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Ehrenrechte, bürgerliche | bpb.de

Ehrenrechte, bürgerliche

Das aktive und passive Interner Link: Wahlrecht sowie das Interner Link: Recht, öffentliche Ämter (Interner Link: Amt) auszuüben.

Bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr geht das passive Wahlrecht verloren, die Amtsfähigkeit wird (für fünf Jahre) aufgehoben. Das aktive Wahlrecht kann unter besonderen Voraussetzungen aberkannt werden.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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