Am 17. August 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Das Gericht sah die Partei als verfassungswidrig an, weil sie auf die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik abziele.
Generell sind die Hürden für Parteiverbote in Deutschland hoch. So soll verhindert werden, dass Regierungen auf den demokratischen Wettbewerb der Parteien Einfluss nehmen. Seit der Gründung der Bundesrepublik wurden bislang zwei Parteien durch das Bundesverfassungsgericht verboten: 1952 die Sozialistische Reichpartei (SRP) und 1956 die KPD.
Gründung der KPD
Die
In der KPD fanden vor allem ab 1920 viele Politiker der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD), die sich während des Ersten Weltkriegs von der SPD abgespalten hatte, eine politische Heimat. Die KPD lehnte die parlamentarische Demokratie ab und strebte zunächst eine
Bei der ersten Teilnahme an den Reichstagswahlen im Juni 1920 kam die KPD auf lediglich 2,1 Prozent der Stimmen. Obwohl die Partei die Teilnahme an Wahlen zunächst abgelehnt hatte, nutzte sie diese als politische Bühne und hielt zugleich am gewaltsamen Kampf fest. Die von ihr mitangeführten bewaffneten Aufstände in mehreren Regionen scheiterten im Herbst 1923.
Verbot und Verfolgung durch die Nationalsozialisten
Ab Mitte der 1920er-Jahre fuhr die Partei unter ihrem Vorsitzenden Ernst Thälmann einen stramm an der Sowjetunion ausgerichteten
Bereits kurz nach der
Wiedergründung nach dem Krieg
In der sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
Inhaltlich richtete sich die KPD zunächst in weiten Teilen neu aus. Offiziell bekannte sich die KPD nach ihrer Neugründung zunächst zur parlamentarischen Demokratie. Externer Link: „Deutschland das Sowjetsystem aufzuzwingen“, sei in der gegenwärtigen Lage der falsche Weg, hieß es in dem ersten Aufruf der Partei vom 11. Juni 1945.
Bis 1947 wuchs die Partei in den drei westlichen Besatzungszonen auf mehr als 300.000 Mitglieder an. Bei der ersten Bundestagswahl 1949 zog die KPD mit 5,7 Prozent der Stimmen und 15 Abgeordneten in den Bundestag ein. Vier Jahre später scheiterte die Partei an der Fünfprozenthürde.
Der Weg zum Verbotsverfahren
Die 1949 gegründete Bundesrepublik setze unter ihrem ersten Kanzler Konrad Adenauer (CDU) auf einen auf Westintegration gerichteten und strikt antikommunistischen Kurs. Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges stand die West-KPD dabei zunehmend in radikaler Opposition zur Bundesregierung und richtete sich stark an der SED und der Sowjetunion aus.
Vertreter der Partei verweigerten die Unterzeichnung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat als Signal gegen eine „Spaltung Deutschlands“. Auch eine Wiederbewaffnung Westdeutschlands und eine NATO-Mitgliedschaft lehnte die Partei strikt ab. Auf ihrem sogenannten „Münchner Parteitag“ im März 1951 übernahm sie die von der SED vorgegebene Linie zum „nationalen Widerstand“ gegen die als imperialistisch verstandenen westlichen Besatzungsmächte und die Bundesrepublik.
Als Reaktion verschärfte die Bundesregierung unter Adenauer den Kampf gegen kommunistische Organisationen. 1950 wurde KPD-Mitgliedern die Beschäftigung im öffentlichen Dienst versagt und im Jahr darauf wurde die sozialistische Jugendorganisation FDJ verboten
Am 22. November 1951 beantragte die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und das Verbot der KPD.
Wie funktioniert ein Parteiverbotsverfahren?
Parteien genießen im Grundgesetz einen besonderen Schutz. Dennoch sieht die deutsche Verfassung auch das Verbot von Parteien vor. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes können Parteien für verfassungswidrig erklärt werden, wenn sie „darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“.
Damit reagierten die Mütter und Väter des Grundgesetzes auf die Erfahrungen mit dem Ende der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Diktatur. Parteien sollen in der Bundesrepublik einerseits ohne staatliche Beeinflussung agieren können – andererseits
Die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat sind berechtigt, ein Parteiverbot zu beantragen. Um die Unabhängigkeit des Verfahrens zu gewährleisten, obliegt die Entscheidung über Parteiverbote nicht der Exekutive, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren bei Verbotsanträgen ist in Externer Link: Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie den Paragrafen 43 ff. des Externer Link: Bundesverfassungsgerichtsgesetzes geregelt.
Parteien, die darauf hinwirken, die
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen für ein Parteiverbot nicht aus. Einer Partei muss nachgewiesen werden, dass sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu erreichen versucht.
Es reicht demnach nicht aus, wenn eine Partei oder deren Funktionäre die obersten Verfassungswerte offen in Zweifel ziehen oder ablehnen. Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, dass sie in ihrem Bestreben, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, Erfolg haben könnte.
Warum wurde die KPD verboten?
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dauerte fast fünf Jahre. Am 17. August 1956 wurde die KPD für verfassungswidrig erklärt und die Partei sowie die Gründung von Ersatz- und Nachfolgeorganisationen verboten: „Die Beweise dafür, dass die KPD die entgegengesetzte Haltung zu der freiheitlichen demokratischen Ordnung einnimmt, sind zahlreich und unwiderleglich“, Externer Link: urteilte das Gericht.
In der Begründung führten die Richter insbesondere das radikale Parteiprogramm von 1952 zum „Sturz des Adenauer-Regimes“ sowie die öffentlichen Äußerungen der Partei an. Diese verfolge eine „planmäßige Hetze“, die auf die „Herabsetzung und Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik“ abziele und in der Bevölkerung „Abneigung und Haß gegen diese Ordnung“ erregen wolle.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die von der KPD getreu der Lehre des Marxismus-Leninismus angestrebte „Diktatur des Proletariats“ mit einer parlamentarischen Demokratie unvereinbar sei und nur durch illegale und gewaltsame Mittel erreicht werden könne.
Insgesamt gab es zwischen 1953 bis 1968 rund 125.000
Kritik am Verbotsverfahren
Während das KPD-Verbot einerseits als wichtiger Schritt zur Demokratisierung der Bundesrepublik bewertet wurde, stieß das Verbotsverfahren andererseits bereits damals und in der Folge auf erhebliche Kritik. So sei das Bundesverfassungsgericht – dem deutschen Historiker Joseph Foschepoth zufolge – während des Verfahrens einem immensen Druck seitens der Bundesregierung ausgesetzt gewesen. Die rechtsstaatliche Gewaltenteilung sei nicht mehr gegeben gewesen.
Auch die Verhältnismäßigkeit des Verbots wurde in Zweifel gezogen. Kritikerinnen und Kritiker argumentierten, dass die KPD zum Zeitpunkt des Verbots zu wenig politischen Einfluss besessen habe, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele tatsächlich durchzusetzen.
Diese Frage gewann insbesondere durch das Externer Link: NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017 an Bedeutung, wonach die bloße Verfassungsfeindlichkeit einer Partei für ein Verbot nicht ausreiche. Damit änderte das Gericht – ausdrücklich mit Verweis auf das KPD-Verbot – seine Auslegung der Voraussetzungen für ein Parteiverbot.
Parteiverbotsverfahren in Deutschland
Bislang wurde in der der Bundesrepublik Deutschland in zwei Fällen eine bestehende Partei verboten. Vor der KPD verbot das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 die als Nachfolgepartei der NSDAP eingeordnete Sozialistische Reichspartei (SRP).
Im Jahr 2001 beantragten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Das Bundesverfassungsgericht stellte dieses 2003 jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen ein.
Wesentlicher Grund für die Einstellung war der andauernde Einsatz von sogenannten Vertrauensleuten (V-Leute) des Verfassungsschutzes auch innerhalb der Führungsebenen der NPD. Das Gericht sah dadurch die Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren als nicht gegeben an.
Ein
Mit dieser Rechtsprechung konkretisierte das Bundesverfassungsgericht, dass für ein Parteiverbot neben verfassungsfeindlichen Zielen auch eine praktische politische Bedeutung der Partei („Potentialität“) erforderlich ist – es also zumindest möglich erscheinen muss, dass sie mit ihrem Handeln auch Erfolg haben könnte.
Leichter als Parteien können Vereine oder andere Organisationen verboten werden. 1995 wurde die
In den vergangenen Jahren wurde vor allem in Bezug auf die Alternative für Deutschland (AfD) über ein Parteiverbotsverfahren diskutiert. Begründet werden diese Forderungen mit einer
Nachfolgeparteien der KPD
Nachdem sich das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der DDR ab Mitte der 1960er-Jahre verbessert hatte, duldete die Bundesregierung 1968 die Gründung einer neuen kommunistischen Partei.
In der DDR gründete sich 1990 eine namensgleiche Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Sie gilt jedoch nicht als Nachfolgeorganisation der verbotenen KPD und tritt bis heute vereinzelt bei Landtags- und Kommunalwahlen an.