S. bezeichnet die Justizbehörde, die in Strafsachen das Ermittlungsverfahren durchführt, ggf. Anklage erhebt und sie vor Gericht vertritt. Bei jedem ordentlichen Gericht muss laut Gesetz eine S. bestehen. Bei Interner Link: Amtsgerichten werden im Regelfall die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben von der S. des übergeordneten Interner Link: Landgerichts wahrgenommen. Beim Interner Link: Oberlandesgericht (OLG) ist es der Generalstaatsanwalt und beim Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH) der Generalbundesanwalt.
Die S. ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht von den Gerichten abhängig. Die Interner Link: Beamten der S. sind zur Objektivität verpflichtet. Als nicht richterliche Beamte sind sie aber im Rahmen von Interner Link: Recht und Interner Link: Gesetz an dienstliche Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Andere Beamte (insb. die der Interner Link: Polizei) sind verpflichtet, der S. ihres Bezirks bei ihren Ermittlungen Hilfe zu leisten und ihren entsprechenden Anordnungen nachzukommen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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