Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören in Deutschland heute die neun Landesrundfunkanstalten der ARD, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio. Im Gegensatz zu privaten Fernseh- und Rundfunksendern werden die Öffentlich-Rechtlichen überwiegend durch Rundfunkbeiträge finanziert und sind als Anstalten bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst. Auch die Deutsche Welle ist eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, bildet aber eine Ausnahme, weil sie durch Steuergelder finanziert wird. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt dem Gebot der Staatsferne und hat den Auftrag, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
Karte der Bundesrepublik Deutschland mit den Landesrundfunkanstalten der ARD (© gemeinfrei)
Karte der Bundesrepublik Deutschland mit den Landesrundfunkanstalten der ARD (© gemeinfrei)
Entstehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Nach dem
Eine Karte der Rundfunkanstalten 1949. (© bpb)
Eine Karte der Rundfunkanstalten 1949. (© bpb)
Bereits ab 1946 begannen die westalliierten Besatzungsmächte nach und nach damit, die Sender wieder in die Hände deutscher Verantwortlicher zu geben. So entstanden noch vor der Gründung der Bundesrepublik im Jahre 1949 sechs autonome Landesrundfunkanstalten in Westdeutschland. Manche von ihnen, wie beispielsweise Radio Bremen, hatten ein sehr kleines Sendegebiet. Andere, wie der Nordwestdeutsche Rundfunk (NWDR), erreichten viele Millionen Menschen. Aus der unterschiedlichen Größe und auch Finanzkraft erwuchs schnell die Notwendigkeit zur sendegebietsübergreifenden Zusammenarbeit.
Gründung der ARD und die Entwicklung des deutschen Fernsehens
Nach mehrmonatigen Beratungen schlossen sich am 9. und 10. Juni 1950 die sechs Landesrundfunkanstalten zur
Als erster Sender strahlte der NWDR noch im selben Jahr Fernsehbilder aus. Ab 1954 produzierten die ARD-Landesrundfunkanstalten ein gemeinschaftliches Fernsehprogramm für ganz Deutschland – zunächst nur zwei Stunden täglich.
Schon bald plante die Bundesregierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) eine Neuordnung der Rundfunklandschaft. Adenauer wollte ein zweites öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm etablieren, das – anders als die ARD – mehrheitlich dem Bund unterstehen sollte. Das Vorhaben scheiterte 1961 vor dem Bundesverfassungsgericht, das die Zuständigkeit für den Rundfunk allein bei den Ländern verortete. Daraufhin gründeten die Länder noch im gleichen Jahr das
Ab Anfang der 1980er-Jahre wurde in Deutschland auch privater Rundfunk erlaubt. Treibende Kraft war erneut eine CDU-Regierung. Bundeskanzler Helmut Kohl erhoffte sich von den vorrangig werbefinanzierten Privatsendern ein politisches Korrektiv. Die ersten kommerziellen Fernsehprogramme starteten 1984 - der Beginn des dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 trat der Einigungsvertrag in Kraft, der auch die Auflösung des DDR-Fernsehens und -Rundfunks und die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens in den neuen Bundesländern regelte. Ab dem 1. Januar 1992 wurde das DDR-Fernsehen durch die neuen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg (ORB) und Mitteldeutscher Rundfunk (MDR, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) abgelöst. Mecklenburg-Vorpommern trat dem NDR bei.
Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen laut Rundfunkstaatsvertrag
Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist im Externer Link: Medienstaatsvertrag festgelegt, der 2020 den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag ablöste. Mit ihren Angeboten sollen die öffentlich-rechtlichen Medien zum Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen. Die Sender sind verpflichtet, einen umfassenden Überblick über das Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Ihre Angebote müssen der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung dienen – mit besonderem Fokus auf Kultur.
Um diesen Auftrag zu erfüllen, müssen die öffentlich-rechtlichen Sender bestimmte Programmgrundsätze beachten. So sollen sie Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit wahren und einen Beitrag zur Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung leisten. Für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit werden sie nicht aus Steuern, sondern vorrangig durch den Rundfunkbeitrag finanziert.
Besondere Regelungen im Internet
Der Medienstaatsvertrag garantiert dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Teilhabe an „neuen technischen Möglichkeiten und die Nutzung neuer Verbreitungswege“. Daher sind ARD, ZDF und Deutschlandradio auch im Internet mit ihren Angeboten präsent. Das Schalten von Werbung ist ihnen dort jedoch nicht erlaubt.
Für die Online-Angebote gelten besondere Beschränkungen: Sie müssen vorrangig über Bewegtbild und Ton gestaltet werden, textbasierte Informationen dürfen nicht im Vordergrund stehen. Denn laut Medienstaatsvertrag sollen öffentlich-rechtliche Angebote im Netz nicht „presseähnlich“ sein – auch um eine direkte Konkurrenz zu den digitalen Angeboten privater Zeitungsverlage zu verhindern. In der Vergangenheit führte diese Bestimmung zu Konflikten. Verleger beschwerten sich wiederholt über zu textlastige öffentlich-rechtliche Online-Angebote, etwa im mehrjährigen Streit um die „Tagesschau-App“.
Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Medien
Kontrolliert wird das Programm der Sender durch den jeweiligen Rundfunkrat (beim ZDF Fernsehrat und beim Deutschlandradio Hörfunkrat genannt), der einen Querschnitt der Gesellschaft widerspiegeln soll und mit Mitgliedern aus Parteien, Kirchen, Gewerkschaften und Verbänden besetzt ist. Das zweite Kontrollgremium sind die Verwaltungsräte, denen vor allem organisatorische und interne Aufgaben zukommen. Zudem verfügt jede Rundfunkanstalt über einen Intendanten oder eine Intendantin, der oder die verantwortlich für das Programm ist.
Änderungen in den vergangenen Jahren
Der Medienstaatsvertrag wurde in den vergangenen Jahren mehrfach überarbeitet. So wurden etwa beispielsweise EU-Regelungen zum Umgang mit digitalen Diensten in deutsches Recht übertragen wie der Digital Services Act (DSA) und das Digitale Dienste Gesetz (DDG). Zudem erhielten die Sender einheitliche Vorgaben für Transparenz und Regelkonformität. Auch die Barrierefreiheit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderungen wurde gestärkt.
Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, den die Länder 2024 beschlossen haben, verpflichtet Anbieter, jugendgefährdende Inhalte zu kennzeichnen, altersgerechte Zugangsmöglichkeiten zu schaffen und ihre Verantwortung für den Jugendschutz wahrzunehmen.
Rundfunkbeiträge als Haupteinnahmequelle
Die Haupteinnahmequelle der öffentlich-rechtlichen Sender ist bis heute der Rundfunkbeitrag. Werbeinnahmen und sonstige Einnahmen machen nur einen sehr geringen Teil der Einkünfte von ARD, ZDF und Deutschlandradio aus. Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell monatlich 18,36 Euro pro Wohnung. Es spielt laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Rolle, wie viele Personen dort leben. Auch, ob die Bewohner überhaupt ein Radio, einen Fernseher oder andere Empfangsgeräte wie einen Computer mit Internet haben, ist unerheblich. Selbst Menschen, die kein TV-Gerät oder Radio haben, müssen demnach die gesetzlich festgelegte Abgabe bezahlen. Bis 2013 war eine Gebühr fällig, die sich im Wesentlichen nach der Zahl der Geräte richtete. Die Reform verfolgte das Ziel, die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender an die geänderte Mediennutzung anzupassen. Ausnahmen gibt es für Hilfsbedürftige. So sind etwa Bürgergeldempfangende oder Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen von der Gebühr befreit.
Für das Einziehen der Gebühren ist der „Beitragsservice“ zuständig. Die Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandfunk mit rund 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verwaltet 47 Millionen Beitragskonten. Sie war 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hervorgegangen.
Die Gesamteinnahmen aus den Rundfunkgebühren erreichten 2023 einen Rekordwert von 9,02 Milliarden Euro. Die Werbeeinnahmen summierten sich bei ARD (295,9) und ZDF (264,2) im Jahr 2023 dagegen auf lediglich 560 Millionen Euro.