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Beispiele schwerer Formen der Kriminalität

Heribert Ostendorf

/ 10 Minuten zu lesen

Wirtschaftskriminalität, Organisierte Kriminalität und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind schwere Formen der Kriminalität. Prävention und Bekämpfung dieser Kriminalität sind auch eine gesellschaftliche Aufgabe.

Wirtschaftskriminalität

Wirtschaftskriminalität umfasst die Palette der Delikte, mit denen das geltende Wirtschaftssystem für kriminelle Zwecke ausgenutzt wird. Hierzu gehören Wettbewerbskriminalität, wie beispielsweise Preisabsprachen, Straftaten im Bereich der Kreditwirtschaft und des Bankenwesens, Konkurs- und Bilanzstraftaten, Versicherungsmissbrauch sowie Steuer- und Subventionsdelikte, vor allem Betrug und Untreue im Wirtschaftsleben.

In Bremerhaven werden 2017 sichergestellte geschmuggelte Waffen und Munition präsentiert (© picture-alliance, Holger Hollemann / dpa / Carmen Jaspersen)

Die vielfältigen Erscheinungsformen reichen von Computerkriminalität über Scheckbetrug und Kreditkartenmissbrauch bis hin zu Kartelldelikten. Im Weiteren gehört hierzu auch die Korruption.

Wirtschaftskriminalität (© Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbild 131160, Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik)

Kennzeichnend für Wirtschaftskriminalität ist ihre hohe Sozialschädlichkeit, insbesondere die durch sie verursachten materiellen und immateriellen Schäden. Die von den Staatsanwaltschaften ermittelte Schadenssumme lag im Zeitraum von 1974 bis 1985 im jährlichen Durchschnitt bei 4,5 Milliarden DM. Hierbei bleibt – wie allerdings auch bei anderen Straftaten – das große Dunkelfeld der nicht entdeckten Wirtschaftskriminalität noch ausgeblendet. Unter Berücksichtigung dieser nicht entdeckten Wirtschaftsdelikte wurde der jährliche Schaden auf über 50 Milliarden DM geschätzt, so das damals für die statistische Erfassung von der Bundesregierung beauftragte Freiburger Max-Planck-Institut. Andere gehen von weit größeren Schadenssummen aus, insbesondere auch infolge der steigenden Computerkriminalität. Allein im Steuerbereich werden Gesamtschäden bis 50 Milliarden Euro genannt.

Augenfällig ist, dass zwar weitaus mehr Eigentumsdelikte begangen werden, die Wirtschaftskriminalität insgesamt aber weit höhere Schäden verursacht, wie der folgende Vergleich zeigt: Im Jahre 2012 wurden bundesweit 2108092 Diebstahlshandlungen (39,7 Prozent der Gesamtkriminalität) gezählt. Als Gesamtschadenssumme dieser Eigentumsdelikte wurde seitens der Polizei ein Betrag von 2,28 Milliarden Euro angegeben. Diese Schadenssumme (aller Diebstahlshandlungen) verblasst gegenüber den Schäden, die durch Wirtschaftskriminalität verursacht werden. Nicht zu vernachlässigen sind daneben die immateriellen Schäden, die in Nachahmungseffekten, Sog- und Fernwirkungen bestehen können sowie in einem Vertrauensverlust in die Funktionsfähigkeit der geltenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.

Strafverfolgung und gesellschaftliche Prävention
Die Praxis der Strafverfolgung zeigt, dass für Wirtschaftsstraftäter nur ein relativ geringes Risiko besteht, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Wenige werden gefasst, von denen noch weniger – ein Viertel der ermittelten Täter – verurteilt werden. Die Verfahrenseinstellungen überwiegen. Die Strafandrohung geht deshalb bei vielen ins Leere. Zudem entsteht ein Gerechtigkeitsgefälle zu der sogenannten klassischen Kriminalität.

Die Gründe für die unzulängliche Strafverfolgung liegen in den Beweisschwierigkeiten: Komplizierte Normen bieten Schlupflöcher für "gewiefte" Straftäter; und viele Delikte laufen nach außen im Rahmen eines erlaubten Geschäftsverkehrs ab. Die Auswertung der Geschäftsunterlagen erfordert außerordentlich viel Zeit und Sachverstand. Hinzu kommen die Zuhilfenahme versierter Strafverteidiger – was das gute Recht jedes Beschuldigten ist – sowie eine Überlastung der Strafjustiz.
Allein oder auch nur primär kann die Strafjustiz Wirtschaftskriminalität nicht vereiteln – die Abwehr muss vorher ansetzen. Anstatt nur zu reagieren, müssen Aufklärung und Vorsorge betrieben werden. Hier sind alle gesellschaftlichen Kräfte gefordert einschließlich Verwaltung, Legislative, Wissenschaft und Medien. Bessere verwaltungsrechtliche Kontrollen, wie zum Beispiel bei der Ausfuhr von Industriematerial, das zum Kriegswaffeneinsatz nutzbar ist, könnten vorgreifend Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz vermindern. Nicht nur immer kompliziertere Steuer- und Subventionsgesetze, die Schlupflöcher für Wirtschaftsstraftäter schaffen, sondern auch ein Subventionsabbau könnte zu einer Reduzierung von Subventionsbetrügereien führen.

Strafverfolgung bei Korruption 2016 (© Statistisches Bundesamt)

Aufgabe der Wissenschaft ist es, kriminologische Ursachenanalysen zu erstellen und ein realistisches Bild von der Wirtschaftskriminalität sowie den Reaktionen der Justiz zu zeichnen. Wenn die Medien über diese wissenschaftlichen Erkenntnisse berichten und über Wirtschaftskriminalität und die durch sie verursachten Schäden sowie über Strafverfolgungsmaßnahmen informieren, können dadurch Straftäter in ihrer Selbstrechtfertigung verunsichert und kriminelle Gruppenauffassungen aufgebrochen werden. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, allgemeines Unrechtsbewusstsein für diese Art von Kriminalität zu stärken.

Schließlich ist die Gesamtgesellschaft gefordert. Wirtschaftsstraftäter sind sehr häufig in sogenannten geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sie haben herkömmliche Erziehungsmethoden erlebt und entsprechen den gesellschaftlichen Leitbildern. Es gilt deshalb, nicht nur eine Wirtschaftsethik von anderen einzufordern, sondern diese im eigenen Lebensbereich zu praktizieren. Wer als Eltern und Erzieher pharisäerhaft Gemeinsinn predigt, im Alltag aber ohne Scheu das Gemeinwesen schädigt, zum Beispiel durch Steuerhinterziehung, darf sich nicht wundern, wenn Kinder und Jugendliche kein gefestigtes Rechtsbewusstsein entwickeln.

Geldwäsche (© Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbild 131161)

Kriminalität im Netz (© picture-alliance, dpa-infografik 12055)

Cyberkriminalität in Deutschland (© dpa-infografik 27507)

Organisierte Kriminalität

"Die Organisierte Kriminalität ist zu einer Herausforderung für Staat und Gesellschaft geworden. Organisierte Kriminalität konzentriert sich auf Deliktsbereiche, die hohe kriminelle Gewinne garantieren und bei denen zugleich das Risiko der Entdeckung dadurch vermindert wird, dass es entweder keine unmittelbaren Opfer gibt oder die Opfer nicht bereit sind, Anzeige zu erstatten und vor den Strafverfolgungsbehörden auszusagen." – so heißt es einleitend im Gesetzentwurf des Bundesrates für das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG), verkündet am 22. Juli 1992 im Bundesgesetzblatt I, 1302 ff.

Diese Gesetzesüberschrift macht zugleich deutlich, dass zur Organisierten Kriminalität organisierter Rauschgifthandel gehört. Des Weiteren werden hierzu gerechnet: organisierter Waffenhandel, organisierte illegale Einreise bis hin zur Verschleppung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Prostitution, Schutzgelderpressung und organisierter Wohnungseinbruch. Obwohl in den Medien häufig die Abkürzung "OK" verwendet wird, gibt es keine genaue Definition des Begriffs. Fachkreise verstehen unter Organisierter Kriminalität "die von Gewinn- und Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

  • unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

  • unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

  • unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken".

Entsprechend der Weite dieses Begriffs kann auch der Umfang der Organisierten Kriminalität in Deutschland nur schwer taxiert werden. Die ermittelte Kriminalität ist hierbei nicht nur definitionsabhängig, sie ist auch abhängig vom Ermittlungseinsatz und Ermittlungserfolg. Festzustehen scheint, dass die Organisierte Kriminalität zunimmt.

Ermittlungsverfahren im Bereich Organisierte Kriminalität (© Bundeskriminalamt)

Ein besonderes Gewicht hat hierbei die zunehmende internationale Organisierte Kriminalität. Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung aus 2006, S. 440, heißt es hierzu: "Empirische Untersuchungen zur Organisierten Kriminalität in Deutschland werden seit den späten 1960er- Jahren durchgeführt. Nach deren Ergebnissen bestehen hierzulande als höchst entwickelte Form dieser Kriminalität bis in die jüngste Zeit vorwiegend sogenannte Netzwerke professionell-organisierter Täter, die geschäftsmäßig agieren, alle Aspekte der Straftaten von der Vorbereitung bis zur Beuteverwertung rational vorausplanen und durchweg überregional bzw. international orientiert sind.

Es gibt Anzeichen für die Etablierung von vor allem ausländischen streng hierarchisch strukturierten kriminellen Gruppierungen in Deutschland. Als Beispiel können Gruppierungen der italienischen Organisierten Kriminalität (Cosa Nostra und ’Ndrangheta) sowie türkische oder kosovo-albanische Strukturen herangezogen werden. Sie verfügen aufgrund der seit längerem ansässigen Einwanderergemeinden über entsprechende Anlaufstellen in Deutschland. Auch solche Gruppierungen sollten regelmäßig nicht als bürokratisch oder gar quasi-militärisch voll durchorganisierte Syndikate missverstanden werden."
Diese Gefahrenbeschreibung verneint zum jetzigen Zeitpunkt eine Unterwanderung von Staat einschließlich Polizei und Justiz und von Gesellschaft in Deutschland durch verbrecherische Banden. Die Prognose, ob es in der Zukunft zu Mafia-ähnlichen Verhältnissen in Deutschland kommen könnte, wird von den Experten unterschiedlich beurteilt.

Gegenmaßnahmen
Mit dem eingangs erwähnten Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität aus dem Jahr 1992 wurde das Instrumentarium, diesen Kriminalitätsbereich zu verfolgen, erweitert. Den einen, insbesondere aus der Sparte der Kriminalistik und Strafverfolgung, reicht diese Ausweitung noch nicht aus, den anderen, insbesondere aus der Strafrechtswissenschaft sowie der Strafverteidigung und dem Datenschutz, geht sie bereits zu weit. Von letzteren wird darauf verwiesen, dass es unverrückbare Prinzipien in der Strafverfolgung gebe, zum Beispiel die Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Vor allem dürfe die Kriminalitätsbekämpfung nicht dazu führen, dass elementare Bürgerrechte ausgehöhlt würden – diese rote Linie sehen Kritiker bereits überschritten. Die Diskussion über Notwendigkeit bzw. rechtsstaatliche Zulässigkeit neuer Methoden der Verbrechensbekämpfung kristallisierte sich im sogenannten Lauschangriff, das heißt dem Abhören von Gesprächen in der Wohnung, der Video-Überwachung und der Online-Durchsuchung von Computern, heraus.

Einigkeit besteht darin, dass auch mit erweiterten Eingriffsbefugnissen letztlich die Organisierte Kriminalität nicht erfolgreich unterbunden werden kann, sondern dass eine rationale Kriminalpolitik an den Wurzeln des Übels ansetzen muss. Hierzu werden unter anderem gerechnet: der Rauschgifthandel und die Korruptionsanfälligkeit.
Beispielhaft für das Fehlschlagen von allein verbietenden und strafenden Gegenmaßnahmen in der Drogenpolitik wird immer wieder auf die Prohibitionspolitik von 1919 bis 1939 in den USA hingewiesen, als Herstellung, Transport und Verkauf alkoholischer Getränke per Gesetz verboten waren. Dies hatte zu einem Schwarzmarkt in enormem Umfang und zu einer neuen Ära organisierten Gangstertums geführt. Als erfolgversprechender Ansatz gilt demgegenüber, durch verstärkte Aufklärung sowie durch Hilfsmaßnahmen für Drogenabhängige, unter Einschluss von Drogenersatztherapien, den Drogenmarkt "trocken" zu legen, um so keine Nachfrage aufkommen zu lassen und die Beschaffungskriminalität zu mindern.

Die offensichtlich zunehmende Korruptionsanfälligkeit soll durch innerbehördliche Kontrollprogramme und durch den Ausschluss derjenigen von staatlichen Aufträgen, die einer Bestechung überführt wurden, zurückgedrängt werden. Durch Aufklärung wird eine größere Sensibilisierung auch gegenüber der "kleinen Korruption" angestrebt. Allerdings nimmt die Korruption nach den Tatverdächtigen- und Verurteiltenzahlen im Öffentlichen Dienst eher ab und auch in der Wirtschaft zeigen sich keine dramatischen Entwicklungen.

Dabei erfassen diese Zahlen jedoch nicht das Dunkelfeld in der Korruption. Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung von 2006, S. 246, heißt es hierzu: "Das Dunkelfeld wird aber auf ein Vielfaches der bekannt gewordenen Fälle geschätzt. Am Korruptionsdelikt sind auf beiden Seiten nur Täter beteiligt, der Vorteilgeber und der Vorteilnehmer. Bei derartigen Delikten ohne unmittelbare Opferbeteiligung fehlt in der Regel der Geschädigte, der die Tat wahrnehmen und zur Anzeige bringen könnte. Empirische Untersuchungen zum Dunkelfeld der Korruption, die diese Vermutungen zum (wahren) Ausmaß von Korruption erhärten, liegen nicht vor. Angesichts der Deliktstruktur sind mit herkömmlichen Dunkelfeldforschungen in diesem Bereich kaum verlässliche Ergebnisse zu erzielen.
Bis zum Jahr 2000 nahm die Zahl der polizeilich registrierten Fälle zu, seitdem erfolgte ein stetiger Rückgang. Da Korruptionsdelikte typischerweise Kontrolldelikte sind, es also weitgehend von den zur Überwachung eingesetzten personellen und sächlichen Ressourcen abhängt, ob überhaupt etwas und wie viel entdeckt wird, kann aus dieser Entwicklung im Hellfeld nicht zwingend der Schluss gezogen werden, Korruption habe abgenommen."

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Sexuelle Gewalt wird vor allem gegen Kinder und Frauen ausgeübt. Täter sind überwiegend Männer, die in der Regel physisch stärker sind. Ein besonderes Problem stellt hierbei die international organisierte Zwangsprostitution dar. Sexuelle Gewalt wird als sexuelle Nötigung und Vergewaltigung bestraft. Daneben gibt es weitere Strafandrohungen.

Zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung bei Kindern unter 14 Jahren ist ein absolutes Verbot aufgestellt: An ihnen dürfen auch ohne Gewalt keine sexuellen Handlungen vorgenommen werden. Diese sind als sexueller Missbrauch von Kindern strafbar. Diese Verletzungen werden zusätzlich dadurch gesteigert, dass die Täter häufig zur Familie gehören, im Fall des sexuellen Missbrauchs oftmals gerade die Väter, Stiefväter oder Onkel. Hinzu kommt, dass diese Missbräuche sich häufig über Monate oder gar Jahre hinziehen.

Der Umfang der Sexualkriminalität ist schwer einzugrenzen. Die Ermittlungsverfahren und Verurteilungen zeigen nur einen Bruchteil dieser Kriminalität, das meiste wird nicht aufgedeckt. Die Ursache für das große Dunkelfeld sind Abhängigkeiten und Gefühle wie Scham und Angst der Betroffenen. Auch wissen gerade Kinder sich im frühen Alter noch nicht zu wehren und müssen das Geschehen/das Verbrechen über sich ergehen lassen. Deshalb hat der Gesetzgeber 1994 festgelegt, dass die Verjährung für bestimmte Sexualstraftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Betroffenen ruht.
Die polizeilich registrierten Fälle und die Verurteiltenzahlen klaffen weit auseinander. Das hat mehrere Gründe:

  • der Verdacht bestätigt sich nicht im Strafverfahren;

  • die Beweise reichen für eine Verurteilung nicht aus;

  • das Delikt gilt als verjährt;

  • bei leichteren Fällen ist das Verfahren mit oder ohne Auflagen eingestellt worden.

Zwischen Wahrheitssuche und Opferschutz

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (© Polizeiliche Kriminalstatistik)

Die Strafjustiz steht gerade bei der Verfolgung von sexueller Gewalt in einem Spannungsfeld zwischen Wahrheitssuche und Opferschutz. Strafjustiz muss auf der einen Seite die Wahrheit des Tatvorwurfs herausfinden. Wenn der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, müssen andere Beweise in den Prozess eingebracht werden. Hierzu gehört gerade auch die Zeugenvernehmung des Opfers. Strafjustiz muss aber auch dem Opferschutz genügen. Die Opfer einer Straftat möchten die schlimmen und verletzenden Erfahrungen der Vergangenheit hinter sich lassen, die strafprozessuale Aufarbeitung zwingt sie aber zur Konfrontation mit den zurückliegenden Ereignissen. Diese Belastungssituation verschärft sich noch, wenn der Beschuldigte aus der eigenen Familie stammt, diese den Tatbestand leugnet und eventuell dem Verletzten sogar Mitschuld zuspricht.

Dieser Konflikt ist nicht generell zu lösen. Das Gesetz bietet lediglich eine Milderung des Problems an:

  • In Ermittlungsverfahren ist möglichst nur eine Vernehmung des/der Verletzten durchzuführen.

  • Dem/der Verletzten soll durch Ausschöpfung anderer Beweismittel die Vernehmung in der Hauptverhandlung möglichst erspart werden.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung durch die Videoaufzeichnung der polizeilichen Vernehmung ersetzt werden.

  • Vor und während der Hauptverhandlung sind die Opfer der Straftat getrennt vom Angeklagten im Gerichtsgebäude unterzubringen.

  • In der Hauptverhandlung sollte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

  • Der Angeklagte kann bei Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren aus dem Sitzungssaal entfernt werden; die Vernehmung dieser Zeugen ist allein vom Vorsitzenden des Gerichts durchzuführen.

Darüber hinaus hat die Strafjustiz eine Hilfestellung und Betreuung des Opfers während des gesamten Strafprozesses sicherzustellen (psychosoziale Prozessbegleitung). So müssen Kinder, die Opfer einer Sexualstraftat geworden sind und als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen, auf diese Vernehmungssituation vorbereitet werden.