und liberalen beziehungsweise naturrechtlichen Positionen zu den beschriebenen Verfassungsfragen.

Europäische Union

Im Zusammenhang mit der europäischen Integration wird seit einigen Jahren die Bedeutung von Nationalstaaten und nationaler Verfassungen diskutiert. Mit Blick auf das stärkere Zusammenrücken der Mitgliedsstaaten seit den Römischen Verträgen (1958) bis zum Vertrag von Lissabon (2009) muss man sich auch fragen, wie die EU selbst verfasst ist. Einigkeit besteht darin, dass die EU kein Staat im klassischen Sinne ist. Die Bezeichnungen variieren zwischen Staatenverbund, Verfassungsverbund oder auch völkerrechtliches Subjekt sui generis. Ob die seit dem Vertrag von Lissabon geltenden (völkerrechtlichen) Verträge als eine "(Voll-)Verfassung" anzusehen sind, wird unterschiedlich beurteilt.

Außerdem fragt sich, welche Möglichkeiten nationale Verfassungen innerhalb des (fortschreitenden) Integrationsprozesses haben und welche Grenzen sie setzen. Das Grundgesetz kann insgesamt als "integrationsoffen" gelesen werden. Sowohl aus der Präambel ("als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa") als auch aus Art. 23 GG lässt sich der Auftrag herleiten, an der europäischen Einigung mitzuwirken. Gleichwohl begrenzt das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die Verwirklichung europäischer Ziele durch bestimmte Maßstäbe. Diese betreffen den zu verwirklichenden Grundrechtsschutz und den Kernbestand der Verfassung, gesichert durch Art. 79 Abs. 3 GG, sowie die "Integrationsverantwortung", das heißt die maßgebliche Entscheidungsbefugnis des Bundestages.

Welche Konsequenzen die Errichtung eines echten europäischen Staates hätte, ist verfassungsrechtlich nicht abschließend geklärt. Diese Perspektive der vertieften Integration ist gegenwärtig allerdings auch wenig wahrscheinlich.

Schluss

In Deutschland wird teilweise immer noch die Legitimität der Verfassung selbst infrage gestellt. Seitdem man die Verfassung im modernen Gesetzgebungsstaat als das oberste Gesetz im Staat ansah, ist die verfassungsgebende Gewalt das Volk. Aber muss der Souverän selbst die Verfassung beschließen? Oder genügen gewählte Vertreter? Im ursprünglich nur vorläufig gedachten Grundgesetz war ausdrücklich eine Volksabstimmung vorgesehen. Diese sollte nach der Wiedervereinigung des deutschen Volkes erfolgen. Das Misstrauen gegenüber dem "Volk der Mitläufer", nach den demagogischen Erfahrungen in der Weimarer Republik und dem Nationalsozialismus, war wohl nicht ganz unberechtigt. Wegen des erstarkten Populismus in Europa und nach der Brexit-Abstimmung im Vereinigten Königreich ist auch heute die Ablehnung gegenüber Volksabstimmungen unter Juristen und Politikern groß. Und tatsächlich erscheint es wenig sinnvoll, das Grundgesetz einfach zur Disposition zu stellen. Ob man eine direkte Entscheidung des Souveräns über die Verfassung als rechtlich notwendig ansieht oder nicht – sie könnte jedenfalls sinnvoll sein, damit dieser Souverän sich nicht entmündigt fühlt. Vorhergehen müssten aber eine breite politische Aufklärung und Diskussion, das heißt die ohnehin notwendige Stärkung der Zivilgesellschaft. Gerade in Zeiten hoher Politikverdrossenheit sollte man nicht nur juristisch argumentieren, sondern weise den Souverän an seine Verantwortlichkeit erinnern und ihm auch vertrauen. Sonst könnte die Entfremdung der Bürgerinnen und Bürger zu ihrem ohnehin zu abstrakten Staat weiter zunehmen.

Das Nachdenken über die aktuelle Konstitution, über das Befinden unseres Gemeinwesens verursacht nicht nur angenehme Gefühle. Vielleicht ist es – mit einem zeitlich und geistig recht großen Abstand zu Absolutismus und Diktaturen – wieder an der Zeit, Glück und Gemeinwohl wichtiger zu nehmen. Niemals in der deutschen Geschichte waren individuelle Rechte und deren Sicherung und Durchsetzung so stark wie heute. Eine Gesellschaft als verfasste Summe der Individuen, ein "Wir", sollte sich seiner Werte vergewissern und Antworten zu den Fragen finden: Wer ist "der Staat"? Und wie wollen wir darin leben?

Fussnoten

Fußnoten

  1. Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, München 19842, S. 69ff.; vgl. auch die Beiträge in Ulrich K. Preuß (Hrsg.), Zum Begriff der Verfassung, Frankfurt/M. 1994; Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 199520, S. 3ff.; Peter Unruh, Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes, Tübingen 2002, insb. S. 28; Dieter Grimm, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Heidelberg 20033, §1, Rn. 57ff.; Ewald Grothe, Zwischen Geschichte und Recht, München 2005, S. 28ff.

  2. Vgl. Bernd Rüthers/Christian Fischer/Axel Birk, Rechtstheorie, München 201810, §§2f.; Klaus Adomeit/Susanne Hähnchen, Rechtstheorie, Heidelberg 20187, Rn. 5.

  3. Zu diesen und den folgenden Philosophen vgl. Klaus Adomeit/Jochen Mohr, Rechts- und Wirtschaftsphilosophie, Heidelberg 20174.

  4. Zum römischen, griechischen und modernen Staatsbegriff grundlegend Alexander Demandt, Antike Staatsformen, Berlin 1995.

  5. Vgl. Susanne Hähnchen, Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, Heidelberg 20165, S. 27, S. 47–57, S. 91.

  6. Wolfgang Kunkel/Martin Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, Köln 200113, S. 10.

  7. Vgl. Hans Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1, München 19902; Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, München 20137, S. 80ff.; Hähnchen (Anm. 5), S. 275ff., 426ff.; ausführlich, aus der Sicht eines Historikers, inkl. Vergleich zu Rom: Ernst Pitz, Verfassungslehre und Einführung in die deutsche Verfassungsgeschichte des Mittelalters, Berlin 2006.

  8. Vgl. Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1, München 20122. Zu Verfassungstheorie und Verfassungswirklichkeit sowie zur Ausdifferenzierung von Politik, Recht und Religion in der Frühen Neuzeit vgl. Barbara Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, München 20132.

  9. Grundlegend Eberhard Schmidt-Aßmann, Der Verfassungsbegriff in der deutschen Staatslehre der Aufklärung und des Historismus, Berlin 1967; Darstellungen erst ab Moderne z.B. Werner Frotscher/Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, München 201817; Anita Prettenthaler-Ziegerhofer, Verfassungsgeschichte Europas, Darmstadt 2013.

  10. Auf viele Details dieser Epoche kann hier nicht eingegangen werden. Empfehlenswert dazu Ulrike Müssig, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts, Tübingen 2008.

  11. Vgl. Uwe Wesel, The Pursuit of Hapiness, in: ders., Recht und Gewalt, Berlin 1989, S. 169–178, hier S. 172f.

  12. Vgl. Heinz Mohnhaupt, Verfassung I, in: ders./Dieter Grimm, Verfassung. Zur Geschichte des Begriffs von der Antike bis zur Gegenwart, Berlin 20022, S. 22–25, S. 49–53 mit Quellen.

  13. Genauer dazu Unruh (Anm. 1), S. 60ff.; Grimm (Anm. 1), §1, insb. Rn. 30ff.

  14. Vgl. Willoweit (Anm. 7); S. 227ff.; Hähnchen (Anm. 5), S. 289ff., 313ff.; Frotscher/Pieroth (Anm. 9), S. 119ff.; zur Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft der Zeit vgl. Stolleis (Anm. 8), Bd. 2, München 1992.

  15. Vgl. z.B. Horst Dreier/Christian Waldhoff (Hrsg.), Das Wagnis Demokratie, München 2018; Christoph Gusy, 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 2018; Hans Michael Heinig, 70 Jahre Grundgesetz, Göttingen 2019; Christoph Möllers, Das Grundgesetz, München 20192; Frank Rainer Dietze, Zur verfassungsgeschichtlichen Entwicklung der DDR von 1949–1990, Hamburg 2018.

  16. Vgl. Unruh (Anm. 1), S. 27, 608ff.; Grimm (Anm. 1), §1, Rn. 87ff.; Rainer Wahl, Die Rolle staatlicher Verfassungen angesichts der Europäisierung und Internationalisierung, in: Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hrsg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011, S. 355–378, S. 369ff.

  17. Vgl. dazu Ferdinand Weber, Formen Europas. Rechtsdeutung, Sinnfrage und Narrativ im Rechtsdiskurs um die Gestalt der Europäischen Union, Der Staat 55/2016, S. 151–179, einschließlich Vergleich mit dem Alten Reich.

  18. Vgl. insbesondere BVerfGE 37, 271; BVerfGE 73, 339; BVerfGE 89, 155; BVerfGE 123, 267. Dazu Andreas Voßkuhle, Integration durch Recht – Der Beitrag des Bundesverfassungsgerichts, in: Juristenzeitung 4/2016, S. 161–168.

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ist Professorin an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld. Dort lehrt und forscht sie vor allem zur Rechtsgeschichte und Rechtstheorie sowie zum Bürgerlichen Recht. E-Mail Link: susanne.haehnchen@uni-bielefeld.de