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Nachdem der Externer Link: Koalitionsausschuss im Juli 2026 Pläne für eine Änderung des IFG vorgestellt hatte, wurden diese in Politik, Medien und Gesellschaft breit diskutiert. Doch warum wurde das IFG eingeführt, wo liegen seine Grenzen und welche Änderungen könnte es geben?
Warum wurde das Informationsfreiheitsgesetz eingeführt?
Nachdem Brandenburg 1998 als erstes Bundesland ein Gesetz zur Informationsfreiheit verabschiedet hatte, wurde auch auf Bundesebene über mehr Transparenz diskutiert. Schon zuvor hatte Brandenburg vor dem Hintergrund der diktatorischen Erfahrungen in der DDR das Recht auf Akteneinsicht in seine Landesverfassung aufgenommen.
Noch im selben Jahr kündigte die rot-grüne Bundesregierung im Externer Link: Koalitionsvertrag die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes an. Am 1. Januar 2006 trat das Informationsfreiheitsgesetz schließlich in Kraft.
Vor allem Journalistenverbände, Menschenrechtsorganisationen und NGOs hatten sich lange für ein Informationsfreiheitsgesetz eingesetzt. Das neue Gesetz sollte ihnen eine leichtere und unabhängigere Recherche ermöglichen.
Darüber hinaus sollte das Gesetz laut der Bundesregierung das Vertrauen in Demokratie und Staat durch Bürgerbeteiligung stärken. Ein weiteres Ziel war es, möglicher Korruption und Amtsmissbrauch durch Transparenz entgegenzuwirken.
Wer darf Informationen anfordern?
Jede Person, egal ob mit oder ohne deutsche Staatsbürgerschaft, kann mit einem formlosen Antrag Informationen bei Bundesbehörden abfragen. Es genügt dafür eine Anfrage per E-Mail oder Telefon. Sie muss den Antrag nicht begründen oder eine Betroffenheit nachweisen. Neben Privatpersonen können Unternehmen, Medienhäuser, Vereine oder andere Organisationen Anfragen stellen.
Je nach Umfang der Anfragen, können Gebühren für die Antragstellenden anfallen. Die Kosten dürfen allerdings 500 Euro nicht überschreiten. Außerdem sollen sie innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Liegen komplexere Anfragen vor, darf dieser Zeitraum auch überschritten werden.
Welche Informationen können erfragt werden?
Ganz allgemein ermöglicht das IFG, amtliche Informationen einzusehen. Darunter fallen beispielsweise Akten, Vermerke, Dokumente, E-Mails, Verträge, Konzepte oder auch Videos. Dies kann Bürgerinnen und Bürgern etwa helfen, Entscheidungen von Behörden nachzuvollziehen oder generell zu verstehen, wie Behörden arbeiten.
Journalistinnen und Journalisten nutzen das IFG häufig für ihre Recherchen. Zwar hat die Presse ohnehin einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden, der sich aus dem Grundgesetz ableitet. Die Herausgabe von amtlichen Akten sowie Bearbeitungsfristen umfasst das Presseauskunftsrecht in der Regel nicht. Generell gibt es aber weniger Ausnahmen bei der Informationsbeschaffung als beim IFG.
In der Vergangenheit führten IFG-Anfragen mehrfach zu der Aufdeckung von Vorgängen, die in der Öffentlichkeit als „Skandale“ oder „Affären“ diskutiert wurden. Vereinzelt sind Politikerinnen und Politiker infolge von IFG-Anfragen, die ihr persönliches Fehlverhalten dokumentierten, zurückgetreten.
Welche Informationen sind ausgeschlossen?
Die Grenzen des Gesetzes sind klar geregelt: In bestimmten Fällen dürfen die Bundesbehörden IFG-Anfragen ablehnen. Vor allem gilt das für sicherheitsrelevante Informationen.
So darf der Informationszugang verwehrt werden, wenn bei Veröffentlichung negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen, militärische oder sicherheitsrelevante Belange der Bundeswehr oder auf die innere oder äußere Sicherheit befürchtet werden. Ausgenommen sind zudem die Nachrichtendienste oder andere Stellen des Bundes, die mit Sicherheitsüberprüfungen betraut sind. Eine Ausnahme stellen auch laufende Entscheidungsprozesse von Behörden dar. Dies gilt für den Fall, dass durch eine vorzeitige Bekanntgabe – und damit einhergehende öffentliche Diskussionen – Vorgänge gefährdet werden könnten.
Zudem müssen keine Gesetzesentwürfe herausgegeben werden, über die das Kabinett noch nicht abgestimmt hat. Personenbezogene
Wie viele IFG-Anfragen gab es bisher ?
Seit Einführung des Gesetzes wurden bis 2026 nach Angaben des Bundesinnenministeriums insgesamt rund 226.000 IFG-Anfragen an Bundesbehörden gestellt.
Die Zahl der Anfragen ist in den letzten 10 Jahren stark gestiegen: Während 2016 rund 8.900 Anfragen bei Bundesbehörden eingegangen sind, waren es letztes Jahr mit rund 19.000 Anfragen mehr als doppelt so viele.
2019 stellte dabei mit über 56.000 IFG-Anträgen ein Ausnahmejahr dar. Maßgeblich hierfür war eine von der