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Aufsicht | bpb.de

Aufsicht

A. bezeichnet die staatliche Kontrolle über

1) bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten (Bau-, Gewerbe-, Banken-, Versicherungs-A.) bzw.

2) die öffentliche Interner Link: Verwaltung.

Unterschieden werden a) die Staats-A. des übergeordneten Interner Link: Staates gegenüber den untergeordneten staatlichen Ebenen (z. B. des Bundes gegenüber den Ländern), b) die Dienst-A. des Dienstherrn gegenüber einzelnen Interner Link: Beamten und Angestellten, c) die A. über die Gesetzmäßigkeit des Handelns öffentlicher Verwaltungen (Rechts-A.) und d) die Fach-A., d. h. die Überprüfung, ob die Aktivitäten der Verwaltungen den beabsichtigten Zwecken entsprechen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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