1) Im Interner Link: Privatrecht bezeichnet V. ein Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag), das durch übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Personen (Angebot und Annahme) zustande kommt und das Rechtsverhältnisse begründet, ändert oder aufhebt (z. B. Verbindlichkeiten erzeugt oder Interner Link: Eigentum überträgt).
2) Im Interner Link: Völkerrecht wird ein V. als ausdrückliche und konkludente (d. h. schlüssig ableitbare, sich zwingend ergebende) Willensvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Interner Link: Staaten definiert, allerdings genießen z. T. auch Interner Link: Internationale Organisationen und multinationale Interner Link: Unternehmen Status eines Völkerrechtssubjektes.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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