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Staatsanwaltschaft | bpb.de

Staatsanwaltschaft

S. bezeichnet die Justizbehörde, die in Strafsachen das Ermittlungsverfahren durchführt, ggf. Anklage erhebt und sie vor Gericht vertritt. Bei jedem ordentlichen Gericht muss laut Gesetz eine S. bestehen. Bei Interner Link: Amtsgerichten werden im Regelfall die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben von der S. des übergeordneten Interner Link: Landgerichts wahrgenommen. Beim Interner Link: Oberlandesgericht (OLG) ist es der Generalstaatsanwalt und beim Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH) der Generalbundesanwalt.

Die S. ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht von den Gerichten abhängig. Die Interner Link: Beamten der S. sind zur Objektivität verpflichtet. Als nicht richterliche Beamte sind sie aber im Rahmen von Interner Link: Recht und Interner Link: Gesetz an dienstliche Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Andere Beamte (insb. die der Interner Link: Polizei) sind verpflichtet, der S. ihres Bezirks bei ihren Ermittlungen Hilfe zu leisten und ihren entsprechenden Anordnungen nachzukommen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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