Unabhängige, unparteiische und nur dem Gesetz verpflichtete Personen, die als Teil der rechtsprechenden Gewalt (Interner Link: Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt) Interner Link: Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten treffen (Art. 92, 97 GG). Es wird zwischen (auf Lebenszeit ernannten) Berufs-R. und ehrenamtlichen R. (sog. »Schöffen«; auf Zeit gewählt) unterschieden. Die rechtliche Stellung des R. ergibt sich aus den Art. 97, 98 GG sowie aus den Interner Link: Verfassungen der einzelnen Länder und dem Dt. Richtergesetz.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: