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Gerichtsbarkeit, ordentliche | bpb.de

Gerichtsbarkeit, ordentliche

Die o. G. umfasst die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie die freiwillige Gerichtsbarkeit. Nach den Rechtsnormen des Privatrechts wird der »ordentliche Rechtsweg« in Fällen beschritten, wie sie sich etwa aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Aktiengesetz (AktG) und dem Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), etc. ergeben.

Darüber hinaus übernimmt die o. G. alle mit der Interner Link: Rechtspflege zusammenhängenden Aufgaben der sog. freiwilligen G. (z. B. Vormundschafts-, Nachlassgericht, Vereins-, Handelsregister, Grundbuchamt). Verfahrensgrundlage der o. G. sind insb. die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO), das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie z. B. das Zwangsversteigerungsgesetz und die Insolvenzordnung.

Die o. G. ist in DEU vierstufig: 1) die Interner Link: Amtsgerichte, 2) die Interner Link: Landgerichte (Berufungsinstanz bei Interner Link: Entscheidungen der Amtsgerichte und erste Instanz bei höherem Streitwert bzw. schwereren Strafsachen), 3) die Oberlandesgerichte (Interner Link: Oberlandesgericht (OLG)) (in Berlin: Kammergericht; Ausnahme: Höchstes Gericht der o. G. des Landes BY ist das über dem Oberlandesgericht stehende Bayerische Oberste Landesgericht), 4) der Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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