Staatsangehörigkeit
Das erste Gesetz zur Staatsangehörigkeit wurde 1912 erlassen (Gesetz 555). Es etablierte das jus sanguinis-Prinzip wonach nur Nachkommen von Italienern das Recht hatten, die italienische Staatsangehörigkeit anzunehmen, wobei die Staatsangehörigkeit über die männliche Linie vererbt wurde. Entsprechend erhielten Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit ihres Vaters. Ausländische Frauen, die einen italienischen Mann heirateten, erhielten die italienische Staatsangehörigkeit während Italienerinnen, die eine Ehe mit einem Ausländer schlossen, die italienische Staatsangehörigkeit verloren, sofern sie diejenige ihres Mannes annahmen.
Vor dem Hintergrund einer wachsenden Zuwandererbevölkerung hat die Zahl der Ausländer, die die italienische Staatsangehörigkeit annehmen, in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Zwischen 2005 und 2010 ließen sich mehr als 288.000 Personen einbürgern. Im Jahr 2010 wurden 1,6% der ausländischen Einwohner italienische Staatsangehörige (vgl. Abbildung 2).