A. ist ein wirtschaftliches Gewerbe, in dem ein Interner Link: Unternehmen einem anderen Unternehmen Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit der Absicht zur Verfügung stellt, Gewinne zu erzielen. Gesetzliche Grundlage bietet das A.-Gesetz (AÜG) von 1972 in der Neufassung von 1995 (zuletzt geändert 2017).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: