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Verbotener Standard Schächten in der deutsch-jüdischen Geschichte

Deborah Williger

/ 11 Minuten zu lesen

Fest in der jüdischen Tradition verankert, besitzt der Schächtkultus für Juden identitätsstiftenden Charakter. In Deutschland ist das Schächten als Schlachttechnik verboten. Rechtshistorisch bedingt stehen sich in der hiesigen Debatte Tierschutz und Religionsfreiheit gegenüber.

Das Schächten ist ein Schlachtverfahren zur Fleischgewinnung aus der Haustierhaltung von Wiederkäuern und Geflügel. Es gehört seit jeher zum kultischen Fundament jüdischer Lebensführung und wurde vor rund 1.700 Jahren von siedelnden Juden in die Regionen nördlich der Alpen mitgebracht. Der Begriff "Schächten" (Schechita) kommt aus dem Hebräischen und wird vom Verb schachach abgeleitet, das "hin- und herziehen" (des Messers) bedeutet. Fest in der jüdischen Ernährungslehre, der Kaschrut, und damit in der religiösen Tradition gerechter jüdischer Lebensführung (Halacha) verankert, besitzt der Schächtkultus für Juden bis heute identitätsstiftenden Charakter. Der Blick in die deutsch-jüdische Geschichte legt den Schluss nahe, dass aus der jeweiligen mehrheitspolitischen Positionierung zum Schächtkultus auf die Selbstverständlichkeit jüdischen Lebens in Deutschland geschlossen werden kann.

Religiöse Grundlagen

Nach jüdischer Tradition führen die freiwillige Befolgung aller Gebote und die Mäßigung persönlicher Begierden zu einer gerechten Lebensführung. Eine Reihe von Geboten begrenzt den Fleischverzehr – das Speiseideal ist ein veganes. Fleischgenuss steht auf niedriger moralischer Stufe. Fleischige Lebensmittel werden von milchigen getrennt, bei Rohprodukten, Geschirr und Speisen. Nur Fleisch von "reinen" Tierarten ist erlaubt. Laut Überlieferung wurden je sieben Paare dieser Arten auf die Arche Noah gerettet, sonst hätten die Dankopfer nach der Sintflut bereits gerettete Tierarten ausgerottet. Die noachidischen Gebote verlangen unter anderem, Tiere vor Qual zu bewahren. Das jüdische Religionsgesetz schreibt außerdem vor, lebenden Tieren kein Körperteil zu entreißen oder sie zur Vergnügung zu benutzen. Jagen wird ebenfalls abgelehnt. Vielmehr ist Tieren mit Mitgefühl zu begegnen (Tza’ar Ba’al Chajim) und ihr Lebensrecht zu achten.

Aus biblischer und mündlicher Überlieferung stammen die halachischen Handlungsanweisungen zur Schechita, die im Talmudtraktat Chullin (Profanes) enthalten sind. In deutscher Übersetzung umfasst Chullin rund 950 Seiten. Die über 1.500 Jahre alten Talmudausführungen stehen aktuellen EU-Schlachthof-Bestimmungen in ihrer Detailfülle in nichts nach.

Tiere müssen bis zum Schächtakt gesund und unversehrt bleiben. Fleisch von geschächteten Tieren gilt nach eingehender Bedika (Fleischbeschau) als koscher, also als rein, und darf weiterverarbeitet und verzehrt werden. Weist die Bedika auch nur ein winziges Loch in der Hirnhautmembran nach oder ist das Rückenmark abgerissen, ist das Fleisch trefa (unrein), also für den Verzehr nicht geeignet. Solche Verletzungen können vom Bolzenschuss oder vom Aufhängen an den Hinterbeinen vor dem Tötungsschnitt herrühren, beide Schlachtpraktiken sind daher unzulässig. Ferner beschreibt Chullin ausführlich unter anderem fünf untersagte Fehlhandhabungen des Schächtinstruments: Schehija – Unterbrechen, Derassa – Druck, Halada – Vergraben, Hagrama – Versetzen und Iḳur – Verreißen.

Mögliche Blutreste müssen vor dem Kochen oder Braten durch mehrmaliges Salzen und Waschen entfernt werden, denn im Blut findet sich die Seele lebendigen Fleisches, und aus Respekt vor dem Leben darf Blut weder aufgefangen, gesammelt noch konsumiert werden. Den Anblick großer Blutmengen sollen die Menschen aus Selbstschutz vermeiden. Das blutige Zeugnis des Tabubruchs der Tötung, des Vertrauensbruchs der "Hirt*innen" an ihren Tieren, muss zugedeckt werden. Selbst an entlegensten Orten und selbst wenn nichts anderes als Goldstaub zur Verfügung steht, muss vergossenes Blut bedeckt werden.

Alle Israeliten, also befähigte jüdische Männer, Frauen und Heranwachsende, können die Schechita ausführen. Zur Ausbildung gehören praktische und ideelle Vorbereitungen. Ein Schochet (Schächter) nimmt Leben, das von Gott kommt und versieht eine ehemals priesterliche Aufgabe. Vor dem Schächten werden Segenssprüche gesprochen. Die Schlachtinstrumente müssen schartenfrei geschliffen sein und einer Nagelprobe unterzogen werden. Unabhängig davon, ob das Schlachttier liegt oder steht, muss der Hals vor dem Schnitt gestreckt sein. Nur der oberste Knorpelring der Luftröhre ist geschlossen. Das Messer muss blitzschnell vor- und zurückgezogen werden, bis alle Halsweichteile durchtrennt sind – auch sämtliche Nervenenden der zwei Halspartien, sodass die Schmerzleitung umgehend erlischt. Dadurch spürt das Tier den Schnitt kaum, etwa vergleichbar damit, wenn man sich an scharfem Papier verletzt. Aus der klaffenden Wunde schießt das Blut. Durch das Absacken des Blutes aus dem Kopf verliert das Tier in Sekunden sein Bewusstsein. Bewusstlos stirbt es. Erst der komplett ausgeblutete Schlachtkörper wird der Bedika unterzogen. Nicht-koschere Körperpartien wie Hinterviertel mit Spannader, Vorderfüße, Organe außer der Leber, Knochen, Rückenmark, Fettgewebe, Röhren und Gefäße, der Kopf mit Ausnahme der Zunge, Hals, Sehnen- und Nervenstränge werden aussortiert und üblicherweise zum Teil an Nichtjuden verkauft.

Historische Entwicklung

Überall in Europa sah sich das Schächten Hunderte von Jahren einer gewaltigen Opposition gegenüber. Es galt als "unmenschlich". Die mittelalterliche christliche Lesart unterstellte Juden Grausamkeit und Blutdurst. Lange durfte nur so viel geschächtet werden, wie es für die Deckung jüdischen Eigenbedarfs nötig war. Damit sollte der Fleischverkauf von Juden an Christen verhindert werden, um die Pfründe christlicher Metzgerzünfte zu wahren. Schächter waren vom Rabbiner bestellte Gemeindebeamte.

Vor dem 19. Jahrhundert lebten 90 Prozent der Juden auf dem Land. Grundlose Landjuden waren Hausierer, Gebrauchtwaren-, Landprodukte- und Viehhändler oder waren im Gütertransport und Kleinkreditwesen tätig. Da ihnen über Jahrhunderte hindurch berufliche Alternativen verwehrt blieben, waren Juden versiert bei der Kapitalisierung von Erträgen. Ab Ende des 18. Jahrhunderts veränderten sich in den deutschen Staaten die alten Herrschaftsstrukturen aus Adel und Kirche, und die Säkularisierung nahm zu. Die zuvor weitestgehend autonom verwalteten jüdischen Gemeinden wurden nun dem Staat unterstellt. Ihm oblag jetzt das Hoheitsrecht über immer mehr Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, auch das Schlachten gelangte unter staatliche Aufsicht und Kontrolle.

1791 hatte die französische Nationalversammlung die juristische und bürgerliche Gleichstellung für Juden beschlossen. Nach französischem Vorbild kam es auch in den deutschen Staaten zu Emanzipationsgesetzgebungen wie beispielsweise 1808 in Westfalen, 1812 in Preußen und 1813 in Bayern. Juden wurden nun eingebürgert, an manchen Fakultäten zum Studium zugelassen, und mancherorts wurde ihnen der freie Grunderwerb erlaubt. Berufsbeschränkungen betrafen noch lange den höheren Staats- und Militärdienst. Mit zunehmender Industrialisierung und Verstädterung veränderten sich die Lebensweisen der Menschen. Juden verbanden Produktion und Landhandel mit der Gründung von Einzelhandelsgeschäften in Städten. Sie wurden Fabrikanten und drangen in selbstständige akademische Berufe.

Die Integrationsbestrebungen in die deutschen Gesellschaften wurden begleitet von offen antisemitischen Zurückweisungen, rechtlichen Benachteiligungen und gewaltsamen Ausschreitungen wie die von Würzburg ausgehenden "Hep-Hep-Unruhen" 1819. Konservative, Adelige, der preußische König Friedrich Wilhelm III., christliche Philosophen und Wissenschaftler, Literaten und Politiker agitierten gegen die bürgerliche Gleichstellung von Juden. Erst mit der Reichsgründung 1871 kam es schließlich zur rechtlichen Gleichstellung. Dennoch blieb die "Judenfrage" ständiges Thema politischer Debatten. Als Deutschland in den 1880er und 1890er Jahren im Strudel der ersten globalen Wirtschaftskrise in die Inflation geriet und zwei Jahre mit Missernten aufeinander folgten, konnten viele Bauern durch den Geldwertverlust ihre Erntekredite bei jüdischen Landhändlern nicht zurückzahlen. Die Schuld an der Misere wurde Juden angelastet. Antisemitismus durchzog Stadt und Land.

Das traf auch die Praxis des Schächtens. Erstmals Gegenstand parlamentarischer Debatten war das Schächten bereits 1864 im Landtag von Baden gewesen. Auch in weiteren Länderparlamenten sowie auf Reichsebene wurden in der Folge Gesetzesvorlagen zum Verbot des Schächtens eingereicht, die allesamt abgewiesen wurden. Einzig das Königreich Sachsen erließ 1892 ein Schächtverbot.

1891 wurde das Komitee zur Abwehr des Antisemitismus gegründet. Der Verein war eine christliche Organisation mit einem großen Anteil jüdischer Mitglieder und Förderer. Zwischen 1897 und 1910 beschäftigte sich das Komitee mit rund 5.000 Fällen, insbesondere mit Ritualmordanschuldigungen und dem Schächtverbot. 1894 gab das Komitee eine Gutachtensammlung heraus, in der 250 unabhängige europäische Experten aus Universitäten, Veterinärämtern und Schlachterinnungen in einer internationalen Vergleichsstudie zu dem Schluss kamen, dass Schächten nach jüdischem Vorbild die humanste aller gegenwärtigen Schlachtmethoden sei. Bereits 1893 war in Preußen verfügt worden, dass sämtliche lokalen Schächtverbote zu annullieren seien. Nachdem die Medizinische Fakultät der Universität Dresden Schächten ebenfalls für nicht inhuman befand, wurde 1910 auch das sächsische Schächtverbot zurückgenommen. In der Folge wurde Schächten deutschlandweit zur Standardmethode beim Schlachten. Metzgerinnungen und Großschlächtereien stellten sich entsprechend um, christliche Schlachter erlernten das Schächten bei Juden, und sogar das kaiserliche deutsche Heer wurde bis 1916 mit Fleisch aus Schächtungen versorgt. Ende des 19. Jahrhunderts waren die meisten der in Gewerbe und Industrie beschäftigten männlichen Juden im Fleischerhandwerk tätig.

Ab Ende der 1920er Jahre griffen nationalsozialistische Gruppierungen das Thema Schächtverbote wieder auf. In einem Vortrag mit dem Titel "Kampf der NSDAP gegen Tierquälerei. Tierfolter und Schächten" bezeichnete der Arzt Albert Eckhard 1931 in Hannover das Schächten als archaisch, grausam, blutrünstig, abartig und als von Juden einzig aus Geldgier betrieben – seit dem Mittelalter für antisemitische Hetze typische Attribute. Angeblich objektive Referenz liefere die Fülle der Ritualmordgerichtsakten. Grausamkeit gegen Tiere sei ein kennzeichnendes Laster eines niederen und unedlen Volkes. Schächten entstamme einem "uralten Blutaberglauben".

Mit zunehmendem nationalsozialistischen Einfluss wurde Schächten in mehreren Länderparlamenten verboten, ab Mai 1933 im gesamten Deutschen Reich. Um den Vollzug zu beschleunigen, wurden bereits im Sommer 1933 sämtliche Schächtmesser konfisziert. Die Nationalsozialisten hatten im Strafgesetzbuch das erste deutsche Tierschutzgesetz installiert. Schlachtgesetze, die zuvor Teil des Allgemeinen Gesetzbuchs gewesen waren, wurden dem neuen Tierschutzgesetz untergeordnet. Zuwiderhandlungen konnten nun mit Geldbußen und Gefängnis bestraft werden. Die Hammerschlagmethode, die etwa vier Jahrzehnte lang bedeutungslos gewesen war, wurde zur einzig zulässigen Schlachtmethode, und Schächten wurde von einem Tag auf den anderen kriminalisiert und als Tierquälerei diffamiert. Juden begaben sich auf die Suche nach gesetzeskompatiblen Schächtmethoden und experimentierten mit elektrischen Schocks und Stickstoffinhalation, was beides von deutschen Rabbinern aber als nicht zufriedenstellend befunden wurde. Die flächendeckende Infrastruktur mit jüdischen Metzgereien wurde zerstört. Schnell wurde koscheres Fleisch knapp. Importe aus Dänemark und Südamerika wurden 1936 verboten. Ein Schwarzmarkt kam kaum zustande, denn viele Juden wollten dieses Fleisch nicht essen. Die Einhaltung der Reinheitsgebote war fraglich, weil keine rabbinische Aufsicht garantiert war, und es erschien vielen unmoralisch, unter Gefährdung des Lebens der Schächter hergestelltes Fleisch zu genießen. Unter deutschem Einfluss wurde das Schächten in weiteren europäischen Ländern verboten. Jüdisches Streben und Leben in Deutschland und Europa erlosch mit den Pogromen am 9. und 10. November 1938 und der Schoa.

Schächten heute

Die Nachkriegsgesetzgebung revidierte das nationalsozialistische Tierschutzgesetz nicht. Schächten ist bis heute in Deutschland gesetzlich verboten. Bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes 1999 wurde der Paragraf 4a hinzugefügt, der vorsieht, dass Angehörige von Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Schächtverbot stellen können. Diesen Status besitzen jüdische Zentralratsgemeinden. In fast allen Bundesländern sind die behördlichen Hürden für einen entsprechenden Antrag sehr hoch. In Berlin werden wenige Tiere pro Woche von einem geprüften Schochet der etwa 20.000 Mitglieder zählenden jüdischen Gemeinde geschächtet. Weder ihm noch anderswo in Deutschland steht moderne Schächttechnik zur Verfügung. Koscheres Fleisch wird ebenso wie Halal-Fleisch hauptsächlich importiert. Es ist teuer und darf offiziell kein Bio-Siegel tragen.

Folge der rechtspolitischen Kontinuität ist eine gesellschaftliche und juristische Polarisierung zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz mit Blick auf das Schächten. Die deutsche Nachkriegsgesellschaft lehnt Schächten mehrheitlich ab. In der Debatte wird die Praxis mit religiöser Verblendung gleichgesetzt, und immer wieder scheinen klassische antisemitische Vorurteile hinter den Argumenten der Humanität und des "gesunden Menschenverstands" durch.

Alle Schlachtmethoden beenden das Leben von Tieren mit einem gnadenlosen Gewaltakt. Beim Vergleich verschiedener Schlachttechniken muss es immer darum gehen, zu belegen, dass mit der jeweils verwendeten Technik den Tieropfern möglichst wenig Leid zugefügt wird. Hier ist auch die in Deutschland gängige Schlachtmethode nicht über jeden Zweifel erhaben. Das Tierschutzgesetz verbietet "Schlachten ohne vorherige Betäubung". Gesetzlich konform sind etwa die nicht umkehrbare Hirnzertrümmerung mit einem Bolzenschussgerät, Elektroschocks oder Gasvergiftung. In Deutschland finden jährlich mehrere Hundertmillionen Schlachtungen statt, bei denen in zehn Prozent aller Fälle Fehlleistungen bei der Betäubung nachgewiesen werden. Jedes zehnte Tier erlebt also bei Bewusstsein die qualvollen Entblutungsschnitte oder das Köpfen und Zerteilen der Körper. Das entspricht etwa 200.000 Tieren täglich.

Es ist erforderlich, Systeme und Traditionen immer wieder auf den Prüfstand zu stellen, um zeitgemäße Lösungen zu finden, die Religionsgesetz und Ergebnisse aus Verhaltens- und naturwissenschaftlich-technischer Forschung vereinen können. Eine Novellierung der Gesetzesgrundlage in Deutschland könnte einiges für das Tierwohl bewirken. So könnte Paragraf 4a etwa auf staatlich geprüfte muslimische und Sikh-Schächter*innen erweitert und eine moderne Schächtausstattung in Schlachthöfen zur Auflage gemacht werden. Damit wäre eine rechtskonforme Versorgung mit Fleisch aus Schächtung im Inland gewährleistet. Importe entfielen, illegales Schächten beispielsweise zum muslimischen Opferfest würde ebenso verhindert wie quälende Lebendtierexporte zum Schächten im Ausland. Stattdessen gibt es starke Bestrebungen, den Paragrafen 4a komplett zu streichen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Mordechai Breuer, Die jüdische Minorität im Staat des aufgeklärten Absolutismus, in: Michael A. Meyer (Hrsg.), Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit, Bd. 1: Tradition und Aufklärung 1600–1780, München 2000, S. 141–159, hier S. 143; Stefi Jersch-Wenzel, Bevölkerungsentwicklung und Berufsstruktur, in: Michael A. Meyer (Hrsg.), Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit, Bd. 2: Emanzipation und Akkulturation 1780–1871, München 2000, S. 57–95, hier S. 67.

  2. Pirke Avot 6,2. Vgl. Mosche Ben Maimon, Regimen Sanitas, Kap. I und II.

  3. Gen 1,29.

  4. Ex 16,3; Jes 11.

  5. Ex 23,19; Ex 34,26.

  6. Lev 11,1–12,8.

  7. Gen 8,20.

  8. bSanh 56b; bSchab 128b; Num 22,28; Deut 11,15; Deut 25,4. Vgl. Michael Landmann, Das Tier in der jüdischen Weisung, Heidelberg 1959, S. 46; Israel Meir Levinger, Schechita im Lichte des Jahres 2000, Jerusalem 1996, S. 13–16.

  9. jBabMez 32b.

  10. Deut 25,4. Vgl. Beth Berkowitz/Marion Katz, The Cowering Calf and the Thirsty Dog: Narrating and Legislating Kindness to Animals in Jewish and Islamic Texts, in: Anver M. Emon (Hrsg.), Islamic and Jewish Reasoning, London 2016, S. 61–112, hier S. 69.

  11. Vgl. Der Babylonische Talmud, Übersetzung von Lazarus Goldschmidt, Frankfurt/M. 1996.

  12. Vgl. Levinger (Anm. 8), S. 13–16.

  13. Vgl. Lion Wolff, Lehrbuch der Schichta und Bdika, Leipzig 1901, S. 11.

  14. Lev 17,12–14.

  15. bKidusch 82a.

  16. Lev 11,33.

  17. Tur, Jore Dea 28, bChul 83b, Hiob 28,6.

  18. Vgl. Joseph Caro, Schulchan Aruch, Venedig 1565, Jore Dea, 18:9,.

  19. mChul 1,3.

  20. Vgl. Levinger (Anm. 8), S. 19–25.

  21. Vgl. Ronit Gurtman, Shehita, Jewish Ritual Slaughter, Paper, Harvard University 2005, S. 33; Robin Judd, Contested Rituals: Circumcision, Kosher Butchering, and Jewish Political Life in Germany, 1843–1933, Ithaca 2007, S. 25.

  22. Vgl. Breuer (Anm. 1), S. 143; Jersch-Wenzel (Anm. 1), S. 67.

  23. Vgl. Monika Richarz, Berufliche und soziale Struktur, in: Michael A. Meyer, (Hrsg.), Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit, Bd. 3: Umstrittene Integration 1871–1918, München 2000, S. 39–68, hier S. 47.

  24. Vgl. Michael A. Meyer, Jüdische Identität in den Jahrzehnten nach 1848, in: ebd., Bd. 2, S. 328–340; ders., Jüdische Gemeinden im Übergang, in: ebd., S. 109ff.

  25. Vgl. Stefi Jersch-Wenzel, Rechtslage und Emanzipation, in: ebd., S. 15–56, hier S. 26–42.

  26. Vgl. dies. (Anm. 1).

  27. Vgl. Mordechai Breuer, Die Landjudenschaften, in: ebd., Bd. 1, S. 187–198.

  28. Vgl. Peter Pulzer, Rechtliche Gleichstellung und öffentliches Leben, in: ebd., Bd. 3, S. 151–192, hier S. 159.

  29. Vgl. Nachum T. Gidal, Die Juden in Deutschland von der Römerzeit bis zur Weimarer Republik, Köln 1997, S. 149.

  30. Vgl. Andreas Brämer, Der lange Weg von der Duldung zur Emanzipation (1650–1871), in: Arno Herzig/Cay Rademacher (Hrsg.), Die Geschichte der Juden in Deutschland, Hamburg 2007, S. 80–97.

  31. Vgl. Peter Pulzer, Die Wiederkehr des alten Hasses, in: Meyer (Anm. 23), S. 193–248, hier S. 240.

  32. Vgl. Gurtman (Anm. 21), S. 29.

  33. Vgl. Michael Graetz, Jüdische Aufklärung, in: Meyer (Anm. 1), Bd. 1., S. 251–350, hier S. 251, S. 259.

  34. Vgl. Komitee zur Abwehr antisemitischer Angriffe (Hrsg.), Gutachten über das jüdisch-rituelle Schlachtverfahren ("Schächten"), Berlin 1894, S. IIIff.

  35. Vgl. Gurtman (Anm. 21), S. 29f.

  36. Vgl. Richarz (Anm. 23), S. 53.

  37. Vgl. Unabhängiger Expertenkreis Antisemitismus, Antisemitismus in Deutschland. Erscheinungsformen, Bedingungen, Präventionsansätze, November 2011, S. 11f.; Christoph Nonn, Antisemitismus, Darmstadt 2008, S. 15.

  38. Vgl. hier und im Folgenden Gurtman (Anm. 21), S. 33f.

  39. Vgl. Temple Grandin/Joe M. Regenstein, Religious Slaughter and Animal Welfare, in: Meat Focus International 3/1994, S. 115–123.

  40. Siehe Externer Link: http://www.bmel-statistik.de/ernaehrung-fischerei/ernaehrungsgewerbe/lebensmittelindustrie.

  41. Vgl. Bundestagsdrucksache 17/10021, 15.6.2012, Tierschutz bei der Tötung von Schlachttieren.

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ist Kuratorin und Dozentin am interdisziplinären Institut für Theologische Zoologie in Münster.
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