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Dreimeilenzone

D. bezeichnet den (3 Seemeilen = 5,6 km breiten) Streifen eines Küstengewässers, der, durch internationale Verträge (Interner Link: Vertrag) gesichert, zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Küstenstaates gerechnet wird. (Durch zwischenstaatliche Verträge teilweise auf eine sog. Interner Link: Zwölfmeilenzone erweitert.)

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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