1) Bezeichnung für selbstständige Gerichte, die auf bestimmte Rechtsmaterien festgelegt sind und hierüber verhandeln (z. B. Patentgericht, Arbeitsgericht und Rheinschifffahrtsgericht). (Ggt.: ordentliche Gerichte).
2) Gerichte mit verkürztem Verfahren und stark beschränkten Rechtsmitteln für den Angeklagten, die ursprünglich von der Interner Link: Regierung Papen 1932 zur Bekämpfung gewalttätiger politischer Unruhen eingesetzt wurden. Seit März 1933 dienten S. dem NS-Regime zur Bekämpfung von Widerstand und oppositionellem Verhalten. Seit 1938 übernahmen sie zunehmend auch die Verfolgung nicht politischer Delikte und trugen während des Zweiten Interner Link: Weltkrieges den größten Teil der Strafrechtspflege in DEU.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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