Recht der Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberin, in Tarifauseinandersetzungen die Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen für eine bestimmte Zeit unter Fortfall der Löhne und Gehälter von der Interner Link: Arbeit auszuschließen. Die individuellen Arbeitsverhältnisse werden damit i. d. R. nicht aufgelöst.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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