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Schlaglicht 1555: der Erste Religionsfrieden | Reformation: Luthers Thesen und die Folgen | bpb.de

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Schlaglicht 1555: der Erste Religionsfrieden

Axel Gotthard

/ 6 Minuten zu lesen

Auf den Fürstenkrieg folgte der vor allem im Fränkischen zerstörerische und sehr blutige Markgrafenkrieg. Der Leidensdruck wuchs und wuchs, viele Reichstagsteilnehmer von 1555 bangten um "land und leut", fast alle um die Fortexistenz des Reichsverbands. Und Karl V. zog sich sukzessive aus der Politik zurück. All das waren die Voraussetzungen für den Ersten Religionsfrieden.

Fragen wir uns, vom Religionsfrieden aus in die Reformationszeit zurückblickend, wie man die neue, verstörende Erfahrung weltanschaulicher Heterogenität zu bewältigen versuchte, stoßen wir auf drei Grundmuster. Man konnte Theologen um einen Tisch versammeln, auf dass sie darum rangen, die Spaltung inhaltlich zu überwinden, zu einer gemeinsamen Lehrgrundlage zurückzufinden; solche "Religionsgespräche" (oder, präziser, "Reichsreligionsgespräche"), wie das die Forschung nennt, hat es in der Reformationszeit wiederholt gegeben, bekanntlich ist die theologische Wiedervereinigung bis heute nicht gelungen. Zweitens konnte man auf die Neuerungen repressiv reagieren – sie also verbieten oder doch durch Reichsgesetze einzudämmen versuchen. Auch das geschah wiederholt, vom Wormser Edikt 1521 über die Reichsabschiede der Jahre 1529 und 1530 bis hin zum Augsburger Interim von 1548. Oder, drittens, man fand sich nolens volens vorläufig mit den Neuerungen ab: vorübergehender Gewaltverzicht, bis zum nächsten Reichstag oder einem in Bälde erwarteten Konzil – Waffenstillstand, doch nicht Frieden! Wir kennen schon den Reichsabschied von 1526; der "Nürnberger Anstand" von 1532 und der "Frankfurter Anstand" von 1539 wären weitere Beispiele; oder, wie wir gleich sehen werden, der Passauer Vertrag von 1552.

Der Augsburger Religionsfrieden, Flugblatt zum 100jährigen Jubiläum 1655. (© picture-alliance/akg)

Alles hat nicht gegriffen, nicht wirklich befriedet, keine dauerhafte Rechtssicherheit verschafft. Half also nur noch, viertens, eine unbefristete Hinnahme der weltanschaulichen Spaltung? Die Annahme, man könne den konfessionellen Dissens auf unabsehbare Dauer aushalten und politisch handhabbar machen, spielte bis in die frühen 1550er Jahre hinein keine Rolle, fast niemand hielt es für möglich, dass ein politisches System (namens Reich) zwei Versionen von Wahrheit, zwei Wege zum Seelenheil überwölben könne. Zunächst einmal müsse man theologisch wieder zusammenfinden, erst dann könne, in einem zweiten Schritt, auch wieder politische Harmonie ins Reich einkehren.

Es gehört zu den avantgardistischen Zügen des Augsburger Religionsfriedens, dass er diese Reihenfolge umkehrte! Der mentale Durchbruch war schon drei Jahre zuvor gelungen, bei den Passauer Verhandlungen. In Linz, dann in Passau beriet man über eine Beilegung des "Fürstenkriegs": einer militärisch verblüffend erfolgreichen Erhebung mehrerer Reichsfürsten gegen den mittlerweile (nicht nur der Inhaftierung des hessischen Landgrafen wegen) fast im ganzen Reich unbeliebten Kaiser Karl. Mündlich hat man sich in Passau schon auf einen unbefristeten Religionsfrieden geeinigt; doch ratifizierte das der Kaiser nicht, er akzeptierte nur eine erneut kurzfristige Lösung: wieder ein Waffenstillstand zwischen den Konfessionen also, kein Religionsfrieden!

Was machte ihn drei Jahre später doch möglich? Nun, das Reich kam einfach nicht zur Ruhe. Auf den Fürstenkrieg folgte der vor allem im Fränkischen zerstörerische und sehr blutige Markgrafenkrieg. Der Leidensdruck wuchs und wuchs, viele Reichstagsteilnehmer von 1555 bangten um "land und leut", fast alle um die Fortexistenz des Reichsverbands, sie wollten den Religionsfrieden jetzt unbedingt. Und Karl zog sich sukzessive aus der Politik zurück, weilte im Sommer 1555 bereits an seinem spanischen Alterssitz, wollte über die Reichstagsberatungen nicht einmal auf dem Laufenden gehalten werden. Er also stand der Ausarbeitung eines Religionsfriedens nicht mehr im Weg.

QuellentextDer Augsburger Religionsfrieden

Der Augsburger Religionsfrieden ist der Schlüssel zur deutschen Geschichte der ersten Hälfte der Frühen Neuzeit: Er zieht die Summe der Reformationszeit und gibt dem Konfessionellen Zeitalter jene Themen vor, an denen es sich abarbeiten wird. Der monatelang von zahlreichen gewitzten Juristen hin- und hergewendete Text (Teil des Reichsabschieds vom 25. September 1555) ist sehr komplex. Betrachten wir nur einmal exemplarisch jene Passage, in der steckt, was man später als "Ius reformandi" des Landesherrn bezeichnen oder in die Merkformel "cuius regio, eius religio" (volkstümlicher: "wo ich leb, so ich bet") fassen wird. Wo steht das denn im Text?

Es werden Kaiser und katholische Reichsstände "khainen standt des Reiches von wegen der augspurgischen confession und derselbigen leer, religion und glaubens halben mit der thadt gewaltigerweiß uberziechen, beschedigen, vergwältigen oder in andere wege wider sein conscienz, gewissen und willen von diser augspurgischen confession religion, glauben, kirchengebreuchen, ordnungen und cerimonien, so sy aufgericht oder nachmals aufrichten möchten, in iren furstenthumben, landen und herrschaften tringen ..., sonder bei solcher religion, glauben, kirchengebreuchen, ordnungen und ceremonien, auch iren hab, guettern, ligend und varend, landt, leuten, herrschaften, oberkhaiten, herlichaiten und gerechtigkhaiten ruigclich und fridlich beleiben lassen." (Es folgt eine ähnlich formulierte evangelische Gewaltverzichtszusage.)

Mehrere Stellen lohnen und erfordern eine Erläuterung. Zunächst einmal: die katholische Gewaltverzichtszusage gilt den Anhängern "der augspurgischen confession" – also auch deutschen Anhängern Calvins? Das wird im Konfessionellen Zeitalter strittig sein, für die Katholiken war calvinistische Glaubenspraxis im Reich illegal, da nicht vom Religionsfrieden gedeckt. Sehr umstritten war am Reichstag das unscheinbare "oder nachmals aufrichten möchten", die Protestanten setzten den Zusatz schließlich durch. Fehlte er, würde der Status quo von 1555 festgezurrt, schrieben die Katholiken einfach nur die schon eingetretenen Verluste ab. Nein, der Erste Religionsfrieden ist zukunftsoffen, es dürfen auch künftig Reichsfürsten die Konfession wechseln und diese neue Option dem ganzen Territorium verbindlich vorschreiben. Aber wo nur steht denn eigentlich, dass die Glaubenswahl des Fürsten auch für die Untertanen verbindlich ist? Wir müssen schon dreimal hinschauen, stoßen dann auf die "kirchengebreuche, ordnungen und ceremonien". Die katholischen Fürsten nahmen es friedlich hin, wenn der benachbarte Kollege evangelisch wurde. Der erließ dann natürlich entsprechende Kirchen"ordnungen", die schrieben evangelische "Kirchengebräuche" und evangelische "Zeremonien" vor, und der katholische Nachbar nahm es hin. Damit war implizit gesagt, dass von evangelischen Herrschern regierte Gebiete flächendeckend evangelisch wurden. Deutlicher hätten das die Katholiken den Protestanten nie einräumen können, denn nach katholischer Überzeugung war für zentrale Glaubensfragen der Papst zuständig – und nicht irgendein Fürst oder Graf, der noch nicht einmal die niedere Priesterweihe besaß. Die Katholiken hätten es nie über sich gebracht, unkaschiert zuzugestehen, dass ein evangelischer Laie den von ihm regierten Menschen den Glauben vorschreiben dürfe.

Quelle: Rosemarie Aulinger/Erwein H. Eltz/Ursula Machoczek (Hgg.), Der Reichstag zu Augsburg 1555 (Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe, Bd. 20), Teilbd. 4, München 2009.

Die Grundprinzipien: Ius reformandi und Ius emigrandi

Mit dieser Urkunde wurde am 25. September 1555 in Augsburg der Religionsfrieden besiegelt. (© picture-alliance/akg)

Der Augsburger Religionsfrieden sieht die unbefristete friedliche Koexistenz zwischen Confessio Augustana und "alter religion" in Mitteleuropa vor. Anders als, beispielsweise, die Länder der Iberischen Halbinsel oder Skandinaviens überließ das Reich als föderalistische Organisation die Glaubensentscheidung – nach damaliger Auffassung ein wichtiges Attribut von Staatlichkeit – der jeweiligen regionalen Obrigkeit. Sie – ein Fürst oder Graf, in Reichsstädten der Stadtrat – kann sich dem Religionsfrieden zufolge frei für eine der beiden reichsrechtlich anerkannten Konfessionen entscheiden. Diese Entscheidung ist keine lediglich 'private', sie bindet das ganze Territorium. Die regionale Obrigkeit darf festlegen, welcher Konfession man in ihrem Herrschaftsbereich anzuhängen hat. Man wird das später in die Formel "cuius regio, eius religio" fassen (ein deutscher Merksatz lautet: "wo ich leb, so ich bet") oder auch vom "Ius reformandi" des Landesherrn sprechen. Ihm korrespondiert das "Ius emigrandi", das Emigrationsrecht seiner "unterthanen". Wenn sich ein Untertan der Glaubenswahl seiner Obrigkeit nicht fügen will, aus Gewissensgründen nicht fügen kann, dann darf er auswandern. Er darf – so der Religionsfrieden, der somit Zwangsbekehrungen ausschließt. Das ist eine viel zu wenig bekannte, spezifisch deutsche Wurzel dessen, was man einmal viel später Menschenrechte nennen wird – Auswanderungsfreiheit gewähren noch nicht einmal alle gegenwärtigen Verfassungen. Der Untertan darf aus Glaubensgründen auswandern – in der Praxis heißt das freilich fortan manchmal auch: Er muss! Wer auffällt, der Obrigkeit seiner Glaubenspraktiken wegen anstößig wird, bekommt amtlich beschieden, er habe gefälligst zu gehen. Man muss sich seinen Glauben nicht vorschreiben lassen, wohl hat man, so man sich mit der Entscheidung des Landesherrn nicht abfinden kann, sein Bündel zu packen, Glück und Seelenheil woanders zu suchen.

Versuchen wir es in einem zweiten Anlauf noch knapper! Der Religionsfrieden kennt zwei reichsrechtlich zugelassene Konfessionen, räumt den Territorialobrigkeiten die Wahlfreiheit zwischen ihnen ein und jenen Untertanen, denen diese Wahl nicht passt, die Auswanderung.

Ausnahmen: Reichsstädteartikel und Geistlicher Vorbehalt

Das ist natürlich nicht alles. Neben den einfachen Grundprinzipien bietet der Religionsfrieden viele ziemlich komplizierte Spezialbestimmungen, die das Ius reformandi der Landesobrigkeit durchlöchern oder doch in einem Spannungsverhältnis zu ihm stehen. Über ihre Auslegung wird sich das Reich im Konfessionellen Zeitalter zerstreiten. Uns sollen hier beispielhaft zwei dieser Spezialbestimmungen genügen: der Reichsstädteartikel und der Geistliche Vorbehalt.

Ersterer liest sich ganz modern: In Reichsstädten, in denen beide Religionen praktiziert würden, sollten diese weiterhin "fridlich und ruewig bei- und nebenainander wonen". Was heutzutage nur vernünftig anmutet, hat damals die größten Verwicklungen ausgelöst. Warum? Nun, zum einen war es eine Bestimmung mit eindeutig prokatholischer Schlagseite. Nahezu alle Reichsstädte hatten sich früh der Reformation geöffnet, waren längst durch und durch evangelisch, doch gab es in manchen Kommunen kleine katholische Restbestände, oder das Augsburger Interim hatte wieder die Hinnahme katholischer Glaubenspraxis erzwungen. Es waren katholische Spurenelemente, die nun in einer ganz überwiegend evangelischen Umwelt konserviert wurden. Und dann fehlte im Religionsfrieden jegliches Detail. Er bietet ja lediglich eine Verhaltensmaxime. Wer bekam wieviel Kirchenraum – die paar Dutzend Katholiken am Ende so viel wie die anderen 97 Prozent, oder sogar mehr, weil man Dom oder Münster reklamierte, der Mehrheit zumutete, eine Kapelle am Ortsrand zu nutzen? Bekamen besagte paar Dutzend Katholiken womöglich auch noch 50 Prozent der städtischen Ämter? Das stößt uns schon aufs dritte, ganz grundsätzliche Problem: Die Religion war damals eben etwas Hochpolitisches, durch und durch Öffentliches. Für die Lutheraner war es eine unerträgliche Provokation, wenn die katholische Minderheit mit fliegenden Fahnen Prozessionen in der Stadt veranstaltete. Musste man so etwas vor seiner eigenen Hausfassade dulden? Durfte man es dulden, ohne seinerseits Seelenheil zu verspielen? Man hat es vielfach eben nicht geduldet, im günstigsten Fall waren Pöbeleien und Schlägereien die Folge.

Der Geistliche Vorbehalt ist eine Sonderregel für die von Geistlichen regierten Territorien. Wechselt ein Fürstbischof oder ein Reichsabt zum evangelischen Glauben über, verliert er dem Geistlichen Vorbehalt zufolge Amt und Würden; die für die Nachfolgeregelung zuständige Instanz, im Hochstift also das Domkapitel, darf einen katholischen Nachfolger wählen. Warum hat auch diese Bestimmung viel Streit verschuldet, was ist hier unklar oder auslegungsfähig? Die Protestanten fanden gleich zwei Schlupflöcher. Zum einen hatten sie am Reichstag von 1555 dieser Passage des Religionsfriedens nicht zugestimmt. Das steht sogar im Text – die betreffende Bestimmung sei nicht konsensfähig gewesen und deshalb durch einseitige Verfügung Ferdinands festgesetzt worden. Also erklärten die Protestanten im Konfessionellen Zeitalter, die Satzung binde nur jene, die sie damals auch gewollt hätten.

Das zweite Schlupfloch umreißend, muss man zunächst etwas ausholen. Die Landkarte nördlich des Mains färbte sich im dritten Viertel des 16. Jahrhunderts nicht etwa deshalb fast ganz evangelisch ein, weil so viele zuvor katholische Fürstbischöfe zum evangelischen Glauben übergetreten wären. Nein, es ist anders gekommen: Diejenigen Adelskreise, aus denen sich die jeweiligen Domkapitel traditionell rekrutierten, wurden nördlich des Mains zumeist sukzessive evangelisch. Also sickerten Protestanten ins Domkapitel ein, irgendwann hatten sie die Mehrheit und irgendwann starb der alte, katholische Fürstbischof. Das mehrheitlich evangelische Kapitel wählte daraufhin einen Protestanten als neuen Landesherrn und Bistumsverweser. Der nannte sich manchmal sogar "Bischof", es setzte sich dann aber die unverfänglichere Bezeichnung "Bistumsadministrator" durch. Das war das zweite Schlupfloch: Der Geistliche Vorbehalt spricht ausdrücklich nur von Konvertiten, von katholischen Fürstbischöfen, die evangelisch werden – dann verlieren sie ihr Amt. Davon, dass da einer gewählt werden könnte, der von vornherein Protestant war, nie etwas anderes gewesen war, ist nicht die Rede. Und deshalb werden die Protestanten im Konfessionellen Zeitalter behaupten, dass der Religionsfrieden die evangelischen Bistumsadministrationen keinesfalls verbiete, während das die Katholiken, natürlich, ganz anders sehen. In zwei Fällen (Köln, Straßburg) wird der Streit um den Geistlichen Vorbehalt auch mit Waffengewalt ausgetragen. Andere Spezialbestimmungen provozieren andere Konflikte. Ius reformandi der Obrigkeit, Ius emigrandi der Untertanen: so einfach war das mit dem Religionsfrieden, einem sehr komplexen Schlüsseltext der deutschen Geschichte, eben nicht!

Prof. Dr. Axel Gotthard ist Professor für Geschichte der Frühen Neuzeit an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Zu seinen Schwerpunkten in Forschung und Lehre gehören Historische Friedens- und Konfliktforschung, vormoderne Verräumlichungspraktiken, die Bedeutung der Konfession und von Säkularisierungsprozessen für die europäische Geschichte und die politische, Kultur- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches. Er ist Verfasser zahlreicher Publikationen, u.a. "Das Alte Reich 1495-1806, Darmstadt 2003", "Der Augsburger Religionsfrieden, Münster 2004", "Der liebe vnd werthe Fried. Kriegskonzepte und Neutralitätsvorstellungen in der Frühen Neuzeit, Köln/Weimar/Wien 2014"; zuletzt erschien (September 2016) "Der Dreißigjährige Krieg. Eine Einführung."