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FAQ: Informationsfreiheitsgesetz

Redaktion

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Durch das Informationsfreiheitsgesetz kann jede Person staatliche Informationen anfordern. So soll transparent gemacht werden, warum Behörden ihre Entscheidungen treffen. Wir geben einen Überblick.

Seit dem Inkrafttreten des IFG am 1. Januar 2006 wurden bis 2026 rund 226.000 Anfragen an Bundesbehörden gestellt. (© picture-alliance, imageBROKER | Elisabeth Hoiberg)

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt jeder Person das Recht, Informationen bei Bundesbehörden anzufragen. Das Gesetz soll zum einen die demokratische Meinungsbildung fördern, zum anderen sollen Bürgerinnen und Bürger mehr an staatlichem Wissen teilhaben.

Nachdem der Externer Link: Koalitionsausschuss im Juli 2026 Pläne für eine Änderung des IFG vorgestellt hatte, wurden diese in Politik, Medien und Gesellschaft breit diskutiert. Doch warum wurde das IFG eingeführt, wo liegen seine Grenzen und welche Änderungen könnte es geben?

Warum wurde das Informationsfreiheitsgesetz eingeführt?

Nachdem Brandenburg 1998 als erstes Bundesland ein Gesetz zur Informationsfreiheit verabschiedet hatte, wurde auch auf Bundesebene über mehr Transparenz diskutiert. Schon zuvor hatte Brandenburg vor dem Hintergrund der diktatorischen Erfahrungen in der DDR das Recht auf Akteneinsicht in seine Landesverfassung aufgenommen.

Noch im selben Jahr kündigte die rot-grüne Bundesregierung im Externer Link: Koalitionsvertrag die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes an. Am 1. Januar 2006 trat das Informationsfreiheitsgesetz schließlich in Kraft.

Vor allem Journalistenverbände, Menschenrechtsorganisationen und NGOs hatten sich lange für ein Informationsfreiheitsgesetz eingesetzt. Das neue Gesetz sollte ihnen eine leichtere und unabhängigere Recherche ermöglichen.

Darüber hinaus sollte das Gesetz laut der Bundesregierung das Vertrauen in Demokratie und Staat durch Bürgerbeteiligung stärken. Ein weiteres Ziel war es, möglicher Korruption und Amtsmissbrauch durch Transparenz entgegenzuwirken.

Wer darf Informationen anfordern?

Jede Person, egal ob mit oder ohne deutsche Staatsbürgerschaft, kann mit einem formlosen Antrag Informationen bei Bundesbehörden abfragen. Es genügt dafür eine Anfrage per E-Mail oder Telefon. Sie muss den Antrag nicht begründen oder eine Betroffenheit nachweisen. Neben Privatpersonen können Unternehmen, Medienhäuser, Vereine oder andere Organisationen Anfragen stellen.

Je nach Umfang der Anfragen, können Gebühren für die Antragstellenden anfallen. Die Kosten dürfen allerdings 500 Euro nicht überschreiten. Außerdem sollen sie innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Liegen komplexere Anfragen vor, darf dieser Zeitraum auch überschritten werden.

Welche Informationen können erfragt werden?

Ganz allgemein ermöglicht das IFG, amtliche Informationen einzusehen. Darunter fallen beispielsweise Akten, Vermerke, Dokumente, E-Mails, Verträge, Konzepte oder auch Videos. Dies kann Bürgerinnen und Bürgern etwa helfen, Entscheidungen von Behörden nachzuvollziehen oder generell zu verstehen, wie Behörden arbeiten.

Journalistinnen und Journalisten nutzen das IFG häufig für ihre Recherchen. Zwar hat die Presse ohnehin einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden, der sich aus dem Grundgesetz ableitet. Die Herausgabe von amtlichen Akten sowie Bearbeitungsfristen umfasst das Presseauskunftsrecht in der Regel nicht. Generell gibt es aber weniger Ausnahmen bei der Informationsbeschaffung als beim IFG.

In der Vergangenheit führten IFG-Anfragen mehrfach zu der Aufdeckung von Vorgängen, die in der Öffentlichkeit als „Skandale“ oder „Affären“ diskutiert wurden. Vereinzelt sind Politikerinnen und Politiker infolge von IFG-Anfragen, die ihr persönliches Fehlverhalten dokumentierten, zurückgetreten.

Welche Informationen sind ausgeschlossen?

Die Grenzen des Gesetzes sind klar geregelt: In bestimmten Fällen dürfen die Bundesbehörden IFG-Anfragen ablehnen. Vor allem gilt das für sicherheitsrelevante Informationen.

So darf der Informationszugang verwehrt werden, wenn bei Veröffentlichung negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen, militärische oder sicherheitsrelevante Belange der Bundeswehr oder auf die innere oder äußere Sicherheit befürchtet werden. Ausgenommen sind zudem die Nachrichtendienste oder andere Stellen des Bundes, die mit Sicherheitsüberprüfungen betraut sind. Eine Ausnahme stellen auch laufende Entscheidungsprozesse von Behörden dar. Dies gilt für den Fall, dass durch eine vorzeitige Bekanntgabe – und damit einhergehende öffentliche Diskussionen – Vorgänge gefährdet werden könnten.

Zudem müssen keine Gesetzesentwürfe herausgegeben werden, über die das Kabinett noch nicht abgestimmt hat. Personenbezogene Interner Link: Daten dürfen nur offengelegt werden, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das Schutzinteresse der betroffenen Person überwiegt. Ebenfalls geschützt sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Unabhängig vom Grund müssen Behörden schriftlich begründen, warum sie eine Anfrage ablehnen. Im Einzelfall entscheiden mitunter Gerichte.

Wie viele IFG-Anfragen gab es bisher ?

Seit Einführung des Gesetzes wurden bis 2026 nach Angaben des Bundesinnenministeriums insgesamt rund 226.000 IFG-Anfragen an Bundesbehörden gestellt.

Die Zahl der Anfragen ist in den letzten 10 Jahren stark gestiegen: Während 2016 rund 8.900 Anfragen bei Bundesbehörden eingegangen sind, waren es letztes Jahr mit rund 19.000 Anfragen mehr als doppelt so viele.

2019 stellte dabei mit über 56.000 IFG-Anträgen ein Ausnahmejahr dar. Maßgeblich hierfür war eine von der Interner Link: Internetplattform FragDenStaat initiierte Massenanfrage: Zehntausende Bürgerinnen und Bürger beantragten Zugang zu einem Gutachten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu dem umstrittenen Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat.

Im Zeitraum von 2015 bis 2026 wurden insgesamt rund 138.000 Anträge bearbeitet. Knapp die Hälfte wurde vollständig bewilligt und knapp zehn Prozent vollständig abgelehnt. Bei weiteren rund zehn Prozent wurden Informationen nur teilweise gewährt. Etwa 30 Prozent der Anfragen wurde aus unterschiedlichen Gründen eingestellt – etwa weil die angefragten Informationen nicht vorlagen, die Anträge zurückgenommen oder die Bearbeitung aufgrund einer Klage eingestellt wurde.

Gilt das IFG in ganz Deutschland?

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gilt nur für Bundesbehörden. Inwieweit Landesbehörden und die zahlreichen Ämter auf kommunaler Ebene auskunftspflichtig sind, regeln die 16 Bundesländer eigenverantwortlich.

Welche Regeln gelten in den Bundesländern?

Bis auf Bayern und Niedersachsen haben alle Bundesländer ein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz. Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder folgen grundsätzlich dem gleichen Prinzip wie das IFG auf Bundesebene.

Einige Bundesländer wie Hamburg und Rheinland-Pfalz haben sogenannte Transparenzgesetze eingeführt, die über den klassischen Antrag auf Informationszugang hinausgehen. Sie verpflichten die jeweiligen Landesbehörden, bestimmte Informationen und Dokumente proaktiv zu veröffentlichen.

Nicht in jedem Bundesland gelten die Landesregelungen zur Informationsfreiheit auch für die Kommunen. Manche Kommunen haben jedoch Informationsfreiheitssatzungen, die den Bürgerinnen und Bürgern weitgehende Informationszugänge gewähren.

Warum wird aktuell über das IFG diskutiert?

Im Juli 2026 einigte sich der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD darauf, das IFG reformieren zu wollen. In ihrem Maßnahmenpapier steht unter anderem: „Wir wollen die Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen fokussieren, die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben und diese nicht durch andere Regelungen erreichen können.“ Eine Beschränkung auf natürliche Personen würde bedeuten, dass nur noch Einzelpersonen Anfragen stellen könnten und nicht mehr Organisationen wie Medienhäuser oder NGOs.

Außerdem solle laut Maßnahmenpapier geprüft werden, ob das IFG auf deutsche Staats- und EU-Bürgerinnen und -Bürger beschränkt werden solle. Auch könnten die Gebühren entsprechend der entstehenden Kosten angepasst werden. Hintergrund sei der hohe Arbeitsaufwand der Anfragen für die Verwaltung. Ziel der Reform soll es sein, Behörden zu entlasten, Bürokratie abzubauen und den Schutz sicherheitsrelevanter Informationen sowie der Beschäftigen beim Bund zu verbessern.

Diverse Nichtregierungsorganisationen und Journalistenverbände kritisieren das Vorhaben, da sie Einschränkungen bei der Recherche befürchten. Viele journalistische Anfragen werden über Redaktionen, gemeinnützige Organisationen oder Plattformen gestellt. Dies erleichtert die gemeinsame Organisation und kann insbesondere bei investigativen Recherchen die persönliche Identität der Journalistinnen und Journalisten schützen. Durch die Beschränkung des Antragsrechts auf natürliche Personen wäre dies so nicht mehr möglich. Zudem könnte den Kritikerinnen und Kritikern zufolge ein erforderliches „berechtigtes Interesse“ und höhere Gebühren die Hürden zum Informationszugang erhöhen.

Auch Teile der SPD haben ihren Widerstand gegen die vom Koalitionsausschuss geplanten Reformen angekündigt. Noch ist offen, wie die angestrebte Reform des Informationsfreiheitsgesetzes tatsächlich aussehen wird. Einen Entwurf für eine Gesetzesänderung gibt es nicht.

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IFG, das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (seit 2006 in Kraft), sichert allen interessierten Personen, ohne Angabe von Gründen, das Recht zu, Zugang zu amtlichen Informationen (z. B. Akten, Pläne, Schriftstücke) des Bundes zu bekommen....

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Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

In Regierungssystemen, die – wie in DEU – üblicherweise Koalitionsregierungen haben, werden politisch brisante Fragen und grundsätzliche Streitigkeiten zwischen den Koalitionspartnern...

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Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Einer der Grundbegriffe des Privatrechts, der historisch eine höhere Bedeutung hatte. Heute spielen die Begriffe Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit eine größere Rolle. Man unterscheidet die natürliche P. (Mensch aus Fleisch...

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Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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