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Verbot der KPD 1956 | Hintergrund aktuell | bpb.de

Verbot der KPD 1956

Redaktion

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Vor 70 Jahren wurde die Kommunistische Partei Deutschlands verboten. Das Urteil ist heute umstritten. Nur zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen.

Polizeibeamte räumen am 17. August 1956 das Parteibüro der KPD in Hamburg. Am gleichen Tag war die Partei vom Bundesverfassungsgericht verboten worden. (© picture-alliance, SZ Photo | SZ Photo)

Am 17. August 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Das Gericht sah die Partei als verfassungswidrig an, weil sie auf die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik abziele.

Generell sind die Hürden für Parteiverbote in Deutschland hoch. So soll verhindert werden, dass Regierungen auf den demokratischen Wettbewerb der Parteien Einfluss nehmen. Seit der Gründung der Bundesrepublik wurden bislang zwei Parteien durch das Bundesverfassungsgericht verboten: 1952 die Sozialistische Reichpartei (SRP) und 1956 die KPD.

Gründung der KPD

Die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) wurde am 30. Dezember 1918 gegründet. Sie war im Zuge der Interner Link: Novemberrevolution aus mehreren linksradikalen Gruppierungen entstanden, allen voran dem von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht geführten Spartakusbund. Nur wenige Wochen später beteiligte sich die Partei am Januaraufstand („Spartakusaufstand“) in Berlin, bei dem Liebknecht und Luxemburg am 15. Januar 1919 ermordet wurden.

In der KPD fanden vor allem ab 1920 viele Politiker der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD), die sich während des Ersten Weltkriegs von der SPD abgespalten hatte, eine politische Heimat. Die KPD lehnte die parlamentarische Demokratie ab und strebte zunächst eine Räterepublik nach sowjetischem Vorbild sowie langfristig die Errichtung einer Interner Link: kommunistischen Gesellschaft an. In den Anfangsjahren versuchten weite Teile der Partei, die Herrschaft der Arbeiterklasse mit gewaltsamen Aufständen zu erreichen.

Bei der ersten Teilnahme an den Reichstagswahlen im Juni 1920 kam die KPD auf lediglich 2,1 Prozent der Stimmen. Obwohl die Partei die Teilnahme an Wahlen zunächst abgelehnt hatte, nutzte sie diese als politische Bühne und hielt zugleich am gewaltsamen Kampf fest. Die von ihr mitangeführten bewaffneten Aufstände in mehreren Regionen scheiterten im Herbst 1923.

Verbot und Verfolgung durch die Nationalsozialisten

Ab Mitte der 1920er-Jahre fuhr die Partei unter ihrem Vorsitzenden Ernst Thälmann einen stramm an der Sowjetunion ausgerichteten Interner Link: stalinistischen Kurs. Auch wenn die Nationalsozialisten und Kommunisten ideologische Feinde waren und sich Straßen- und Saalschlachten lieferten, sah die KPD vor allem die Sozialdemokraten als politischen Hauptgegner und Konkurrenten um die Arbeiterklasse. Im Zuge der Weltwirtschaftskrise ab 1929 stieg die KPD bei den Reichstagswahlen 1930 hinter der SPD und NSDAP zur drittstärksten Partei auf.

Bereits kurz nach der Interner Link: Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde die KPD im Zuge der Interner Link: sogenannten Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 faktisch verboten. Ihre Funktionäre wurden verfolgt, verhaftet, in Konzentrationslager verschleppt oder ermordet. Bei den Reichstagswahlen 1933 erhielt die KPD zwar mehr als zwölf Prozent der Stimmen, ihre Mandate wurden jedoch aufgehoben. Die noch in Freiheit befindlichen Kommunistinnen und Kommunisten mussten ins Exil fliehen oder aus dem Untergrund agieren.

Wiedergründung nach dem Krieg

Interner Link: Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die KPD mit dem Segen der Sowjetischen Militäradministration im Juni 1945 wieder gegründet. Die Partei präsentierte sich als führende Kraft beim Aufbau einer antifaschistischen Gesellschaft – zunächst mit einem gesamtdeutschen Anspruch.

In der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Interner Link: fusionierten KPD und SPD unter Zwang bereits im April 1946 zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Auch in den westlichen Besatzungszonen und Ländern waren ab 1945 zahlreiche Organisationen der KPD entstanden. Erst 1949 trennte sich die westdeutsche KPD organisatorisch von der SED.

Inhaltlich richtete sich die KPD zunächst in weiten Teilen neu aus. Offiziell bekannte sich die KPD nach ihrer Neugründung zunächst zur parlamentarischen Demokratie. Externer Link: „Deutschland das Sowjetsystem aufzuzwingen“, sei in der gegenwärtigen Lage der falsche Weg, hieß es in dem ersten Aufruf der Partei vom 11. Juni 1945.

Bis 1947 wuchs die Partei in den drei westlichen Besatzungszonen auf mehr als 300.000 Mitglieder an. Bei der ersten Bundestagswahl 1949 zog die KPD mit 5,7 Prozent der Stimmen und 15 Abgeordneten in den Bundestag ein. Vier Jahre später scheiterte die Partei an der Fünfprozenthürde.

Der Weg zum Verbotsverfahren

Die 1949 gegründete Bundesrepublik setze unter ihrem ersten Kanzler Konrad Adenauer (CDU) auf einen auf Westintegration gerichteten und strikt antikommunistischen Kurs. Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges stand die West-KPD dabei zunehmend in radikaler Opposition zur Bundesregierung und richtete sich stark an der SED und der Sowjetunion aus.

Vertreter der Partei verweigerten die Unterzeichnung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat als Signal gegen eine „Spaltung Deutschlands“. Auch eine Wiederbewaffnung Westdeutschlands und eine NATO-Mitgliedschaft lehnte die Partei strikt ab. Auf ihrem sogenannten „Münchner Parteitag“ im März 1951 übernahm sie die von der SED vorgegebene Linie zum „nationalen Widerstand“ gegen die als imperialistisch verstandenen westlichen Besatzungsmächte und die Bundesrepublik.

Als Reaktion verschärfte die Bundesregierung unter Adenauer den Kampf gegen kommunistische Organisationen. 1950 wurde KPD-Mitgliedern die Beschäftigung im öffentlichen Dienst versagt und im Jahr darauf wurde die sozialistische Jugendorganisation FDJ verboten . Auch gegen Anti-Wiederbewaffnungskampagnen gingen die Behörden vor. 1952 entzog der Bundestag der KPD mit einer Änderung der Bundestagsgeschäftsordnung den Fraktionsstatus. Somit fehlte ihr fortan die Möglichkeit, im Parlament Anträge und Anfragen zu stellen.

Am 22. November 1951 beantragte die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und das Verbot der KPD.

Wie funktioniert ein Parteiverbotsverfahren?

Parteien genießen im Grundgesetz einen besonderen Schutz. Dennoch sieht die deutsche Verfassung auch das Verbot von Parteien vor. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes können Parteien für verfassungswidrig erklärt werden, wenn sie „darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“.

Damit reagierten die Mütter und Väter des Grundgesetzes auf die Erfahrungen mit dem Ende der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Diktatur. Parteien sollen in der Bundesrepublik einerseits ohne staatliche Beeinflussung agieren können – andererseits muss sich die Demokratie gegen Parteien wehren können, die die verfassungsmäßige Ordnung abschaffen wollen.

Die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat sind berechtigt, ein Parteiverbot zu beantragen. Um die Unabhängigkeit des Verfahrens zu gewährleisten, obliegt die Entscheidung über Parteiverbote nicht der Exekutive, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren bei Verbotsanträgen ist in Externer Link: Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie den Paragrafen 43 ff. des Externer Link: Bundesverfassungsgerichtsgesetzes geregelt.

Parteien, die darauf hinwirken, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Für die Prüfung der Verfassungswidrigkeit sind neben den Zielen einer Partei auch das Verhalten ihrer Funktionäre sowie ihrer Anhängerinnen und Anhänger maßgeblich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen für ein Parteiverbot nicht aus. Einer Partei muss nachgewiesen werden, dass sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu erreichen versucht.

Es reicht demnach nicht aus, wenn eine Partei oder deren Funktionäre die obersten Verfassungswerte offen in Zweifel ziehen oder ablehnen. Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, dass sie in ihrem Bestreben, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, Erfolg haben könnte.

Warum wurde die KPD verboten?

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dauerte fast fünf Jahre. Am 17. August 1956 wurde die KPD für verfassungswidrig erklärt und die Partei sowie die Gründung von Ersatz- und Nachfolgeorganisationen verboten: „Die Beweise dafür, dass die KPD die entgegengesetzte Haltung zu der freiheitlichen demokratischen Ordnung einnimmt, sind zahlreich und unwiderleglich“, Externer Link: urteilte das Gericht.

In der Begründung führten die Richter insbesondere das radikale Parteiprogramm von 1952 zum „Sturz des Adenauer-Regimes“ sowie die öffentlichen Äußerungen der Partei an. Diese verfolge eine „planmäßige Hetze“, die auf die „Herabsetzung und Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik“ abziele und in der Bevölkerung „Abneigung und Haß gegen diese Ordnung“ erregen wolle.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die von der KPD getreu der Lehre des Marxismus-Leninismus angestrebte „Diktatur des Proletariats“ mit einer parlamentarischen Demokratie unvereinbar sei und nur durch illegale und gewaltsame Mittel erreicht werden könne.

Insgesamt gab es zwischen 1953 bis 1968 rund 125.000 Interner Link: Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und Sympathisanten der KPD und Organisationen in ihrem Umfeld – mehrere Tausend Menschen wurden rechtskräftig verurteilt.

Kritik am Verbotsverfahren

Während das KPD-Verbot einerseits als wichtiger Schritt zur Demokratisierung der Bundesrepublik bewertet wurde, stieß das Verbotsverfahren andererseits bereits damals und in der Folge auf erhebliche Kritik. So sei das Bundesverfassungsgericht – dem deutschen Historiker Joseph Foschepoth zufolge – während des Verfahrens einem immensen Druck seitens der Bundesregierung ausgesetzt gewesen. Die rechtsstaatliche Gewaltenteilung sei nicht mehr gegeben gewesen.

Auch die Verhältnismäßigkeit des Verbots wurde in Zweifel gezogen. Kritikerinnen und Kritiker argumentierten, dass die KPD zum Zeitpunkt des Verbots zu wenig politischen Einfluss besessen habe, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele tatsächlich durchzusetzen.

Diese Frage gewann insbesondere durch das Externer Link: NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017 an Bedeutung, wonach die bloße Verfassungsfeindlichkeit einer Partei für ein Verbot nicht ausreiche. Damit änderte das Gericht – ausdrücklich mit Verweis auf das KPD-Verbot – seine Auslegung der Voraussetzungen für ein Parteiverbot.

Parteiverbotsverfahren in Deutschland

Bislang wurde in der der Bundesrepublik Deutschland in zwei Fällen eine bestehende Partei verboten. Vor der KPD verbot das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 die als Nachfolgepartei der NSDAP eingeordnete Sozialistische Reichspartei (SRP).

Im Jahr 2001 beantragten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Das Bundesverfassungsgericht stellte dieses 2003 jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen ein.

Wesentlicher Grund für die Einstellung war der andauernde Einsatz von sogenannten Vertrauensleuten (V-Leute) des Verfassungsschutzes auch innerhalb der Führungsebenen der NPD. Das Gericht sah dadurch die Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren als nicht gegeben an.

Ein Interner Link: zweites Verbotsverfahren gegen die NPD blieb ebenfalls erfolglos: 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Partei verfolge zwar verfassungsfeindliche Ziele, sei aber nicht dazu in der Lage, diese tatsächlich zu erreichen.

Mit dieser Rechtsprechung konkretisierte das Bundesverfassungsgericht, dass für ein Parteiverbot neben verfassungsfeindlichen Zielen auch eine praktische politische Bedeutung der Partei („Potentialität“) erforderlich ist – es also zumindest möglich erscheinen muss, dass sie mit ihrem Handeln auch Erfolg haben könnte.

Leichter als Parteien können Vereine oder andere Organisationen verboten werden. 1995 wurde die Interner Link: „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP) durch das Bundesinnenministerium nach Vereinsrecht verboten. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die FAP keine Partei im Sinne des Grundgesetzes war.

In den vergangenen Jahren wurde vor allem in Bezug auf die Alternative für Deutschland (AfD) über ein Parteiverbotsverfahren diskutiert. Begründet werden diese Forderungen mit einer Interner Link: zunehmenden Radikalisierung der Partei sowie ihrer Einstufung als „erwiesene“ oder „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ durch verschiedene Verfassungsschutzbehörden der Länder.

Nachfolgeparteien der KPD

Nachdem sich das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der DDR ab Mitte der 1960er-Jahre verbessert hatte, duldete die Bundesregierung 1968 die Gründung einer neuen kommunistischen Partei. Interner Link: Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) gilt als de facto Nachfolgepartei der KPD und setzte sich zu großen Teilen aus ehemaligen Funktionsträgern und Mitgliedern der ehemaligen KPD zusammen. Die DKP ist bis heute eine Splitterpartei.

In der DDR gründete sich 1990 eine namensgleiche Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Sie gilt jedoch nicht als Nachfolgeorganisation der verbotenen KPD und tritt bis heute vereinzelt bei Landtags- und Kommunalwahlen an.

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Fussnoten

Fußnoten

  1. Am 26. Juni 1951 erklärte die Bundesregierung die Tätigkeiten der Freien Deutschen Jugend (FDJ) als Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes und verbot die Jugendorganisation auf Grundlage des Vereinsrechts. Am 16. Juli 1954 wurde dieses Verbot durch ein Externer Link: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

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