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Asyl | bpb.de

Asyl

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erhalten Menschen, die durch den Herkunftsstaat oder staatsähnliche Akteure politisch verfolgt werden, in Interner Link: Deutschland Asyl. Sie werden auch als Interner Link: Asylberechtigte bezeichnet. In Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention gilt eine Person als politisch verfolgt, wenn sie in ihrem Herkunftsland wegen ihrer ‚Rasse‘, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung zu befürchten hätte, beispielsweise Folter. Es handelt sich um das einzige Grundrecht, das nur ausländischen Staatsangehörigen zusteht.

Neben dem grundgesetzlichen Asyl können in einem Interner Link: Asylverfahren drei weitere Schutzformen gewährt werden: Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote. Die Interner Link: Schutzformen haben unterschiedliche Voraussetzungen und sind mit unterschiedlichen Rechten für den weiteren Aufenthalt in Deutschland verbunden.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden alle ausländischen Staatsangehörigen, denen in Deutschland Schutz gewährt wurde, als Personen bezeichnet, die Asyl erhalten haben – unabhängig von der tatsächlich ihnen zugesprochenen Schutzform.

(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Fussnoten