Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Personen oder Interner Link: Parteien. Staatsrechtl.: Interner Link: Vertrag zwischen Interner Link: Staaten; die Interner Link: Europäische Union (EU) kann Vertragspartner sein.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: